- Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen
Courvoisier gegen Bern.
Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof gegenüber
Civilurteilen kantonaler kompetenter Gerichte.
A. Am 8./20. Januar 1893 erhob Witwe Courvoisier Ochsen
bein in Biel gegen den Staat Bern und den Schwellenbezirk
Biel, Bözingen, Mett, Madretsch und Nidau Klage mit den
Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien schuldig anzuerkennen,
die Schüß sei ein unter öffentliche Aufsicht gestelltes Privatge
wässer. 2. Es sei zu erkennen, die Klägerin sei als Anstößerin
an die Schüß Eigentümerin des Flußbettes bis in die Mitte,
soweit dasselbe ihre Besitzung berühre. 3. Die Beklagten seien
schuldig anzuerkennen, es stehe der Klägerin ein Privatrecht auf
Ausnützung der Wasserkraft der Schüß, sowohl gemäß ihren
erworbenen Titelsrechten als auch als Anstößerin, gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes über den Unterhalt und die Korrektion
der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern
Ländereien (Wasserbaupolizeigesetz) vom 3. April 1857 zu.
- Die Beklagten seien unter Solidarhaft schuldig und zu ver
urteilen, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher
ihr aus der vollständigen Abstellung des Wassers der Schüß
im Anfang des Jahres 1891 entstanden ist. 5. Dieser Schaden
sei nach Ermessen des Gerichtes festzustellen und die Beklagten
(seien) solidarisch zu verurteilen, die so festgesetzte Summe samt
gesetzlichem Zins der Klägerin zu bezahlen. Das erste dieser
Begehren fiel durch Zwischenentscheid des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern dahin. Über die übrigen
Begehren fällte das Amtsgericht Biel am 15. Juni 1898 fol
gendes Urteil: 1. Der Klägerin sind ihre Rechtsbegehren 2 und 3
soweit Privatrecht nach Satz. 380 C. G. und 31 Wasser
baupolizeigesetz eingeklagt wird, zugesprochen. Soweit letzteres
(3) weitergeht (sog. weitergehendes Titelsrecht), ist dasselbe ab
gewiesen. 2. Der Klägerin ist ihre Schadenersatzklage gegen den
Beklagten Schwellenbezirk bis zum Betrag von 1000 Fr. zu
gesprochen. 3. Klägerin ist mit ihren beiden gegen den Staat
Bern gerichteten Schadenersatzklagen abgewiesen, 4. Der beklagte
Schwellenbezirk hat der Klägerin ½ der Kosten zu bezahlen.
- Die Klägerin hat dem Staat Bern ½ der Kosten zu be
zahlen. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Appel
lation an den Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern; doch zog die Klägerin dieselbe zurück, soweit ihre Schaden
ersatzklage gegenüber dem Staat Bern abgewiesen worden war,
so daß nur noch die andern Begehren gegenüber dem Staate
Bern, sowie die Begehren gegenüber dem Schwellenbezirk aufrecht
blieben. Mit Urteil vom 2. Juni 1899 hat nun der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern die Klägerin mit ihren
Klagebegehren 2 und 3 gegenüber beiden Beklagten und mit ihren
Klagebegehren 4 und 5 gegenüber dem beklagten Schwellenbezirt
abgewiesen und sie gegenüber beiden Beklagten zu den 1700 Fr.
