- Urteil vom 30. Juni 1899
in Sachen Kasinogesellschaft Baden und Möller
gegen
Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique
in Paris.
Straf- und Civilklage wegen unerlaubter Aufführung musikalischer und
musikalisch-dramatischer Werke. Art. 56 ff. und Art. 160 ff.
Org.-Ges.: Die Berufung kann nur gegen Civilurteile, nicht
gegen Strafurteile stattfinden; gegen letztere ist nur das
Rechtsmittel der Kassation nach Massgabe der Art. 160 ff.
leg. cit. zulässig, auch wenn Straf- und Civilpunkt in einem
Verfahren erledigt werden. Art. 11 Ziff. 10 Urheberrechts
gesetz : Veranstaltung ohne Gewinn. Schweres Ver
schulden der die Concerte veranstaltenden Gesellschaft so
wie des Orchesterdirektors.
A. Durch Urteil vom 16. Februar 1899 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Das untergerichtliche Urteil ist mit der einzigen Abänderung
bestätigt, daß die in Dispositiv 3 zugesprochene Entschädigung
von 500 Fr. auf 300 Fr. herabgesetzt wird.
Das untergerichtliche Urteil vom 21. Juni 1898 hatte ge
lautet:
- Die Beanzeigten haben sich der fahrlässigen Verletzung des
Urheberrechtes im Sinne von Art. 13 B. G. betreffend das
Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst schuldig ge
macht.
- Dieselben werden dafür je zu einer Buße von 30 Fr., der
Beklagte Arthur Möller eventuell zu 6 Tagen Gefangenschaft
verurteilt.
- Die Beklagten haben im Solidarverbande an den Anzeiger
eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den An
trägen: Die klägerischen Begehren seien gemäß Art. 11 c Ziff. 10
des Bundesgesetzes vom 23. April 1883, eventuell im Sinne
von Art. 12 Abs. 3 eod. abzuweisen; eventuell sei von einer
Bestrafung der Beklagten abzusehen, und die Entschädigung auf
höchstens 200 Fr. festzusetzen.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der
Beklagten mündlich seine Berufung und trägt auf Abweisung der
Schadenersatzforderungen eventuell auf Reduktion derselben an.
Der Vertreter der Klägerin beantragt, auf die Berufung
nicht einzutreten, soweit sie sich auf den Strafpunkt beziehe, im
übrigen sei dieselbe abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf die Berufung kann nur eingetreten werden, soweit sie
sich auf die Civilansprüche der Klägerin bezieht; denn gegen die
Strafurteile kantonaler Gerichte, die in Anwendung eidgenössischer
Gesetze erlassen werden, kennt das Organisationsgesetz als eidge
nössisches Rechtsmittel einzig die Kassation nach Art. 160 ff.
daselbst, wobei die Beschwerdesich auch auf den Civilpunkt er
strecken kann (Art, 161 Abs. 2 leg. cit.); nicht kann dagegen
auf dem Wege der Berufung ein Strafurteil an das Bundes
gericht weitergezogen werdenwenn in Verbindung mit dem
Strafpunkte auch der Civilpunkt vom kantonalen Richter ent
schieden worden ist. Hingegen ist die Berufung an das Bundes
gericht nach dessen konstanter Praxis zulässig auch gegen adhäsions
weise im Strafprozeß erlassene Civilurteile, da eben auch in diesem
Falle das Urteil über den Civilpunkt sich als Haupturteil in
einem Civilrechtsstreit darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes
vom 21. Februar 1891 in Sachen Steußi gegen Martin und
Gengel, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 158 Erw. 2, und vom
- November 1893 in Sachen Ricordi Cie. gegen Nicolini,
Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 953 Erw. 3).
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten
Die im Jahre 1851 in Paris gegründete Klägerin, Société des
auteurs, compositeurs et éditeurs de musique, hat nach ihren
revidierten Statuten vom 11. März 1889 (Art. 4) zum Zweck:
den gegenseitigen Schutz der Autoren, Componisten, Verleger,
sowie ihrer Rechtsnachfolger gegenüber allen denjenigen, welche
ihre litterarischen oder musikalischen Werke öffentlich aufführen,
sowie daran anschließend den Bezug der Aufführungsgebühren.
