- Urteil vom 1. März 1899 in Sachen Oberrheinische
Versicherungsgesellschaft gegen Kern.
Art. 13 des cit. B.-G. Die in den Policen der Versicherungs
gesellschaften vorgesehene Schiedsgerichtsklausel verstösst
nicht gegen diesen Artikel. Gerichtsstandsfrage. Kompetenz
des Bundesgerichts, Art. 189, Unterabsatz zu Abs. 2, Org.-G.
A. Unterm 22. Juli 1896 schloß die Oberrheinische Versiche
rungsgesellschaft mit Eduard Kern, Bildhauer in Baden, einen
Unfallversicherungsvertrag ab, wonach dieser für den Fall der
Invalidität bis auf 30,000 Fr. und für denjenigen vorüber
gehender Erwerbsunfähigkeit bis auf 10 Fr. per Tag versichert
wurde. 13 der Police lautet: Über die Frage, ob der Tod
oder die Invalidität und resp. in welchem Grade letztere, soweit
dieser Grad nach den Bestimmungen des 12 b nicht von selbf
festgestellt ist, ebenso darüber, in welchem Grade und auf welche
Zeit die Erwerbsunfähigkeit während der Kurzeit als direkte
Folge des Unfalles zu entschädigen ist, über den Grad der Ge
brauchsfähigkeit nur teilweise verlorener, verstümmelter oder ge
lähmter Gliedmaßen, resp. Organe, ferner über die Frage, ob
und in welchem Grade der Renten Empfänger später wieder er
werbsfähig geworden ist, entscheidet die Direktion der Gesellschaft
auf Grund ärztlicher Begutachtung, findet sich der Versicherte
resp. dessen Rechtsnachfolger hierdurch beschwert, so müssen sie
innerhalb vier Wochen, nachdem ihnen diese Entscheidung mitge
teilt worden ist, ihre Gegengründe der Gesellschaft mitteilen, und
wenn dennoch eine Einigung nicht zu erzielen, in gleicher Frist
nach der ablehnenden Erklärung der Gesellschaft, eine weitere
Entscheidung durch eine besondere Kommission beantragen, widri
genfalls der Verzicht des Versicherten resp. der Rechtsnachfolger
desselben auf jeden Einwand und auf den Rechtsweg gegen die
Entscheidung der Gesellschaft als festgestellt gilt. Diese Kommis
sion wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede, welches die
Oberrheinische Versicherungsgesellschaft ernennt, einem zweiten
Mitgliede, welches der Versicherungsnehmer resp. dessen Rechts
nachfolger zu ernennen haben und aus dem, bezw. einem Kreis
physikus resp. Gerichtsarzte des Wohnortes des Verletzten oder
auf Antrag der Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft einer
medizinischen Autorität an einer öffentlichen Heilanstalt oder an
einer Universität als drittem Mitgliede. Die Berufung der Kom
mission erfolgt durch die Gesellschaft und zwar in Todesfällen
spätestens innerhalb vier Wochen nach erfolglosem Vergleichungs
versuche, in sonstigen Fällen sobald die vorliegenden Fragen mit
Sicherheit entschieden werden können, spätestens aber binnen
Jahresfrist vom Unfalle ab gerechnet, insoweit es sich nicht um
die Frage handelt, ob und inwieweit der verletzte Renten Emp
fänger später wieder erwerbsfähig geworden ist, in welchem Falle
die Kommission auf Antrag der Gesellschaft jederzeit berufen
werden kann. Die Wahl des von dem Versicherungsnehmer resp.
dessen Rechtsnachfolger zu ernennenden Mitgliedes muß auf
Verlangen der Gesellschaft längstens binnen 14 Tagen nach er
folgter Aufforderung der Gesellschaft mittelst eingeschriebenen
Briefes angezeigt werden, widrigenfalls auch diese Wahl rechts
gültig durch die Gesellschaft bewirkt wird. Der Ausspruch der
Majorität dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein
und sich genau und erschöpfend über vorstehende Fragen aus
sprechen muß, ist für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen
endgültig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem
derselben mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der
Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine gerin
gere Entschädigung festgestellt, so fallen dem Ansprucherhebenden
die Kosten des Verfahrens zur Last, im andern Falle hat die
Gesellschaft solche zu zahlen.