betragenden Kosten verurteilt. Aus der Begründung dieses Urteils
ist, als für den vorliegenden Rekurs erheblich, hervorzuheben:
Zunächst wird festgestellt, daß die Schüß seit dem 20. Juni 1884
als öffentliches Gewässer zu gelten habe, gemäß einer Verordnung
des Regierungsrates von diesem Tage, die durchaus rechtsgültig
sei, und hieran anschließend ausgeführt, aus 31 des Gesetzes
vom 3. April 1857 könne die Klägerin ihren Eigentumsanspruch
2 ihrer Begehren) nicht herleiten, da sich diese Bestimmung nur
auf Privatgewässer beziehe; daß die Klägerin zur Zeit, als die
Schüß ein Privatgewässer gewesen d. h. von 1859 bis 1884
durch besondere Titel Eigentum am Flußbett erworben habe, sei
in der Klage nicht einmal behauptet, und zudem wären allfällige
Privatrechte am Flußbett mit der Unterstellung der Schüß unter
die öffentlichen Gewässer erloschen. Hierauf wird (in Erwägung 5
der Anspruch der Klägerin auf die Wasserkraft der Schüß erör
tert. Dabei stellt das Urteil den Grundsatz auf: Der Klägerin
liege der Beweis einer originären oder derivativen Erwerbung
eines bestimmten Privatrechtes auf die Benutzung der Wasser
kraft der Schüß ob. Nun unterliegen der rechtlichen Würdigung
bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin diesen Beweis ge
leistet habe, einzig und allein die in der Klage selbst angeführten
Thatsachen; alle übrigen seien nach der Eventualmaxime grund
sätzlich ausgeschlossen ( 67 und 68 bern. C. P.). Maßgebend
seien demnach die Behauptungen in Art. 4, 5, 6, 7, 8 und 9
der Klage. Mit den als Beweismittel produzierten Urkunden
können nach der prozessualen Lage einzig Beweise für die in den
citierten Klageartikeln enthaltenen Thatsachen geschaffen werden;
dagegen sei es ausgeschlossen, aus diesen Urkunden die Klage
thatsachen zu verstärken; auch Indizien hätten schon in der Klage
aufgeführt werden müssen. Danach falle aber eine Menge des
weitschichtigen Aktenmaterials als unerheblich außer Betracht.
Auf dieser Grundlage gelangt dann das Urteil zur Abweisung der
Klage.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie erblickt in
dem Urteile eine Rechtsverweigerung, indem in einer willkürlichen
Weise das von der Partei dem Richter unterbreitete Streitmaterial
nicht gewürdigt worden sei, der Richter sich geradezu geweigert
habe, seinen Verpflichtungen zur Prüfung nachzukommen. Indirekt
werde dadurch auch Art. 89 der bernischen Staatsverfassung
der die Eigentumsgarantie enthält,
verletzt. Das Rekursbe
gehren lautet: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung an den Appellations und Kassations
hof des Kantons Bern zurückzuweisen.
C.
D. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es sich um einen staatsrechtlichen Rekurs gegen ein
Civilurteil eines kantonalen Gerichtes, dessen örtliche und sachliche
Kompetenz außer Zweifel steht, handelt, ist vorerst die Stellung
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof solchen Urteilen gegen
über zu prüfen. Hierüber ist zu bemerken: Das Bundesgericht
ist als Staatsgerichtshof bestellt u. a. zur Wahrung der ver
fassungsmäßigen Rechte der Bürger. Bezüglich der Civilgerichts
barkeit nun gewährt der Staat diesen verfassungsmäßigen Schutz
durch Einsetzung der Gerichte; daher hat das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof gegebenenfalls zu prüfen, ob die staatlich ein
gesetzten Gerichte den Rechtsschutz, auf den der Bürger Anspruch
hat, gewährt, oder aber ihn verweigert haben. Dagegen ist das
Bundesgericht weder Appellationsinstanz, noch Revisionsinstanz,
etwa wie bei den Civilrechtsstreitigkeiten eidgenössischen Rechtes,
bei welchen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, noch
endlich Kassationsinstanz in dem Sinne, daß es nachzuprüfen
hätte, ob ein kantonales Gericht das kantonale Civil oder Prozeß
recht richtig oder unrichtig angewendet habe. Durch die Einsetzung
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof zur Wahrung der
verfassungsmäßigen Rechte der Bürger wollte die Trennung der
Staatsgerichtsbarkeit von der Civilgerichtsbarkeit nicht verwischt
werden. Die Befugnis des Bundesgerichtes beschränkt sich darauf,
nachzuprüfen, ob nicht im angefochtenen Urteil eine formelle oder
materielle Rechtsverweigerung liege, d. h. ob der Richter sich
förmlich geweigert habe, in einer Sache, in der ihm die Kompe
tenz zustand, Recht zu sprechen, oder in der Art geurteilt hat,
daß sein Urteil als offenbar willkürlich bezeichnet werden muß
(vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. V, S. 49;
Bd. VIII, S. 685; Bd. XVI, S. 716 f. Erw. 2), indem der
Richter in That und Wahrheit nicht das Gesetz ausgelegt, sondern
seinen eigenen Willen demjenigen des Gesetzes substituiert und in
diesem Sinne das Recht verweigert hat.