Gemäß Art. 17 der Statuten erteilt jeder Genossenschafter mit
der Zustimmung zu den Statuten den Vorstandsmitgliedern die
besondere Vollmacht, für seine Person und in seinem Namen,
aber auf Kosten der Genossenschaft, Prozesse anzuheben. Die
Eintragung der Genossenschaft im schweizerischen Handelsregister
fand erst am 6. Dezember 1894 statt (Publikation im schweiz.
Handelsamtsblatt vom 8. gl. Monats). Der Centralagent der
Klägerin für die Schweiz, Knosp Fischer in Bern, erließ im
Juli 1892 ein Cirkular an die Musikvereine, Kursaalgesellschaften,
Theatervorstände 2c. der Schweiz, in welchem er darauf aufmerk
sam machte, daß die in der Schweiz vielfach verbreitete Meinung,
nach Aufhebung der Litterarkonvention zwischen der Schweiz und
Frankreich vom 23. Februar 1882 sei die Aufführung französi
scher dramatisch musikalischer und musikalischer Werke frei, eine
durchaus irrige sei; dem Cirkular wurde ein Gutachten von
Prof. Reichel beigegeben. Am 15. April 1894 erließ Knosp
Fischer für die Klägerin eine Kundmachung und Verbot an
die Kasinogesellschaft in Baden, die eine der heutigen Beklagten,
worin der Notifikatin die Aufführung von Werken der Klägerin
ohne vorher eingeholte Erlaubnis förmlich verboten wurde; gleich
zeitig teilte Knosp Fischer mit, wo das Verzeichnis der Mitglieder
der Klägerin eingesehen werden könne. Am 3. September 1894
stellte die Klägerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau ein Untersuchungsbegehren gegen die Beklagte Kasino
gesellschaft Baden, da letztere vom 22. April bis 29. August
1894 in 254 Aufführungen Werke ihrer Mitglieder unerlaubt
aufgeführt habe; am 1. November 1894 ergänzte sie ihre An
gaben dahin, daß bis 13. Oktøber weitere 39 Aufführungen statt
gefunden haben. Mit Verfügung vom 30. November 1894 über
wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Unter
suchungsakten dem Bezirksgericht Baden, mit dem Antrage, Richard
Diebold als Präsident der Kasinogesellschaft Baden und Arthur
Möller, Kapellmeister, seien auf Grund des Art. 13 des Bundes
gesetzes betreffend das Urheberrecht vom 23. April 1883 ange
messen zu bestrafen und zum Schadenersatz an die Anzeigepartei
zu verurteilen. In der Verhandlung vor Bezirksgericht vom
30. April 1895 bemerkte der Vertreter der Klägerin, geklagt
werde nur wegen unbefugter Aufführung, dagegen werde die
Klage wegen unerlaubter Vervielfältigung vorbehalten. Als
Schadenersatz klagte er ein 1300 Fr., richterliches Ermessen vor
behalten. Der Vertreter der Beklagten erhob zunächst die Einrede
der mangelnden Fähigkeit der Klägerin, Strafklage zu erheben
und vor Gericht aufzutreten, da die Strafanzeige zu einer Zeit
erstattet worden sei, wo die Klägerin noch nicht in das Handels
register eingetragen gewesen sei, ihr die Persönlichkeit also ge
mangelt habe; eventuell stützte er sich auf Art. 11 Ziff. 10 des
Urheberrechtsgesetzes, indem die Aufführungen der Kasinogesell
schaft Baden ohne Absicht auf Gewinn veranstaltet werden, und
ganz eventuell beantragte er, es sei nur Art. 12 Abs. 3 leg. cit.
