- Urteil vom 30. März 1899 in Sachen
Schweiz. Unfallversicherungs Aktiengesellschaft
in Winterthur
gegen Erben Vonesch.
unfallversicherung. Unfall oder Selbsttötung? Beweislast. Wahr
scheinlichkeitsbeweis für Unfall. Thatsächliche Feststellungen
der Vorinstanz.
A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1898 hat die Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an die Kläger 20,000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 23. September 1897 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen: Die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen
Urteils abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Beklagten seinen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Vater der heutigen Kläger, Joh. Vonesch, Buchhalter
in Zürich III, hatte am 27. Juli 1895 mit der Beklagten einen
am 1. August 1895 beginnenden Unfallversicherungsvertrag für
die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, wonach für den Todes
fall der speziell als bezugsberechtigt eingesetzten Person, in Er
mangelung einer solchen an den überlebenden Ehegatten und an die
Kinder des Versicherten, die Versicherungssumme von 20,000 Fr.
auszubezahlen war. Unter einem durch die Police gedeckten Un
falle war nach 2 derselben verstanden: jede in und außer dem
Beruf unabhängig von dem Willen des Versicherten
eintretende Körperverletzung, welche durch eine plötzliche, äußere
mechanische Einwirkung hervorgerufen wird und sofort oder
binnen Jahresfrist in direkter und ausschließlicher Folge den Tod
des Versicherten herbeiführt oder seine Erwerbsfähigkeit bleibend
oder vorübergehend aufhebt oder einschränkt. Ausgeschlossen von
der Versicherung waren u. a. die Selbsttötung ohne Unterschied
des Geisteszustandes, Körperverletzungen, die der Versicherte durch
eigene grobe Fahrlässigkeit erleiden sollte, sowie Unfälle, die durch
offenbare Trunkenheit des Versicherten entstünden. Nach 16 der
Police tritt die Entschädigungspflicht der Gesellschaft ein, sobald
der Beweis dafür erbracht ist, daß der Versicherte infolge eines
durch die Police gedeckten Unfalls... den Tod erlitten hat... Sonn
tag den 2. Mai 1897, abends zwischen 9 und 10 Uhr, wurde Vo
nesch nach den auf Zeugenaussagen gegründeten thatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz zum letzten Male lebend gesehen in der
Wirtschaft Hecht in Außersihl; seither war er verschwunden.
Samstag den 22. Mai, abends 5 Uhr, wurde seine Leiche in der Lim
mat bei Höngg aufgefunden. Auf der Leiche befanden sich u. a. eine
goldene Uhr, ein glatter, goldener Ring, 1 Fr. 45 an Barschaft,
kein Portemonnaie. Die Uhr zeigte auf 11 Uhr 20 Minuten.
Die Juppe war stellenweise zerrissen; Verletzungen wurden keine
vorgefunden, doch hatte der zugezogene Arzt Dr. Brem die Leiche
nicht berührt und entkleidet. Die Leiche wurde sofort in die Ana
tomie verbracht. Nach der Aussage des Dr. Brem soll die Leiche
circa 9, 10 oder 11 Tage, nach derjenigen des Anatomieabwarts
Müller etwa 3 Wochen im Wasser gelegen haben. Die Erben
des Vonesch verlangten nun von der Beklagten die Auszahlung
der Versicherungssumme, und da diese ihre Zahlungspflicht be
tritt, indem der Beweis eines Unfalls nicht erbracht sei, erhoben
sie Klage auf Bezahlung dieser Summe nebst Zins zu 5 % vom
23. September 1897 (Datum der Weisung) an.
2. Beide kantonalen Instanzen sind in Übereinstimmung mit
dem bundesgerichtlichen Urteile vom 13. Oktober 1894 in Sachen
Basler Lebensversicherungsgesellschaft gegen Haller (Amtliche
Samml., Bd. XX, S. 930 ff.) davon ausgegangen, daß derjenige,
der die Bezahlung der Unfallversicherungssumme wegen Todes des
Versicherten durch Unfall verlange, den Beweis, daß der Tod
durch Unfall erfolgt sei, zu leisten habe, daß indessen dieser Be
weis nicht ein strikter, rigoroser sein müsse, sondern daß ein
Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge; zu diesem Wahrscheinlichkeits
beweis gehöre auch der Nachweis von Thatumständen, die eine
Selbsttötung als unwahrscheinlich erscheinen ließen. Während
jedoch die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) den so den Klägern
obleigenden Wahrscheinlichkeitsbeweis als nicht geleistet ansah, ist
die Vorinstanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteil gelangt auf
Grund folgender thatsächlicher Annahmen, die sich überall auf das
durchgeführte Beweisverfahren stützen und in keiner Weise akten
widrig sind: Selbstverschulden des Vonesch in der Weise, daß er
etwa in betrunkenem Zustande ins Wasser gefallen und ertrunken
sei, sei ausgeschlossen, daher könne es sich nur um die Alternative:
freiwillig gesuchter oder unfreiwilliger Tod, handeln. Zunächst
haben nun die Kläger dargethan, daß jedes ersichtliche Motiv für
eine Selbsttötung bei dem geistig und körperlich gesunden Vonesch
fehle: das Verhältnis zu seiner Familie sei ein glückliches gewesen.
