- Urteil vom 15. Juni 1899
in Sachen Thonwarenfabrik Passavant Iselin Cie.
gegen Baselland.
Gewährleistung des Privateigentums; Gesetz betr. Felderregu
lierung im Interesse der Landwirtschaft; Anwendung des
darin vorgesehenen Zwangslandabtausches zu Gunsten eines
industriellen Unternehmens.
A. Die Verfassung des Kantons Basellandschaft vom 4. April
1892 enthält in 39 folgende Bestimmung: Der Landwirt
schaftsbetrieb soll möglichst gefördert werden, namentlich durch
Unterstützung des landwirtschaftlichen Bildungswesens und durch
Errichtung von Haushaltungsschulen, durch Regelung der Feld
und Flurpolizei, Hebung der Tierzucht, Unterstützung von Unter
nehmungen zur Verbesserung des Bodens und zur Erleichterung
seiner Benützung (Felderregulierungen), sowie durch Fürsorge zur
Regelung des Hypothekarwesens. In Ausführung dieser Ver
fassungsbestimmung erließ der Landrat des Kantons Baselland
schaft am 2. September 1895 ein Gesetz betreffend Felderregulie
rungen und Anlegung von Feldwegen, das in der Volksabstim
mung vom 17. Mai 1896 angenommen worden und auf 1. Juli
1896 in Kraft getreten ist. Nach 1 dieses Gesetzes kann die
Felderregulierung gegen den Willen einzelner Eigentümer herbei
geführt werden, sofern mehr als die Hälfte der Eigentümer der
in Frage kommenden Grundstücke sich für das Unternehmen er
klärt und die Zustimmenden zugleich mehr als die Hälfte der
Fläche des fraglichen Feldes besitzen. Die 2 5 regeln des
nähern die Voraussetzungen und die Modalitäten der Beschluß
fassung über die Regulierung, welche der Bestätigung durch den
Regierungsrat unterliegt. Ist diese Bestätigung erfolgt, so sollen
die Grundeigentümer wieder zusammenberufen werden, um eine
Vollzugskommission und eine Schätzungskommission zu ernennen
( 6). Das Verfahren besteht zunächst in bestimmten, von der
Vollzugs und der Schätzungskommission unter Mitwirkung eines
Geometers und der Bezirksschreiberei auszuführenden Vorarbeiten,
welche bezwecken, die rechtlichen und ökonomischen Verhältnisse der
dem Regulierungszwang unterworfenen Parzellen zu ermitteln
( 7). Hierauf hat der Geometer in Verbindung mit der
Schätzungskommission das Regulierungsprojekt samt Kostenberech
nung auszuarbeiten ( 8). Nach 9 soll jedem Eigentümer, so
weit thunlich, Ersatz in Grundstücken von gleicher Gattung und
wenigstens annähernd gleicher Bodengüte und in durchschnittlich
gleicher Entfernung von seiner Wohnung geleistet werden; aus
nahmsweise kann Abfindung in Geld eintreten. Für besondere
Vorteile, die einzelnen Grundstücken aus dem Unternehmen er
wachsen, kann ein angemessener Vorausbeitrag auferlegt werden;
umgekehrt ist den Eigentümern von Grundstücken, die besondere
Nachteile erleiden, Entschädigung zu leisten ( 10). Die beteiligten
Grundeigentümer sind verpflichtet, das zur Anlegung neuer Wege
und Wassergräben erforderliche Land im Verhältnis ihres Grund
besitzes abzutreten ( 11). Die daherigen Festsetzungen sind Sache
der Schätzungskommission ( 12). Nachdem dieselben stattgefunden
haben, wird das Projekt öffentlich aufgelegt. Die Beteiligten
werden durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt aufgefordert,
vom Projekt Einsicht zu nehmen und ihre allfälligen Einsprachen
schriftlich binnen einer peremtorischen Frist von 14 Tagen geltend
zu machen. Bleibt ein von der Vollzugs bezw. Schätzungskom
mission zu unternehmender Verständigungsversuch erfolglos, so hat
der Regierungsrat den Endentscheid abzugeben ( 13 und 14).
Nach Erledigung der Einsprachen wird die neue Einteilung aus
gepfählt und ausgesteint und auf dieser Grundlage der Kataster
plan ausgearbeitet ( 15), der gemäß gesetzlicher Vorschrift
verifizieren und nach Richtigbefinden vom Regierungsrat zu
nehmigen ist ( 16). Mit der Genehmigung der Vermessung
klärt der Regierungsrat die Zuteilung der Grundstücke an die
beteiligten Eigentümer nach der neuen Einteilung als vollzogen.
Der Beschluß des Regierungsrates wird mit Aufführung aller
beteiligten Eigentümer und ihrer alten und neuen Parzellen in
das Fertigungsprotokoll eingetragen. Mit dieser Eintragung geht
das Eigentum an den Grundstücken der neuen Einteilung über.
Die neuen Grundstücke treten an die Stelle der alten auch in
Bezug auf die Pfandverhaftungen ( 18 und 19). 17 lautet:
Die durch die Schlußabstimmung über ein Felderregulierungs
unternehmen ausgesprochene Verpflichtung zur Teilnahme an der
Regulierung haftet bis nach Durchführung der letztern als ding
liche Belastung auf den in Frage stehenden Grundstücken . Die
Kosten einer Felderregulterung erliegen auf den in dieselbe fallen
den Grundstücken. Der Kanton verabfolgt Beiträge von 5 25 %,
vorausgesetzt, daß das Unternehmen lediglich eine Erleichterung
der landwirtschaftlichen Benutzung oder eine Verbesserung des Bo
dens bezweckt ( 2.
B. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes betreffend Felderregu
lierung, nämlich am 5. Juli 1891, hatte die Gemeinde Allschwil
beschlossen, eine neue Parzellarvermessung über ihren Gemeinde
bann ausführen zu lassen. Alle Teile des Gemeindebannes mit
Ausnahme des Dorfes und der Waldungen wurden in das Un
ternehmen einbezogen und zu diesem Zwecke der Gemeindebann in
XIII Abteilungen eingeteilt. Die Regulierung der Abteilungen
I VIII ftel in die Zeit vor dem 1. Juli 1896, wobei gegen
einige nicht zustimmende Eigentümer das Expropriationsverfahren
angewendet wurde; unter der Herrschaft des Regulierungsgesetzes
sind dann die Abteilungen IX XIII der Regulierung unterworfen
worden. Der Kanton Basellandschaft unterstützte das Unternehmen
mit einem Beitrag von 25% der Kosten. Gemäß Bundesbeschluß
vom 27. Juni 1884 betreffend Förderung der Landwirtschaft durch
den Bund, in der Folge gemäß dem gleichnamigen Bundesgesetz
vom 22. Dezember 1893 ließ auch der Bund dem Werke seine
finanzielle Hilfe angedeihen.
C. In der Abteilung X, das Holeefeld geheißen, liegt die Thon
warenfabrik Allschwil der Kommanditgesellschaft Passavant Iselin
Cie., deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter H. F.
Passavant Iselin in Basel ist. Die Gesellschaft besitzt im sog.
Möösli einen zusammenhängenden, nach Süden ansteigenden Kom
plex, auf dem die Fabrik steht und auf welchem ferner auch gegen
wärtig das Rohmaterial für die Thonwaarenfabrikation gewonnen
wird; sie ist außerdem Eigentümerin einzelner Parzellen von dem
westlich des Möösli gelegenen Ehretsrain und den südlich des
letztern befindlichen Holeereben. Der Vertreter der Thonwaren
fabrik Allschwil hat der Versammlung der Grundeigentümer der
Abteilung X, die über die Regulierung Beschluß faßte und am
16. August 1896 stattfand, beigewohnt und dem Beschluß zuge
stimmt. Zu den Versammlungen, in denen die Vollzugskommission
(auch Marchkommission genannt) und die Schätzungskommission.
bestellt wurden und die am 6. September und 4. Oktober 1896
stattfanden, wurde die Thonwarenfabrik, wie überhaupt die nicht
im Gemeindebann Allschwil wohnenden Grundeigentümer, nicht
eingeladen. Das Regulierungsprojekt für das Holeefeld wurde am
19. und 20. Juli 1897 im Schulhaus zu Allschwil öffentlich
aufgelegt. Die Vollzugskommission erließ die bezügliche Bekannt
machung im Amtsblatt vom 15. Juli 1897, mit der Aufforderung
an die beteiligten Eigentümer, allfällige Reklamationen bis 3. Au
gust dem Präsidenten der Vollzugskommission schriftlich einzurei
chen, und mit der Erklärung, daß spätere Reklamationen nicht
mehr berücksichtigt werden könnten. Es lief eine größere Zahl von
Einsprachen ein, zwei von Seite der Thonwarenfabrik Passavant
Iselin Cie. In ihren daherigen Eingaben an die Marchkom
mission Allschwil und den Regierungsrat des Kantons Baselland
schaft beschwerte sie sich insbesondere darüber, daß man ihr nicht
die Nummern G 19 und 597/98, die dem Ziegler Tranzer gehör
ten, aber von dem Eigentum der Thonwarenfabrik mehr oder
weniger umschlossen seien, zugeteilt habe. Überdies wurde bemerkt,
daß die Vollziehungs und Schätzungskommission unter Mißach
tung des 6 des Gesetzes bestellt worden sei, und es wurde
gegen deren Thätigkeit und gegen jede Kostenbeitragspflicht pro
testiert. Während die Mehrzahl der Einsprachen teils durch
Vollzugskommission, teils durch eine regierungsrätliche Kommission
gütlich erledigt wurde, mußte über eine Anzahl, darunter über
diejenigen von Passavant Iselin Cie., eine förmliche Entschei
dung erfolgen. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1897 wurden die
Einsprachen der Thonwarenfabrik abgewiesen.
D. Nach dem Regulierungsprojekt vom Juli 1897 waren die
der Fabrik Passavant Iselin Cie. gehörenden Plannummern
H 548, 549 und 550, sowie 554 und 555; ferner ½ 557,
558 und 559 am Ehrestrain, der damals nur zu landwirt
schaftlichen Zwecken benutzt wurde, mit den übrigen, andern Eigen
tümern gehörenden Parzellen des Ehrelsrains neu eingeteilt,
teils zusammengelegt, teils durch Feldwege voneinander getrennt
worden. Gegen die projektierte Regulierung des Ehretsrains
und speziell der am Ehretsrain liegenden Grundstücke der
Fabrik Passavant Iselin Cie. waren keine Beschwerden an die
Regierung des Kantons Baselland gerichtet worden. Auf eine be
zügliche Anfrage von Passavant Iselin Cie. vom 20. Oktober
1897 erwiderte die Direktion des Innern des Kantons Baselland
schaft am 21. Oktober, daß die Vermessung des Gemeindebannes
Allschwil, speziell der Abteilung, in der die Grundstücke der Fabrik
liegen, nun zu Ende geführt werden könne, nachdem die letzten
Anstände, die sich aus der projektierten Regelung erho
ben hatten, vom Regierungsrat erledigt worden
seien.
Die Pläne über jene Abteilung werden zu Anfang des Jahres
1898 zu allgemeiner Einsichtnahme öffentlich aufgelegt werden.
Über allfällige Einsprachen, soweit sie nicht Eigentum oder Dienst
barkeiten betreffen, entscheide der Regierungsrat.
E. Im Januar und Februar 1898 erwarb F. Rothpletz Richner
in Aarau bezw. die Mechanische Ziegelei Allschwil sämtliche
Grundstücke am Ehretsrain westlich der Thonwarenfabrik bis
hinunter an die Allschwil Baselstraße, mit Ausnahme der Passa
vantschen Nummern H 548 559; sie hat u. a. auch von Ziegler
Tranzer die Nummern G 19 und 597/98 erworben. Im April
1898 ist auch der westliche Teil der Holeereben (südlich der Pas
savantschen Grundstücke am Ehretsrain ) in den Rothpletzschen
Besitz übergegangen. In zwei Zuschriften vom 1. Februar und
3. April 1898 sprach F. Rothpletz bezw. die Mechanische Ziegelei
Allschwil den Wunsch aus, mit der Thonwarenfabrik in Tausch
unterhandlungen betreffend deren Grundstücke am Ehretsrain
unterhalb der Holeereben zu treten. Passavant Iselin Cie.
gingen jedoch hierauf nicht ein.
