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BGE 25 I 521 ΓÇó Whether breeding dogs are exempt from seizure under Art. 92 SchKG
BGE 25 I 521Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IAug 11, 1899Dismissed
Karl Fleischmann challenged the seizure of two Bernhardiner dogs, arguing that they were indispensable for his and his family's livelihood as breeding animals. The Federal Court rejected the complaint, holding that dogs are neither tools nor utensils, nor foodstuffs, and cannot be brought within the exemption rules of Art. 92 SchKG by analogy. It further found that the debtor had not proved that dog breeding was a professional occupation; the activity appeared only as a side business. The seizure was therefore upheld.
Art. 92 Ziff. 3–5 SchKG; exemption from seizure of animals, tools and competence items: dogs are neither Werkzeuge noch Gerätschaften, nor Nahrungsmittel, and the enumeration of exempt objects is restrictive, excluding analogical extension. Animals may only exceptionally be protected as competence items where they belong to a demonstrably professional livelihood activity; the debtor bears the burden of proving such professional necessity. Mere side occupation or modest breeding activity does not suffice (consid. 1–3).
Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer im Sinne genannter Ziffer angesehen werden. erklärte, können Tiere nicht als Werkzeuge oder Gerätschaften Nr. 121, und Entscheid i. S. Lehmann vom 1. April 1899) schon wiederholt (vgl. z. B. Entscheidung i. S. Frank, Bd. XXII, ist auch Ziffer 3 nicht anwendbar. Denn wie das Bundesgericht Nahrungsmittel im Sinne der Ziffer 5 zu bezeichnen. Endlich vornherein unrichtig ist es ferner, die gepfändeten Hunde als des Art. 92 subsumieren, welche andere Tierarten betrifft. Zum Speziell läßt sich der vorliegende Fall nicht unter die Ziffer 4 kurrenten beantragten Weise ausdehnend interpretiert werden. Artikel, weil singuläres Recht enthaltend, nicht in der vom Re gezählten Kompetenzstücken die Hunde nicht. Anderseits kann dieser Der Art. 92 des Bundesgesetzes nennt unter den daselbst auf in Erwägung: Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht Belassung der gepfändeten Objekte als Kompetenzstücke. thätigkeit geworden. Ihr bescheidener Umfang spreche gerade für bereits vor dem Pfändungsvollzug seine berufsmäßige Erwerbs lustes seiner ehemaligen Anstellung sei sie aber seither und zwar Hundezucht als Nebenbeschäftigung betrieben habe; infolge Ver licher Frist an das Bundesgericht. Er gibt zu, daß er früher die III. Fleischmann rekurrierte gegen diesen Entscheid innert nütz rufsmäßigen Ausübung sei nicht erbracht. Umfange nicht, sondern bloßer Nebenerwerb. Der Beweis der be auffasse, so sei sie es vorliegenden Falles bei diesem bescheidenen anwendbar; denn selbst wenn man die Hundezucht als Beruf dem Inhalte dieser Ziffern nicht angehe. Auch Ziff. 3 sei nicht eine ausdehnende Interpretation im Sinne der Beschwerde nach 4 und 5 des Art. 92 cit., führt sie aus, sei unzutreffend, da 11. August 1899 als unbegründet ab. Die Berufung auf Ziff. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am in diesem Falle analoge Anwendung zu finden. hülflich sein. Art. 92 Ziff. 4 u. 5 des Bundesgesetzes hätten