Auch seine ökonomischen Verhältnisse seien nicht zerrüttet gewesen.
Richtig sei allerdings, daß das nach seinem Tode aufgenom
mene Inventar ein Defizit von circa 2000 Fr. aufweise; allein
darunter befinde sich auch das Frauengut mit 1000 Fr., und daß
dieses aufgebraucht werden könne, wenn sechs Kinder zu erziehen
seien, sei nichts auffallendes. Zuzugeben sei allerdings, daß er
früher eine besser besoldete Stellung gehabt habe und daß ihm
sein Salär in neuerer Zeit gekürzt worden sei; allein anderseits
befinden sich nun drei seiner Söhne in besoldeten Stellungen und
tragen zu den Kosten des Haushaltes bei, und sein Dienstherr
Weltert habe immer noch für ihn gesorgt. Ferner sei er in den
letzten Tagen vor seinem Verschwinden fröhlich und heiter gewe
sen. Sodann habe die Klagepartei wahrscheinlich gemacht, daß
Vonesch am 2. Mai gewaltsam ins Wasser gestoßen worden sei.
Hiefür wird angeführt: Vonesch sei, nachdem er am 2. Mai die
Wirtschaft zum Hecht verlassen, nicht mehr lebend gesehen worden.
Bezüglich der Frage, wie lange seine Leiche im Wasser gelegen,
sei der Aussage des Anatomieabwartes Müller, da dieser diesbe
züglich mehr Sachkenntnis besitze als Dr. Brem, zu folgen. So
sann sei durch vier Zeugen festgestellt, daß am 2. Mai, abends zwi
schen 10 und 11 Uhr, in der Gegend zwischen der Wipkingerbrücke
und dem Hardturm (oberhalb der Stelle, wo die Leiche aufgefunden
worden ist) eine Rauferei stattgefunden habe und dabei (nach der
Aussage eines Zeugen) ein Geräusch vernommen worden sei, wie
wenn jemand ins Wasser gefallen wäre. Dafür nun, daß jemand
anders als Vonesch angegriffen und verwundet oder ins Wasser
gestoßen worden sei, liege nichts vor, dagegen lasse sich sehr wohl
denken, daß er am 2. Mai nach dem Verlassen des Hecht noch
nach Wipkingen gegangen sei, sei es spazierenshalber, sei es zu
geschäftlichen Zwecken, und dabei angegriffen und ins Wasser ge
stoßen worden sei. Daß an der Leiche keine Verletzungen konsta
tiert worden seien, beweise nichts, da sie nicht entkleidet worden
sei, auch bloße Quetschungen schwerlich festzustellen gewesen wären.
Der Umstand, daß die Uhr noch auf der Leiche gefunden worden
sei, schließe ein Verbrechen nicht aus, da nicht nur Raubmord in
Frage komme. Aus diesen thatsächlichen Feststellungen: einerseits,
daß Vonesch in glücklichen Familien und ordentlichen Vermögens
verhältnissen gelebt habe; anderseits, daß er am Abend des 2. Mai,
zwischen 9 und 10 Uhr, zum letzten Male lebend gesehen wor
den, daß an demselben Abend zwischen 10 und 11 Uhr zwischen
der Wipkingerbrücke und dem Hardturm eine Rauferei stattgefun
den, bei der ein Mann ins Wasser gefallen sei, daß die Leiche
Voneschs am 22. Mai in der Limmat, etwas unterhalb der Stelle,
wo diese Rauferei stattfand, aufgefunden worden ist, daß ferner seine
Leiche circa 3 Wochen im Wasser gelegen haben müsse, und daß
endlich dafür, daß eine andere Person als Vonesch bei jener Rau
zieht dieferei ins Wasser gestoßen worden sei, nichts vorliege,
Vorinstanz den Schluß, der den Klägern obliegende Wahrschein
lichkeitsbeweis für den Ausschluß einer Selbsttötung und für
einen unfreiwilligen gewaltsamen Tod sei erbracht.
