- Urteil vom 2. März 1899 in Sachen
Kündig und Konsorten gegen Baselstadt.
Recht der Volksinitiative nach der Verfassung von Basel
stadt. Stellung des Grossen Rates einem Initiativbegehren
gegenüber.
A. Im Juni 1895 reichten 2011 Basler Bürger beim Großen
Rate das Initiativbegehren ein: Die unterzeichneten in kantona
len Angelegenheiten Stimmberechtigten stellen gemäß dem ihnen
laut 28 der Kantonsverfassung zustehenden Rechte das Begeh
ren beim Großen Rat, es möge das Gesetz über die Wahlen in
den Großen Rat vom 10. Dezember 1883 durch ein anderes
Wahlgesetz nach dem Grundsatze der Proportionalvertretung er
setzt werden. Das Begehren wurde dem Regierungsrate zur
Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Diese Behörde bean
tragte mit Ratschlag vom 14. Januar 1897 auf das Begehren
einzutreten und legte einen Entwurf zu einem Wahlgesetze vor.
Der Große Rat beschloß jedoch auf das Begehren nicht einzutre
ten. Hierauf wurde das Begehren dem Entscheide der Gesamtheit
der Stimmberechtigten unterbreitet. Bei der Abstimmung erklärten
sich 2731 für und 2635 gegen das Initiativbegehren. Infolge
dieses Volksentscheides beschloß der Große Rat, es sei der Ent
wurf des Regierungsrates einer Großratskommission
zu über
weisen. Diese Kommission arbeitete einen Gesetzesentwurf aus, der
am 10. November in zweiter Lesung angenommen und im Kan
tonsblatt vom 16. November 1898 publiziert wurde.
B. Am 19. November 1898 erhoben Dr. Nudolf Kündig,
Alfred Sarasin, Dr. Eduard Kern, Prof. A. Heusler, Dr. Adolf
Bieder, Dr. Ernst Feigenwinter, Dr. J. Matzinger und Dr.
H. Stumm, sämtliche stimmberechtigte Bürger von Basel, beim
Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs, in dem sie beantrag
ten: 1. Es sei das vom Großen Nate des Kantons Baselstadt
beschlossene Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 10. No
vember 1898 im Sinne der nachstehenden Ausführungen als
verfassungswidrig zu erklären, und demgemäß dieses Gesetz den
Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung zu unterbreiten, son
dern es sei der Große Rat des Kantons Baselstadt anzuweisen,
ein neues Gesetz auszuarbeiten, welches dem Initiativbegehren
betreffend Einführung des proportionalen Wahlverfahrens vom
- Juni 1895 entspricht. Ziffer 2 enthielt ein Gesuch um
Sistierung der auf den 3./4. Dezember 1898 angesetzten Volks
abstimmung, das gegenstandslos geworden ist, weil der Regie
rungsrat von Baselstadt von sich aus die Abstimmung über das
Gesetz verschoben hat. Die Rekurrenten behaupten, der Große
Rat habe durch den Erlaß des Gesetzes vom 10. November 1898
das in der kantonalen Verfassung, 28, gewährleistete Recht der
Gesetzesinitiative verletzt deshalb, weil er über das Begehren der
Initianten hinausgegangen sei und sich nicht auf die Wahlart
des Großen Rates beschränkt habe. Das Gesetz beschlage nämlich
nicht nur die Wahlen, sondern auch die Abstimmungen, und zwar
die Abstimmungen in kantonalen und eidgenössischen Angelegen
heiten; der Große Rat legiferiere im gleichen Gesetz über die
Wahl der Synode der reformierten Landeskirche, des Vorstandes
der katholischen Landeskirche und des weiteren Bürgerrates, über
die Wahl des Regierungsrates, des Abgeordneten in den Stände
rat und über die Richterwahlen; endlich bringe er in das neue
Gesetz den im alten zu ersetzenden Gesetz nicht enthaltenen Grund
satz des Stimmzwangs. Dieses Verfahren sei ein verfassungs
widriges. Das durch die Verfassung garantierte Recht zur Ge
setzesinitiative wolle nichts anderes, als einer gewissen Anzahl
von Bürgern die Möglichkeit gewähren, ein bestimmtes im Be
gehren genanntes Gesetz über eine bestimmte Materie zu erhalten
und damit einem bestimmten Gedanken zum Durchbruch zu ver
helfen. Es solle damit diesem Teile des Volkes die Gelegenheit
geboten werden, Grundsätze, die im Schoße der gesetzgebenden
Behörde nicht anerkannt werden, zur Anerkennung zu bringen.
Es sei ein Recht des Volkes, das von keiner Behörde alteriert
werden dürfe; der Wille, der sich in der Initiative kund gebe,
müsse ungeschmälert und ohne Anhängsel und Vermischung mit
andern Dingen zur Geltung kommen. Die gesetzgebende Behörde
habe darum in allen Fällen des Initiativbegehrens, wenn dieses
durch die Mehrheit der stimmenden Bürger gutgeheißen werde, ein
Gesetz auszuarbeiten, das dasjenige, aber nur dasjenige enthalte,
was die Initianten verlangen. Sobald die gesetzgebende Behörde
über diesen Willen hinausgehe, entspreche sie nicht dem Begehren
und verletze so ein verfassungsmäßig garantiertes Recht der Bür
ger. Sie entziehe damit den Initianten das Recht der direkten
Befragung des Volkes und beraube dieses des Rechts, über eine
gesetzgeberische Frage, die ihm von einem Teil des Volkes gestellt
worden ist, sich klar und deutlich und in aller Freiheit auszu
sprechen. Alles, was über die Einführung der Proportionalität
für die Wahlen in den Großen Nat hinausgehe, gehöre nicht in
das Gesetz, durch welches das Initiativbegehren erledigt werden
solle. Insbesondere gelte dies für den Stimmzwang. Durch die
Beifügung desselben mache man die Initiative illusorisch. Es sei
auch nicht richtig, daß das proportionale Verfahren erst dann
wirke, wenn der Stimmzwang eingeführt sei; Stimmzwang und
Proportionalsystem seien zwei besondere Dinge, die jedes ohne das
andere sehr wohl existieren könnten und in den schweizerischen
Kantonen auch unabhängig von einander bestünden.