2. Im vorliegenden Falle werden dem angefochtenen Urtheile
zwei Vorwürfe gemacht: erstens, es habe das ihm unterbreitete
Material nicht vollständig gewürdigt, und zweitens, es habe das
selbe in einer den Akten widersprechenden Weise gewürdigt. Unter
Anwendung des in Erwägung 1 niedergelegten Grundsatzes ist
zu diesen Behauptungen zu sagen: Das vollständige Übersehen
erheblicher Behauptungen wird allerdings in der Regel dann als
Rechtsverweigerung zu bezeichnen sein, wenn dieses Übersehen auf
Willkür beruht. Allein vorab ist es Sache des urteilenden Ge
richtes, festzustellen, welche Behauptungen als erheblich anzusehen
sind, und insbesondere ist es einzig Sache dieses Gerichtes, in
Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes den Umfang des Pro
zeßstoffes, des Prozeßmaterials zu bestimmen. Wenn daher der
Appellations und Kassationshof in Anwendung der Eventual
maxime gewisse neue Thatsachen nicht gehört hat, so kann das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht nachprüfen, ob hiebei
die Grundsätze des kantonalen Prozeßrechtes richtig oder nicht
richtig angewendet worden sind, da das Bundesgericht andernfalls
zur Oberinstanz in Prozeßsachen würde, und hat es daher beim
Entscheide des kantonalen Gerichtes sein Bewenden; denn von einer
willkürlichen Auslegung des bernischen Prozeßrechtes, einer Aus
legung, die dem Wortlaute oder dem Geiste des Gesetzes wider
spräche, kann in casu von vornherein keine Rede sein, wie sie
denn auch nicht einmal von der Rekurrentin behauptet wird. Und
die Frage, ob ein kantonales Urteil Aktenwidrigkeiten enthalte,
kann noch viel weniger vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof
nachgeprüft werden. Die Aktenwidrigkeit wird in der Regel auf
dem Wege eines Rechtsmittels geltend zu machen sein. Diese
Frage ist dort, wo die Berufung an das Bundesgericht zulässig
ist, vom Bundesgericht als Civilgerichtshof zu prüfen; in den
andern Fällen kann das Bundesgericht allerdings als Staatsge
richtshof einschreiten, allein doch nur dann, wenn nachgewiesen
wird, daß das kantonale Gericht Thatsachen als feststehend ange
nommen hat, die nach Maßgabe der Behauptungen und Beweise
nicht als erwiesen angenommen werden können, oder wenn die
Begründung eines Urteils derart mangelhaft und ungenügend
erscheint, daß das Erkenntnis in That und Wahrheit der Be
gründung in einem wesentlichen Punkte gänzlich entbehrt. Diese
Voraussetzungen treffen vorliegend nicht zu; das Urteil würdigt
in eingehender Weise den Prozeßstoff; die Würdigung der Be
weise, die selbst bei der Berufung an das Bundesgericht als Civil
gerichtshof dem kantonalen Gerichte ausschließlich zukommt, kann
auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses nicht angefochten
werden. Die Behauptung der Rechtsverweigerung erscheint also
nach allen Richtungen als unbegründet.
3. Damit fällt die behauptete Verletzung der Eigentumsgarantie
dahin, da die für sie vorgebrachten Gründe sich mit den für die
Behauptung der Rechtsverweigerung geltend gemachten decken.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.