B. Am 8. Juli 1897 erlitt Kern einen Unfall. Die Gesell
schaft anerkannte grundsätzlich ihre Ersatzpflicht; sie stellte auf
Grund ärztlicher Begutachtung seitens des Dr. Kaufmann in
Zürich die Entschädigung auf 670 Fr. 50 Cts. fest, erhöhte
aber nachträglich ihre Offerte auf 800 Fr. und verwies dann
Kern, als dieser nicht darauf eintrat, auf die Entscheidung der in
obgenanntem Policeartikel 13 vorgesehenen Kommission. Entgegen
dieser Aufforderung legte Kern im Mai 1898 beim Bezirksgericht
Brugg eine Klage ein auf Bezahlung von 1650 Fr. für vor
übergehende und ferner von 1560 Fr. lebenslänglicher Rente oder
statt dessen einer Aversalsumme von 14,000 Fr. für dauernde
Erwerbsunfähigkeit. Gestützt auf genannten Artikel 13 erhob die
Gesellschaft gegen diese Klage die Einrede der Inkompetenz des
angerufenen Gerichtes, da über die Frage, ob und welche Inva
lidität und ob und welche vorübergehende oder dauernde Erwerbs
unfähigkeit eingetreten sei, gemäß besonderer Vertragsvereinbarung
nicht der staatliche Richter, sondern die oberwähnte Kommission
zu entscheiden habe.
C. Mit Urteil vom 29. Juli 1898 wies das Bezirksgericht
Zrugg entsprechend dem Antrage der Gegenpartei diese Einrede
aus nachfolgenden Gründen ab: Die Klagschrift sei der Beklag
ten am 27. Mai 1898 zugestellt worden mit der Auflage, bis
zum 17. Juni die Antwort oder eine andere prozeßgemäße Rechts
vorkehr einzureichen. Die Beklagte sei dieser Auflage in der Weise
nachgekommen, daß sie unterm 10. Juni vom Kläger die Edition
eines Briefes und eventuell die Ableistung des Editionseides
anbegehrt habe. Mit dieser Rechtsvorkehr habe sich die Beklagte
nach Ansicht der Mehrheit des Gerichtes auf den Streit in der
Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des Bezirks
gerichtes Brugg anerkannt. Die erhobene Einrede sei indessen nach
einstimmiger Ansicht des Gerichtes auch zu verwerfen aus Art. 13
des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung der Privatunterneh
mungen im Gebiete des Versicherungswesens. Gemäß diesem Ge
setze müßten alle aus dem Versicherungsvertrage entstehenden
Streitigkeiten, insbesondere auch die Festsetzung der Höhe der
Entschädigung durch Richterspruch erledigt werden. Mit diesem
Grundsatze, den übrigens die Police in Art. 22 anerkenne, ständen
die Vorschriften des Art. 13 derselben in offenbarem Widerspruch.
Dieser wolle sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreites
wichtigen Momente der Beklagten selbst und eventuell drei Aerzten
zur Entscheidung anheimgeben; damit bliebe dem Richter nach
Maßgabe von Art. 12 der Police (betr. die Berechnung
Vergütung) lediglich noch die Lösung einer arithmetischen Aufgabe
übrig, was dem Geiste und der Tendenz des Bundesgesetzes wi
derspreche, das sämtliche Streitigkeiten vom Richter und nicht vom
Experten gelöst wissen wolle. Die fragliche Policebestimmung könne
aber auch insofern als gesetzwidrig des richterlichen Schutzes nicht
teilhaftig werden, als sie zum Nachteile des Beschädigten dessen
Entschädigungsanspruch bei nicht rechtzeitiger Anfechtung des von
der Verwaltung gefällten Entscheides wolle untergehen lassen.
D. Auf erhobene Appellation hin wies auch das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Oktober 1898 die Einrede
ab. Ohne auf die von der Vorinstanz erörterte Frage der Aner
kennung des Gerichtsstandes durch Einlassung einzutreten, stützt
es seinen Entscheid lediglich auf den Art. 13 des citierten Bundes
gesetzes. Derselbe verweise alle privatrechtlichen Streitigkeiten
zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherten vor
den Richter. Diese Bestimmung sei öffentlich rechtlicher Natur
und könne nicht von den Gesellschaften durch gegenteilige Police
bedingungen außer Kraft gesetzt oder umgangen werden.