ir Anwendung zu bringen. Zu bemerken ist über die Kasino
gesellschaft Baden folgendes: Sie ist eine Vereinigung von
Hoteliers des Kurortes Baden zum Zwecke des Kurhausbetriebes,
die das Kurhaus von der Ortsbürgergemeinde Baden durch Ver
trag vom 1. Februar 1893 auf 8 Jahre (bis 31. Dezember
1904) gepachtet hat. Im Normalbudget für den Kurhausbetrieb
von 1893 figurieren unter den Ausgaben 16,050 Fr. für die
Kurkapelle; die Einnahmen werden hauptsächlich (für 39,000 Fr.)
durch die Kurtaxe gedeckt; dazu kommen für das übrige Publi
kum, das keine Kurtaxe bezahlt, Abonnements oder Eintrittsgel
der. Ein allfälliger Gewinn ist im Interesse des Kasinos oder
der Bäder zu verwenden. Nach dem Vertrag des Kurkomites
mit Kapellmeister Möller ist diesem die Haftbarkeit für Ansprüche
wegen Verletzung des Urheberrechtes an musikalischen Werken
überbunden. Das Bezirksgericht Baden sprach durch Urteil vom
11. Juni 1895 die Beklagten von Schuld und Strafe frei,
unter Verweisung der Civilansprüche der Klägerin auf den Civil
weg, und zwar mit der Motivierung, der Klägerin habe die
Fähigkeit zur Anhebung einer Strafuntersuchung gemangelt, da
sie im Zeitpunkte der Erhebung der Anzeige noch nicht im schweiz.
Handelsregister eingetragen gewesen sei und demnach den Charakter
einer juristischen Persönlichkeit noch nicht besessen habe; demnach
habe das zur Strafverfolgung erforderliche Erfordernis des An
trages einer bestimmten Person gemangelt. Abgesehen hievon sei
aber auch zu verneinen, daß den Beklagten Vorsatz oder grobe Fahr
lässigkeit zur Last falle. Auf den von der Staatsanwaltschaft und
von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegten Rekurs hin hob
das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. April
1896 dasselbe auf und wies die Sache zur weitern Behandlung
und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück; es
ging davon aus, zur Erhebung einer Strafklage seien auch Ver
bindungen oder Gesellschaften, die aus einer Anzahl von physi
schen Personen bestehen, berechtigt; zudem habe die Klägerin zur
Zeit der Verhandlung vor Bezirksgericht das Recht der Persön
lichkeit erlangt gehabt. Sodann verneinte es die Frage, ob Art. 11
Ziff. 10 des Urheberrechtsgesetzes zur Anwendung komme. Das
Eingangs sub A wiedergegebene zweite Urteil des Bezirksgerichtes,
das sich wesentlich auf eine Expertise stützt, beruht in ob
jektiver Hinsicht darauf, daß die Beklagten sich unberechtigte Auf
führungen von 47 Werken haben zu Schulden kommen lassen.
3. (In dieser Erwägung wird die Legitimation der Klägerin
zum Prozesse bejaht, im Anschlusse an das Urteil des Bundes
gerichtes vom 12. Juni 1896 in Sachen Huhn gegen die heutige
Klägerin, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 415 ff., spez. S. 426
Erw. 2, da die Klägerin wie insbesondere aus 17 ihrer
offenbar stillschweigend im Namen der
Statuten hervorgehe-
Urheber oder deren Rechtsnachfolger auftrete, und nicht bestritten
sei, daß die Urheber der im vorliegenden Prozesse in Frage stehen
den Werke oder deren Rechtsnachfolger Mitglieder der klägerischen
Gesellschaft seien.)