C. Auf den Rekurs hat der Regierungsrat des Kantons Basel
stadt eine Vernehmlassung eingereicht, der sich der Große Rat
anschloß. Darin wird beantragt, es sei der Rekurs als unbegrün
det abzuweisen, und den Ausführungen der Rekurrenten gegenüber
im wesentlichen angebracht: Schon der vom Regierungsrat in
Erledigung des Initiativbegehrens ausgearbeitete Entwurf habe,
ähnlich wie das vom Großen Rate am 10. November erlassene
Gesetz, nicht nur das proportionale Wahlverfahren auch auf die
Behörden der Landeskirchen und den weitern Bürgerrat ausge
dehnt, sondern auch das Verfahren für die übrigen kantonalen
Wahlen geregelt. Gegen diese Art der Erledigung des Begehrens
sei nie eine Einwendung von irgend einer Seite erhoben worden.
Fünf der Rekurrenten seien Mitglieder des Großen Rates und
hätten bei der Beratung sowohl des regierungsrätlichen als des
spätern Kommissionalentwurfs mitgewirkt. Im Großen Rate habe
dann allerdings der regierungsrätliche Entwurf zwei Erweiterun
gen erfahren, indem die Bestimmungen der 1 14 auch für
die kantonalen Abstimmungen anwendbar erklärt worden seien und
indem ferner das Prinzip der obligatorischen Stimmabgabe fü
alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen aufgenommen worden
sei. Alle das Gesetz verallgemeinernden Bestimmungen, sowie die
Ausdehnung des proportionalen Wahlverfahrens auf die Bürger
rats und die Synodalwahlen 2c. seien vom Großen Rate ohne
Opposition einstimmig angenommen worden. In denselben könne
denn auch ebensowenig, wie in der Aufnahme des Prinzips der
obligatorischen Stimmabgabe eine Verletzung der Kantonsverfas
sung erblickt werden. Daß ein in Erledigung eines Initiativ
begehrens vom Großen Rate zu erlassendes Gesetz sich strenge
auf das zu beschränken habe, was in dem allgemein formulierten
Begehren ausdrücklich verlangt sei, sei in der Verfassung weder
vorgeschrieben, noch verstehe sich dies von selbst. Das Recht der
Volksinitiative, d. h. das Gesetzesvorschlagsrecht dürfe nicht ver
wechselt werden mit dem Gesetzgebungsrecht selbst. Die Volksinitia
tive sei nichts anders als eine Ausdehnung des Vorschlagsrechts,
das dem Regierungsrate und den einzelnen Mitgliedern der gesetz
gebenden Behörde zustehe, auf eine Anzahl Stimmberechtigter.
Dieselbe sei denn auch in 38 der Verfassung mit diesen beiden
Rechten auf die gleiche Linie gestellt, und es bestünden über die
Art der gesetzgeberischen Behandlung der drei möglichen Gesetzes
initiativen nicht verschiedene Vorschriften. So gut daher der Große
Rat an den Vorschlägen der Regierung und der einzelnen Groß
ratsmitglieder Ergänzungen und Erweiterungen vornehmen könne,
so gut müsse er im Prinzip hierzu auch befugt sein bei Initiativ
begehren aus dem Volke. Zuzugeben sei, daß der Inhalt eines
Erlasses nicht im Widerspruch sein dürfe mit dem Inhalte des
Initiativbegehrens und daß in dem Erlasse das Prinzip enthalten
und ausgeführt sein müsse, das im Initiativbegehren aufgestellt
sei, andernfalls der Erlaß ebensogut eine Verweigerung des den
Initianten zustehenden Rechts bedeuten würde, als wenn einem
solchen Begehren überhaupt keine Folge gegeben würde. Daß dem
Großen Rate in Bezug auf die gesetzgeberische Ausführung eines
durch Initiativbegehren aufgestellten Postulats nicht die engen
Schranken gezogen seien, wie sie die Rekurrenten ziehen wollen,
ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem kantonalen Gesetze be
treffend das Verfahren bei Ausübung der Initiative vom 16. No
vember 1875, insbesondere daraus, daß danach auch ein in der
Form eines Gesetzesentwurfs eingereichtes Begehren der gleichen
Behandlung durch den Großen Rat unterliege, wie wenn das
Begehren allgemein formuliert war. Es folge hieraus, daß der
Große Rat nicht schlechterdings an den Entwurf der Initian
ten gebunden, sondern daß er berechtigt, ja verpflichtet sei, das
Gesetz von sich aus zu erlassen, und daß es ihm deshalb auch
vorbehalten sein müsse, den Gegenstand so zu behandeln, wie er
es vom Standpunkte der Gesetzgebungspolitik aus als angezeigt
erachte. Wenn nun das proportionale Verfahren im Gesetze auch
als anwendbar erklärt worden sei für die Wahlen anderer Reprä
fentativbehörden als des Großen Rates, so sei dies einfach eine
notwendige Konsequenz gewesen. Die Bestimmungen über die
