- Entscheid vom 11. Dezember 1899 in Sachen Aebi.
Mehrfache Pfändungen gegen denselben Schuldner durch den
nämlichen Gläubiger; Wirkungen. Art. 95 Betr.-Ges.
I. Laut Zahlungsbefehl vom 8. Juli 1899 (Betreibung
Nr. 9609) machte Frau Anna Aebi geb. Eysoldt in Bonn ge
genüber E. Aebi, Fürsprecher in Bern, zwei Alimentenforderungen
von je 200 Fr., wovon die erste am 15. März, die andere am
- Juni 1899 verfallen war, geltend. Auf Begehren vom
- Juli 1899 des Fürsprechers R. L. in Bern als Vertreter
der Frau Aebi pfändete das Betreibungsamt der Stadt Bern am
- August 1899 für die erste dieser Alimentenbeträge samt
wachsenen Rechtsöffnungskosten eine Obligationsforderung des
Schuldners von 3000 Fr. an Fürsprecher H. in Bern. Für den
zweiten Betrag samt den auch bezüglich seiner erwachsenen Rechts
öffnungskosten stellte Fürsprecher L. am 10. August 1899 das
Fortsetzungsbegehren und ebenso am 23. August Fürsprecher Dr. E.
in Bern als nunmehriger Vertreter der Frau Aebi für eine dritte
Alimentenforderung samt Rechtsöffnungskosten, welche Forderung
Dr. E. durch Zahlungsbefehl vom 26. Juli 1899 (Betreibung
Nr. 10,160) geltend gemacht hatte. Diesen letztern Pfändungs
begehren gab das Amt in der Weise Folge, daß es dafür An
schluß an die Pfändung vom 4. August 1899 erteilte, wodurch
sich die Gruppe Nr. 530 bildete.
II. Nachdem Dr. E. am 13. September 1899 die Abschrift
der Pfändungsurkunde erhalten hatte, beschwerte er sich am
- September 1899 Namens der Frau Aebi bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Bern Stadt. Unter
Berufung auf Art. 95 B. G. stellte er hierbei den Antrag, es
sei das Amt anzuweisen, für die drei Alimentenforderungen neuer
dings beim Schuldner zu pfänden, und zwar körperliche Sachen,
Geld, Werttitel, Mobiliar 2c.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies am 6. Oktober
1899 die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Es ergebe sich aus einem Schreiben des Dr. E. an das Amt,
daß derselbe am 28. September 1899 die Verwertung für die
Ansprüche in Betreibung Nr. 9609 verlangt habe. Nun sei klar,
daß die Gläubigerin nicht für die eine ihrer Forderungen Verwer
tung des gepfändeten Vermögensstückes, für die beiden andern, in
der nämlichen Gruppe figurierenden Forderungen dagegen die
Vornahme einer andern Pfändung verlangen könne. Durch die
Stellung des Verwertungsbegehrens für die eine Forderung habe
sie sich auch in Betreff der beiden übrigen des allfälligen Rechtes
begeben, die Vornahme einer andern Pfändung zu verlangen. Erst
wenn sie durch die Verwertung des gepfändeten Vermögensstückes
keine oder ungenügende Deckung erhalte, so könne und solle eine
neue Pfändung stattfinden.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Fürsprecher Dr. E.
Namens der Frau Aebi innert nützlicher Frist an das Bundesgericht
mit dem Begehren: Es sei das Betreibungsamt Bern Stadt an
zuweisen, neuerdings beim Schuldner zu pfänden für die Forde
rung von 225 Fr. Betreibung, Nr. 10,160 und zwar körperliche
Sachen (Geld, Werttitel, Mobiliar ec.).
Dr. E. bemerkt, daß er irrtümlicher Weise in die vor der
kantonalen Instanz erhobenen Beschwerde die Betreibung Nr. 9609
eingeschlossen habe, bezüglich welcher Fürsprecher L. bereits Ver
wertung verlangt habe. Die Betreibung Nr. 10,160 aber sei
eine durchaus selbständige. Daß sie in derselben Gläubigergruppe
mit Betreibung 9609 figuriere, in welcher Betreibung sich Frau
Aebi die Pfändung einer Forderung habe gefallen lassen, enthalte
bezüglich jener keinen Verzicht auf die gesetzlichen Rechte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin macht gegen ihren Schuldner drei ver
schiedene Forderungen auf dem Betreibungswege geltend, für welche
zufolge Pfändung vom 4. August 1899 und der beiden nachheri
gen Anschlußpfändungen das nämliche Vermögensstück, eine Obli
gationsforderung des Betriebenen gegenüber dem Drittschuldner H.,
mit Beschlag belegt worden ist. Ihr Begehren, es seien an Stelle
dieser Obligationsforderung körperliche Sachen (Geld, Werttitel,
Mobiliar ec.) zu pfänden, will aber Rekurrentin, wenigstens vor
bundesgerichtlicher Instanz, ausdrücklich nur auf eine ihrer An
sprachen, die durch Betreibung Nr. 10,160 geltend gemachte, be
zogen wissen. Daß die Pfändung für die beiden andern, durch
Betreibung 9609 eingeforderten, Ansprachen in Rechtskraft er
wachsen ist, wird von ihr anerkannt.
