- Urteil vom 3. März 1899 in Sachen Konkursmasse
Schneider gegen Aargauische Bank und Konsorten.
Anfechtungsklage. Art. 287 Ziff. 3., Art. 288 u. 290 Betr.-Ges.
Zahlung einer nicht verfallenen Schuld? Kontokorrentver
kehr. Fraudulöse Absicht des Schuldners; Kenninis des
begünstigten Gläubigers? Klage gegen die Kontokorrent
bürgen, bösgläubige Dritte?
A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1898 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Die Klägerin und die unter 2 5 der Klage genannten
Beklagten sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen.
Wenn die sub 2 5 bezeichneten Beklagten die Einzahlung
an die Konkursmasse geleistet haben, so ist die Forderung der
aargauischen Bank zu ihren Gunsten in die V. Klasse des Kon
kurses über Samuel Schneider, Säger, aufzunehmen, alles im
Sinne von Erwägung 3 dieses Urteils.
B. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als die
Beklagten 2 5 die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die
Klägerin beantragt, es sei in Abänderung des Urteils der Klage
schluß vollständig, also auch gegenüber der Aargauischen Bank,
gutzuheißen, und dieselbe mit den Bürgen, eventuell allein, zur
Rückerstattung der eingeklagten Beträge anzuhalten. Die Beklag
ten 2 5 verlangen dagegen, daß die Klage der Konkursmasse
auch ihnen gegenüber abgewiesen werde.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht be
antragt Fürsprech Schultheß namens der Klägerin die Gutheißung
ihrer Berufung und Verwerfung derjenigen der Beklagten 2 5.
Fürsprech Isler beantragt namens der Aargauischen Bank Ver
werfung der klägerischen Berufung, und namens der Beklagten
2 5 Gutheißung der Berufung dieser letztern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Samuel Schneider, Säger in Lenzburg, ließ sich im De
zember 1896 von der Aargauischen Bank in Aarau (mit der er
schon früher in Geldverkehr gestanden hatte) gegen Bürgschaft
einen Kredit in laufender Rechnung von 30,000 Fr. eröffnen.
Die Bürgschaft wurde geleistet durch die drei Brüder des Kredit
nehmers, Rudolf, Johann und Johann Jakob Schneider, sowie
Jakob Schürch (den Schwiegervater Rudolf Schneiders), indem
sich diese verpflichteten, für die aus dem Kontokorrentverkehr ent
springende jeweilige Forderung der Aargauischen Bank zu dem
angegebenen Betrage nebst Zinsen, Provisionen und Kosten soli
darisch als Bürgen und Selbstzahler zu haften. Am 18. Oktober
1897 fiel Samuel Schneider, nachdem er im Juni gl. J. sein
Geschäft an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte, in Konkurs.
Während der Kontokorrent mit der Aargauischen Bank am
- Juni 1897 mit einem Saldo zu Lasten Schneiders von
30,724 Fr. abgeschlossen hatte, betrug dieser Saldo im Zeitpunkt
des Konkursausbruchs nur noch 4789 Fr. Schneider hatte in
zwischen in zwei Malen erhebliche Einzahlungen gemacht, am
- Juli 20,000 Fr. und am 3. August 15,000 Fr., wogegen
hinwiederum die Bank im Juli und sodann noch am 13. August
verschiedene Zahlungen im Gesamtbetrage von 8894 Fr. 15 Cts.
für ihn leistete. Am 24. Juli 1897 hatte der Bürge Schürch
der Aargauischen Bank seine Bürgschaft für S. Schneider auf
gekündigt. Die Bank lehnte die Aufkündigung zwar ab, erklärte
sich jedoch eventuell zur Annahme eines Ersatzbürgen bereit, und
forderte den S. Schneider am 26. Juli zur Stellung eines solchen
binnen 10 Tagen auf. Am 30. Juli ersuchte Schneider die Aar
gauische Bank um Zustellung ihrer Abrechnung, mit der Bemer
kung, daß er infolge Verkaufs seiner Liegenschaften an eine Ak
tiengesellschaft den eröffneten Kredit nächster Tage vollständig
abbezahlen werde. Da jedoch Schneider den verlangten Ersatz
bürgen nicht stellte, und auch die in Aussicht gestellte gänzliche
Liquidation des Kredites nicht erfolgte, kündete die Aargauische
Bank am 6. August 1897 das Kreditverhältnis.