Wahl des Regierungsrates entsprächen genau dem regierungsrät
lichen Entwurfe und seien größtenteils eine Wiedergabe bereits
bestehender Vorschriften, mit der einzigen unwesentlichen Anderung,
daß die Stimmzettel dem Wähler ins Haus geschickt, statt daß sie
im Wahllokal verabfolgt werden sollen. Neu sei die Bestimmung
bezüglich der Wahl des Abgeordneten in den Ständerat, daß näm
lich diese Wahl gleichzeitig mit den Nationalratswahlen stattfinden
solle. Die Gründe für diese Neuerung, die im Ratschlag enthalten
seien, seien gewiß stichhaltiger Natur. Hinsichtlich der Wahlen der
Richter und Gerichtspräsidenten seien die bisherigen Vorschriften
einfach bestätigt worden, und wenn in 15 des Gesetzes die Be
stimmungen der 1 14 auch für Abstimmungen als maß
gebend erklärt werden, so sei auch darin an dem bisherigen Rechts
zustande nichts geändert worden. Es seien somit durchaus objektive
und unanfechtbare Gründe der Gesetzgebungspolitik gewesen, das
Gesetz auf eine breitere Basis zu stellen, als es von den Ini
tianten gerade verlangt worden sei, und es sei in der Natur der
Sache gelegen, in ein Wahlgesetz alles das aufzunehmen, was
auf Wahlen und Abstimmungen Bezug hat, anstatt für jede ein
zelne Materie ein besonderes Gesetz zu erlassen. Was endlich das
Prinzip der obligatorischen Stimmabgabe betreffe, so sei dasselbe
vom Großen Rate deshalb aufgenommen worden, weil Zweck und
Ziel der Proportionalvertretung, wie sie von den Befürwortern
derselben verkündet worden, die Schaffung einer wahrhaften und
ächten, ein getreues Abbild des Volkes darstellenden Nepräsenta
tivbehörde nur erreicht werden könne, wenn die Beteiligung an
den Wahlen eine möglichst allseitige sei. Es entspreche daher den
Tendenzen und Absichten der Initianten, wenn als nächstliegendes
und natürliches Mittel, eine möglichst starke Wahlbeteiligung
bewirken, die obligatorische Stimmabgabe aufgenommen worden sei.
Es gelange dabei das Prinzip der proportionalen Vertretung
richtiger zum Ausdruck, und jedenfalls widerspreche der Stimm
zwang nicht dem Grundsatze der Proportionalvertretung, sonder
verhelfe im Gegenteil seiner praktischen Verwirklichung zum Durch
bruch. Unter solchen Umständen könne auch in der Einführung
der obligatorischen Stimmabgabe eine Verletzung oder Beeinträch
tigung verfassungsmäßiger Rechte nicht erblickt werden. Abgesehen
davon, daß nicht ersichtlich sei, welche Stellung die Initianten in
ihrer Gesamtheit dem Stimmzwang gegenüber einnehmen, könne
hiervon übrigens auch deshalb keine Rede sein, weil es denselben,
wenn sie finden, daß ihr Wille in dem Gesetze nicht zum richti
gen Ausdruck gelangt sei, völlig freistehe, möge der Volksentscheid
über das angefochtene Gesetz ausfallen, wie er wolle, ein neues
Initiativbegehren mit ausdrücklichem Ausschluß der obligatorischen
Stimmabgabe einzureichen.
D. In der Replik wird bestritten, daß gegen den regierungs
rätlichen Entwurf keine Einwendungen erhoben worden seien.
Richtig sei, daß fünf der Rekurrenten dem Großen Rate angehö
ren. Zwei derselben hätten sich aber von Anfang an gegen die
Verquickung des Stimmzwangs mit dem Proportionalverfahren
einer zudem auch gegen die Beiziehung anderer Materien ver
wahrt. Und völlig unrichtig sei es, daß jene fünf Rekurrenten
bei der Beratung des regierungsrätlichen und des großrätlichen
Gesetzesentwurfes mitgewirkt hätten. Die Behauptung, daß alle das
Gesetz verallgemeinernden Bestimmungen vom Großen Rate ein
stimmig und ohne Opposition angenommen worden seien, müsse
dahin richtig gestellt werden, daß, nachdem die vor diesen Bestim
mungen im Gesetze stehenden Artikel über Stimmzwang und Par
teizwang zum Teil mit knapper Mehrheit durchgesetzt worden
seien, ein Teil der Minderheit sich entfernt, der andere darauf
verzichtet habe, weitere Anträge zu stellen. Diese hätten sich dann
auch der Stimmabgabe enthalten. In der Schlußabstimmung sei
das ganze Gesetz keineswegs einstimmig und oppositionslos, son
dern mit 46 gegen 31 Stimmen angenommen worden und es
hätten die Freunde und Vertreter der Initianten die ganze Vor
lage mit ihren Zuthaten verworfen. In rechtlicher Beziehung
treten die Rekurrenten, unter Aufrechterhaltung ihres Stand
punkts, der Anschauung über das Wesen des Initiativrechts, wie
sie in der Vernehmlassung entwickelt wurde, entgegen.
