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BGE 25 I 449 ΓÇó Competence over complaint on cantonal elections and voting
BGE 25 I 449Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 22, 1893Modified
Roos and associates complained against a decision of the Lucerne Government Council refusing to relocate the polling place in Flühli from the church to the school/community house. After an exchange of views under Art. 194 OG between the Federal Council and the Federal Supreme Court, both agreed that the matter fell within the competence of the political federal authorities. The Federal Supreme Court therefore did not decide the merits, but forwarded the complaint and the file to the Federal Council and declared the matter closed before it.
Art. 189 Abs. 3 OG; Beschwerden über politische Stimmberechtigung und kantonale Wahlen und Abstimmungen fallen in die Zuständigkeit der politischen Bundesbehörden. Der Begriff erfasst nicht nur Anfechtungen der Gültigkeit eines bestimmten Wahl- oder Abstimmungsvorgangs, sondern auch Rügen betreffend das Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie die äußeren Anordnungen der Stimmabgabe. Das Bundesgericht ist insoweit unzuständig; die Beschwerde ist dem Bundesrat zu überweisen (vgl. Art. 194 OG).
Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 alle Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bür ger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen den politischen Bundesbehörden zugewiesen worden, und es wurde, um jedem Zweifel und jedem Dualismus in der Rechtssprechung vor zubeugen, wie sie unter der Herrschaft des frühern Organisations gesetzes bestanden hatten, ausdrücklich beigefügt, daß die genannten Behörden auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts zu ent scheiden haben. Vorliegend kann es keinem Zweifel unterliegen, daß man es mit einer Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen zu thun hat, wenngleich nicht die Gültigkeit eines bestimmten Wahl oder Abstimmungsaktes, sondern die Frage des Wahl und Abstimmungsverfahrens im allgemei nen bezw. der äußern Anordnungen für die Stimmabgabe den Gegenstand der Beschwerde bildet. Daraus folgt denn aber, daß zur Beurteilung der Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat kompetent ist.