Nun erscheint zunächst der von der Vorinstanz eingenommene
Standpunkt nicht als zutreffend, wonach Frau Aebi durch die
Unterlassung, die Pfändung bezüglich der Betreibung Nr. 9609
anzufechten, das Recht zur Anfechtung der Pfändung auch bezüg
lich der Betreibung Nr. 10,160 verwirkt haben soll. Denn, wie
zunächst bemerkt werden muß, ist die Stellung der einzelnen
Gläubiger einer Gruppe unter sich eine selbständige, und es ver
mag der Umstand, daß der eine Gläubiger eine Beschwerde nicht
erhebt oder das durch Art. 106 109 B. G. vorgesehene Ver
fahren nicht beobachtet, einem andern Gläubiger nicht nachteilig
sein und diesem die Möglichkeit nicht benehmen, von sich aus
seine Rechte in der angegebenen Weise zu wahren. (Vgl. Ent
Er
scheid des Bundesgerichtes i. S. Allgemeine Aargauische
sparnißkasse, Bd. XXIII, Nr. 136
in Verbindung mit dem ihm
zu Grunde liegenden kantonalen
Entscheide.) Im weitern
auch nicht abzusehen, warum dieser Grundsatz nicht gelten sollte
in Rücksicht auf die mehreren Pfändungen, die der nämliche
Gläubiger für verschiedene Forderungen in einer Gruppe ver
langen kann. Wenn hier auch Identität in der Person des
betreibenden Gläubigers vorliegt, so handelt es sich doch um
selbständige Betreibungssachen, die an sich betreibungsrechtlich in
keinem nähern Zusammenhange stehen, als die einzelnen Betrei
bungen verschiedener Gläubiger. Die Annahme, daß ein Versehen
oder eine Unterlassung bezüglich der einen Betreibung ihre Rechts
folgen auch auf die andern erstrecke, rechtfertigt sich auch in die
sem besondern Falle nicht. Nur spezielle und dringende Gründe,
an denen es offenbar fehlt, ließen eine derartige Rechtsverwirkung
als zulässig erscheinen.
- Infolge des Gesagten ist auf die von der Vorinstanz nicht
berührte Frage einzutreten, ob die angefochtene Pfändung wirklich
gegen den Art. 95 B. G. verstoße. Nach Vorschrift dieses Arti
kels wird in erster Linie das bewegliche Vermögen mit Einschluß
der Forderungen gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegen
stände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; jedoch werden
entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger entbehrlichen
gepfändet.
Es läßt sich nun kaum behaupten, daß die vorliegenden Falles
gepfändete Forderung, welche weder ein indossables noch ein auf
den Inhaber lautendes Papier ist, sich als einen Gegenstand des
täglichen Verkehrs im Sinne des Artikels darstellt. Indem aber
das Gesetz die Gegenstände genannter Art als zunächst in die
Pfändung fallend bezeichnet, will es offenbar im Interesse des
Gläubigers dafür sorgen, daß die diesem zugepfändeten Vermögens
stücke auch wirklich jederzeit zu einem die betriebene Forderung
deckenden Preise Abnehmer finden resp. daß der Gläubiger gegebe
nen Falles dieselben selbst ohne Risiko übernehmen kann. Es er
schiene somit von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet die Be
schwerde als begründet, sofern dargethan wäre, daß neben der
gepfändeten Forderung pfändbare Gegenstände des täglichen Ver
kehrs vorhanden sind.
