- Urteil vom 29. April 1899 in Sachen Brunner
gegen
Unfallversicherungs Gesellschaft Zürich.
Unfallversicherung. Durch Trunkenheit herbeigeführter Unfall;
Beweistast. Thatsächliche Feststellung. Verletzung der An
zeigepflicht.
A. Durch Urteil vom 17. Januar 1899 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Die Klägerin, Witwe Brunner, ist mit ihrem Nichteintre
tensschlusse gegenüber der Beweisbeschwerde der Beklagten, Trans
port und Unfallversicherungsaktiengesellschaft Zürich, abgewiesen.
- Die Beklagte ist mit ihrer Beweisbeschwerde abgewiesen.
3..
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei in
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Police vom 10. Dezember 1894 ließ sich Johannes
Brunner in Thun bei der Beklagten für 5 Jahre gegen die
Folgen körperlicher Unfälle versichern, und zwar für den Todesfall
auf die Höhe von 10,000 Fr. Als Unfall im Sinne der Ver
sicherung ist nach 1 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen
zu verstehen ein Ereignis, von welchem der Versicherte in von
seinem Willen unabhängiger Weise durch mechanische Gewalt von
außen her plötzlich betroffen und körperlich verletzt wird. Nach
Abs. 8 eod. sind von der Versicherung nicht betroffen Körper
verletzungen, welche durch .... offenbare Trunkenheit oder
grobe Fahrlässigkeit des Versicherten ..... herbeigeführt wor
den sind. 4 daselbst bestimmt: Hat ein Unfall stattgefunden,
dessen Folgen die Versicherung betreffen könnten, so muß der
Versicherte, resp. müssen dessen Rechtsnachfolger längstens inner
halb 8 Tagen nach dem Ereignisse, resp. nach erhaltener Kennt
nis von solchem, oder, insofern hiezu eine absolute Unmöglich
keit erwiesen werden kann, längstens innerhalb 8 Tagen nach
Aufhören dieses Umstandes der Direktion der Gesellschaft, oder
der mit dem Prämien Inkasso beauftragten Vertretung der
selben, eine schriftliche Anzeige mit eingeschriebenem Briefe zu
gehen lassen. Diese Anzeige muß .... enthalten .... Ver
säumnis oder Verspätung solcher Anzeige berechtigen die Gesell
schaft, jede Ersatzverbindlichkeit in Betreff des fraglichen Un
falls abzuweisen. Bei Todesfällen, mögen solche alsbald oder
erst in der Folge eingetreten sein, ist der Gesellschaftsdirektion
möglichst innerhalb 24 Stunden telegraphische Mitteilung zu
machen. Vorgeschrieben ist hier ferner die alsbaldige Zuziehung
eines Arztes, und gesagt, daß Verschlimmerung einer Unfalls
folge durch Verspätung der ärztlichen Kurbehandlung, oder durch
nicht ordnungsgemäße Durchführung von solcher Behandlung
nicht zu Lasten der Versicherung falle (Abs. 3). Endlich ist aus
den Allgemeinen Bedingungen hervorzuheben 8 Abs. 2:
Alle nicht innerhalb sechs Monaten nach dem stattgehabten
Unfalle entweder von der Gesellschaft als rechtsgültig aner
kannte, oder zur kommissarischen Entscheidung gebrachte, oder
aber mittelst förmlicher Klage dem kompetenten Gerichte über
wiesene Ansprüche an die Gesellschaft sind mit diesem Zeitablaufe
ohne weiteres und einredelos erloschen.