F. Am 31. Januar 1898 versammelte sich im Schulhaus
Allschwil die dortige Marchkommission. Zu dieser Versammlung
hatte auch H. F. Passavant Iselin eine schriftliche Einladung er
halten. Als Verhandlungsgegenstand gab das Einladungsschreiben
vom 29. Januar 1898 Bannvermessungssachen an. Passavant
Iselin Cie. antworteten am 31. Januar, daß sie nicht erschei
nen werden und protestierten gegen alle weitern Verhandlungen
betreffend die Felderregulierung. In der Sitzung vom 31. Januar
1898 nahm die Kommission diesfalls zu Protokoll was folgt:
III. Hr. Fritz Rothpletz Richner in Aarau hat in Erhards
rain einen bedeutenden Landkomplex angekauft, behufs Gründung
einer Thonwarenfabrik. In genannter Fläche besitzt Hr. Passa
vant Iselin, Thonwarenfabrik, einige Parzellen, welche Hr.
Rothpletz umtauschen möchte, damit sein Besitz zusammenhängend
wäre.
r. Passavant erklärt schriftlich sein Nichterscheinen, bestreitet
die gesetzliche Wahl der Marchkommission, will von Unterhand
lungen durchaus nichts wissen.
Im Protokoll der Marchkommission Allschwil vom 3. März
1898 findet sich folgende Notiz:
Einteilung unter der Fluh. Infolge Ankaufs eines größern
Territoriums durch Hrn. Rothpletz aus Aarau, behufs Anlage
einer Thonwarenfabrik, muß für den Rest der Baumgärten eine
neue Einteilung vorgenommen werden.
Zu dieser Verhandlung war Passavant Iselin durch Memoran
dum des Aktuars der Kommission vom 1. März wegen der
Bannvermessung eingeladen worden, hatte aber die Einladung
gleichen Tags schriftlich abgelehnt, unter Berufung auf den regie
rungsrätlichen Entscheid vom 16. Oktober 1897, und mit dem
Beifügen: Unser Areal stößt nun fast allenthalben nur noch an
Bau und Industrieland, das von jeglicher landwirtschaftlicher
Regulierung ausgeschlossen ist. Im Amtsblatt Nr. 12 vom
24. März 1898 erschien hierauf die Bekanntmachung, daß das
Regulierungsprojekt für die Grundstücke Unter der Fluh eine
Abänderung erfahren habe, und daß der neue Plan am 28. März
zu jedermanns Einsicht im Schulhaus aufgelegt sein werde. Nach
dieser Planauflage würden die Passavanischen Nummern 548 550,
die durch das Projekt vom Juli 1897 durch einen Feldweg in
eine westliche und eine östliche Hälfte geteilt wurden, mit den
Nummern 554 559, die ganz auf der Westseite des Feldweges
lagen, vereint auf die Ostseite des Weges geschlagen, anstoßend
an anderweitiges Passavantsches Grundeigentum. Der Roth
pletzsche Grundbesitz bekäme so vollständigen Zusammenhang in
sich und direkte Verbindung mit dem westlichen Teil der Holee
reben.
G. Von der Auflage des neuen Projektes wurden Passavant
Iselin Cie. durch ein Schreiben des Aktuars der Marchkom
mission vom 26. März besonders benachrichtigt; es hieß darin,
daß die Passavantschen Wiesen am Erhardsrain in eine gefälligere
Form zusammengezogen worden seien. Auf dieses Einladungs
schreiben antworteten Passavant Iselin Cie. mit Brief vom
28. März, daß sie an dem Regierungsratsbeschluß vom 16. Ok
tober 1897 festhalten, und daß sie ihr Land nicht zusammen und
verlegt haben wollen. Schon unterm 25. März hatten dieselben
auch dem Regierungsrat einen Protest gegen die neue Regulierung
zukommen lassen. Der Regierungsrat beschloß am 6. April 1898,
es habe die Marchkommission vorerst die durch 14 des Felder
regulierungsgesetzes vorgeschriebene Verhandlung behufs eines Ver
ständigungsversuches anzuordnen. Passavant Iselin Cie. schrieben
nach Empfang des bezüglichen regierungsrätlichen Protokollaus
zuges dem Regierungsrat, daß sie gegen die Landzusammen
legung in dem Komplexe Unter der Fluh protestieren; sie
betonten, daß diese nur im Interesse eines Konkurrenten vorge
nommen werden wolle, daß aber zu industriellen Zwecken eine
Güterbereinigung nicht stattfinden dürfe. Die Verhandlung zum
Ausgleichsversuch wurde auf den 12. April 1898 angesetzt. Pas
savant Iselin Cie. schrieben der Marchkommission am 12. April,
daß sie die Einladung zu spät erhalten hätten, übrigens auf den
Regierungsratsentscheid vom 16. Oktober 1897 verweisen, durch
den alles definitiv geordnet sei. Die Kommission beschloß, die
Einsprache dem Regierungsrat zu überweisen. Dieser erledigte
durch Entscheidung vom 30. April 1898 die Beschwerde in ab
weisendem Sinne. Die Thonwarenfabrik wandte sich in der Folge
noch wiederholt an den Regierungsrat mit dem Gesuche um Wie
dererwägung seines Beschlusses vom 30. April; allein der Regie
rungsrat hat dieses Gesuch durch Schlußnahmen vom 6. und 18.
Mai, 11. und 24. Juni 1898 abgewiesen.
H. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1898 haben Passavant Iselin
Cie. einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte ein
gelegt, in welchem sie folgendes Begehren stellen: Es seien die
Beschlüsse der hohen Regierung des Kantons Baselland vom 16.
Oktober 1897 und 30. April 1898, eventuell nur derjenige vom
30. April 1898, und damit auch die Beschlüsse der Vollzugskom
mission vom 3. März 1898 als verfassungswidrig aufzuheben.