Nun fragt es sich aber, wie sich die erwähnte zu Gunsten des
Gläubigers aufgestellte Vorschrift zu der im anschließenden Satze
und zwar offenbar zu Gunsten des betriebenen Schuldners auf
gestellten Vorschrift verhält, wonach die entbehrlicheren Vermögens
stücke vor den weniger entbehrlichen zu pfänden sind. Hierbei
kommt jedenfalls als wesentlichstes Moment für die Auslegung
in Betracht, daß das Wort jedoch, welches die beiden Bestim
mungen verbindet, einen Gegensatz zwischen ihnen ausdrücken will,
und zwar in dem Sinne, daß die erste nur dann Anspruch auf
Anwendung solle erheben können, wenn dadurch der zweiten kein
Eintrag geschieht. Diese letztere, laut welcher der Beamte bei Aus
wahl der Pfändungsgegenstände auf deren Entbehrlichkeit Rücksicht
zu nehmen hat, geht also der erstern, auf deren leichte Verwert
barkeit abstellenden vor und bedeutet ihr gegenüber eine Einschrän
kung. In der That entspricht diese Auffassung einem Gebote der
Billigkeit. Denn es erschiene gewiß hart, dem Schuldner die für
seinen persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände bis auf die
Kompetenzstücke zu verkaufen und ihm dafür Guthaben und an
dere nicht unentbehrliche Vermögensobjekte zu belassen, nur aus
dem Grunde, weil jene Gegenstände nicht mit derselben Leichtig
keit verwertbar sind. Es ist nun freilich zu bemerken, daß weder
der französische noch der italienische Text des Gesetzes den Gegen
satz zwischen den beiden Vorschriften, wie es die deutsche Fassung
thut, zum Ausdrucke bringen (der französische lautet: les objets
de valeur doivent être saisis les premiers, ceux dont le
débiteur peut se passer plus aisément, de préférence à
ceux dont il pourrait difficilement se priver; der italienische:
saranno pignorati anzitutto gli oggeti di commercio quoti
diano, e i meno necessari prima degli indispensabili. ).
Aber die Richtigkeit der oben gegebenen Auslegung des Artikels
wird bestärkt durch dessen Entstehungsgeschichte. Denn an Stelle
des jetzigen Ausdruckes jedoch war früher im deutschen Texte
die noch deutlichere Wendung: immerhin mit der Einschränkung
gebraucht, während der französische Entwurf die beiden Bestim
mungen durch die ihren Gegensatz ebenfalls ausdrückenden Worte
toutefois avec cette réserve (später verkürzt in toute
fois ) verband. Die Annahme der jetzigen Texte anläßlich der
Beratung des Gesetzes in der Bundesverfammlung hat ferner, wie
aus den bezüglichen Verhandlungen hervorgeht, bloß die Bedeu
tung und den Zweck redaktioneller Bereinigungen. Würde man
auch endlich den Artikel unter Berufung auf die französische und
italienische Fassung desselben im Sinne einer Nebeneinanderstel
lung der beiden Vorschriften auffassen, so käme dies für seine
praktische Anwendung doch gewöhnlich und gerade für den vor
liegenden Fall auf das nämliche hinaus. Denn bei einer Kolli
ston der beiden Bestimmungen würde eben der Beamte resp. die
Aufsichtsbehörde sich zu Gunsten der einen oder der andern Be
stimmung zu entscheiden haben und würde dabei, da die Interessen
des Schuldners wohl ernstlicher in Frage stehen als diejenigen
des Gläubigers, der für den Schutz der erstern berechneten Vor
schrift regelmäßig den Vorzug geben müssen.
Natürlich kann der Schuldner mit seinem Anspruche auf Be
lassung der unentbehrlichen Vermögensstücke im Sinne von Art. 95
Al. 1 B. G. nur insofern geschützt werden, als die an deren
Stelle zum Pfande angebotenen Gegenstände, wenn nicht als
solche des täglichen Verkehrs, so doch als solche sich darstellen,
die dem Gläubiger bestimmte und ausreichende Deckung zu bieten
vermögen. Denn das Recht des Gläubigers auf möglichste Siche
rung seiner Ansprache durch den Pfändungsvollzug muß der er
wähnten Rücksichtnahme auf das schuldnerische Interesse vorgehen.
Frau Aebi braucht sich also, wenn andere leicht verwertbare aber
weniger entbehrliche Gegenstände vorhanden sind, die gepfändete
Forderung nur dann als Pfändungsobjekt gefallen zu lassen,
wenn die Forderung bezüglich Liquidität und Zahlungsfähigkeit
des Drittschuldners die nötige Garantie bietet. Daß dies nicht
zutreffe, wird von ihr aber ernstlich nicht behauptet und noch
weniger des nähern begründet oder bewiesen. Umgekehrt erklärt
der Betreibungsbeamte, daß nach Aussage des Betreibungsgehül
fen Hirsbrunner, welcher die Pfändung vollzog, der Drittschuldner
H. seine Schuldpflicht nicht bestreite; ferner sei ein ungenügender
erlös nicht zu erwarten und zudem für die Forderung noch eine
Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. vom Jahre 1891 als
Faustpfand verschrieben und dem Betreibungsamte übergeben wor
den (s. Bericht des Amtes an die kantonale Aufsichtsbehörde vom
30. September 1899 mit Nachtrag vom 3. Oktober 1899). An
diesen Angaben zu zweifeln liegt keine Veranlassung vor.
Endlich hat auch die Rekurrentin in keiner Weise dargethan,
daß der Schuldner entbehrlichere Vermögensstücke im Sinne
des Art. 95 cit. besitze, die im Gegensatze zu der gepfändeten
Forderung als solche des täglichen Verkehrs zu bezeichnen wären
und deshalb zunächst hätten gepfändet werden sollen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.