- Urteil vom 25. Oktober 1899 in Sachen
Baumgartner und Konsorten.
Androhung einer Busse und deren eventueller Umwandlung
in Gefängnis durch einen Steuervorstand wegen Nichtaus
kunftgebens über Nichtbezahlung der Gemeindesteuer; Ver
fassungswidrigkeit?
A. In einer Eingabe vom 22. September 1899 beschweren
sich die Rekurrenten darüber, daß der Vorstand des Steuerwesens
der Stadt Zürich sie wegen Steuerrückständen mit Buße belegt
und daß er mit der Bußenverfügung die Umwandlung der Buße
in Gefängnisstrafe angedroht habe. Sie werfen die Fragen auf,
ob sie nicht gesetzlich gegen solch' gewaltthätige und schädigende
Maßregelungen geschützt seien, ob wirklich der Schweizerbürger
der Willkür der Steuerbehörden derart ausgesetzt sei, daß wegen
Nichtbezahlung von Steuern Bußen und Gefängnis über ihn ver
hängt werden können, ob nicht das Betreibungsgesetz und das
Obligationenrecht einem solchen Verfahren entgegenstehen und ob
dasselbe nicht überhaupt der Schweizerfreiheit widerspreche.
B. Der Steuervorstand der Stadt Zürich hat sich über die
ihm mitgeteilte Beschwerde dahin vernehmen lassen: Die Be
strafung mit Buße sei nicht erfolgt, weil die Rekurrenten die
Steuer nicht bezahlten, sondern deshalb, weil sie trotz Mahnung
sich weigerten, Auskunft zu geben, warum dies nicht geschehe.
Hätten sie der Steuerverwaltung nachgewiesen, daß sie die Steuer
nicht oder nur teilweise bezahlen können, so würde dieselbe, wie
in vielen andern Fällen, ermäßigt oder ihnen ganz erlassen worden
sein. Auch die Buße wäre erlassen worden, wie es fast immer
geschehe, wenn die Pflichtigen endlich zur Auskunfterteilung sich
bequemen. Nur das wolle man erzwingen. Die Bußenverfügung
stütze sich auf Art. 6 der stadträtlichen Verordnung über den
Bezug der Gemeindesteuern, zu deren Erlaß der Stadtrat nach
1040 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes und 95 des Ge
setzes über das Gemeindewesen kompetent gewesen sei. Die Be
fugnis zur Verhängung von Bußen sei durch Art. 73 der Ge
meindeordnung der Stadt Zürich den Vorständen der Verwaltungs
abteilungen übertragen. Und was die Umwandlung in Gefängnis
betreffe, so beruhe dieselbe auf 1060 des Rechtspflegegesetzes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem Wesen der staatsrechtlichen Beschwerde bezw. der
Normen über die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staats
gerichtshof kann es sich nur darum handeln, ob durch die ange
fochtenen Verfügungen des Steuervorstandes der Stadt Zürich
verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt seien. In der
Rekursschrift mangelt es nun an bestimmten Angaben darüber,
auf welche Verfassungsgrundsätze die Rekurrenten sich stützen. Nach
ihrem Inhalt kann es sich jedoch nur fragen, ob die angefoch
tenen Verfügungen der gesetzlichen Grundlage entbehren, ob die
selben von einer inkompetenten Amtsstelle ausgehen und ob die
angedrohte Umwandlung der Buße in Gefängnis mit dem Verbot
des Schuldverhaftes in Art. 59 Abs. 3 B. V. im Widerspruch
stehe. In ersterer Richtung ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß
die Rekurrenten nicht deshalb mit Buße belegt worden sind, weil
sie in der Entrichtung der Steuern säumig waren, sondern des
halb, weil sie sich weigerten, über den Grund ihrer Säumnis
Auskunft zu geben, d. h. also wegen Mißachtung eines obrig
keitlichen Befehls. Der Steuervorstand stützte sich dabei auf Art. 6
der vom Stadtrat von Zürich erlassenen Verordnung über den
Bezug der Gemeindesteuern vom 29. März 1899, dessen drei
letzten Absätze lauten: Die erste Vorweisung der Quittung durch
den Steuerbezüger geschieht kostenlos; für die zweite Vorweisung,
die spätestens 14 Tage nach der ersten zu erfolgen hat, ist eine
Gebühr von 20 Rappen zu erheben. Wird auch bei der
zweiten Vorweisung die Steuer nicht bezahlt, so ist der Steuer
pflichtige durch eine Mahnung aufzufordern, die Steuer binnen
acht Tagen zu entrichten oder dem Steuerbureau die Gründe
anzugeben, warum die Bezahlung nicht stattfinde. Wer die Aus
kunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird mit einer
Polizeibuße bis auf 15 Fr. bestraft. Im Formular der hier
vorgesehenen Mahnung ist denn auch auf die Bestimmungen in
Art. 6 der Verordnung verwiesen und es sind dieselben der Mah
nung beigedruckt. Es kann ferner nicht etwa gesagt werden, daß
die erwähnten Bestimmungen der Verordnung selbst verfassungs
widrig seien. Daß an sich der Ungehorsam gegen behördliche
Anordnungen zum Thatbestand eines mit Buße bedrohten Delikts
gemacht werden kann, steht außer Zweifel. Und ebenso ist das
Erfordernis der legalen Grundlage vorhanden, indem nach 95
Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen, vom 27. Brach
monat 1875, der Gemeinderat befugt ist, administrative und poli
zeiliche Verordnungen und Verfügungen unter Androhung von
Buße bis auf 15 Fr. zu erlassen (vergl. auch 1040 des
zürcherischen Rechtspflegegesetzes). Was dann die Kompelenz des
Steuervorstandes zur Verhängung der Buße betrifft, so ist es
nach 95 Abs. 1 des eben citierten Gesetzes wiederum der Ge
meinderat, der gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze
und Verordnungen die in seine Kompetenz fallenden Polizeiüber
tretungen bestraft. Für die Stadt Zürich ist diese Befugnis durch
Art. 73 der ihrerseits auf gesetzlicher Basis beruhenden Gemeinde
ordnung vom 24. Juli 1892 für jede Verwaltungsabteilung dem
Vorstande übertragen. Überdies ist zu beachten, daß die Bußen
verfügung des Steuervorstandes nicht eine endgültige Strafe,
sondern gleichsam nur ein bedingter Strafbefehl ist, indem nach
der auf der Verfügung selbst reproduzierten Vorschrift des 1055
des Rechtspflegegesetzes der Bestrafte dagegen binnen 10 Tagen,
von der Eröffnung an gerechnet, gerichtliche Beurteilung der
Sache verlangen kann. Endlich ist auch die angedrohte Um
wandlung der Buße in Gefängnis nicht verfassungswidrig. Zu
nächst ist klar, daß man es nicht mit einem durch die Bundes
verfassung verpönten Schuldverhaft zu thun hat, da ja nicht
die rückständige Steuer, sondern die Ungehorsamsstrafe umge
wandelt wird. Ferner ist die Umwandlung in 1060 des
Rechtspflegegesetzes ausdrücklich in allgemeiner Weise vorgesehen,
womit das gesetzliche Fundament für die Androhung gegeben ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.