3. Die Vorinstanz ist bei ihrem Urteile zunächst vom richtigen
Begriffe des Unfalles, wie er in der Police der Beklagten gege
ben ist, ausgegangen und hat auch in richtiger Verteilung der
Beweislast den Nachweis dafür, daß der Tod des Vonesch auf
einen Unfall zurückzuführen sei, den Klägern auferlegt. Denn
zum Anspruche aus dem Unfallversicherungsvertrag auf die beim
Todesfalle zu zahlende Summe gehört nicht nur der Nachweis des
Todes, sondern auch der Nachweis des Unfalls und des Kausal
zusammenhangs zwischen Unfall und Tod, da der Tod durch Un
fall nicht ein unabänderliches jeden Menschen treffendes Ereig
nis ist, wie der Tod überhaupt, sondern nur eine Todesart
unter vielen und andernfalls die Unfallversicherung in ihrem
praktischen Effekte geradezu der Lebensversicherung gleichgestellt
würde, während sie von dieser gänzlich verschiedene wirtschaftliche
Zwecke verfolgt, gegen eine ganz andere Gefahr versichert und
daher auch einer ganz anderen Vertragsregelung bedarf. Die
Vorinstanz hat sodann auch nicht etwa den Satz aufgestellt, daß
bei Fällen wie dem vorliegenden eine Präsumtion für unfreiwilli
gen Tod und gegen freiwillige Selbsttötung spreche, da der Wille
zur Erhaltung des Lebens erfahrungsgemäß ein derart starker sei,
daß dem gegenüber die Selbsttötung als das durchaus anormale
erscheine und deshalb von dem, der sie behaupte, bewiesen werden
müsse. Eine derartige Verteilung der Beweislast wäre allerdings,
wie dies das Bundesgericht in dem oben citierten Falle Basler
Lebensversicherungsgesellschaft gegen Haller ausgesprochen hat,
bundesrechtswidrig; sie würde eine Rechtsvermutung aufstellen, die
nicht existiert, entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, daß
anspruchbegründenden Thatsachen vom Kläger zu beweisen sind.
Dagegen führt die Vorinstanz nun allerdings aus, es genüge bei
Umständen, wie dem vorliegenden: wo ein strikter Beweis für das
eine oder andere freiwillige Selbsttötung oder unfreiwilliger
gewaltsamer Tod nicht geleistet werden könne, an einem Wahr
scheinlichkeitsbeweise dafür, daß Selbsttötung ausgeschlossen und
Unfall anzunehmen sei. Auch dieser Grundsatz steht völlig im
Einklang mit dem angeführten bundesgerichtlichen Urteile, an dem
auch in dieser Richtung durchaus festzuhalten ist. Wenn nun die
Vorinstanz an Hand dieser richtigen Grundsätze gefunden hat, der
erforderliche, von den Klägern zu leistende Wahrscheinlichkeits
beweis sei erbracht, so ist zu bemerken: die thatsächlichen Feststel
lungen, auf welche die Vorinstanz ihr Urteil gründet, könnten
vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie mit dem
Inhalte der Akten in Widerspruch stünden oder bundesgesetzliche
Bestimmungen über Beweiswürdigung verletzen würden (Art. 81
Abs. 1 Org. G.). Letzteres ist in casu von vornherein ausgeschlos
sen, da bundesgesetzliche Bestimmungen über die Würdigung des
Beweisergebnisses in Prozessen über Unfallversicherung nicht (wie
z. B. in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes) existieren. Und
von einer Aktenwidrigkeit der festgestellten Thatsachen kann eben
falls keine Rede sein; die Feststellungen gründen sich vielmehr,
wie bemerkt, überall auf eine Würdigung der Zeugenaussagen,
welche das Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat. Es kann sich
also nur noch fragen, ob die Schlußfolgerungen, die die Vorin
stanz aus ihren thatsächlichen Feststellungen zieht, bundesrechtliche
Bestimmungen verletzen. Dies müßte dann bejaht werden, wenn
diese Schlußfolgerungen dazu führen würden, die oben entwickel
ten richtigen Grundsätze über die Beweislast in That und Wahr
heit umzustoßen, so daß der Rechtsbegriff des Wahrscheinlichkeits
beweises verletzt wäre, insbesondere, wenn diese Schlußfolgerungen
mit den Grundsätzen der Logik im Widerspruch stünden. Auch
das endlich ist nicht der Fall; die von der Vorinstanz vorgenom
mene Würdigung des Beweisergebnisses, die im übrigen Sache
des kantonalen Richters ist, enthält keinen derartigen Verstoß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und somit das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 20. Dezember 1898 in allen Teilen
bestätigt.