Zur Begründung wird angebracht:
- Die Vollzugskommission für die Felderregulierung in All
schwil sei nicht durch eine dem Gesetze gemäß bestellte Wahlver
sammlung gewählt worden. Demzufolge sei die Wahl ungültig
und erschienen alle Beschlüsse und Handlungen als rechtlich un
wirksam und damit die ganze Regulierung von 1897 als nichtig.
- Sei aber, nach Maßgabe der von der h. Regierung von
Basellandschaft dafür angeführten Erwägungen, die Wahl
Kommission als gültig und ihre Amtsthätigkeit als rechtlich un
anfechtbar zu betrachten, so müsse es bei der Regulierung von
1897 sein Verbleiben haben. Denn
a. nur für die Regulierung von 1897 sei die in 1 und 4
des Gesetzes geforderte Bedingung, die Zustimmung der Eigen
tümer in der gesetzlichen Mehrheit, erfüllt;
b. nur für die Regulierung von 1897 sei das in 7 u. ff.
vorgesehene Verfahren durchgeführt worden. Nach Erledigung der
bis 3. August 1897 eingereichten Beschwerden sei das Regulie
rungsprojekt für das Holeefeld fertig gewesen
c. die durch 17 des Gesetzes ausgesprochene dingliche Be
lastung mit der Teilnahmepflicht an der Regulierung binde F. Roth
pletz für seine erst seit Anfang 1898 erworbenen Grundstücke an
das im Juli 1897 aufgelegte Regulierungsprojekt, und er könne
nicht unter Berufung auf den jetzigen Stand der Dinge und auf
das Verfahren von 1896/97 eine neue Regulierung verlangen.
Für eine neue Regulierung müßte ein neues Verfahren eingeleitet
und durchgeführt werden:
d. gemäß 39 der Kantonsverfassung dürfe der Zwang zur
Felderregulierung, welcher den Zwang zum Umtausch seines Eigen
tums gegen anderes Eigentum in sich schließe, einzig und allein
zum Zwecke der Förderung der Landwirtschaft angewendet werden.
Die Vollzugskommission von Allschwil aber wolle regulieren, um
eine industrielle Unternehmung zu fördern, d. h. das für diese
nötige Lehm und Lettgrubenfeld zum Schaden der Rekurrenten
arrondieren. Dadurch werde das Eigentumsrecht der Rekurrenten,
das ihnen nach 9 der basellandschaftlichen Verfassung nur,
wenn das Gemeinwohl es erfordert, auf dem Wege der Zwangs
enteignung zufolge eines Beschlusses des Landrates entzogen wer
den könne, sofern die Abtretungspflicht nicht schon durch ein Ge
setz geregelt ist, verletzt.
I. Der Regierungsrat des Kantons Baselland stellt den An
trag, es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach
einer eingehenden Darstellung des thatsächlichen Verlaufes der
ganzen Angelegenheit bemerkt der Regierungsrat in rechtlicher
Beziehung: Durch 39 der Verfassung des Kantons Baselland
sei nicht etwa den einzelnen Bürgern ein Recht garantiert, sondern
eine einzelne Aufgabe des Staates näher umschrieben; der Para
graph sei demnach auch nicht dem I. Abschnitt der Verfassung,
welcher von den Rechten und Freiheiten der Staatsbürger handelt,
eingereiht, sondern dem III. Abschnitt, welcher die grundlegenden
Bestimmungen über Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des
Staates enthält. Um einen Teil dieser Aufgaben zu erfüllen,
hätten die Behörden das Gesetz betreffend die Felderregulierung
und Anlegung von Feldwegen erlassen, durch welches allerdings
ein verfassungsmäßiges Recht, das Eigentum und seine Unverletz
lichkeit, einigermaßen eingeschränkt werde, jedoch kraft der Verfas
sung und auf verfassungsmäßigem Wege. Nun beträfen aber die
im Rekurse der Thonwarenfabrik angeführten Beschwerdepunkte
wesentlich nur die Auslegung und Anwendung dieses verfassungs
mäßigen kantonalen Gesetzes und fielen darum nicht der Kognition
des Bundesgerichtes anheim. Wenn die Thonwarenfabrik behaupte
es sei ihr gegenüber 9 der Kantonsverfassung, der den Schutz
des wohlerworbenen Grundbesitzes verheißt, verletzt, so sei darauf
zu entgegnen, daß die Rekurrentin keineswegs ihren Grundbesitz
verliere. Das Land, das sie zur Lehmausbeutung brauche, sei ihr
vollständig gesichert und von der Regulierung unberührt geblieben.
Die Grundstücke am Ehretsrain dagegen seien nicht Industrie
land, sondern fielen landwirtschaftlicher Benutzung anheim, gleich
viel, ob sie in der bisherigen Abgrenzung verbleiben oder, wie
projektiert, zusammengelegt werden; sie hätten also nach dem
Wortlaut von 2 des Gesetzes zusammengelegt werden dürfen
und müssen, wenn die Regulierung überall, wo die Möglichkeit
gegeben war, richtig und rationell durchgeführt werden wolle.
Dadurch, daß die fraglichen Grundstücke in die gemeinsame Re
gulierungsmasse der Abteilung X einbezogen worden, sei 9 der
Verfassung in keiner Weise verletzt; denn jene seien nach Vor
schrift von 9 des Felderregulierungsgesetzes mit dem gleichen
Flächeninhalt, jedoch in anderer rationeller und für jeden Zweck
dienlicherer Form der Thonwarenfabrik wieder zugeteilt worden,
und zwar unmittelbar an ihr übriges Eigentum anschließend, so
daß das Ganze künftig nur eine Katasternummer bilde. Die
Rekurrentin habe dadurch nur gewonnen und sei noch insoweit
günstiger behandelt worden als die übrigen beteiligten Eigentümer,
als ihr für die gemeinsamen Anlagen, d. h. für die neuen Wege
( 11 des Gesetzes) kein Abzug gemacht worden sei.