4. In der Hauptsache ist zu bemerken: Die Klage ist eine
Schadenersatzklage wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver
letzung des Urheberrechtes, begangen durch unerlaubte Aufführun
gen geschützter Werke im Sinne des Art. 12 des Bundesgesetzes
betreffend Urheberrecht. Daß nun die Werke, wegen deren uner
laubten Aufführung geklagt wird, sämtlich den Schutz des Ur
heberrechtsgesetzes genießen, ist im Grunde heute nicht mehr be
stritten und jedenfalls durch die Akten erstellt. Von den ursprüng
lich eingeklagten 72 Werken hat die Vorinstanz 47 teils rein
musikalische, teils dramatisch musikalische, als geschützt erklärt, und
da die Klägerin hiegegen keine Einwendungen erhebt, ist an dieser
Zahl festzuhalten. Alle Urheber der betreffenden Werke gehören
Staaten an, die der Berner Konvention zum Schutze des litte
rarischen und künstlerischen Eigentums beigetreten sind; ihre Werke
genießen daher den Schutz dieser Konvention und des Bundes
gesetzes, resp. sie sind nach Art. 2 der genannten Konvention den
inländischen Urhebern oder deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt,
und da die in Art. 11 daselbst aufgestellte Bedingung dafür, daß
jemand als Urheber angesehen wird und als solcher vor Gericht
auftreten könne: die Angabe des Namens auf dem Werke, in
casu überall erfüllt ist, haben die betreffenden Urheber bis zum
Beweise des Gegenteils als solche zu gelten und sind ihre Werke
als geschützt zu betrachten, indem die betreffenden Urheberrechte
noch nicht durch Zeitablauf erloschen sind. Nach dem Bundesgesetz
betreffend das Urheberrecht nun ist der Schutz der dramatisch
musikalischen und musikalischen Werke ein verschiedener, je nach
dem es sich um veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Werke
handelt: währenddem der Berechtigte im letztern Falle die Auf
führung nach seinem freien Belieben gestatten oder versagen und
an Bedingungen irgend welcher Art knüpfen darf, kann die Auf
führung schon veröffentlichter Werke nicht verweigert werden,
wenn die Bezahlung der Tantieme gesichert ist, und bedarf es
zudem eines speziellen Aufführungsvorbehaltes (vgl. Art. 7 B. G.
und dazu das Gutachten von Neichel, sowie Rüfenacht, Re
ferat für den schweizerischen Juristentag von 1898, S. 29; a. A.
Dunant, eod., S. 120 f.) In casu kann hier dahingestellt blei
ben, ob alle in Frage kommenden Werke schon veröffentlicht seien
oder nicht; denn auch wenn das zu bejahen wäre, ist doch zu
sagen, daß nach dem unangefochtenen Expertengutachten alle diese
Werke den Aufführungsvorbehalt tragen; ihre Urheber können
daher alle die Aufführung ohne Abgabe einer Tantieme unter
sagen, und es liegt objektiv eine Verletzung ihrer Urheberrechte
vor, falls nicht eine der in Art. 11 Ziff. 9 11 vorgesehenen
Ausnahmen vom Urheberrechtsschutze zutrifft.
5. Auf eine dieser Ausnahmebestimmungen nun berufen sich
die Beklagten gerade, nämlich auf Ziff. 10 eod., wonach eine
Verletzung des Urheberrechtes nicht begangen wird durch die
Aufführung von dramatischen, musikalischen oder dramatisch
musikalischen Werken, welche ohne Absicht auf Gewinn veran
staltet wird, wenn auch aus derselben eine Einnahme zum Zwecke
der Kostendeckung oder zu Gunsten eines wohlthätigen Zweckes
erzielt wird. Die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung ist nicht
klar und zweifellos. Sie könnte in einem engen Sinne dahin
interpretiert werden, daß die Absicht auf Gewinn auch nicht auf
Seite der Aufführenden, Ausübenden nicht nur auf Seite
der Organisierenden vorhanden sein darf, daß also unter den
Kosten die Kosten bezahlter Musiker u. s. w. nicht zu ver
stehen seien, m. a. W. diese Bestimmung nie zur Anwendung
käme, wenn bezahlte Musiker mitwirken, auch wenn die Veran
stalter der Aufführungen für sich keinen Gewinn beabsichtigen.