E. Gegen dieses Urteil ergriff die Oberrheinische Versicherungs
gesellschaft in Mannheim rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Begehren: 1. Es sei bundesgericht
lich auszusprechen, daß der 13 der vorliegenden Police Bedin
gungen gegen das citierte Bundesgesetz vom 25. Juni 1885
nicht verstoße und daß die Oberrheinische Versicherungsgesellschaft
berechtigt ist, eventuell die Befolgung des darin vorgesehenen
schiedsgerichtlichen Verfahrens vor einer Kommission zu verlan
gen. 2. Es sei somit die hierseitige Ablehnung des Bezirks
gerichts Brugg für einmal gutzuheißen und unter Aufhebung
der kantonalen Entscheidungen der Beschwerdeführerin der Schluß
ihrer fristlichen Einrede zuzusprechen. Zur Begründung wird
ausgeführt: Der Rekurs stütze sich auf Art. 189 des Organi
sationsgesetzes, wonach Gerichtsstandsfragen auch bei Materien,
die sonst in die Kompetenz des Bundesrates fallen, der Rechts
sprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben. Vorliegenden
Falles handle es sich um eine solche Gerichtsstandsfrage, welche das
aargauische Obergericht nach dem Bundesgesetz betreffend Beauf
sichtigung des Versicherungswesens beurteilt habe und zwar unter
unrichtiger Auslegung dieses Gesetzes. Denn dasselbe habe in sei
nem Art. 13 lediglich aussprechen wollen, daß die betreffenden
Streitigkeiten nicht durch das Versicherungsamt oder andere im
Gesetz vorgesehene Behörden, sondern eben durch den Richter
im Gegensatz zu jenen administrativen Behörden entschieden werden
sollen. Dagegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, den
ordentlichen staatlichen Richter damit vorzuschreiben, und Schieds
richter, wie ein Sachverständigen Kollegium 2c., auszuschließen.
Hätte er dies thun wollen, so hätte er es wohl ausdrücklich ge
sagt, wozu ja ein oder zwei Worte genügt hätten. Auch liege
gewiß kein Grund vor, warum der Bund Schiedsgerichte hätte
ausschließen sollen. Was das Interesse der Versicherungsnehmer
erfordere, sei ein Domizil der Gesellschaften in der Nähe und im
Gebiete der schweizerischen bezw. kantonalen Gerichtsbarkeit. Des
halb schreibe das Bundesgesetz vor, daß die Gesellschaften in jedem
Kanton, in welchem sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu
verzeichnen haben, an dem sie von den Einwohnern des betreffen
den Kantons belangt werden können. Das schließe aber nicht aus,
daß das Gericht, welches zu urteilen habe, ein Schiedsgericht sein
könne, sofern Schiedsgerichte an dem betreffenden Domizil eben
zulässig seien. Es sei ganz den Kantonen überlassen, zu bestimmen,
welche Gerichte, in welchem Verfahren 2c. der Prozeß dann ge
rt werden solle. Im Kanton Aargau nun seien Schiedsgerichte
durch die Civilprozeßordnung ausdrücklich zugelassen. Es könne
somit keinem Zweifel unterliegen, daß auch für Streitigkeiten aus
einem Versicherungsvertrag ein Schiedsgericht bestellt werden
könne, da die Entschädigungsforderungen der freien Disposition
der Parteien im Sinne des 408 unterstellt seien. Jedenfalls
könne nicht behauptet werden, es sei mit dem Bundesgesetz unver
einbar, daß eine Versicherungsgesellschaft mit ihren Versicherten
aus dem Kanton Aargau für alle oder einzelne Differenzen ein
Schiedsgericht bezw. eine Fachmänner Kommission als entschei
dende Instanz konvenire.
F. Eduard Kern beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde
und eventuell Abweisung derselben. Bezüglich des Verhältnisses des
Bundesgesetzes zu den Einzelbestimmungen der Police verweise er
auf das unter und obergerichtliche Urteil. Ferner wird im wesent
lichen ausgeführt, es sei weder eine civile noch eine staatsrechtliche
Weiterziehung gegen das vorliegende Zwischenurteil zulässig; das
in Art. 13 der Police vorgesehene Verfahren sei durchaus einseitig
und deshalb vor dem Bundesgesetze nicht haltbar; beanspruche es
doch die Entscheidungsbefugnis für die eine Partei, sei es mit
oder ohne Zuzug von Aerzten und gebe es doch der Gesellschaft
ein Vorrecht bei der Ernennung dieser letztern. Derartige Will
kürlichkeiten wolle das Bundesgesetz nicht schützen. Im fernern
genüge der 13 cit. in keiner Weise den Vorschriften, welche
das aargauische Recht über die Schiedsgerichte und deren Verfah
ren aufstelle, insbesondere nicht den 410/12, 15, 16, 18
der Civilprozeßordnung und es wäre überdies unzulässig, dem
Schiedsgerichte, wie in der Police vorgesehen, nur einen Teil der
Streitsache zur Entscheidung zu übertragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs beruft sich auf den Art. 13 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1885, wonach der Richter alle Streitigkeiten
zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherten bezw.
