- Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen
Buchmüller und Konsorten.
Kompetenzen der ersten Gläubigerversammlung, Art. 238
Betr.-Ges. Bedeutung des Ausdruckes Fragen, deren Erle
digung keinen Aufschub duldet. Stellung des Bundesge
richts, Art. 19 eod.
I. Am 20. Mai 1899 wurde durch den Gerichtspräsidenten
von Biel gegen Frau Johanna Hedwig Dago geb. Borner der
Konkurs erkannt. Zur Masse gezogen wurde u. a. eine Besitzung
an der Obergasse in Biel im Grundsteuerschatzungswerte von
38,630 Fr., welche als Unterpfand haftet für Forderungen der
Hypothekarkasse des Kantons Bern, von A. Buchmüller, Tierarzt
in Lotzwyl und von D. Maillau Lucain, Weinhändler in Genf.
Diese Besitzung war durch Kaufvertrag vom 4. März 1899 von
Frau Dago an A. Vincent, Weinhändler in Biel, verkauft wor
den. Im Zeitpunkte der Konkurserkennung war aber der Kauf
vertrag noch nicht gefertigt. Die am 8. Juni 1899 stattgefundene
erste Gläubigerversammlung beschloß mit 6 gegen 3 Stimmen,
es sei der erwähnte Kaufvertrag vom 4. März 1899 zu ge
nehmigen und die Einwilligung zur Fertigung des Vertrages zu
erteilen, resp. die dagegen eingelegte Protestation zurückzuziehen.
II. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1899 erhob der Gläubiger
Paul Garnier bei der kantonalen Aufsichtsbehörde unter anderm
wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit des vorgenannten
Beschlusses Beschwerde. Derselbe, führte er aus, wende das ge
samte Massagut einem einzelnen Gläubiger zu seiner Deckung zu;
Käufer Vincent wolle nämlich den Kaufpreis mit seinen For
derungen verrechnen. Der Beschluß sei auch gesetzwidrig, weil er
die Verwertung des hauptsächlichsten Massagutes schon an der
ersten Gläubigerversammlung bedeute, ohne daß Dringlichkeit im
Sinne von Art. 238 Betr. Ges. vorgelegen habe, und weil ferner
die nach Art. 256 erforderliche Einwilligung der Pfandgläubiger
zur Vornahme eines freihändigen Verkaufes gefehlt habe.
III. Durch Entscheid vom 6. Juli 1899 erklärte die Aufsichts
behörde für den Kanton Bern die Beschwerde für begründet und
hob den angefochtenen Beschluß auf.
Zur Begründung machte sie geltend: Über die Vornahme von
Verkäufen aus freier Hand zu beschließen, sei die erste Gläubiger
versammlung nach Art. 238 Betr. Ges. nur dann befugt, wenn
die Veräußerung keinen Aufschub leide. Daß die Veräußerung der
fraglichen Liegenschaft bezw. die Genehmigung des Kaufvertrages
vom 4. März 1899 im Interesse der Masse keinen Aufschub ge
litten, werde nun aber von den Gläubigern, die dem Beschlusse
beigestimmt haben, in ihren Gegenbemerkungen zur vorliegenden
Beschwerde nicht behauptet und sei auch nicht aus den Akten er
sichtlich. Von einer Befugnis der Gläubigerversammlung vom
- Juni 1899, den in Frage stehenden Beschluß zu fassen, könne
um so weniger die Rede sein, als die verkaufte Liegenschaft ver
pfändet sei und von den Hypothekargläubigern wenigstens einer,
die Hypothekarkasse des Kantons Bern, dem nicht an öffentlicher
Steigerung erfolgten Verkaufe nicht zugestimmt habe.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrirten A. Buchmüller in Lotz
wyl, D. Maillau Lucain in Genf und I. Steffen, Notar in
Biel, als Gläubiger im Konkurse der Frau Dago rechtzeitig an
das Bundesgericht, wobei sie ausführten:
Ob ein Verkauf im Sinne von Art. 238 Betr. Ges. keinen
Aufschub dulde, sei immer eine Frage der besondern Verhält
nisse," und eine Gläubigerversammlung werde am ehesten im
Stande sein, darüber zu entscheiden. Der vorliegende Verkauf liege
sehr im Interesse der Gläubigerschaft. Denn die betreffende Be
sitzung, die eine Grundsteuerschatzung von nur 38,630 Fr. habe,
werde wohl unmöglich an öffentlicher Steigerung zu dem mit
Vincent vereinbarten Preise von 52,630 Fr. veräußert werden
können. Bei der ersten Gläubigerversammlung sei freilich die Zu
stimmung einer Pfandgläubigerin, der Hypothekarkasse des Kantons
Bern, zum Verkaufe noch ausgestanden. Dieselbe liege nun aber
vor laut der zu den Akten gegebenen Erklärung genannter Gläu
bigerin vom 21. August 1899.
V. Aus einer Vernehmlassung des Konkursamtes Biel an die
kantonale Aufsichtsbehörde ist im weitern zu entnehmen, daß das
Amt den Kaufpreis von 52,000 Fr. als hoch genug und die
Erzielung dieses Preises bei einer allfälligen Zwangsversteigerung
nicht als wahrscheinlich erachtet und daß ferner auf der fraglichen
Liegenschaft Hypothekschulden von zusammen 51,230 Fr. haften.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach der Ansicht der Rekurrenten hat die Vorinstanz den Be
schluß der Gläubigerversammlung vom 8. Juli 1899 deshalb zu
Unrecht aufgehoben, weil er eine der in Art. 238 Betr. Ges. vor
gesehenen Fragen betreffe, deren Erledigung keinen Aufschub duldet.