Für diese enge Interpretation spräche namentlich die Entstehungs
geschichte des Gesetzes; denn der Entwurf des Nationalrates hatte
ausdrücklich gesprochen von Aufführungen durch Schulen, Er
ziehungsanstalten, Privatgesellschaften oder Liebhabertheatern,
und die Kommission des Ständerates, von der die heutige Re
daktion und besonders auch der mit wenn auch eingeleitete
Schlußsatz herrührt, hatte in ihrem Berichte bemerkt, es seien
Zweifel darüber aufgetaucht, ob die Privatgesellschaften für ihre
Aufführungen genügend geschützt seien, wenn dieselben zum Zwecke
der Selbstkostendeckung oder für einen wohlthätigen Zweck vom
Publikum ein Eintrittsgeld verlangen (s. v. Orelli, Komm.,
S. 89). Ferner könnte darauf hingewiesen werden, daß bei der
gegenteiligen Interpretation in Anbetracht der schweizerischen Ver
hältnisse der Schutz dramatischer und musikalischer Werke beinahe
illusorisch wäre. Endlich spräche dafür wohl auch noch der all
gemeine Rechtsgrundsatz, daß Ausnahmebestimmungen und um
eine solche handelt es sich hier strikte zu interpretieren sind.
indessen ist es in casu nicht notwendig, die Frage, was unter
Kostendeckung zu verstehen sei, zu entscheiden. Denn nach den
in Erwägung 2 angeführten thatsächlichen konkreten Verhältnissen
kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Konzerte der Kasino
gesellschaft nicht ohne Absicht auf Gewinn im Sinne des Ge
setzes veranstaltet werden. Auch wenn angenommen wird, daß
von der im Normalbudget vorgesehenen Kurtaxe nur die Hälfte,
17,500 Fr., für die Konzerte erhoben wird, so übersteigt das
mit Hinzurechnung der Abonnements und Eintrittsgelder schon
die für die Konzerte vorgesehenen Kosten, wie denn auch in der
That nach Angabe der Beklagten die Einnahmen aus den Kon
zerten vom 22. April bis 16. September 1894 also nur für
einen Teil der Saison 17,809 Fr. 58 Cts. betragen haben.
Werden nun auch diese Einnahmen nicht im eigenen direkten
Interesse der Kasinogesellschaft verwendet, so doch zu Gunsten des
Kurhaus und des Badebetriebes überhaupt, also jedenfalls in
einem Gewinnzweck, und dies genügt, nach den vom Kassations
hofe des Bundesgerichtes in seinem Urteil in Sachen Huhn
gegen die heutige Klägerin, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 429 ff.
Erw. 4, ausgesprochenen Grundsätzen, um die Anwendung des
Art. 11 Ziff. 10 des Bundesgesetzes auszuschließen. Daß sodann
bei dem Beklagten Möller eine Gewinnabsicht vorliegt, ist ohne
weiteres klar.
6. Ist sonach objektiv der Thatbestand der Verletzung der Ur
heberrechte der von der Klägerin vertretenen Autoren und deren
weiterhin, welches
Rechtsnachfolger hergestellt, so frägt es sich
die an diese Verletzung geknüpften Civilfolgen seien. Nach Art. 12
des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht sind dieselben ver
schieden je nach dem Grade des Verschuldens des Thäters: Bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat der Thäter volle Entschädi
gung zu leisten, ohne ein solches Verschulden, d. h. also bei
leichter Fahrlässigkeit, sowie wenn ihm gar kein Verschulden zur
Last fällt, kann der Thäter nur auf Unterlassung weiterer
Störungen und auf Herausgabe der Bereicherung belangt werden.