- Am 14. April 1896, Morgens circa 12½ Uhr, erlitt
der Versicherte Brunner einen Unfall, indem er die Treppe seines
Hauses hinunterfiel. Er erlitt verschiedene Kopfverletzungen und
eine Zerreißung der linken Ohrmuschel. Von der Frau des Ver
letzten, der heutigen Klägerin, wurde sofort Dr. Vögeli zur
ärztlichen Behandlung zugezogen, der den Verletzten bis zum
- Mai 1896 behandelte. Zu den Verletzungen gesellte sich in
der Folge am 15. Mai ein Exysipel (Wundrotlauf). Vom 29. Mai
bis 2. Juni blieb der Verletzte ohne ärztliche Pflege; am 2. Juni
wurde Dr. Ris zugezogen, der Verletzte verschied indessen am
- Juni 1896. Mit Schreiben vom 14. Juni 1896 gab Notar
Rufener in Thun als Masseverwalter der Hinterlassenschaft des
Brunner der Beklagten Kenntnis vom Unfall und dem Tode des
Brunner, wobei er bemerkte, die Unfallanzeige sei nicht verspätet;
denn Brunner sei nie mehr zum Bewußtsein gekommen, so daß
er selber keine Anzeige habe machen können; seine Angehörigen
haben vom Bestehen einer Unfallversicherung keine Kenntnis ge
habt und die Police sei erst am 13. Juni gefunden worden. Die
Beklagte antwortete am 27. Juni 1896, sie könne den Unfall
nicht als zu ihren Lasten gehend anerkennen, und zwar erstens
wegen Verspätung der Unfallsanzeige, die Brunner erwiesener
maßen mit Willen unterlassen habe, und zweitens, weil der Un
fall auf grobes Selbstverschulden (Trunkenheit) des Verletzten
zurückzuführen sei.
- Nachdem der Aussöhnungsversuch am 12. Oktober 1896
fruchtlos abgelaufen war, reichte die Witwe Brunner am 26. No
vember 1896 gegen die Beklagte Klage ein mit dem Rechtsbe
gehren auf Zahlung der Versicherungssumme von 10,000 Fr.
nebst Verzugszins. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage
an, indem sie folgendes geltend machte: erstens sei sie nicht ersatz
pflichtig wegen bewußter Verletzung der Anzeigepflicht seitens des
Verletzten; zweitens sei die Klage verspätet eingereicht und somit
der Anspruch verwirkt; drittens fehle der Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Tod, da letzterer infolge Vernachläßigung der
Behandlung eingetreten sei; endlich sei der Unfall durch Trunkenheit
des Verletzten herbeigeführt worden. Die Vorinstanz hat die Klage
aus dem Grunde der Verletzung der Anzeigepflicht abgewiesen, in
dem sie gestützt auf die Ergebnisse der Beweisführung als bewiesen
annahm, Brunner habe vom Bestehen der Versicherung während
der Anzeigefrist Kenntnis gehabt und wäre auch in der Lage ge
wesen, die Anzeige rechtzeitig zu erstatten. Die Vorinstanz stellt
überdies fest, daß der Unfall durch offenbare Trunkenheit des
Versicherten herbeigeführt worden sei, und führt aus, die Klage
müßte auch aus diesem Grunde abgewiesen werden.
4. Die Beklagte anerkennt die Rechtsgültigkeit des Versicherungs
vertrages und bestreitet auch nicht, daß dem Rechtsvorfahren der
Klägerin ein Unfall im Sinne der Police zugestoßen sei; da
gegen hält sie auch heute noch an allen der Klage vor erster
Instanz entgegengehaltenen Standpunkten fest. Es ist nun klar,
daß die Klage schon dann abgewiesen werden muß, wenn sich nur
einer dieser Standpunkte als begründet erweist, so daß nicht not
wendig ist, alle einläßlich zu prüfen; das Bundesgericht kann
sich vielmehr auf die Überprüfung der von der Vorinstanz als
begründet erachteten Einwendungen beschränken.