K. In ihrer Replik weist die Thonwarenfabrik auf eine Reihe
von Punkten hin, in denen das Regulierungswerk nicht den gesetz
lichen Vorschriften gemäß vor sich gegangen sei. Sie bestreitet die in
den regierungsrätlichen Erwägungen enthaltene Behauptung, daß
sich nach Ablauf der Beschwerdefrist für einen Teil des Holeefeldes,
den sog. Ehretsrain, Schwierigkeiten ergeben hätten. Das ganze
neue Projekt bestehe lediglich in einer Verlegung der Passavant
schen Parzellen Nr. 548/50 und 554/59, und liege einzig im
Interesse der Rothpletzschen Fabrik. Die Marchkommission selbst habe
sich als Käuferin einer Parzelle (Nr. 545), die durch das Re
gulierungsprojekt von 1897 in einem Feldweg aufgegangen war,
ins Mittel gelegt, um die Pläne der neuen Fabrik zu fördern.
Die Rekurrentin habe die Parzellen 548 u. f. gekauft, um sich
die industrielle Konkurrenz vom Leibe zu halten. Bei einer jährli
chen Erdbewegung von 30 35 Tausend Kubikmeter (Konsum
und Abraum) müsse sich die Thonwarenfabrik auf Jahrzehnte
hinaus ihr Areal sichern. Es komme aber ferner nicht bloß darauf
an, ob der bisherige Besitzer das Land zu Agrikultur oder zu
Industriezwecken brauche, sondern auch darauf, ob derjenige, für
dessen Zwecke jener es hergeben soll, es zu Graspflanzung oder
Kornbau oder aber als Lehmgrube benutzen will. Daß ohne Ver
legung der Passavantschen Parzellen im Ehretsrain die Regu
lierung durchführbar sei, habe das Projekt von 1897 bewiesen.
Die Rothpletzschen Ankäufe seien kein Grund gewesen, von dem
selben abzugehen. Wenn das Gesetz nicht im Sinne von 30
der Verfassung, welchen die Rekurrentin nicht angreifen wolle,
angewendet werde, so entstehe eine unzulässige und daher dem
9 der Verfassung zuwiderlaufende Expropriation zu Gunsten
dieses oder jenes Privaten. Auf den Rekurs gegen den Regie
rungsratsbeschluß vom 16. Oktober 1897 könne die Rekurrentin
verzichten; sie verlange im Gegenteil strikte Durchführung des
selben und deshalb Aufhebung des ihm widersprechenden Beschlusses
vom 30. April 1898. Die Rekurrentin beklage sich auch nicht
über das Felderregulierungsgesetz, wohl aber über dessen Nicht
befolgung in fast allen seinen Vorschriften ( 6, 7 a, b, c, 8,
10, 12 u. s. f.). Die Replik schließt mit Wiederholung des Be
gehrens, es möge der Beschluß der basellandschaftlichen Regierung
vom 30. April 1898 und derjenige der Allschwiler Vollzugs
kommission vom 3. März 1898 als verfassungswidrig aufgehoben
werden.
- (Duplik.)
- (Augenschein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs ist rechtzeitig eingelegt, soweit er sich auf den
regierungsrätlichen Beschluß vom 30. April 1898 bezieht. Ver
spätet wäre er in Bezug auf den Regierungsbeschluß vom 16.
Oktober 1897, dessen Aufhebung die Rekurrentin in der Rekurs
schrift vom 25. Juni 1898 verlangt hat; nachdem jedoch in
der Replik vom 4. Oktober 1898 auf den Rekurs gegen diesen
Regierungsbeschluß verzichtet und geradezu die strenge Handhabung
und Ausführung desselben verlangt worden ist, braucht auf diese
Frage nicht mehr eingetreten zu werden. Mit dem Regierungs
beschluß vom 30. April 1898 ergreift der Rekurs selbstverständlich
auch den Beschluß der Marchkommission von Allschwil vom
- März 1898, gegen den Passavant Iselin Cie. sich bei der
Regierung beschwert hatten.
- Über die Kompetenz des Bundesgerichts zur Sache kann
kein Zweifel walten, da die Rekurrentin behauptet, es seien zu
ihrem Nachteil die 39 und 9 der basellandschaftlichen Kan
tonsverfassung verletzt. Wenn in der Rekursschrift auch das bei
der Feldregulierung in Allschwil eingeschlagene Verfahren kritisiert
wird und mit der Behauptung, dasselbe sei ein gesetzwidriges, das
Begehren um Aufhebung des angefochtenen Regierungsbeschlusses
begründet werden will, so könnte darauf nur insofern eingetreten
werden, als dem gedachten Beschlusse die willkürliche Genehmhal
tung eines die Rechte der Rekurrentin beeinträchtigenden gesetz
widrigen Vorgehens vorzuwerfen wäre, m. a. W. insofern als
zum Nachteil der Rekurrentin eine materielle Rechtsverweigerung
begangen und damit Art. 4 der Bundesverfassung verletzt sein
würde.
- In dieser letztern Richtung können alle diejenigen Bemänge
ungen des Verfahrens nicht gehört werden, welche sich auf Vor
gänge beziehen, die vor den Zeitpunkt des Regierungsbeschlusses
vom 16. Oktober 1897 fallen. Denn die Rekurrentin anerkennt
den Regierungsbeschluß von jenem Tage und verlangt kategorisch
die Ausführung desselben d. h. die Durchführung der Felder
regulierung nach dem Projekte vom 19. Juli 1897, über
welches der Regierungsrat im Oktober jenes Jahres die endgül
tigen Entscheidungen getroffen habe. Das Regulierungsprojekt von
1897 ist aber unter der Leitung der am 6. September 1896 ge
wählten Vollzugs oder Marchkommission zu Stande gekommen.
Gegen die Wahl dieser Kommission haben Passavant Iselin
Cie, beim Regierungsrat keine Beschwerde erhoben; sie sind mit
derselben in Verkehr getreten in Hinsicht auf das Regulierungs
projekt, und erst als ihre Begehren keine günstige Aufnahme bei
der Kommission fanden, fingen sie an, auf deren illegitimen Ur
sprung hinzuweisen und beim Regierungsrat die Beschlüsse der
Kommission als einer nicht dem Gesetze gemäß gewählten Behörde
anzufechten. Der Regierungsrat hat zugegeben, daß die Wahlver
handlung vom 6. September 1896 nicht nach gesetzlicher Vor
schrift stattgefunden habe, sich aber geweigert, dem nach beinahe
Jahresfrist eingelangten Begehren der Rekurrentin gemäß die
Amtshandlungen der Kommission ungültig zu erklären, speziell
mit Rücksicht darauf, daß die Rekurrentin eine Wahlbeschwerde
nicht eingereicht habe, daß das Gesetz genaue Vorschriften bezüg
lich des Wahlaktes nicht aufstelle und daß es wegen des geringen
Interesses der auswärts wohnenden Grundeigentümer an der Zu
sammensetzung der Kommission wohl begreiflich sei, wenn diese
nicht zur Wahl derselben nach Allschwil einberufen worden seien.