E. In der Duplik wird daran festgehalten, daß die heute an
gefochtenen Vorschläge des Regierungsrates und der großrätlichen
Kommission, mit Ausnahme des Stimmzwangs, nie eine Anfech
tung erlitten, und daß fünf der Rekurrenten bei der Beratung
des regierungsrätlichen Entwurfs mitgewirkt hätten, und zwar
anläßlich der Eintretensdebatte vom 22. April 1897. Alle fünf
hätten damals für Eintreten auf den regierungsrätlichen Entwurf
gestimmt, wiewohl derselbe die erwähnten Erweiterungen, mit Aus
nahme des Stimmzwangs, bereits enthalten habe. Unrichtig sei,
daß die Großratsminderheit nach Erledigung der Frage des
Stimmzwangs an den Beratungen nicht mehr aktiv teilgenommen
habe. In der Sache beharrt der Regierungsrat auf dem in der
Vernehmlassung eingenommenen Standpunkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten behaupten, daß der Große Rat des Kan
tons Baselstadt durch die Annahme des Gesetzes über Wahlen
und Abstimmungen vom 10. November 1898 das durch die
Basler Verfassung den Bürgern gewährleistete Recht der Initia
ive verletzt habe. Dieses Recht steht zweifellos unter dem Schutze
des Bundesgerichts, dessen Kompetenz somit gegeben ist.
- (Ausführung, daß keine Verwirkung des Rekursrechtes ein
treten sei.)
- Der Streit der Parteien bewegt sich auf grundsätzlichem
Boden. Er dreht sich um die Frage, ob der Große Rat bei der Be
handlung des Initiativbegehrens vom Juni 1895 derart an dessen
Inhalt gebunden gewesen sei, daß er sich dabei auf die Ausarbeitung
eines Gesetzes für die Wahlen in den Großen Rat nach dem Pro
portionalwahlverfahren habe beschränken müssen oder ob er ohne
Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Initianten in den
Entwurf, mit dem er das Initiativbegehren zu erledigen gedachte,
neben den dieses ausführenden, auch solche Bestimmungen habe
aufnehmen dürfen, die durch das Begehren nicht postuliert waren.
- Die positive Grundlage des baselstädtischen Initiativ
rechts bildet 28 der Verfassung des Kantons Baselstadt vom
- Dezember 1889: Eine Anzahl von tausend Stimmberechtig
ten ist befugt, jederzeit beim Großen Rate das Begehren um
Revision der Verfassung oder einzelner Bestimmungen derselben,
sowie um Erlaß, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes
oder Großratsbeschlusses zu stellen (Initiative). Tritt der Große
Rat nicht darauf ein, so ist der Entscheid darüber, ob dem Be
gehren Folge zu geben sei, der Gesamtheit der Stimmberechtig
ten anheimzustellen. Wird vom Großen Rate sofort oder infolge
einer Volksabstimmung darauf eingetreten und ein Gesetzes oder
Beschlussesentwurf ausgearbeitet und vom Großen Rate geneh
migt, so ist derselbe der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum
Entscheid vorzulegen. Die weitere Ausgestaltung hat die
Initiative in dem Gesetze vom 16. November 1875 erfahren, das
in Ausführung des mit Bezug auf die Initiative zu Gesetzen
und Beschlüssen wörtlich mit 28 der gegenwärtigen Verfassung
übereinstimmenden 22 der Verfassung von 1875 erlassen wor
den ist und unbestrittenermaßen heute noch gilt. Die Bestimmun
gen dieses Gesetzes sind bei der Beurteilung des Rekurses ebenfalls
beizuziehen, da bei der Feststellung des Begriffs und des Inhalts
eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auch darauf Rück
sicht genommen werden muß, ob und in welcher Weise der kom
petente Gesetzgeber dasselbe ausgebildet hat, und da im vorliegen
den Falle nicht etwa behauptet wird, daß der Gesetzgeber sich da
bei nicht im Rahmen der Verfassung bewegt habe.
Die positiven Bestimmungen der Verfassung und des Gesetzes
befassen sich, abgesehen von der Bezeichnung des Gegenstandes
eines Initiativbegehrens, nur mit der Form der Ausübung des
Initiativrechts und mit der Regelung des Verfahrens. Aber gerade
aus den formellen Vorschriften darüber, wie die Initiative funk
tioniert, lassen sich gewisse Schlüsse für die Frage nach dem ma
teriellen Inhalte des Initiativrechts und für die heute zum Ent
scheide stehende Frage, ob dieses Recht durch den Großen Nat
verletzt worden sei, ziehen.
Das Initiativbegehren, das entweder den Gegenstand nur all
gemein bezeichnen oder in Form eines Gesetzesentwurfs abgefaßt
sein kann, ist an den Großen Rat zu richten ( 1 des Gesetzes).
Dieser beschließt zunächst über die Erheblichkeit und beauftragt,
wenn er diese bejaht, den Regierungsrat oder eine Kommission
mit der Beratung und Berichterstattung ( 3). Erläßt der Große
Rat nach Anhörung dieses Berichts ein Gesetz oder einen Beschluß,
so ist dieser der Volksabstimmung zu unterbreiten ( 4). In
den Fällen dagegen, wo der Große Rat das Begehren sogleich
als unerheblich erklärt, bestimmt 5, øder wo er nach An
hörung des Berichts des Regierungsrates resp. der Großrats
kommission Nichteintreten beschließt, ist dieser Entscheid mit
Angabe der Motive durch den Regierungsrat sofort im Kantons
blatt zu veröffentlichen und beförderlich der Gesamtheit der
Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
Wenn die Mehrheit der Stimmenden den Entscheid des Großen
Rates verwirft, so ist dieser verpflichtet, sofort den Regierungs
rat oder eine Großratskommission mit Vorlage eines Entwurfes
zu beauftragen und beförderlich ein Gesetz oder einen Beschluß
im Sinne des Initiativbegehrens zu erlassen, und dasselbe der
Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwer
fung durch den Regierungsrat vorlegen zu lassen. Die beiden
in 5 vorgesehenen Volksabstimmungen stehen im Verhältnis
der Abstimmung über die Eintretensfrage über einen Antrag und
der Schlußabstimmung über den durchberatenen Antrag selbst.