5. Was nun zunächst den Standpunkt der Beklagten, der
Unfall sei durch offenbare Trunkenheit des Versicherten herbei
geführt worden, betrifft, so kann es vorerst fraglich erscheinen,
ob diese Stellungnahme als eigentliche Einrede, oder aber als
Leugnen des Klagefundamentes anzusehen sei; ob m. a. W.
der Klägerin obgelegen hätte, zu behaupten und darzuthun, daß
der Unfall nicht durch Trunkenheit herbeigeführt worden sei, oder
aber die Beklagte das Gegenteil zu behaupten und zu beweisen
hatte. Die Frage ist im letztern Sinne zu beantworten. Denn
nachdem die Absätze 1 4 des 1 der Allgem. Bedingungen
im allgemeinen den Umfang der Versicherung festgestellt haben,
wobei Abs. 4 speziell eine Definition von Unfall gibt, fährt
lbs. 5 daran anschließend erläuterungsweise fort, demnach gelte
die Versicherung nicht für gewöhnliche Erkrankungen, was dann
des näheren ausgeführt wird; und hierauf zählen Abs. 6 8
Ereignisse auf, die an sich unter den Begriff Unfall, wie er
in Abs. 4 definiert ist, zu subsumieren sind, aber aus andern
wirtschaftlichen Gründen nicht unter die Versicherung
fallen
sollen; es sind dies somit Ausnahmen von der in Abs.
festgestellten Regel; das Geltendmachen einer derartigen Aus
nahme erweist sich somit nicht als ein Leugnen des Klagefunda
mentes, sondern als eine selbständige Schutzbehauptung, eine
eigentliche Einrede; der Beweis derselben liegt daher der Beklagten
ob. Nun ist die Frage, ob der Versicherte im Momente des Un
falles betrunken gewesen sei, zweifellos thatsächlicher Natur; und
da nun die Vorinstanz auf Grund der Beweisführung diese Frage
bejaht hat, und diese Feststellung in keiner Weise aktenwidrig ist
oder bundesgesetzliche Bestimmungen über die Würdigung der
Beweisergebnisse verletzt, ist das Bundesgericht hieran gebunden.
Dagegen verlangt die Police allerdings weiterhin, daß die Körper
verletzung durch offenbare Trunkenheit herbeigeführt sei, m. a. W.
ein Kausalzusammenhang zwischen Trunkenheit und Unfall bestehe.
Auch diese Frage ist an sich thatsächlicher Natur und könnte vom
Bundesgericht nur insofern überprüft werden, als es sich dabei
um den Rechtsbegriff des Kausalzusammenhanges handelt. Eine
rechtsirrtümliche Auffassung dieses Begriffes findet sich nun aber
im Entscheide der Vorinstanz nicht, so daß das Bundesgericht
auch den verlangten Kausalzusammenhang als erstellt hinzu
nehmen hat. Danach aber ist klar, daß die Klage abgewiesen
werden muß; denn daß die Bestimmungen, wonach Unfälle, die
durch offenbare Trunkenheit des Versicherten herbeigeführt werden,
nicht in die Versicherung fallen, rechtsgültig sind, bedarf keiner
weiteren Ausführung.