- Am 8. Januar 1898 beschloß eine außerordentliche Gläu
bigerversammlung im Konkurse des S. Schneider, es sei gegen
die Aargauische Bank und eventuell gegen die Bürgen auf Rück
ersatz derjenigen Summen zu klagen, die sie durch die unterm 5. Juli
und 3. August 1897 vom Gemeinschuldner gemachten Einzah
lungen mehr erhalten habe, als sie vom 5. Juli bis 13. August
für denselben Zahlungen leistete. Die Konkursverwaltung stellte
hierauf namens der Konkursmasse gegen die Aargauische Bank
und die genannten Bürgen beim Bezirksgericht Lenzburg das
Rechtsbegehren:
- Es haben die Beklagten anzuerkennen, daß die Zahlungen
des Gemeinschuldners an die Aargauische Bank, d. d. 5. Juli
1897 im Nettobetrage von 11,105 Fr. 85 Cts. und d. d.
- August 1897 im Betrage von 15,000 Fr. anfechtbar seien.
- Die Beklagten seien zu verurteilen, unter solidarischer Haft
barkeit diese Beträge mit Zins zu 5 % vom 5. Juli bezw.
- August 1897, eventuell vom Tage der Klage hinweg, in die
Konkursmasse des S. Schneider einzubezahlen.
- Eventuell seien diese Beträge von der Aargauischen Bank,
eventualissime von den beklagten Bürgen unter solidarischer Haft
barkeit zu bezahlen.
Sie stützte diese Klage auf Art. 287 Ziff. 3 und 288 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, indem sie
behauptete: Als Schneider der Aargauischen Bank die in Rede
stehenden Zahlungen gemacht habe, sei er gewaltig überschuldet
gewesen. Aus dem Verkauf des Geschäftes im Juni 1897 haben
für ihn zwar 66,062 Fr. 60 Cts. resultiert, die ihm baar aus
bezahlt worden seien, allein in fenem Zeitpunkt habe er außer der
privilegierten Frauengutshälfte von 11,169 Fr. 90 Cts. unge
fähr 122,347 Fr. 90 Kurrentschulden gehabt, so daß für diese,
nach Abzug der Frauengutshälfte, kaum noch 45 % verblieben
seien. Da seine Schuld bei der Aargauischen Bank im Momente
jener Zahlungen nicht fällig gewesen sei, liege somit der in
Art. 287 Ziff. 3 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes vor
gesehene Fall vor. Überdies treffe der Anfechtungsgrund des Art. 288
des gleichen Gesetzes zu. Nach der Veräußerung seines Geschäftes
habe Schneider seine Vermögenslage genau gekannt. Die Zahlun
gen an Gläubiger, denen seine Verwandten als Bürgen hafteten,
seien in der Absicht erfolgt, diese Gläubiger bezw. die Bürgen auf
Kosten der übrigen Gläubiger zu begünstigen, und diese rechts
widrige Absicht sei dem andern Teile erkennbar gewesen; die Zah
lungen seien sogar auf das Drängen der Bürgen hin gemacht
worden.