Diese Erledigung des rekurrentischen Begehrens betreffend den Be
stand und die Amtsverrichtungen der Marchkommission von All
schwil kann nicht als eine materielle Rechtsverweigerung bezeichnet
werden, zumal nicht angesichts der widerspruchsvollen Haltung
der Rekurrentin gegenüber der Kommission und ihren Amtshand
lungen. Das Gleiche trifft zu mit Bezug auf die sämtlichen, das
Regulierungsprojekt von 1897 vorbereitenden und begleitenden
Maßnahmen. Es mag bei der einen und andern nicht genau dem
Gesetze gemäß verfahren worden sein; sie haben aber zu dem von
der Rekurrentin anerkannten Projekte geführt, und es geht nicht
an, das Verfahren als ein gesetzwidriges wegen Willkür (Rechts
verweigerung) anzufechten und gleichzeitig das Resultat des Ver
fahrens anzuerkennen und dessen Durchführung zu fordern.
4. Anders stellt sich die Frage in Hinsicht auf das bei dem
zweiten Regulierungsprojekt für die Grundstücke am Ehretsrain
befolgte Verfahren, da diesem die Rekurrentin weder in seinem
Beginne noch in seinem Resultate jemals beigestimmt hat. Si
wendet gegen dasselbe vor allem aus ein, daß es ohne neue Be
fragung der Eigentümer nicht habe vor sich gehen können, weil
das Projekt vom Juli 1897 nach Erledigung der dagegen erho
benen Einsprachen unabänderlich geworden sei. Dem gegenüber
hält der Regierungsrat dafür, daß man es mit einer bloßen
Projektänderung, einer zulässigen Abwelchung vom ersten Projekt,
und nicht mit einem neuen Regulierungswerk zu thun habe, wes
halb eine nochmalige Befragung der Grundeigentümer und
Wiederholung des ganzen Verfahrens nicht notwendig gewesen sei.
Die Auffassung des Regierungsrates erscheint grundsätzlich als
nicht anfechtbar. Die Frage beurteilt sich nach den einschlägigen
Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Felderregulierungen,
die an sich nicht als verfassungswidrig angesehen werden können,
und deren Auslegung durch die kantonalen Behörden deshalb vom
Bundesgericht anerkannt werden muß, wenn nicht eine eigentliche
Rechtsverweigerung, eine willkürliche Mißachtung klaren Rechts
begangen worden ist. Hievon kann mit Bezug auf die vorliegende
Frage nicht gesprochen werden. Infolge eines regierungsrätlich
genehmigten Regulierungsbeschlusses der Grundeigentümer unter
liegt das beteiligte Grundeigentum dem Regulierungszwange. Frei
lich bleiben die Eigentumsverhältnisse vorläufig noch dieselben; die
Eigentümer behalten die Befugnis, über ihre Grundstücke zu ver
fügen; allein auf diesen haftet nach 17 des Gesetzes als eine
dingliche Last der Regulierungszwang. Jeder Eigentümer muß sich
diejenigen Anderungen an seinem Grundbesitz gefallen lassen, die
dem Gesetze und dessen Zwecke entsprechen, und welche unter Vor
behalt des Einspracherechts des Eigentümers durch die gesetzlich
vorgesehenen und bestellten Organe angeordnet werden. Wie lange
diese Gebundenheit dauert, wie lange der Regulierungsbeschluß
seine Zwangswirkungen ausübt, ist im Gesetz nicht gesagt. Die
Interessen der beteiligten Grundeigentümer gehen offenbar dahin,
daß das Verfahren möglichst wenig lange dauere. Von diesem
Gesichtspunkte aus möchte man geneigt sein, auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem das Regulierungsprojekt durch Nichtanfechtung
oder durch Verwerfung der dagegen erhobenen Einsprachen zu
einem gewissen Abschlusse gelangt ist. Allein ein festes Recht auf
einen unbeschwerten Teil der regulierten Flur erwirbt der einzelne
Eigentümer doch nicht schon durch die Zuteilung auf dem Plane,
sondern erst in einem spätern Zeitpunkte, sei es mit der faktischen
Zuscheidung durch Auspfählen und Aussteinen oder mit der Zu
teilungserklärung des Regierungsrates auf Grund des neuen
Katasterplanes. Erst dann kann gesagt werden, daß die zum Zweck
der Regulierung gebildete Gemeinschaft des beteiligten Grund
besitzes aufgelöst und der Regulierungszwang für die Eigentümer
aufgehoben sei. Vorher besteht ein Schwebezustand, während dessen
die Beteiligten nur einen Anspruch darauf haben, daß sie dem
Gesetze gemäß und im gesetzlichen Verfahren für ihre in die Ge
meinschaft eingeworfenen Parzellen ausgewiesen werden. So lange
nun die Grundeigentümer nicht ein festes Recht auf die ihnen
zukommenden neuen Parzellen erworben haben, steht einer Ande
rung des Regulierungsplanes, auch wenn er nicht angefochten
oder durch Abweisung der dagegen gerichteten Einsprachen gleich
sam genehmigt worden ist, vom privatrechtlichen Standpunkt aus
nichts entgegen. Solche Anderungen sind denn auch kaum zu ver
meiden. Es werden regelmäßig während der Dauer des Verfah
rens die ursprünglichen Grundlagen des Werkes in thatsächlicher
oder rechtlicher Beziehung größere oder kleinere Veränderungen
erleiden, auf die zweckmäßigerweise bei der Durchführung des
Werkes, so lange dies überhaupt noch möglich ist, Rücksicht ge
nommen werden muß. So kann insbesondere dadurch, daß eine
Anzahl Parzellen in einer Hand sich vereinigt, eine Regulierung
unnötig werden, und zwar muß nach dem Gesagten die Berück
sichtigung einer derartigen Verschiebung auch noch im Stadium
zwischen der Bereinigung des Projektes und der Vollziehung des
selben als statthaft erachtet werden. An sich war danach auch im
vorliegenden Falle ein Abgehen von dem Regulierungsplane von
1897 rechtlich noch zulässig, nachdem die Einsprachen gegen den
selben vom Regierungsrat erledigt waren, das Profekt somit in
gewissem Sinne als genehmigt gelten konnte.
