Competence over complaint on cantonal elections and voting

BGE 25 I 449Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 22, 1893Modified

Summary

Roos and associates complained against a decision of the Lucerne Government Council refusing to relocate the polling place in Flühli from the church to the school/community house. After an exchange of views under Art. 194 OG between the Federal Council and the Federal Supreme Court, both agreed that the matter fell within the competence of the political federal authorities. The Federal Supreme Court therefore did not decide the merits, but forwarded the complaint and the file to the Federal Council and declared the matter closed before it.

Regest

Art. 189 Abs. 3 OG; Beschwerden über politische Stimmberechtigung und kantonale Wahlen und Abstimmungen fallen in die Zuständigkeit der politischen Bundesbehörden. Der Begriff erfasst nicht nur Anfechtungen der Gültigkeit eines bestimmten Wahl- oder Abstimmungsvorgangs, sondern auch Rügen betreffend das Wahl- und Abstimmungsverfahren sowie die äußeren Anordnungen der Stimmabgabe. Das Bundesgericht ist insoweit unzuständig; die Beschwerde ist dem Bundesrat zu überweisen (vgl. Art. 194 OG).

Full text

  1. Beschluß vom 7. Dezember 1899 in Sachen Roos und Konsorten. Beschwerde belr. kantonale Wahlen und Abstimmungen; Kom petenz des Bundesgerichts oder des Bundesrates? Art. 189 Abs. 3 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat, nachdem über die Frage der Kompe tenz, die von den Rekursparteien selbst aufgeworfen worden ist, gemäß Art. 194 Organis. Ges. ein Meinungsaustausch zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgericht stattgefunden hat, der Übereinstimmung darüber ergab, daß die Beschwerde der Rekur renten in die Kompetenz der politischen Bundesbehörden falle, beschlossen:
  2. Der Rekurs wird nebst der Vernehmlassung und den übri gen Akten dem Bundesrate überwiesen.
  3. Damit wird die Angelegenheit hierorts als erledigt erklärt. Gründe: Die Beschwerde der Rekurrenten geht dahin: Ein von den Beschwerdeführern an den Regierungsrat des Kantons Luzern gerichtetes Gesuch, es möchte für Wahlen und Abstimmungen mittelst der Urne künftig nicht mehr die Kirche, sondern ein Lokal im Schul bezw. Gemeindehaus für den Urnenbezirk Flühli ver wendet werden, habe der Regierungsrat laut Erkenntnis vom
  4. Mai 1899 ablehnend beschieden. Mit diesem Entscheid habe der Regierungsrat den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die Rekurrenten stellen deshalb das Gesuch, es sei das angefochtene Erkenntnis, soweit es verfüge, daß Wahlen und Abstimmungen mittelst der Urne im Urnenkreis Flühli in der Kirche und nicht im dortigen Gemeinde und Schulhaus vorge nommen werden, aufzuheben. Nun sind durch Art. 189 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 alle Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bür ger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen den politischen Bundesbehörden zugewiesen worden, und es wurde, um jedem Zweifel und jedem Dualismus in der Rechtssprechung vor zubeugen, wie sie unter der Herrschaft des frühern Organisations gesetzes bestanden hatten, ausdrücklich beigefügt, daß die genannten Behörden auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechts zu ent scheiden haben. Vorliegend kann es keinem Zweifel unterliegen, daß man es mit einer Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen zu thun hat, wenngleich nicht die Gültigkeit eines bestimmten Wahl oder Abstimmungsaktes, sondern die Frage des Wahl und Abstimmungsverfahrens im allgemei nen bezw. der äußern Anordnungen für die Stimmabgabe den Gegenstand der Beschwerde bildet. Daraus folgt denn aber, daß zur Beurteilung der Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat kompetent ist.

Keywords

electoral competencevoting procedurepolling placefederal jurisdictioncantonal elections