Nun könnte behauptet werden, daß der Entscheid über die Auf
schiebbarkeit eines Beschlusses sich als eine Frage der Angemessen
heit darstelle, über die dem Bundesgerichte gemäß Art. 19 Betr.
Ges. keine Kompetenz zustehe. Dieser Standpunkt wäre zutreffend,
soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Vorinstanz
bei Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse von einer unrichti
gen Auslegung des Gesetzes ausgegangen ist. Andernfalls dagegen
muß dem Bundesgerichte gemäß Art. 19 Betr. Ges. die Befugnis
gewahrt bleiben, die Anwendung, welche die kantonale Instanz
dem Gesetze gegeben hat, zu prüfen und allfällig dabei zu Tage
getretene Gesetzwidrigkeiten zu berichtigen.
Die Rekurrenten haben nun die Behauptung aufgestellt, daß
das fragliche Haus jedenfalls zu teuer verkauft worden sei. Ein
so hoher Kaufpreis fei überhaupt nicht mehr zu erzielen. Gegen
teils spreche die Lage des Hauses in einem Stadtteile, in welchem
der Wert des Grundbesitzes von Jahr zu Jahr abnehme, mit
Sicherheit dafür, daß der Erlös je länger je mehr sinken werde.
Es liege somit im wohlverstandenen Interesse der Gläubigerschaft,
die Liegenschaft im gegenwärtigen Momente zum Preise von
2,000 Fr. loszuschlagen.
Über diese Darstellung ist jedoch die Vorinstanz hinweggegan
gen. In ihrem Entscheide spricht sie sich lediglich dahin aus, es
sei von den Gläubigern, die dem Beschlusse beigestimmt hätten,
in ihren Gegenbemerkungen zur Beschwerde nicht behauptet wor
den und sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, daß die Ver
äußerung der Liegenschaft resp. die Genehmigung des Kaufver
trages im Interesse der Masse keinen Aufschub gelitten habe.
Hiemit hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, daß
die Berechtigung der ersten Gläubigerversammlung zu Beschluß
fassungen nach Art. 238 cit. nur gegeben sei, wenn die Enk
scheidung der betreffenden Fragen im strengen Sinne des Wortes
sich als unaufschiebbar darstelle, gleichviel, welcher Nachteil im
übrigen aus der Verschiebung für die Masse entstehen kann. Es
muß hierin eine zu enge Auslegung des Gesetzes erblickt werden.
Der Ausdruck keinen Aufschub duldet in Art. 238 ist offenbar
nicht mit dem Worte unaufschiebbar, sondern eher mit der Be
zeichnung dringlich identisch, wie sich speziell auch aus dem
französischen Texte (résolutions d'urgence) ergibt. Eine Frage,
deren Erledigung keinen Aufschub duldet, liegt also auch dann
vor, wenn durch die Verschiebung ein größerer Nachteil für die
Masse zu befürchten ist, während die fofortige Beschlußfassung
keine erheblichen Inkonvenienzen voraussehen läßt. In diesem
Sinne hat denn auch schon der Bundesrat den Art. 238 cit.
ausgelegt, indem er entschied (Archiv II, Nr. 129 i. S. Spar
und Leihkasse Bern), daß der sofortige Verkauf eines Vermögens
stückes nicht nur wegen der Gefahr schneller Wertverminderung
oder um des kostspieligen Unterhaltes wegen als dringlich er
scheinen könne, sondern auch dann, wenn eine Liegenschaft bis
zur Verwertung keinen Ertrag abwerfe oder die Verschiebung der
Verwertung, ohne den mindesten Vorteil zu bielen, einen erheb
lichen Zinsverlust bewirke. Um so eher wird sich der sofortige
Verkauf eines Vermögensstückes dann rechtfertigen, wenn der
voraussehbare Verlust sich auf einen beträchtlichen Teil des Kapi
talwertes erstreckt, wie dies für den vorliegenden Fall behauptet
wird.
Demgemäß ist zu untersuchen, ob bei einer Verschiebung der
Beschlußfassung wirklich die in Aussicht gestellten nachteiligen
Folgen für die Masse zu befürchten sind. Zur Zeit bieten jedoch
die Akten für die Beurteilung dieser Frage keine genügenden An
haltspunkte, und es erscheint deshalb bei dieser Sachlage eine
materielle Entscheidung des Bundesgerichtes über den Rekurs nicht
als möglich. Vielmehr ist derselbe an die kantonale Aufsichtsbe
hörde zurückzuweisen, damit diese über die Anbringen der Re
kurrenten, der von Vincent angebotene Preis sei ein nach den
Umständen sehr hoher und würde bei steigerungsweiser Verwer
tung voraussichtlich nicht zu erzielen sein, das nötige feststellen
und gestützt hierauf erneut in der Sache absprechen kann. Bei
ihrem Entscheide wird sie im weitern auch die von der Hypo
thekarkasse des Kantons Bern nach Art. 256 Betr. Ges. abge
gebene Zustimmungserklärung mit zu berücksichtigen haben. Denn
wenn diese Erklärung wegen ihrer verspäteten Einreichung dem
frühern Entscheide der Vorinstanz auch nicht zu Grunde lag, so
hindert doch das formlose Verfahren in Beschwerdesachen nicht,
sie nachträglich in Betracht zu ziehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird zu neuer Behandlung im Sinne der Er
wägungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen.