nachdem am 28. Februar eine Pfändung stattgefunden hatte, am
eingeleiteten Betreibung erklärte die Ehefrau des Schuldners,
I. In einer von Adolf Schuchter gegen Emil Furler in Basel
Aufhebung dieser Verfügung von Amts wegen.
Feststellung. Irrtümliche zweite Anzeige mit einer Frist;
Anschlusspfändung; Anzeige, Bestreitungsfrist. Thatsächliche
Schuchter.
102. Entscheid vom 14. Oktober 1899 in Sachen
4. April für eine Frauengutsforderung von 9400 Fr. den An
schluß. Auf der Pfändungsurkunde wurde der Anschluß vorge
merkt und beigefügt: 10 Tage Bestreitungsfrist für Schuldner
und Gläubiger (7. IV 99). Infolge des Anschlusses der Ehe
frau wurde am 10. April eine Ergänzungspfändung vorgenom
men; auf der darüber errichteten, besondern Urkunde ist vorge
merkt Bestreitungsfrist für Gläubiger und Schuldner 10 Tage
seit Mitteilung und ferner Abschrift an Gläubiger, Schuldner
und Ehefrau den 14. IV. 99. Da vom Gläubiger keine Bestrei
tung einlangte, wurden der Frau Furler am 6. Mai auf Rech
nung ihrer Ansprache vom Betreibungsamt 150 Fr. ausgewiesen.
Am 7. Juni 1899 sodann stellte dieselbe bei der kantonalen Auf
sichtsbehörde das Gesuch, es möchten ihr nochmals 150 Fr. aus
bezahlt werden. Das Gesuch wurde dem Betreibungsamte zum
Bericht überwiesen, der dahin lautet: Vom Anschluß der Ehefrau
sei dem Gläubiger Schuchter am 14. April Kenntnis gegeben
worden mit zehntägiger Bestreitungsfrist; innerhalb derselben sei
keine Bestreitung erfolgt. Am 8. Mai habe Schuchter Kenntnis
vom Inhalte einer requisitorischen Pfändung beim Betreibungs
amt Waldenburg erhalten. Auf dieser Abschrift sei unrichtigerweise
der Anschluß der Ehefrau nochmals zur Bestreitung vorgemerkt.
worden, woraufhin am 10. Mai von Seite des Schuchter eine
Bestreitung erfolgt sei. Der Frau Furler sei dann Frist zur
Klage gesetzt worden, und der Prozeß sei im Gange. Es müsse
nun dessen Ausgang abgewartet werden, bevor neue Zuteilungen
an Frau Furler erfolgen könnten. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hob, gestützt auf diesen Bericht, mit Entscheid vom 29. Juni
1899 die zweite Fristansetzung zur Bestreitung der Frauenguts
ansprache und die Fristansetzung zur Klage ex officio auf und
überließ es dem Betreibungsamt zu entscheiden, ob es der Frau
Furler bei dieser Sachlage eine weitere Abschlagszuteilung machen
wolle.
II. Gegen diesen Entscheid erhob Schuchter Rekurs beim Bun
desgericht mit dem Begehren, es sei derselbe aufzuheben und aus
zusprechen, daß die durch das Betreibungsamt Basel erfolgte
Fristansetzung zur Bestreitung einer Weibergutsforderung an den
Gläubiger und die Fristansetzung zur Klage an Frau Furler, als
mit Unrecht aufgehoben, zu Recht bestehen. Der Rekurrent macht
in erster Linie geltend, der Aufsichtsbehörde sei eine Beschwerde
gar nicht vorgelegen, dieselbe sei von Frau Furler beim Betrei
bungsamt mündlich zurückgezogen worden, und es habe dieser
Rückzug nicht dadurch ungeschehen gemacht werden können, daß
man die Frau Furler aufforderte, die Beschwerde formell zurückzu
ziehen und daß dieselbe hierauf nicht antwortete. Zudem habe sich
Frau Furler inhaltlich ihrer Beschwerde nur dagegen beschwert
daß ihr vom Betreibungsamt weitere 150 Fr. nicht ausgewiesen
worden seien. Die Fristansetzung zur Klage sei von derselben
überhaupt nicht und also auch nicht rechtzeitig angefochten wor
den; vielmehr habe sie dieselbe als gültig betrachtet und ihre For
derung gegen Schuchter eingeklagt. Unter solchen Umständen könne
die Aufsichtsbehörde nicht von sich aus die Rechtslage der Kläge
rin auf dem Administrativwege verbessern. Ein Antrag auf Kas
sieren der Fristen sei von Frau Furler nicht gestellt worden und
habe als verspätete Beschwerde gar nicht mehr gestellt werden
können. Möglicherweise habe Frau Furler sich absichtlich auf die
Aufforderung zum Rückzug der Beschwerde passiv verhalten, um
eine bestrittene Forderung durch die Aufsichtsbehörde als eine nicht
bestrittene erklären zu lassen. Schuchter beharre darauf, wird weiter
angebracht, daß ihm erst die zweite Fristansetzung mitgeteilt wor
den sei, nicht die erste, wenigstens nicht separat, sondern gleichzeitig
mit der zweiten Fristansetzung; er behaupte kategorisch, sobald er
ne Fristansetzung erhalten, habe er sie seinem Anwalte zur Be
streitung gebracht. Frau Furler habe ihre Klage zurückgezogen.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde antwortete in thatsächlicher
Beziehung, daß dem Rekurrenten die erste Bestreitungsfrist am
14. April gesetzt worden sei, gleichzeitig mit der Zustellung der
Pfändungsurkunde vom 10. April 1899 und auf derselben. Eine
Bestreitung durch Schuchter sei aber erst am 10./13. Mai er
folgt. Die Absendung fraglicher Abschrift sei im Postbüchlein des
Betreibungsamtes bescheinigt; auch finde sich ein bezüglicher Ver
merk auf der Pfändungsurkunde vom 10. April.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der angefochtene Entscheid bezieht sich lediglich auf die vom
Betreibungsamt am 8. Mai verfügte Ansetzung einer Bestrei
tungsfrist an den Gläubiger Schuchter und die damit in Verbin
dung stehende Aufforderung zur Klage an Frau Furler, und es
fragt sich einzig, ob die durch die Aufsichtsbehörde ausgesprochene
Aufhebung dieser Verfügungen gesetzwidrig sei.