Dies, in Verbindung mit dem Umstand, daß die Umgestaltung
des Initiativbegehrens zu einem gesetzgeberischen Erlaß ohne Mit
wirkung des Volkes oder der Initianten vor sich geht, deutet
schon darauf hin, daß sich die zur Beratung des Entwurfs bezw.
zur Ausarbeitung einer Vorlage delegierte Behörde von dem Be
gehren jedenfalls nicht allzusehr entfernen darf. Es ist aber vom
staatsrechtlichen Standpunkte aus weiter zu sagen, daß mit Bezug
auf einen Gegenstand, der nicht durch das vom Volke angenom
mene Initiativbegehren umfaßt war und der erst im Laufe der
Beratung durch den Großen Rat eingeführt wurde, die verfas
sungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorlage an
das Volk mangeln. Nur für diejenigen Volkswünsche, die in dem
angenommenen Initiativbegehren zum Ausdruck gelangt sind, ist
das besondere in 28 der Verfassung und im Ausführungsgesetz
von 1875 umschriebene Verfahren vorgesehen. Insbesondere ist
r für den gestützt auf das Initiativbegehren und in Ausfüh
rung desselben vom Großen Rate beschlossenen Erlaß die Volks
abstimmung obligatorisch vorgeschrieben, während für ein Gesetz
oder einen Beschluß, den der Große Rat aus eigener Initiative
erlassen hat, die Sanktion durch das Volk auch stillschweigend,
durch Nichtergreifung des Referendums, erteilt werden kann (s.
der Basler Kantonsverfassung). Diese Verschiedenheit der Vor
schriften über das Zustandekommen von Gesetzen und allgemein
verbindlichen Beschlüssen je nach der Provenienz der gesetzgeberi
schen Initiative hat noch notwendigerweise zur Folge, daß die
beiden Verfahren auseinander gehalten werden müssen und daß der
Große Rat nicht Gegenstände in das zur Behandlung von Volks
initiativbegehren vorgesehene Verfahren hineinbringen darf, die
seiner Initiative entsprungen sind und an sich einer andern staats
rechtlichen Behandlung und Erledigung unterliegen.
Hierzu führt auch eine nähere Betrachtung der Aufgabe, die
dem Großen Rate gegenüber Volksinitiativbegehren zugewiesen
ist. Es ist dieser Behörde wohl zunächst die Beschlußfassung da
rüber anheimgestellt, ob sie von sich aus einem Initiativbegehren
Folge geben wolle oder nicht. Lehnt sie es aber ab, so hat es
dabei nicht sein Bewenden, sondern es ist das Volk darüber zu
befragen, und wenn dieses in Mehrheit dem Begehren zustimmt,
so ist der Große Rat verpflichtet, für die Ausarbeitung eines
Entwurfes zu sorgen und denselben zu erlassen. Er ist von da
an bloß noch ausführende, nicht mehr frei schaffende Behörde; er
übt nicht mehr ein ihm selbst zustehendes Gesetzgebungsrecht aus,
sondern erfüllt nur eine staatsrechtliche Pflicht. Diese Funktion
kann er nun nicht mit seiner freien gesetzgeberischen Thätig
keit vermengen in der Weise, daß er einem Beschluß, den er durch
eine Volksinitiative gezwungen faßt, einen aus seiner eigenen
Initiative hervorgegangenen hinzufügt. Der formelle Zwang, dem
Initiativbegehren zu entsprechen, schließt auch die materielle Nöti
gung in sich, sich an den Gegenstand des Begehrens zu halten.
Dieser Gedanke ist im Gesetze von 1875 selbst zum Ausdruck
gelangt in der Vorschrift, daß der Große Rat für den Fall der
Gutheißung des Initiativbegehrens gehalten sei, ein Gesetz oder
einen Beschluß im Sinne desselben zu erlassen. Der Wille der
nitianten verpflichtet somit den Großen Rat nicht nur dazu,
daß er thätig werde, sondern er weist ihm auch den Weg, wie er
thätig werden soll. Aus seiner Diskussion ist nach der Annahme
des Initiativbegehrens nicht nur die Frage ausgeschaltet, ob der
Erlaß politisch zweckmäßig sei, sondern auch die damit zusammen
hängende Frage, ob aus Rücksichten politischer Zweckmäßigkeit
eine Ausdehnung (oder eine Einschränkung) des Begehrens ange
zeigt sei. Diese Fragen gehören in das erste Stadium der Be
handlung des Initiativbegehrens, in dasjenige der Erheblicherklä
rung desselben; und es kann der Große Rat seine Ansichten
darüber in der Weise zur Geltung bringen, daß er dem Volke die
Ablehnung des Begehrens beantragt. Wenn ihm aber die Mehr
heit der stimmenden Bürger nicht beitritt, so ist für eine Erörte
rung jener Fragen in den vorberatenden Behörden kein Raum
mehr; ihrer Thätigkeit ist durch den Inhalt des angenommenen
Begehrens Ziel und Maß gesetzt.
Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt wendet ein, in 38
der Kantonsverfassung sei dem Großen Rate gegenüber den Volks
initiativbegehren die gleiche Aufgabe zugewiesen, wie gegenüber
Anträgen, welche vom Regierungsrate oder von einzelnen Mit
gliedern des Großen Rates ausgehen. In der That wird hier
bestimmt: Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Großrats
beschlüssen gehen vom Regierungsrate oder von einzelnen Mit
gliedern des Großen Rates oder nach 28 von den Stimm
berechtigten aus. In den beiden letzten Fällen sollen sie, wenn
sie erheblich erklärt werden, entweder durch den Regierungsrat
oder durch eine Großratskommission vorberaten werden. Allein
daraus folgt nur, daß die Art der Behandlung eines Initiativ
begehrens im Schoße des Großen Rates die nämliche ist, wie die
eines aus seiner Mitte gestellten Antrages, nicht aber auch,
daß das Volksvorschlagsrecht überhaupt dem Antragsrecht der
Mitglieder des Großen Rates und des Regierungsrates gleichzu
stellen sei. Das Initiativrecht wird durch die Bestimmung in 38
der Verfassung weder geschaffen, noch in seinem Wesen und in
seinen Wirkungen abschließend umschrieben, sondern nur in einer
bestimmten Richtung geregelt. Die grundlegende Norm über das
Recht der Initiative, 28, steht unter einem andern Titel, näm
lich unter dem Titel: Politische Rechte der Staatsbürger, wäh
rend 38 unter der Aufschrift: Offentliche Behörden, A. Großer
Rat, erscheint. Das Recht der Initianten unterscheidet sich denn
auch in wesentlichen Beziehungen von dem Antragsrechte der
Mitglieder des Großen Rates und des Regierungsrates. Über
Anträge seiner Mitglieder und des Regierungsrates steht dem
Großen Rate die freie und endgültige Beschlußfassung zu. Er
kann darauf eintreten oder nicht und kann sie gestalten wie er
will. Wenn er sie annimmt, so gelten sie nach außen als eigene
Beschlüsse des Großen Rates. Auf die Volksinitiative muß der
Große Rat eintreten, er hat den Willen der Initianten, sogar
gegen seinen eigenen Willen, auszuführen und eine Vorlage zur
Abstimmung zu bringen, die sich nur formell als sein eigener
Erlaß, im Grunde aber als solcher der Initianten darstellt. Es
erscheint danach die Berufung auf 38 der Verfassung nicht als
schlüssig.
Der Regierungsrat weist ferner darauf hin, daß für den Fall,
wo das Initiativbegehren in der Form eines fertigen Entwurfes
abgefaßt ist, der Große Rat nicht einfach über den vorgelegten
ntwurf zu beschließen und diesen nebst seinem begutachtenden
Beschluß dem Volke vorzulegen hat, daß vielmehr auch in einem
solchen Falle der Große Rat berechtigt und verpflichtet ist, das
Gesetz von sich aus zu erlassen. Nun ist richtig, daß sich die
Bestimmungen der 3 5 des Gesetzes von 1875 auf beide
Formen der Initiative, sowohl auf die Initiative, welche den Ge
genstand nur im allgemeinen bezeichnet, als auf das in der Form
eines Gesetzesentwurfs eingereichte Begehren beziehen. Diese Eigen
tümlichkeit rechtfertigt jedoch in keiner Weise den Schluß, daß sich
der Große Rat von dem Gegenstande des Initiativbegehrens ent
fernen oder demselben einen andern Gegenstand beifügen dürfe.
Es kann eine Beratung und Prüfung auch eines auf dem Wege
der Initiative eingebrachten fertigen Entwurfes durch den Großen
Rat vom Standpunkte einer technischen und rechtlichen Kontrolle
aus zweckmäßig erscheinen. So wird es das Recht, ja wohl die
Pflicht des Großen Rates sein, einen Entwurf auf seine formelle
und materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Und ebenso kann
die Durchsicht eines Entwurfes nach Sprache und Form, nach
der Einfügung in die bestehende Gesetzgebung u. s. w. geboten
erscheinen. Aus diesen Gründen, denen auch noch politische beige
fügt werden könnten, erscheint es als durchaus begreiflich, daß
dem Großen Rate auch gegenüber einem fertigen Entwurfe die
Aufgabe überwiesen wurde, denselben in die ihm richtig scheinende
Form zu bringen. Aber ein Recht zur völlig freien Gestaltung
des Stoffes mit Inbegriff materieller Anderungen und Zusätze
kann daraus nicht hergeleitet werden.
5. Sprechen sonach schon die positiven Vorschriften über die
Handhabung der Initiative dafür, daß der Große Rat bei der
Behandlung eines Initiativbegehrens sich an den darin genannten
Gegenstand halten muß, so erweist sich die abweichende Auffassung
des Basler Regierungsrates auch nach dem Ursprung und in
nern Wesen des Initiativrechts als unhaltbar. Die Initia
tive beruht auf dem staatsrechtlichen Prinzip der Demokratie,
daß die höchste Staatsgewalt bei den stimmberechtigten Gliedern
eines Gemeinwesens liege. Sie entspringt der politischen Tendenz,
das Gesetzgebungsrecht unmittelbar durch das Volk (die stimm
berechtigten Bürger) ausüben zu lassen. Sie ist danach eine Er
scheinungsform der reinen Volksherrschaft, die in der Mehrzahl
der schweizerischen Kantone, in denen sie nicht schon von alters
her bestand, mit der Zeit an die Stelle der Repräsentativdemo
kratie getreten ist. Die Initiative stellt sich so, dem Ursprung
nach, neben das Volksveto, die primitivste, übrigens in der
Schweiz nirgends mehr praktische Form der direkten Bethätigung
des Volkswillens in Gesetzgebungssachen und neben das Referen
dum, das gegenwärtig als fakultatives oder als obligatorisches in
fast allen Kantonen besteht. Diesen Instituten verwandt, bedeutet
die Initiative eine selbst schaffende, statt einer bloß hemmenden
oder sanktionierenden Form der Beteiligung des Gesetzgebungs
rechtes durch das Volk. Das Initiativrecht ist ein öffentliches
Recht, kraft dessen eine Anzahl Stimmberechtigter einen Vorschlag
für ein Gesetz oder einen allgemein verbindlichen Beschluß ein
bringen und verlangen kann, daß darüber das Volk befragt werde.
Das ist allen Normierungen des Initiativrechts gemeinsam, daß
über den Vorschlag der Initianten der endgültige Entscheid beim
Volke steht. Hierin berührt sich die Initiative mit dem Anzugsrecht
der Landsgemeindekantone, das in gewissem Sinne wohl als ihr
Vorbild bezeichnet werden darf und welches, teilweise nach langem,
wechselndem Kampfe mit den Prätentionen der Behörden, überall
zum Durchbruch gelangt ist. Darin, daß es sich um einen Antrag
aus dem Volke an das Volk handelt, erblickt denn auch die staats
rechtliche Litteratur das Wesen der Initiative (vgl. Vogt, in der
Tübinger Zeitschrift für Staatswissenschaft, 1873, S. 379;
Dubs, Kantonales Staatsrecht, S. 145; v. Orelli, das
Staatsrecht der schweiz. Eidgenossenschaft, S. 103; Hilty, im
Archiv für öffentliches Recht von Laband u. Störk, II, S. 417 ff.
Keller, das Volksinitiativrecht nach den schweiz. Kantonsverfas
sungen, S. 57). Daß das Initiativbegehren in der Regel, bevor
es dem Volke vorgelegt wird, der Beratung durch die Behörde
unterliegt, die auch zu selbständiger Ausarbeitung von Gesetzen
berufen ist, ändert an der Natur des Rechts nichts. Die Über
weisung an die sog. gesetzgebende Behörde läßt sich schon aus dem
Bestreben erklären, politischen Neuerungen durch Anlehnung an
bestehende Institutionen leichter oder rascher Eingang zu verschaf
fen. Sie drängte sich auf, wenn man der Behörde ein Begutach
tungsrecht oder das Recht der Ausarbeitung eines Gegenentwurfs
einräumen wollte. Eine Durchsicht mochte ferner auch vom ver
fassungsrechtlichen und vom gesetzgebungstechnischen Standpunkt
aus geboten erscheinen. Und da, wo man die Initiative in der
Form einer bloßen Anregung zuließ, war es durchaus natürlich,
daß man derjenigen Behörde die Ausarbeitung des definitiven
Entwurfs übertrug, die sich auch sonst mit diesem Zweige staat
licher Thätigkeit befaßt, wiewohl mit dieser und den übrigen
Funktionen prinzipiell ebensogut eine andere Behörde betraut wer
den könnte (vgl. Maurus, Verfassungsstaat, S. 216). Gerade
diese Möglichkeit zeigt, daß die von der gesetzgebenden Behörde
infolge eines Initiativbegehrens dem Volke unterbreitete Vorlage
nicht den eigenen Erzeugnissen derselben gleichgestellt werden darf,
wie denn auch die vorberatende Behörde da, wo ihr ein Begut
achtungsrecht zusteht, die Verwerfung des gestützt auf die Initia
tive von ihr formulierten, äußerlich als ihr Werk sich darstellen
den Erlasses beantragen kann. Hierin liegt der grundsätzliche
Unterschied zwischen der Initiative und dem Petitionsrecht. Durch
eine Petition soll die gesetzgebende Behörde zu eigener Thätigkeit
angeregt, es sollen ihr Gedanken beigebracht werden; die Initia
tive setzt die Behörde gezwungenerweise in Thätigkeit und es sollen
dadurch gesetzgeberische Ideen, die im Volke vorhanden sind, durch
gebracht werden. Daraus folgt nun aber weiter, daß die vorbera
tende Behörde nicht in beliebiger Weise den Gegenstand des Ini
tiativbegehrens verändern kann und daß sie auch stofflich an
dieses gebunden ist. Wenn die Initianten darauf Anspruch haben,
daß ihr Begehren an das Volk gebracht werden muß, so schließt
das in sich, daß auch nur das, was sie verlangen, zum Gegen
stand der Abstimmung, bezw. wenn die Art der Formulierung
des Begehrens eine doppelte Abstimmung erheischt, der beiden Ab
stimmungen, gemacht werden darf. Diese Gebundenheit besteht
nicht bloß darin, daß der Inhalt der Vorlage nicht im Wider
spruch stehen darf mit dem Inhalt des Initiativbegehrens und
daß ferner in dem Erlasse das Prinzip enthalten und ausgeführt
werden muß, das im Initiativbegehren aufgestellt worden ist.
Sondern es müssen sich die Initianten auch dem Versuche wider
setzen können, eine Abstimmung über einen andern, von ihnen
nicht postulierten Gegenstand mit derjenigen über ihr Begehren
zu verbinden. Sie sind berechtigt, den Volksentscheid über ihren
Antrag zu verlangen, und dieses Recht wird nicht durch Verän
derung des Inittativbegehrens, sondern auch dadurch beeinträch
tigt, daß im gleichen Erlasse, der das Begehren ausführt, eine
selbständige legislatorische Maßnahme der Volksabstimmung un
terbreitet wird, da diese in einem solchen Falle nicht den Willen
des Volkes über die Initiative zum Ausdruck bringt und da
letzterer aus dem einheitlichen Votum auch nicht eruiert werden
kann. Die Initianien brauchen sich auch nicht damit vertrösten
zu lassen, daß ihnen nach Erledigung ihres Begehrens immerhin
noch die Möglichkeit offen stehe, ihren Gedanken in einer neuen
Initiative so zu formulieren, daß eine Verbindung mit andern
Gegenständen ausgeschlossen ist. Vielmehr können sie schon kraft
ihres ursprünglichen Begehrens einer derartigen Vermengung ent
gegentreten. Der Inhalt des Begehrens, wie es gestellt, bezw.
angenommen ist, bildet von vornherein für die vorbereitende Be
hörde die Schranke in der Gestaltung und selbständigen Bearbei
tung des Gegenstandes der Initiative, weshalb der Vorlage auch
nichts beigefügt werden darf, was dem Begehren fremd ist, nicht
in rechtlich oder logisch notwendigem Zusammenhange mit ihm
steht und so ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen ge
eignet ist, als dasjenige, auf dessen Ermittlung die Initianten einen
verfassungsmäßigen Anspruch haben.
6. Wird von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus der Ge
setzesentwurf einer Prüfung unterstellt, den der Große Rat des
Kantons Baselstadt zum Zwecke der Erledigung des vom Volke
gutgeheißenen Initiativbegehrens vom Juni 1895 ausgearbeitet
hat und der Volksabstimmung unterbreiten will, so ist zu bemer
ken: Postuliert war einzig, daß das Gesetz über die Wahlen in
den Großen Rat vom 10. Dezember 1883 durch ein anderes
Wahlgesetz nach dem Grundsatze der Proportionalvertretung ersetzt
werde. Etwas anderes durfte nicht zum Gegenstand der Vorlage
gemacht werden, die vom Großen Rate in Erledigung des Ini
tiativbegehrens auszuarbeiten und dem Volke vorzulegen war, es
müßte denn sein, daß die Einführung der Proportionalwahl für
den Großen Rat notwendigerweise auch Anderungen oder Neue
rungen auf anderen Gebieten der Gesetzgebung nach sich ziehen
würde. In einer solchen Beziehung zum Gegenstande der Initia
tive stehen nun aber die Bestimmungen nicht, die der Große Rat
den dieselbe erledigenden Vorschriften beigefügt hat. Daß die ge
setzlichen Vorschriften über die Abstimmungen revidiert, bezw. die
allgemeinen Bestimmungen des neuen Gesetzes für Abstimmungen für
anwendbar erklärt werden ( 15 des Entwurfes), war im Ini
tiativbegehren nicht verlangt und ist auch nicht eine natürliche
Konsequenz desselben, wie denn auch das zu revidierende Gesetz
keine derartige Vorschrift enthält. Gleich verhält es sich mit den
Bestimmungen über die Wahlen anderer Behörden, als des Großen
Rates. Wenn auch einzelne derselben bisher in gleicher Weise
gewählt wurden, wie der Große Rat, so berechtigt dies doch nicht
zu der Annahme, daß die Inikianten auch für diese Behörden das
proportionale Wahlverfahren angewendet wissen wollten; und für
eine Abänderung der bestehenden Wahlvorschriften in anderem
Sinne lag in der Initiative vollends keinerlei Nötigung. Aber
auch die Aufnahme des Stimmzwangs in das Gesetz steht nicht
in einem so engen Zusammenhang mit der Einführung des Pro
portionalwahlverfahrens, daß darin eine notwendige oder selbst
verständliche Ergänzung der Vorlage erblickt werden könnte. Zwar
ist nicht zu bestreiten, daß der theorétische Zweck der Einführung
der Proportionalvertretung, die Herstellung einer Volksvertretung,
die ein möglichst genaues Abbild der im Volke vorhandenen
Interessengruppen bietet, auf die obligatorische Stimmabgabe hin
weist, und daß das Prinzip der Proportionalvertretung, abstrakt
gesprochen, da am richtigsten zum Ausdruck gelangt, wo eine
möglichst große Beteiligung am Wahlakte stattfindet. Allein
praktisch ist der Stimmzwang in der Schweiz durchaus nicht
parallel mit dem proportionalen Wahlverfahren eingeführt wor
den, und thatsächlich besteht derselbe häufiger oder sogar nur
in Kantonen, die dem Majoritätssystem huldigen, wie denn ge
wiß bei diesem letztern eine möglichst große Beteiligung bei
den Wahlen ebenso wünschbar ist. In concreto werden übri
gens dafür, ob man dem Ziele der Proportionalvertretung mehr
oder weniger nahe komme, ob dieselbe besser oder weniger
funktioniere, ebenso sehr oder in höherem Maße andere, außerhalb
der Möglichkeit gesetzlicher Regulierung liegende Momente von
Bedeutung sein. Ist aber danach der Stimmzwang nicht eine
notwendige Ergänzung des proportionalen Wahlverfahrens,
folgt daraus, daß er in den die Initiative vom Juni 1895 erle
digenden Gesetzesentwurf ebenfalls nicht aufgenommen werden durfte.
7. Der erste Teil des Begehrens der Rekurrenten, daß das
Gesetz vom 10. November 1898 nicht der Volksabstimmung
unterbreiten sei, ist somit verfassungsrechtlich begründet. Das Ge
setz muß vielmehr einer Durchsicht in dem Sinne unterworfen
werden, daß alles dasjenige daraus entfernt wird, was nicht auf
die Wahl des Großen Rates Bezug hat. Insofern muß ein neues
Gesetz ausgearbeitel werden und ist somit auch der zweite Teil des
Rekursbegehrens gutzuheißen. Ob dabei auch die nicht angefochte
nen Bestimmungen des Gesetzes in Wiedererwägung zu ziehen
seien, fällt dem Ermessen des Großen Rates anheim.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und den Rekurrenten
ihr Begehren unter Ziffer 1 der Rekursschrift zugesprochen.