- Was zunächst die Klage gegen die Aargauische Bank anbe
trifft, so ist zu bemerken: Es ist durch die Vorinstanz in unan
fechtbarer Weise festgestellt, und übrigens auch gar nicht bestritten,
daß der Gemeinschuldner zur Zeit, als er die beiden Einzahlun
gen von 20,000 Fr. und von 15,000 Fr. machte, überschuldet war,
und da diese Zahlungen innerhalb der letzten 6 Monate vor der
Konkurseröffnung erfolgt sind, findet der von der Klägerin in
erster Linie angerufene Art. 287 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes in der That Anwendung, sofern in denselben eine
der daselbst näher bezeichneten Rechtshandlungen zu erblicken ist.
Dabei kann es sich einzig fragen, ob die in Ziffer 3 genannte
Rechtshandlung, nämlich die Zahlung einer nicht verfallenen
Schuld, hier vorliege. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie nicht
bestritten ist, hatte die Aargauische Bank dem S. Schneider den
Kredit von 30,000 Fr. in Form eines Kontokorrentvertrages, in
laufender Rechnung, eröffnet, und es hat sich auch thatsächlich
der beidseitige Geldverkehr in dieser Form abgewickelt. Nun besteht
aber das Wesen des Kontokorrentverhältnisses darin, daß erst der
durch periodischen Rechnungsabschluß zu ermittelnde Saldo die
Forderung des einen oder des andern Teils bildet, die gegenseiti
gen Leistungen also, so lange die Rechnung läuft, zunächst weder
eine Schuld noch eine Forderung, sondern bloße Rechnungsposten,
d. h. bloße arithmetische Faktoren für das Schlußergebnis begrün
den. (Siehe auch Goldschmidt, System, 111; Grünhut, in
Zeitschr. für Privat und öffentl. Recht, Bd. III, S. 505 und
Levi, Kontokorrentvertrag, S. 104.) Die Einlieferung eines
Geldbetrages während der Rechnungsperiode tilgt demnach ebenso
wenig eine Schuld, bedeutet ebensowenig Zahlung im Rechtssinne,
als die Empfangnahme dem andern Teile eine Forderung schafft.
Sind daher die beiden Einzahlungen von 20,000 Fr. und
15,000 Fr. als in laufende Rechnung geleistet zu betrachten, so
kann davon, daß sie unter die in Ziffer 3 von Art. 287 Schuld
betreibungs und Konkursgesetz genannten Rechtshandlungen fal
len, nicht die Rede sein, indem sie sich eben überhaupt nicht als
Zahlung einer Schuld darstellen. Daß aber jene Einzahlungen
wirklich in den Kontokorrent gemacht worden sind, unterliegt kei
nem Zweifel. Das Kontokorrentverhältnis war zu der Zeit, als
dieselben erfolgten, von keiner Seite gekündet; nachdem am
30. Juni 1897 eine Abrechnung stattgefunden hatte, wurde das
Verhältnis durch Übertragung des Saldos auf neue Rechnung
fortgesetzt, und eine weitere Abrechnung hatte nicht stattgefunden.
Und da ferner bei den beiden anderen Zahlungen nichts bedungen
war, muß davon ausgegangen werden, daß dieselben nach der
Meinung der Parteien gleich wie die übrigen während der Dauer
des Kontokorrentverhältnisses von Schneider an die Aargauische
Bank geleisteten Zahlungen in den Kontokorrentnexus aufgenom
men, und demnach lediglich als Faktoren für die dereinstige Sal
doberechnung behandelt werden sollten. Aus dem Umstande, daß
Schneider am 28. Juli die Einzahlung von 20,000 Fr. als eine
größere Zahlung der Bank angekündigt hatte, kann ebensowenig
auf eine abweichende Vereinbarung geschlossen werden, wie daraus,
daß er am 30. Juli 1897, bevor er die 15,000 Fr. einbezahlte,
die vollständige Abzahlung des Kredites in Aussicht stellte. Ent
scheidend ist, daß auch bei dieser letzten Zahlung die Rechnung
thatsächlich noch nicht abgeschlossen war, sondern weiter lief, so
daß auch diese Zahlungen, wie die früheren, da sie nicht aus
drücklich zu einem besonderen Zwecke, insbesondere nicht zum
Zwecke der Tilgung und Ausscheidung bestimmter Kontokorrent
posten gemacht wurde, die Erfüllung der durch das Kontokorrent
verhältnis begründeten gegenseitigen Obligationen in suspenso
ließ. Wenn thatsächlich die Einzahlungen Schneiders zwar dessen
Guthaben aus dem Kontokorrent vermehrten, so bewirkten sie
doch, so lange die Rechnung nicht abgeschlossen war, in keiner
Weise eine Schuldentilgung, wie sie denn auch jederzeit durch
Bezüge paralysiert werden konnten, soweit Schneider infolge der
selben gegenüber dem Betrage des gewährten Kredites im Vor
schusse war.