5. Selbstverständlich müssen jedoch den beteiligten Grundeigen
tümern gegenüber Projektänderungen in formeller Beziehung die
nämlichen Garantien geboten und muß ihnen somit vor allem
das Recht der Einsprache in gleicher Weise gewährt werden, wie
gegenüber dem ursprünglichen Projekt; ebenso selbstverständlich ist
die Zulässigkeit der Abänderung von den nämlichen materiellen
Voraussetzungen abhängig, von denen die Regulierung als solche
beherrscht wird. Ersteres ist im vorliegenden Falle nicht bestritten.
In letzterer Beziehung aber ist zu beachten: Es handelt sich bei
der Felderregulierung, wie sie in 39 der Verfassung des Kantons
Basellandschaft vorgesehen und im Gesetze von 1895 näher ge
ordnet ist, um einen Eingriff in das Gebiet des Privateigentums,
das im übrigen im Kanton Basellandschaft mit den andern wohl
erworbenen Privatrechten unter dem besondern Schutz der Ver
fassung steht. Die bezüglichen Bestimmungen begründen ein Aus
nahmeverhältnis, indem dadurch die Eigentümer verpflichtet werden,
sich einen Zwangstausch gefallen zu lassen oder ihre Grundstücke
ganz oder teilweise zur Herstellung von Feldwegen und Wasser
gräben abzutreten. Diese Beschränkung des Privateigentums läßt
die basellandschaftliche Verfassung und Gesetzgebung nur zu im
Interesse des Landwirtschaftsbetriebes, insbesondere zum Zwecke
der Verbesserung des Bodens und der Erleichterung seiner Be
nutzung. Nur die Förderung der Landwirtschaft erscheint als ein
genügendes öffentliches Interesse, um einen so bedeutenden Ein
griff in die Privatrechtsspäre zu rechtfertigen; nur vor solchen
Rücksichten hat das private Interesse zurückzutreten. Und gerade
weil man es mit einem Ausnahmeverhältnis zu thun hat, sind
die verfassungs und gesetzmäßigen Schranken strenge zu beob
achten.
6. Im vorliegenden Falle nun motiviert der Regierungsrat die
Aufstellung eines neuen Projekts für den Ehretsrain mit
Schwierigkeiten, die sich der Ausführung des ersten, namentlich
der vielen dort befindlichen Bäume wegen, entgegengestellt hätten,
worüber ihm, wie es scheint, mündliche Mitteilungen von Mit
gliedern der Allschwiler Marchkommission zugegangen waren, und
er unterwirft die Rekurrentin, wie er sagt, mit ihren am Ehrets
rain gelegenen Grundstücken dem zweiten Projekte deshalb, weil diese
Grundstücke eine unförmliche Gestalt haben, nun aber in gefälligere
Gestalt zusammengelegt und mit dem übrigen Grundeigentum der
Thonwarenfabrik in direkten Zusammenhang gebracht werden sollen,
weil sie ferner des zu ihrer Benutzung unentbehrlichen Zuganges
(Feldweges) entbehren, und weil sie endlich keineswegs als Indu
strieland bezeichnet werden können, sondern noch auf längere Zeit,
wohl jahrzehntelang, landwirtschaftlicher Benutzung anheimfallen.
Nun weiß aber die Marchkommission von Allschwil, die ohne
vorherige Begrüßung des Regierungsrates von Beginn des Jahres
1898 an die Abänderung der im Regulierungsplane vom Jahre
1897 enthaltene Einteilung ins Auge faßte, in ihren Protokoll
einträgen, die sonst auf alle Einzelheiten eingehen, von Schwie
rigkeiten, die sich der Ausführung des 1897er Projekts im
Ehretsrain entgegengestellt hätten, nichts zu berichten; auch
war das durch die unförmliche Gestalt der Passavantschen Grund
tücke, die Zugangsverhältnisse u. s. w. begründete Bedürfnis der
Regulierung durch das Projekt von 1897 vollauf befriedigt und
brauchte deswegen eine neue Regulierung nicht vorgenommen zu
werden. Daraus, sowie aus den ganz positiv lautenden protokol
larischen Aufzeichnungen der Kommission vom Januar und März
1898, in Verbindung mit der Thatsache, daß gleichzeitig die
Rothpletzsche der Passavantschen Fabrik Umtauschanträge betreffend
die am Ehretsrain gelegenen Parzellen der letztern machte, und
mit der weitern Thatsache, daß das neue Projekt sich darauf be
schränkte, unter Weglassung unnötig gewordener Feldwege die
Rothpletzschen Parzellen einerseits und die Passavantschen Par
zellen anderseits zusammenzulegen, ergiebt sich der Grund der
Neueinteilung des Ehretsrains in Abweichung von dem Pro
jekte von 1897, das ja in Bezug auf die dort gelegenen Grund
stücke der Rekurrentin von keiner Seite angefochten war, mit voll
ständiger Sicherheit. Diese Neueinteilung wurde vorgenommen,
weil die Grundstücke am Ehretsrain allesamt, mit Ausnahme
der Passavantschen, nachträglich, nachdem das erste Projekt bereits
die oberste Instanz durchlaufen hatte, in einer einzigen Hand,
derjenigen der Mechanischen Ziegelei Allschwil (Rothpletz) ver
einigt worden waren; und zwar erfolgte die Anderung offensicht
lich zu dem Zwecke, um den von der Mechanischen Ziegelei er
worbenen Landkompler in seinen verschiedenen Teilen ( Ehretsrain,
Holeereben u. a.) in unmittelbaren Zusammenhang zu bringen.