6. Zur Einrede der Verletzung der Anzeigepflicht ist zu be
merken: Diese Einrede bezweckt die Geltendmachung des der Be
klagten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eingeräumten
Rechtes der Ablehnung der Ersatzpflicht im Falle der Versäumnis
oder Verspätung der Unfallsanzeige. Und zwar bestimmt die Po
lice ausdrücklich, die Frist zur Anzeige laufe vom Unfalle an,
oder, wenn eine absolute Unmöglichkeit erwiesen werden könne,
von der Hinwegräumung dieses Ereignisses weg; die Police läßt
also die Verwirkung nicht schlechthin und abgesehen von den Um
ständen des einzelnen Falles eintreten, sondern nur im Falle daß
die Unterlassung oder Verspätung der Anzeige auf einem Ver
schulden des Anzeigepflichtigen beruht. Diese Bestimmung der
Police verstößt nicht nur nicht gegen irgendwelche Rechtssätze,
sondern sie steht völlig im Einklang mit der konstanten Praxis
des Bundesgerichtes; denn hienach genügt zur Verwirkung der
Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage die Ver
spätung oder Versäumnis der Anzeige nicht, sondern es muß noch
ein Verschulden des Anzeigepflichtigen dazu treten. Und auch die
in der Police vorgenommene Verteilung der Beweislast, wonach
die Unmöglichkeit vom Versicherten bezw. seinen Rechtsnachfolgern
zu erweisen ist, verletzt keine Regeln des objektiven Rechts. In
casu ist nun objektiv die Verspätung der Anzeige erstellt. Die
Frist für die Anzeige begann am 15. April zu laufen, denn
dieser Tag, und nicht etwa der Todestag des Verletzten, ist als
das Datum des Unfalles anzusehen, während der Tod nur mehr
oder weniger die Folge des Unfalles war. Die Anzeigefrist be
trägt 8 Tage; die erst am 14. Juni erstattete Anzeige war
somit längst verspätet. Die Klägerin macht nun geltend, Brunner
sei infolge des Unfalles sozusagen unaufhörlich im Fieber gelegen
und bewußtlos gewesen, so daß er keine Anzeige habe erstatten
nd auch nicht von der Versicherung habe sprechen können; sie
selber habe vom Bestehen einer Versicherung erst am 13. Juni
durch Auffinden der Police Kenntnis erhalten und sofort nachher
Anzeige erstattet. Diese Anbringen der Klägerin stehen jedoch im
Viderspruch zu den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Hienach war Brunner in der Zeit vom 15. April jedenfalls bis
15. Mai in geistig normalem Zustande, und ist er von Dr.
Vögeli auf die Wünschbarkeit einer Schadensanzeige aufmerksam
gemacht worden; nach der Aussage dieses Zeugen, die von der
Vorinstanz als glaubwürdig erachtet wird, hat er sich aber ge
weigert, eine Anzeige zu erstatten. Diese überall aktengemäßen
Feststellungen der Vorinstanz lassen keinen andern Schluß zu als
den, daß der Versicherte die Anzeige nicht nur schuldhafter Weise,
sondern sogar vorsätzlich unterließ. Wenn die Klägerin hiegegen
einwendet, darin läge nur ein Verzicht auf die Kurquote und
nicht ein solcher auf die den Hinterlassenen des Versicherten nach
dessen Tode zukommende Summe, so ist zur Widerlegung dieses
Einwandes mit der Vorinstanz zu bemerken, daß nicht ein Ver
zicht des Versicherten die Basis der Einrede der Beklagten bildet,
sondern die Unterlassung einer vertraglichen Pflicht des Versicher
ten. Endlich ist völlig unerheblich, daß der Klägerin selber ein
Verschulden vielleicht nicht zur Last fällt; denn sie erhebt keinen
Anspruch aus eigenem Recht, da die Police nicht zu ihren Gun
sten ausgestellt ist, sondern erscheint lediglich als Universalsue
cessor des Versicherten, so daß die Rechte des letztern nur in
dem Umfange, wie sie ihm zustanden, auf die Klägerin übergingen.
Übrigens wäre auch für den Fall, daß die Klägerin die Ent
schädigung aus eigenem Rechte einklagen würde, das Verschulden
des Versicherten gegen sie wirksam; denn beim Versicherungsver
trag zu Gunsten eines Dritten kann das Verschulden des Ver
sicherungsnehmers dem dritten Versicherten, zu dessen Gunsten
die Police ausgestellt ist, entgegengehalten werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichtes vom 23. November 1894 i. S. Kiene
gegen Basler Lebensversicherungsgesellschaft, Amtl. Samml. XX,
S. 1029).
7. Da sonach auch die zweite der von der Beklagten erhobenen
Einreden begründet erklärt werden muß, ist die Klage in Be
stätigung des vorinstanzlichen Urteils und ohne daß es nötig
wäre, die weiteren Einreden der Beklagten zu prüfen, abzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
17. Januar 1899 in allen Teilen bestätigt.