4. Es kann sich daher nur fragen, ob die genannten Zahlun
gen aus dem allgemeinen Gesichtspunkte des Art. 288 des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, d. h. deshalb der An
fechtung unterliegen, weil der Gemeinschuldner sie in der, dem
andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen habe, seine Gläu
biger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nachteil an
derer zu begünstigen. Die Absicht der Benachteiligung bezw. der
Begünstigung einzelner zum Nachteil anderer, ist gemäß der kon
stanten Praxis des Bundesgerichts (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXI,
S. 1277 Erw. 6.) schon dann anzunehmen, wenn die Begünsti
gung bezw. Schädigung vom Schuldner überhaupt als die natür
liche Folge seiner Rechtshandlung vorausgesehen werden konnte,
so daß es zur Anwendung von Art. 288 cit. eines besonderen
Nachweises, daß dieser Erfolg gerade den Zweck des Rechts
geschäftes gebildet habe, nicht bedarf. Nach den aktenmäßigen
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht nun kein Zwei
fel, daß der Gemeinschuldner vollständig darüber im Klaren war,
daß die angefochtenen Rechtshandlungen eine Begünstigung einzel
ner seiner Gläubiger enthalten und zum Nachteil der übrigen
ausschlagen werden. Denn nach seiner eigenen Darstellung vor
dem Konkursamt war er sich beim Verkauf seines Geschäftes im
Juni 1897 vollständig bewußt, daß er finanziell nicht gut stehe,
und daß auch der durch den Verkauf erzielte Erlös nicht lange,
um aus der Ueberschuldung herauszukommen. Wenn er sodann
diesen Erlös, wie es thatsächlich geschehen ist, einesteils zur Siche
rung des Frauengutes und der Forderung eines einzelnen Gläu
bigers (Burkhard) und anderseits zu Einzahlungen in den Kon
tokorrent bei der Aargauischen Bank verwendete, für dessen
Passivsaldo sich seine Brüder nebst einem entfernteren Verwandten
verbürgt hatten, so liegt auf der Hand, daß es ihm gerade darum
zu thun war, diesen Erlös dem allgemeinen Zugriff der Gläubi
ger zu entziehen, um damit einzelne Bevorzugte unter ihnen
möglichst vor Verlust bewahren zu können. Daß jedoch der Aar
gauischen Bank bei der Entgegennahme der beiden Einzahlungen
vom Juli und August 1897 diese Absicht ihres Kunden bekannt
gewesen sei, ist unerwiesen, und es läßt sich auch nicht sagen,
daß die Bank bei der in dieser Richtung von ihr zu erwartenden
Aufmerksamkeit dieselbe hätte erkennen können. Eine besondere
Veranlassung, sich im eigenen Interesse über die sinanziellen Ver
hältnisse Schneiders steis genau auf dem Laufenden zu erhalten,
hatte sie nicht, da sie für den ihm gewährten Kredit durch die
Bürgschaft, wie nicht bestritten ist, hinlänglich gedeckt war; und
im Interesse allfällig gefährdeter dritter Gläubiger brauchte sie,
solange dasjenige, was ihr über seine Verhältnisse wirklich bekannt
war, keinen begründeten Anlaß zu Verdacht gab, besondere Erkun
digungen nicht einzuziehen. Die Thatsachen, welche die Klägerin
zum Beweise dafür angerufen hat, daß der Aargauischen Bank
die fraudulöse Absicht erkennbar gewesen sei, sind nun aber durch
aus nicht derart, daß die Bank aus den fraglichen Einzahlungen
hätte Verdacht schöpfen müssen. Die Vorinstanz hat in dieser
Beziehung richtig ausgeführt, daß die Aargauische Bank weder