Versicherungsnehmern zu entscheiden hat, und behauptet, genannter
Artikel sei dadurch verletzt worden, daß die aargauischen Gerichte,
gestützt auf denselben, die Entscheidung in einer Streitsache bean
spruchten, welche kraft der Vereinbarung der Parteien durch ein
Schiedsgericht zu beurteilen wäre. Es handelt sich bei dieser Sach
lage um eine Gerichtsstandsfrage in dem weitern, nicht streng
civilprozessualischen Sinne (s. Reichel, Kommentar z. Org. Ges.,
Art. 189, Note 3), den der Art. 189 des Organisationsgesetzes
über die Bundesrechtspflege diesem Ausdrucke beilegt, und ist also
das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses kompetent. Ins
besondere steht der Umstand der Kompetenz des Bundesgerichts
nicht entgegen, daß die Beschwerde nicht etwa dahin lautet, es sei
eine im Art. 13 cit. vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Ge
richtsstandsnorm vom kantonalen Richter durch Nichtanwendung,
mißachtet worden, sondern umgekehrt dahin, der letztere habe eine
solche Norm zu Unrecht in dem genannten Artikel gefunden und
zur Anwendung gebracht.
- Der Ansicht der Rekurrentin, der Art. 13 cit. sei von den
aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden, muß beige
stimmt werden. Zunächst rechtfertigt der Wortlaut dieses Artikels
keineswegs die ihm gegebene einschränkende Auslegung. Es ist
nicht ersichtlich, warum der Ausdruck Richter nur den
staat
lichen Richter, nicht aber jedes Organ, also auch das durch
Par
teiverabredung bestellte, bezeichnen sollte, dem der Staat eine Ent
scheidungskompetenz in Streitigkeiten zwischen Privaten, d. h.
civilrichterliche Funktion, zuerkennt. Noch weniger ist die genannte
Auffassung des Art. 13 haltbar, wenn man Gegenstand und
Zweck des Gesetzes mit in Betracht zieht. Dasselbe räumt dem
Bunde, gestützt auf Art. 34 der Bundesverfassung, die Aufsicht
über den Geschäftsbetrieb der privaten Versicherungsunternehmun
gen ein. Diese Aufsicht äußert sich in Maßreßeln administrativer
Natur, namentlich im Konzessionszwange, in der Untersuchung
und Genehmigung der Geschäftsbedingungen und der Prüfung
und Kontrolle der geschäftlichen Situation der Gesellschaften;
ferner in der Bekanntmachung dieser Verhältnisse beim Publikum
und der Pflicht zur Verzeigung eines kantonalen Rechtsdomizils.
Dagegen will durch das Gesetz der exekutiven Behörde keineswegs
die Befugnis eingeräumt werden, sich in die Beurteilung der aus
dem Geschäftsbetrieb resultierenden konkreten privatrechtlichen
Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaften und ihren Klienten
einzumischen; diesbezüglich soll vielmehr die richterliche Kompetenz
ausdrücklich gewahrt bleiben, welcher dieselben ja ihrer Natur nach
angehören. Dies ist offenbar der in Art. 13 zum Ausdruck ge
kommene Gedanke. Der Artikel will also nicht etwa das in
Art. 2 sub 4 dem Versicherungsnehmer garantierte kantonale
Rechtsdomizil näher bestimmen und sichern, was ohne Zweifel
letztern Orts selbst geschehen wäre. Derselbe gewährleistet vielmehr
die Trennung der administrativen von der richterlichen Gewalt, in
erster Linie im Interesse der Gesellschaften, welchen es daran ge
legen sein mochte, die Macht der ihnen vorstehenden Aufsichts
behörde durch weitgehende andere Befugnisse nicht noch zu ver
mehren, aber auch abgesehen hiervon, im Interesse beider Parteien
durch Sicherung des ordentlichen Rechtsweges. Die Richtigkeit
dieser Auffassung ergiebt sich auch aus dem Umstande, daß der
Art. 13 cit. von den Streitigkeiten nicht nur zwischen den Unter
nehmungen und ihren Klienten, sondern auch zwischen den Un
ternehmungen unter sich selbst spricht. Wozu im letzteren Falle
das Verbot des Kompromißvertrages dienen sollte, ist völlig un
ersichtlich. Wäre ferner ein solches jemals beabsichtigt gewesen, so
in den
hätte es, was in Wirklichkeit nicht der Fall ist,
Materialien des Gesetzes (Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt
1885, I. Bd., S. 129, Protokoll der Expertenkommission) infolge
seiner Tragweite irgendwo Berücksichtigung finden müssen, denn
dasselbe würde eine Ausnahme von dem Grundsatze der Vertrags
freiheit insofern statuieren, als sonst Schiedsverträge über Erledi