Dieses Vorgehen war unzulässig. Ein Wechsel in der Person des
Eigentümers kann, angesichts des Umstandes, daß das Eigentum
dinglich mit dem Regulierungszwang belastet ist, und daß sich
deshalb auch der neue Eigentümer der Regulierung in dem Sta
dium zu unterwerfen hat, in dem sie sich bei der Übernahme seines
Eigentums befindet, nur dann zum Ausgangspunkt einer Abän
derung des ursprünglichen Projektes gemacht werden, wenn nach
den maßgebenden gesetzlichen Gesichtspunkten eine andere Ordnung
der Verhältnisse geboten erscheint, wenn sich die Abänderung aus
objektiven, dem Gesetze und dessen Zweck entnommenen Gründen
rechtfertigen läßt. Der Regierungsrat von Baselland hat selbst in
seinem Entscheide vom 16. Oktober 1897 über die von der Thon
warenfabrik gegen das ursprüngliche Projekt erhobenen Einsprachen
in völlig zutreffender Weise ausgeführt: Das Felderregulierungs
gesetz vom 2. September 1895 basiert auf 39 der Verfassung,
der bestimmt, daß und in welcher Weise der Landwirtschaftsbetrieb
von Seiten des Staates gefördert werden soll. Eine Ziegelei ist
nun aber kein landwirtschaftliches, sondern ein industrielles Unter
nehmen; die dazu gehörigen Lehmgruben und behufs späterer
Lehmausbeutung erworbenen, wiewohl jetzt noch landwirtschaftlich
benutzten Grundstücke sind Teile eines industriellen, nicht eines
landwirtschaftlichen Betriebes. Wenn aber damals der Regierungs
rat, von solchen Erwägungen ausgehend, die Marchkommission
Allschwil anwies, die Ziegelei Passavant Iselin, die zugehörigen
Lehmgruben und das sonstige Umgelände, soweit es zur Lehmaus
beutung bestimmt war, von der Regulierung auszunehmen, so
durfte er nicht einen Abänderungsplan genehmigen, der zu Gunsten
und im einzigen Interesse eines industriellen Unternehmens ange
ertigt worden ist. Der Regierungsrat hat es in seinem Beschluß
vom 30. April 1898 und in allen seinen nachfolgenden Kund
gebungen und Berichten unterlassen, diesen von der Rekurrentin
von Anfang an erhobenen und betonten Einwurf zu widerlegen
oder zu entkräften. Er erklärt allerdings, in Anlehnung an eine
Außerung der Rekurrentin, es liegen die zwei Grundstücke am
Ehretsrain, um die es sich handle, ganz westlich außerhalb des
jetzigen und für die nächste Zukunft in Aussicht genommenen
Grubenfeldes, sie fallen somit naturgemäß noch für Jahrzehnte
landwirtschaftlicher Benützung anheim und es könne nicht zugege
ben werden, daß die Beschwerdeführerin durch die bloße Gegen
behauptung, sie werde jene Grundstücke einmal zu industriellen
Zwecken benützen, eine durchaus wohlangebrachte Regulierung
verunmögliche. Allein abgesehen davon, ob die Parzellen der Re
kurrentin, die allerdings gegenwärtig noch landwirtschaftlich benutzt
werden, aber doch in der Zukunft industrieller Ausnutzung anheim
fallen können, überhaupt in eine landwirtschaftliche Regulierung
einbezogen werden durften, so konnten dieselben doch nicht im
Interesse eines industriellen Landkomplexes dem Regulierungszwang
unterworfen werden. Sowenig als ein industrieller Komplex ganz
oder zum Teil in die Gemeinschaftsmasse des zu regulierenden
Grundbesitzes einbezogen werden darf, sowenig ist es zulässig, daß
demselben aus jener Masse etwas zugeschieden werde. Es ist ja
nach dem Wortlaut des Regierungsratsbeschlusses vom 16. Ok
tober 1897 ganz klar, daß die Behörde dem Eigentümer
Mechanischen Ziegelei, wenn er die Nichteinbeziehung
seines
Grundbesitzes in die Regulierung verlangt haben würde, hätte
entsprechen müssen. Wenn aber der Industrielle Rothpletz jeden
Zwang, der ihm gegenüber versucht werden wollte, ablehnen
konnte, so geht es nicht an, zu seinen Gunsten und lediglich im
Interesse des Betriebes seiner Ziegelei gegenüber dem Eigentümer
von benachbartem Grund und Boden einen Zwang auszuüben,
dem sich ein Grundeigentümer nur im Interesse der Landwirtschaft
zu unterwerfen hat. Mit Recht hat sich hiegegen die Rekurrentin
auf 9 der Verfassung des Kantons Baselland berufen. Die
hier ausgesprochene Garantie der wohlerworbenen Privatrechte
schützt den Eigentümer davor, daß er außerhalb des in 39 der
Verfassung anerkannten Zweckes der Förderung der Landwirschaft
seinen Grund und Boden zum Austausch gegen ein anderes
Grundstück hingeben müsse, und es hat das Bundesgericht, dem
der Schutz der verfassungsmäßigen Rechte übertragen ist, auf er
hobenen Rekurs wegen Verletzung jenes Grundsatzes einzuschreiten,
wenn es, wie hier, klar zu Tage liegt, daß der Zwangsabtausch
nicht dem allgemeinen Interesse der Landwirtschaft, sondern dem
privaten Interesse eines industriellen Unternehmers dient. Die
angefochtene Abänderung des Regulierungsprojekts ist danach,
weil für dieselbe die Voraussetzungen des 39 der Kantonsver
fassung zweifellos nicht vorliegen und deshalb eine Verletzung von
9 der Verfassung in ihr erblickt werden muß, als unzulässig.
zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Demgemäß wird
der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Basellandschaft
vom 30. April 1898, soweit er sich auf die von der Marchkom
mission Allschwil laut Regulierungsplan von 1898 vorgeschlagene
Verlegung der Grundstücke der Rekurrentin am sog. Ehretsrain
bezieht, samt den damit zusamenhängenden Verfügungen genannter
Kommission, aufgehoben.