aus den Informationen, welche sie über Schneider eingezogen
hatte, noch aus der Thatsache, daß derselbe im Juni 1897 sein
Sägereigeschäft an eine Aktiengesellschaft verkauft hatte, auf eine
Überschuldung Schneiders schließen mußte, daß gegenteils die An
stellung Schneiders bei dieser Aktiengesellschaft als Leiter der
Sägerei geeignet war, Vertrauen zu erwecken, und daß es endlich
der Bank nur natürlich erscheinen mußte, wenn Schneider, nach
dem er sein Geschäft, und zwar günstig, verkauft hatte, nunmehr
an die Liquidation des Kontokorrentes ging und zu diesem Behufe
aus dem Erlöse erhebliche Einzahlungen leistete. Auch die Auf
kündigung der Bürgschaft seitens eines der Bürgen, war nicht
geeignet, der Bank den Verdacht nahe zu legen, daß ihr Kunde
überschuldet sei und damit umgehe, einzelne seiner Gläubiger zum
Nachteil der andern zu begünstigen, vielmehr mußte gerade diese
Aufkündigung und die damit verbundene Notwendigkeit, um das
Kreditverhältnis fortzusetzen, einen Ersatzbürgen aufzubringen, als
eine weitere durchaus natürliche Ursache erscheinen, warum
Schneider bestrebt war, seine Rechnung zu begleichen. Der Nach
weis, daß der Aargauischen Bank die fraudulöse Absicht des Ge
meinschuldners bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen
bekannt gewesen sei, muß hiernach mit der Vorinstanz als miß
lungen bezeichnet werden, weshalb die Anfechtungsklage ihr gegen
über abzuweisen ist.
5. Gegenüber den Bürgen hat die Vorinstanz die Klage gutge
heißen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß dieselben
als bösgläubige Dritte im Sinne des Art. 290 Schuldbetreibungs
und Konkursgesetz zu behandeln seien, und deshalb mit der An
fechtungsklage belangt werden können, obschon sie das anfechtbare
Rechtsgeschäft mit dem Schuldner nicht selbst abgeschlossen haben.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Wenn Art. 290
cit. bestimmt, die Anfechtungsklage könne gegen diejenigen Perso
nen angestellt werden, die mit dem Schuldner die anfechtbaren
Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben, oder von ihm in anfechtbarer
Weise befriedigt worden sind, gegen ihre Erben und gegen bös
gläubige Dritte, so unterliegt keinem Zweifel, daß unter diesen
Dritten einfach die Singularsuccessoren des Anfechtungsgegners
gemeint sind, die gleich den Universalsuccessoren desselben von der
Klage erreicht werden, sofern ihr Rechtserwerb in bösem Glauben
erfolgt war. Nun ist zwar richtig, daß die beklagten Bürgen in
folge der Einzahlungen, welche der Gemeinschuldner in seinen
Kontokorrent bei der Aargauischen Bank gemacht hat, einen Vor
teil erlangt haben, indem ihre Verpflichtungen als Bürgen in
dem Maße als diese Einzahlungen reichten, und nicht wieder durch
Bezüge wettgemacht wurden, gegenstandslos geworden sind. Allein
diesen Vorteil haben sie nicht durch Succession in die Rechte der Aar
gauischen Bank, d. h. desjenigen Rechtssubjektes, mit welchem das
angefochtene Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, erlangt, son
dern derselbe war lediglich die Folge der accessorischen Natur jener
Verpflichtung. Der von der Vorinstanz für die Passivlegitimation
der beklagten Bürgen angeführte Grund trifft demnach nicht zu.