gung vermögensrechtlicher Ansprüche von den Parteien nach der
hierfür maßgebenden kantonalen Gesetzgebung wohl meistens, wie
im Kanton Aargau, gültig abgeschlossen werden können. Es wäre
ferner der eidgenössische und nicht der kantonale Gesetzgeber, wel
cher in casu von diesem Rechtszustande eine Ausnahme schaffen
und insoweit die kantonalen Bestimmungen aufheben würde. Im
weitern ist es eine dem Gerichte bekannte Thatsache, daß analoge
Schiedsklauseln auch in den Policen anderer konzessionspflichtigen
Unternehmungen, insbesondere von Feuerversicherungsgesellschaften,
sich vorfinden und von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Endlich mag noch darauf verwiesen werden, daß 13 der
Police eigentlich eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrich
tern, als vielmehr bloß von Schiedsmännern (arbitratores) vor
sieht. Er will den darin bezeichneten Personen nicht die richter
liche Erledigung der Streitsache selbst, sondern nur den Befund
über einzelne dieselbe beschlagende thatsächliche Verhältnisse zum
voraus anheimstellen (s. Kohler, Gesammelte Beiträge zum Civil
prozeß, S. 259 ff.; Goldschmidt, in der Grünhutschen Zeitschr.,
Bd. II, S. 719 ff.; Schmidt, Lehrbuch des deutsch. Civilprozeß
rechts, 23, Note 2). Um so weniger ist also die Berufung auf
den Art. 13 des Gesetzes ein stichhaltiger Grund, die Ungültigkeit
des Policeartikels 13 darzuthun.
3. Es fragt sich nunmehr, ob und inwieweit die unrichtige
Auslegung des Art. 13 mehrgenannten Bundesgesetzes den Zu
spruch der beiden Rekursbegehren zur Folge haben müsse. Das
erste Begehren, welches übrigens wohl eher als Motivierung des
nächfolgenden denn als selbständiges Petitum aufzufassen ist, könnte
in seiner Allgemeinheit und losgelöst von einem konkreten Be
schwerdefalle nicht zugesprochen werden. Zudem hat das Bundes
gericht die gesetzliche Gültigkeit des Policeartikels 13 nicht schlecht
hin, sondern nur soweit es sich um die Gerichtsstandsfräge handelt,
zu prüfen. Dagegen liegen alle andern auf ihn bezügliche Fragen
außerhalb seiner Kognition, so insbesondere ob der fragliche Artikel
den nach aargauischem Recht an den Schiedsrichter resp. an den
Schiedsmann Vertrag gestellten Anforderungen entspricht, oder ob
er wegen offenbarer Schlechterstellung der einen in Versicherungs
sachen unerfahrenen Partei und trotz der auffallender Weise erteil
ten bundesrätlichen Genehmigung irgendwie anfechtbar ist (so etwa,
wie das erstinstanzliche Urteil annimmt, bezüglich der vorgesehenen
vierwöchentlichen Verwirkungsfrist).
Zum zweiten Begehren ist zu bemerken: Zunächst kann von
einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hierorts keine Rede
sein, schon deswegen nicht, weil an die Stelle des erstinftanzlichen
Urteils das zweitinstanzliche getreten ist und das erstere für das
Bundesgericht in keinen Betracht mehr fällt. Aber auch wenn das
Urteil des Bezirksgerichts Brugg das letztinstanzliche wäre, so
könnte es insofern nicht aufgehoben werden, als es auf Erwä
gungen prozeßrechtlicher Natur beruht; und eine solche wäre die
Feststellung des bezirksgerichtlichen Urteils, daß die Beklagte sich
auf die Hauptsache eingelassen und damit die Zuständigkeit des
Gerichts begründet habe. Dem obergerichtlichen Entscheide vom
22. Oktober 1898 liegt dagegen, wie deutlich ersichtlich, als ein
ziges Motiv der Art. 13 des Bundesgesetzes zu Grunde, während
die von der ersten Instanz berücksichtigte eivilprozessualische Frage
im obergerichtlichen Urteile offen gelassen wird. Es ist also die
Möglichkeit vorhanden, daß das Obergericht bezüglich der Frage
der Einlassung eine andere Ansicht teilt, als die erste Instanz,
für welchen Fall dann feststände, daß Rekurrentin durch den Ent
scheid vom 22. Oktober 1898 infolge unrichtiger Anwendung des
Bundesgesetzes eine Rechtsverletzung erlitten hätte. Es ist somit
der genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zu erneuter Be
urteilung unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Interpre
tation des Art. 13 des citierten Bundesgesetzes an das Obergericht
des Kantons Aargau zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt.