- Urteil vom 3. Februar 1899 in Sachen
Brunner gegen Bühlmann und Konsorten.
Art. 64 Org.-Ges. Motivierung des letztinstanzlichen kanto
nalen Haupturteils. Art. 50 ff., speziell 51, Abs. 2 und
56 O.-R. Notwehr.
A. Durch Urteil vom 8. November 1898 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Josef Bühlmann, Josef Schnieper, Moritz Widmer, Johann
Georg Brunner und Joh. Müller seien von der Klage freige
sprochen.
- Adolf Hüsler und Xaver Brunner seien zu einer Geldbuße
von je zwölf Franken (12 Fr.) eventuell Gefängnis und Johann
Hüsler zu einer Geldbuße von fünfzehn Franken (15 Fr.) even
tuell Gefängnis verurteilt.
- Die von den Parteien gestellten Entschädigungsansprüche
seien für ein und allemal abgewiesen.
- Die ergangenen Untersuchungs , Gerichts und Prozeßkosten
seien von Johann und Adolf Hüsler und Xaver Brunner zu je 1
zu tragen, von Johann und Adolf Hüsler mit Solidarität für
das Ganze, von Xaver Brunner ohne Solidarität. Von den Be
klagten Johann und Adolf Hüsler und Xaver Brunner haben
demnach an die Privatklägerschaft Bühlmann, Schnieper und
Widmer jeder eine Kostenvergütung zu leisten von 69 Fr. 95 Cts.
B. Gegen Dispositiv 3 und 4 dieses Urteils hat der Kläger
Joh. Georg Brunner rechtzeitig und in richtiger Form die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
- Die Beklagten Josef Bühlmann, Moritz Widmer und Joh.
Müller seien zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung von
4238 Fr. zu bezahlen, unter Solidarhaft eines Jeden für das
Ganze.
- Die Beklagten haben die Prozeßkosten, speziell auch sämtliche
Anwaltskosten des Klägers zu tragen.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des
Klägers Gutheißung dieser Berufungsanträge; er trägt überdies
auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz behufs Feststellung
der Beweisergebnisse an.
Der Vertreter der Beklagten stellt die Anträge, auf den Rück
weisungsantrag des Klägers sei als unzulässig nicht einzutreten,
eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen, und es sei das
angefochtene Urteil zu bestätigen; endlich sei der neu eingelegte
ärztliche Befund aus den Akten wegzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 2. März 1897, abends etwa um 6 Uhr, fand in der
Firtschaft zum Kreuz in Bärtenswil, Amt Hochdorf, Kanton
Luzern, zwischen Joh. Georg Brunner (dem heutigen Berufungs
kläger), dessen Sohn Xaver Brunner, Johann und Adolf Hüsler
einerseits, und Bezirksrichter Josef Bühlmann, Moritz Widmer,
Joh. Müller und Josef Schnieper anderseits eine Rauferei statt,
wobei u. a. Joh. G. Brunner einen Schlag mit einem Geißel
stock auf den Kopf erhielt, der eine Hirnerschütterung zur Folge
hatte. Von diesen Personen erhoben Bühlmann, Widmer und
Schnieper Strafanzeige gegen die Brunner und die Hüsler, sowie
die Brunner selber gegen Widmer und Müller; das Statthalter
amt Hochdorf leitete hierauf die Strafuntersuchung ein. Gestützt
auf die Untersuchung erkannte die Kriminalkommission des Statt
halteramtes Hochdorf unterm 20. August 1897: 1. Die Unter
suchungssache eigne sich gegen Adolf und Johann Hüsler und
Xaver Brunner zur polizeilichen Behandlung; 2. Bühlmann,
Schnieper, Moritz Widmer, Müller und Vater Brunner seien
aus der Untersuchung entlassen, doch haben Bühlmann, Widmer
und Müller ihre Einvernahme an sich zu tragen. Dieses Er
kenntnis stützte sich auf folgende Zusammenfassung der Beweis
ergebnisse: Die Thätlichkeiten seien von den beiden Hüsler und
Xaver Brunner begonnen worden; Vater Brunner, der sich jeden
falls nicht in vermittelndem Sinne in den Streit gemischt habe,
habe allerdings von Widmer einen Schlag mit dem Geißelstecken
erhalten, allein dies sei in berechtigter Abwehr des Angriffes ge
schehen. Das Statthalteramt Hochdorf stellte infolgedessen vor dem
Bezirksgericht von Rothenburg die Anträge: 1. Johann und
Adolf Hüsler und X. Brunner seien der Mißhandlung schuldig
zu erklären und zu bestrafen: Adolf Hüsler und X. Brunner mit
einer Geldbuße von je 12 Fr., eventuell Gefangenschaft, und
Johann Hüsler mit einer solchen von 15 Fr., eventuell Ge
fangenschaft; 2. von den ergangenen Untersuchungskosten trage
jeder ½ unter gegenseitiger Haftbarkeit; 3. der angestiftete Scha
den sei ebenfalls gleichteilig und solidarisch zu tragen. Ferner er
kannte es gegen Vater Brunner: die gegen ihn geführte Unter
suchung sei fallen gelassen; er habe seine Läuf' und Gänge,
Arztkonto 2c. an sich zu tragen; den Privatklägern sei gestattet,
die Sache von sich aus vor Polizeigericht weiter zu verfolgen
und beliebige Anträge zu stellen. Der heutige Berufungskläger
J. G. Brunner und sein Sohn Xaver stellten nun vor Bezirks
gericht folgende Anträge: 1. Josef Bühlmann, Moritz Widmer
und Joh. Müller seien der Körperverletzung und Mißhandlung
gegenüber Johann Georg und Xaver Brunner, begangen im
Raufhandel, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen:
- dieselben haben unter solidarischer Haftbarkeit folgende Ent
schädigungen zu leisten: a. an Vater J. G. Brunner für Ver
pflegung, Arztkonto, zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit, für
bleibenden Nachteil wegen verminderter Arbeitsfähigkeit und ge
schwächter Gesundheit 4238 Fr.; b. an X. Brunner für Ver
pflegung und zeitweise Arbeitsunfähigkeit 105 Fr.; 3. dieselben
seien unter solidarischer Haftbarkeit zum Tragen sämtlicher Kosten
zu verpflichten. Diesen Anträgen gegenüber schlossen sich Bühl
mann und Widmer dem statthalteramtlichen Antrage an und be
hielten sich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im
Civilverfahren vor; Joh. Müller trug auf Freisprechung von
Schuld, Strafe und Kosten sowie auf Abweisung der Entschädi
gungsforderung der beiden Brunner an. Das Bezirksgericht von
Rothenburg erhob die Anträge des Statthalteramtes zum Urteil,
indem es sich deren Motivierung anzuschließen erklärte, und wies
die gestellten Entschädigungsforderungen, weil unbegründet, ab.
Das Obergericht hat in seinem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile
lediglich auf die Motivierung der ersten Instanz abgestellt.
- Der Rückweisungsantrag des Klägers kann vom Bundes
gericht als Parteiantrag nicht gehört werden, da er nicht schon
in der Berufungserklärung gestellt wurde. Dagegen kann sich
fragen, ob das Bundesgericht nicht von sich aus von der ihm
durch Art. 64 Organis. Gef. eingeräumten Befugnis der Rück
weisung Gebrauch machen solle. Dies wäre zwar nicht schon, wie
der Vertreter des Klägers heute auszuführen versucht hat, deshalb
notwendig, weil das angefochtene Urteil keine selbständige Begrün
dung enthält, sondern lediglich auf die Begründung des erstin
stanzlichen Urteils verweist, da eine derartige Verweisung, die von
Berufungsgerichten häufig angewendet wird, vollkommen zulässig
erscheint, sofern die Feststellung des Thatbestandes und die recht
liche Begründung dem erstinstanzlichen Urteile zu entnehmen sind;
denn alsdann hat das Bundesgericht den Prozeßstoff, der dem an
es gezogenen Urteile zu Grunde gelegen, vollständig vor sich und
sind somit die Vorschriften des Art. 63 Ziff. 2 und 3 Org. Ges.
erfüllt (s. Urteil des Bundesger, vom 18. Juli 1898 i. S.
Fridlin Galliker u. Kons. gegen Sparkasse Zug, Amtl. Samml.,
Bd. XXIV, 2. Teil, S. 564 Erw. 7). Allein in casu enthält
nun auch das erstinstanzliche Urteil zwar wohl die Parteianträge,
dagegen nicht die zu deren Begründung angeführten Thatsachen,
noch die Feststellung des Ergebnisses der Beweisführung. Indessen
nimmt das erstinstanzliche Urteil in letzterer Hinsicht ausdrücklich
die Sachdarstellung der Kriminalkommission des Statthalteramtes
auf, und eine derartige Verweisung auf ein von einer Anklage
kammer begründetes Erkenntnis muß nun ebenfalls als genü
gende Erfüllung der Vorschrift des Art. 63 Ziff. 3 Org. Ges.
erklärt werden, sofern diese Sachdarstellung ihrerseits eine Fest
stellung des Beweisergebnisses enthält. Dies ist hier der Fall und
das Bundesgericht ist somit an diese Feststellungen, die es, wie
gesagt, als solche des angefochtenen Urteils zu behandeln hat, ge
bunden, wenn sie nicht aktenwidrig sind (Art. 81 Org. Ges.).
Das sind sie nun nicht, gegenteils entspricht die in Erwägung 1
wiedergegebene Zusammenfassung der Beweisergebnisse durch die
Vorinstanz (bezw. durch die Kriminalkommission) den Akten,
speziell den Zeugenaussagen vollständig. Danach war der Her
gang, kurz zusammengefaßt, der folgende (wird des nähern ausge
führt).
3. Nach diesem Thatbestande muß die auf Art. 50 ff. O. R.
gestützte Klage des Vaters Brunner von vornherein abgewiesen
werden, soweit sie sich gegen Bühlmann und Müller richtet;
denn beide erscheinen weder als Thäter der Körperverletzung, noch
als Anstifter oder Gehilfen. Fraglich kann einzig sein, ob nicht
der Beklagte Widmer, der festgestelltermaßen den Schlag versetzt
hat, schadenersatzpflichtig zu erklären sei. Die kantonalen Instanzen
haben diese Frage verneint, indem sie offenbar angenommen haben,
Widmer habe in Notwehr gehandelt, Nach Art. 56 O. R. schließt
nun Notwehr in der That die Ersatzpflicht aus; und bei Beur
teilung der Frage, ob der Thäter in Notwehr gehandelt habe, ist
das Bundesgericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 59
eod. an die Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
Das Obligationenrecht gibt nun eine Definition der Notwehr
nicht, so daß sich frägt, was in seinem Sinne darunter zu ver
stehen sei: Der Notwehrbegriff des jeweiligen kantonalen Straf
rechts, derjenige des Bundesstrafrechtes (Art. 29), oder ein all
gemein in der Wissenschaft anerkannter Begriff. Für erstere Lösung
spräche der Umstand, daß die Notwehr vorzugsweise ein Begriff
des Strafrechts ist und nun das Strafrecht im allgemeinen noch
den Kantonen überlassen ist, sowie die Erwägung, daß für den
kantonalen Richter die Anwendung zweier verschiedener Begriffe
von Notwehr für den Straf und den Civilanspruch aus einem
und demselben Thatbestande mit praktischen Schwierigkeiten ver
bunden sein dürfte; für die zweite Alternative der Grundsatz, daß
Lücken in Bundesgesetzen nicht aus dem kantonalen, sondern aus
dem eidgenössischen Rechte zu ergänzen sind (so Stooß in den
Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins pro 1886, S. 89
Indessen ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Erlaß der
Bestimmung über Notwehr im Obligationenrecht an die betreffende
Bestimmung im Bundesstrafrecht gedacht habe. Als die richtigste
Lösung erscheint wohl die dritte, welche auch am ehesten aus dem
in Art. 59 O. R. ausgesprochenen Grundsatz der Nichtgebunden
heit des Civilrichters an die Freisprechung durch das Strafgericht
gefolgert werden kann, obschon es nahe gelegen hätte, zu sagen,
der Civilrichter sei nicht an die strafrechtliche Definition der Not
wehr gebunden. Nach diesem, hiernach zur Anwendung kommenden
allgemein wissenschaftlichen Begriffe der Notwehr ist dieselbe zu
definieren als Abwehr, welche erforderlich ist, um einen gegen
wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern ab
zuwenden (so 53 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Danach
hat aber der Beklagte Widmer in Notwehr gehandelt, da er den
unzweifelhaft rechtswidrigen Angriff der Hüsler und der Brunner
von Bühlmann abwenden wollte. Fraglich könnte nur sein, ob er
sich nicht eine Überschreitung der Notwehr habe zu schulden
kommen lassen, indem eine maßvollere Verteidigung auch genügt
hätte. Bei Bejahung dieser Frage wäre grundsätzlich seine Schaden
ersatzpflicht wieder hergestellt. Allein diese Frage kann unent
schieden gelassen werden, da dem Kläger Brunner trotzdem deshalb
nichts zuzusprechen wäre, weil ihm, als Mitangreifer, jedenfalls
ein größeres Verschulden zur Last fällt, als dem Beklagten Widmer,
so daß in Anwendung der dem Richter in Art. 51 Abs. 2 O. R.
eingeräumten Befugnis der Verletzer von der Ersatzpflicht unter
allen Umständen zu entbinden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.