Damit ist freilich die Möglichkeit der Anstellung einer Anfech
tungsklage ihnen gegenüber nicht von vornherein ausgeschlossen.
Wenn festgestellt wäre, daß die Leistung der Einzahlungen an die
Aargauische Bank auf einer Verabredung zwischen den Bürgen
und dem Gemeinschuldner beruhte, daß dieser den Kontokorrent
nach Kräften solle auszugleichen suchen, um die Bürgschaft gegen
standslos zu machen, oder wenigstens zu erleichtern, der Gemein
schuldner also sich den Bürgen gegenüber zu jenen Einzahlungen
und zur Unterlassung weiterer Bezüge verpflichtet hätte, so wür
den offenbar diese Bürgen die Rechtmäßigkeit jener Einzahlungen
nach Maßgabe der Grundsätze über die paullianische Klage zu
vertreten haben, indem sie sich alsdann als Erfüllung einer zwi
schen dem Gemeinschuldner und ihnen selbst abgeschlossenen Rechts
handlung darstellen würden. Dieser Thatbestand liegt jedoch nach
den Akten in den für das Bundesgericht verbindlichen thatsäch
lichen Feststellungen der Vorinstanz nicht erweislich vor. Die
Vorinstanz beschränkt sich in der Hauptsache darauf, zu konstatie
ren, daß die beklagten Bürgen von der Absicht des Gemeinschuld
ners, sie durch die angefochtenen Einzahlungen an die Aargauische
Bank zu begünstigen, Kenntnis gehabt haben oder wenigstens bei
einiger Aufmerksamkeit diese fraudulöse Absicht haben erkennen
können. Daneben führt sie allerdings aus, wenn der Bürge
Schürch Marti an der Gläubigerversammlung erklärt habe, man
habe gedacht, es sei am Platze, daß S. Schneider vom Erlös
aus dem Verkauf seines Geschäftes an die Forderung der Aar
gauischen Bank Zahlung leiste, so werde man ohne fehl zu gehen,
sagen müssen, daß dieser Gedanke auch dem Schuldner geäußert
und dieser von den mit Verlust bedrohten Bürgen ersucht worden
sei, den von ihnen verbürgten Kredit aus jenem Erlös in erster
Linie zu tilgen und sie vor Verlust zu schützen. Allein diese Aus
führung kann doch nur in dem Sinne verstanden werden, daß der
Vorinstanz, mit Rücksicht auf die Erklärungen Schürchs, eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen scheint, daß sowohl
Schürch als auch die andern Bürgen den Gemeinschuldner zur
Leistung jener Einzahlungen veranlaßt haben. Denn einerseits ist
klar, daß die bezeichneten allgemeinen Erklärungen Schürchs einen
direkten Beweis für die letztere Annahme nicht bilden, sondern in
dieser Richtung bloß eine Vermutung begründen, und anderseits
ist umsoweniger anzunehmen, daß dieselbe als Feststellung eines
Beweisergebnisses im Sinne von Art. 81 des Organisations
Gesetzes gemeint gewesen sei, als eine solche Feststellung von dem
von der Vorinstanz eingenommenen rechtlichen Standpunkt aus
überhaupt nicht notwendig war. Kann daher nicht als feststehend
angenommen werden, daß sich die beklagten Bürgen bei der in
Frage stehenden Begünstigungshandlung des Gemeinschuldners
wirklich beteiligt haben, so muß die Anfechtungsklage ihnen gegen
über ebenfalls abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der klägerischen Konkursmasse wird abgewiesen,
dagegen die Berufung der beklagten Bürgen gutgeheißen und
demgemäß die Klage der Masse gegenüber allen Beklagten abge
wiesen.