- Bei der Beantwortung der streitigen Frage nun ist in that
sächlicher Beziehung davon auszugehen, daß dem Rekurrenten
bereits am 14. April 1899 Frist zur Bestreitung der Frauen
gutsforderung der Frau Furler gesetzt wurde. Es muß diesbezüg
lich den amtlichen Angaben des Betreibungsamtes und der kan
tonalen Aufsichtsbehörde vor den Behauptungen des Rekurrenten
der Vorzug gegeben werden. Da nun der Gläubiger die Bestrei
tungsfrist unbenutzt verstreichen ließ, so war damit die Teilnahme
der Ehefrau an der Pfändung für ihre Frauengutsansprache in
Rechtskraft erwachsen, und es war zweifellos durchaus ordnungs
widrig, daß dem Gläubiger später nochmals eine Bestreitungsfrist
und nachdem derselbe nunmehr die Ansprache der Frau Furler
bestritten hatte, dieser eine Klagefrist eröffnet wurde, wie denn
auch der Betreibungsbeamte selbst zugibt, daß diese Fristansetzungen
irrtümliche waren.
- Der Rekurrent behauptet nun aber, daß es der kantonalen
Aufsichtsbehörde nicht zugestanden sei, die zweite Fristansetzung
des Betreibungsamtes an den Gläubiger und die Klagefrist
ansetzung an Frau Furler aufzuheben, weil letztere gegen dieses
Vorgehen des Betreibungsamtes keine Beschwerde erhoben, viel
mehr der Klageaufforderung Folge geleistet habe. Das thatsäch
liche dieser Einwendung ist richtig, indem die Eingabe der Ehefrau
an die kantonale Aufsichtsbehörde vom 7. Juni nicht als eine
Beschwerde gegen die Ansetzung einer zweiten Bestreitungsfrist an
den Gläubiger aufgefaßt werden kann. Allein der rechtlichen
Schlußfolgerung, daß ohne Beschwerde der Ehefrau die kantonale
Aufsichtsbehörde nicht befugt gewesen sei, einzuschreiten, kann
nicht beigepflichtet werden. Wenn auch in der Regel gesetzwidrige
oder unangemessene Verfügungen der Betreibungsämter nicht ab
solut nichtig sind, sondern konvalescieren, wenn der dadurch Ver
letzte nicht rechtzeitig Beschwerde erhebt, so giebt es doch auch
Verfügungen, die als unheilbar nichtig betrachtet werden müssen
und die deshalb jederzeit von den Aufsichtsbehörden von Amts
wegen müssen aufgehoben werden können. Und zwar betrifft dies
nicht nur diejenigen Verfügungen des Betreibungsamtes, die einer
absolut zwingenden im gemeinsamen Interesse des Schuldners und
seiner sämtlichen Gläubiger oder im öffentlichen Interesse aufge
stellten Vorschrift widersprechen, sondern auch solche Anordnungen,
durch welche irrtümlicher Weise im ordnungsmäßigen Gang des
Verfahrens bereits erworbene Rechte einer Partei wieder in Frage
gestellt werden. Denn sicherlich kann ein irrtümliches Vorgehen
eines Beamten an solchem Rechte nichts mehr ändern; und da
durch, daß dasselbe redressiert wird, wird lediglich ein formaler
Akt beseitigt, der materiell keinerlei Rechtswirkungen mehr auszu
üben vermochte. Danach ist denn auch im vorliegenden Falle die
kantonale Aufsichtsbehörde über die Schranken ihrer Kompetenzen
nicht hinausgegangen, wenn sie von Amts wegen die irrtümlichen
Fristansetzungen des Betreibungsamtes, durch die die rechtskräftig
gewordene Teilnahme der Frau Furler nicht mehr berührt werden
konnte, aufhob.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.