Die Klägerin hat nun ihre Klage gegen beide Beklagten
den Thatbestand des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
stützt, indessen keinen andern Schadenersatz geltend gemacht,
die ihr durch die unerlaubten Aufführungen entgangenen Tan
tiemen, also die Bereicherung der Kasinogesellschaft. Da jedoch
die Frage des Verschuldens unter allen Umständen mit Bezug
auf den Beklagten Möller geprüft werden muß
indem eine
Bereicherungsklage gegen ihn keinen Erfolg haben könnte, da
er aus den unerlaubten Aufführungen nicht bereichert ist, son
dern ein Salär bezieht, gleichviel ob es sich um erlaubte oder
um unerlaubte Aufführungen handelt und die Klägerin aus
drücklich auf jenes schwere Verschulden beider Beklagten abgestellt
hat, rechtfertigt es sich, diese Frage des Verschuldens gegenüber
beiden Beklagten zu prüfen. Wenn dabei die Kasinogesellschaft in
erster Linie geltend macht, nach dem Inhalt ihres Vertrages
mit Möller sei dieser allein für unerlaubte Aufführungen ver
antwortlich, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine derartige
Vertragsbestimmung Dritten gegenüber, in deren Rechte einge
griffen wird, keine Geltung hat, und die Haftung für eine Ver
antwortlichkeit, die das Gesetz auferlegt, überhaupt nicht in dieser
Weise wegbedungen werden kann (vgl. das mehrfach citierte
Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Huhn, Amtl. Samml.,
Bd. XXII, S. 433); Sache der die Konzerte veranstaltenden
Gesellschaft ist es aber in allererster Linie, dafür besorgt zu sein,
daß durch die Aufführungen keine Verletzungen von Urheber
rechten begangen werden. Das scheint übrigens den verantwort
lichen Organen der Kasinogesellschaft auch völlig bewußt gewesen
zu sein, da sie selber sich um Ratschläge und Erstatten von
Gutachten an verschiedene Seiten gewendet haben. Im weitern
berufen sich die Beklagten darauf, sie seien in dem entschuldbaren
Rechtsirrtum befangen gewesen, durch die Aufhebung der Litterar
konvention mit Frankreich sei der Schutz der französischen Werke
aufgehoben worden. Diese Einrede fällt dahin, nachdem die Klä
gerin schon im Jahre 1892 ein Cirkular auch an die Kasino
gesellschaft Baden, dem sie das Gutachten Reichel beilegte, gesandt
hat, und die beklagte Kasinogesellschaft im April 1893 schon
auf ihre Anfrage vom Präsidenten der Tonhallegesellschaft Zürich
auf das genaueste über die rechtlichen Verhältlnisse unterrichte
worden ist; und wollte man auch annehmen, mit alledem könne
der Beklagten noch kein grobes Verschulden zur Last gelegt wer
den, so änderte sich die Sachlage jedenfalls mit der Kundmachung
der Klägerin vom April 1894. Darin, daß die Beklagten sich
über diese Kundmachung leichthin hinweggesetzt haben, liegt unter
allen Umständen ein schweres Verschulden ihrerseits. Der Be
klagte Möller hat sodann noch speziell eingewendet, er sei in dem
doppelten Irrtum befangen gewesen, die Vorschriften über Ur
heberrecht fänden gegenüber kleinen Orchestern keine Anwendung,
und durch den Kauf der Musikalien erwerbe man auch das Auf
führungsrecht an denselben. Zur Widerlegung der erstern Be
hauptung ist lediglich auf das Gesetz zu verweisen, das für die
selbe auch nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet. Aber auch
der zweite Rechtsirrtum war nach den erwähnten Vorgängen nicht
mehr entschuldbar; auch der Beklagte Möller hatte, wenn er seine
Dirigententhätigkeit in der Schweiz ausüben wollte, die Pflicht,
sich um die gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz zu erkundigen,
und das war ihm, obschon das Urheberrechtsgesetz in vielen an
dern Punkten, wie zugegeben werden muß, zu manigfachen Kontro
versen Raum bietet, in diesem Punkte nicht schwer gemacht
und da mehrere der aufgeführten Werke festgestelltermaßen den
Aufführungsvorbehalt trugen, fällt ihm nach dem Gesagten zum
mindesten grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8. Das Maß des nach dem Gesagten der Klägerin zu er
setzenden Schadens ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz vom
Richter nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Akten bieten keine
genügende Handhabe, um genau oder auch nur annähernd zu be
stimmen, wie viele Tantiemen der Klägerin entzogen worden sind;
allein von einer Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen
Entschädigung (worum es sich heute einzig noch handelt) kann
keine Rede sein (was näher ausgeführt wird).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich auf
den Strafpunkt bezieht; im übrigen wird dieselbe abgewiesen, und
somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
16. Februar 1899 bestätigt.