- Urteil vom 1. Juni 1899 in Sachen
Ortsbürgergemeinde Staffelbach und Kanton Aargau
gegen Ortsbürgergemeinde Blatten.
Art. 11 und 13 Civilstandsgesetz, Beweiskraft der Auszüge
aus den Civilstandsregistern eines fremden Staates, in casu
speziell Frankreichs. Reglement für die schweizerischen
Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, Art. 27 ff.
A. Mit Klageingabe vom Mai 1898 stellten der Gemeinderat
von Staffelbach Namens der dortigen Ortsbürgergemeinde und
der Regierungsrat des Kantons Aargau Namens des Kantons
unter Berufung auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege vor dem Bundesgericht das Be
gehren: Die Gemeinde Blatten Eisten, Kantons Wallis, sei
verpflichtet, den am 17. Mai 1881 von der Theresia Heinzen
von Blatten Eisten zu Cannes in Frankreich geborenen Knaben
Karl Marius Rudolf Hunziker recte Heinzen als in Blatten
Eisten heimatberechtigt anzuerkennen. Das Begehren wurde
folgendermaßen begründet: Am 17. Mai 1881 habe eine Theresia
Heinzen, aus Blatten, Kantons Wallis, zu Cannes, Frankreich,
einen Knaben geboren, der als der eheliche Sohn des daselbst
wohnenden Kutschers Rudolf Hunziker und der Theresia Heinzen
auf den Namen Karl Marius Rudolf in das dortige Geburts
register eingetragen worden sei. Der aus Staffelbach gebürtige
Rudolf Hunziker habe aber im Jahre 1881 in gesetzlicher Ehe
mit der erst im Jahre 1894 verstorbenen Louise geb. Corbaz
von Mont bei Lausanne gelebt. Der von der Theresia Heinzen
geborene Knabe Karl Marius Rudolf könne deshalb nicht als
dessen eheliches Kind betrachtet werden, auch wenn derselbe über
haupt, was bestritten werde, von ihm abstamme, und zwar weder
nach Aargauer, noch nach Walliser Recht. Die Geburtseintragung
von Cannes sei demnach eine irrige, was durch Erhebungen des
Bundesrates erstellt sei. Es werde speziell verwiesen auf einen
Bericht des Civilstandsamtes Lötschen an das eidgenössische Justiz
und Polizeidepartement mit Beilagen, den Trauschein des Rudolf
Hunziker mit der Louise Corbaz, den Totenschein der Louise
Corbaz, den Totenschein der unverheiratet gebliebenen Theresia
Heinzen, den Bürgerschein des Rudolf Hunziker und den (irrigen)
Geburtsschein des Karl Marius Rudolf Hunziker (recte Heinzen).
Letzterer sei danach Bürger von Blatten und als solcher von
der dortigen Gemeinde anzuerkennen und in ihr Bürgerregister
einzutragen.
B. Die Gemeinde Blatten gab in der Antwort zu, daß eine
gewisse Theresia Einzun oder Heinzen die Mutter des am 17. Mai
1881 in Cannes geborenen Knaben Karl Marius Rudolf Hun
ziker sei und daß dieser, da der als Vater eingetragene Rudolf
unziker damals verheiratet war, dem Bürgerrecht der Mutter
folgen müsse. Allein es werde bestritten, daß die Theresia Einzun
oder Heinzen von Blatten sei. In der Gemeinde Blatten und
überhaupt im Lötschenthal komme der Name Einzun wie es
auf dem Geburtsschein des Karl Marius Rudolf heiße,
sowie auch der Name Heinzen, wie er auf dem Auszug aus
dem Totenregister von Cannes laute, nicht vor. Ein ähnlich
klingender Name heiße immer nur Henzen. Dies ergebe sich aus
zwei Erklärungen des Civilstandsamtes Kippel vom 24. Sep
tember 1896 und vom 5. Juni 1898 (die Ausnahme, die die
letztere Erklärung erwähne, betreffe die Eintragung der Geburt
der Bertha Heinzen, welche unbedachter und ungerechtfertigter
Weise gemacht worden sei, Auszug vom 5. Juni 1898 und
28. Januar 1897), aus sämtlichen von der Gegenpartei hinter
legten, von dem Civilstandsamte Mund oder den gerichtlichen
Behörden der gleichen Gemeinde ausgestellten Erklärungen, welche
Bezug auf eine von Blatten stammende Familie Henzen, nicht
Heinzen, nähmen und aus dem vom Justiz und Polizeideparte
ment des Kantons Wallis aufgestellten Verzeichnis der Burger
familien des Kantons, welches für die Gemeinde Blatten nur den
Namen Henzen, nicht Heinzen, aufzähle. Es scheine danach aller
dings eine aus Blatten stammende Familie Henzen in Mund zu
wohnen, nicht aber eine Familie Heinzen. Weiterhin ergebe sich
aus dem Stammregister der Gemeinde Mund, daß eine Theresia
Henzen, Tochter zweiter Ehe des Johann Josef Henzen mit The
resia Rittener, geb. am 14. Januar 1854, bereits am 15. Mai
1855 gestorben sei, und folglich nicht die Mutter des im Jahre
1881 geborenen Karl Marius Rudolf sein könne, wofür auf eine
Erklärung des Pfarrers Pius Supersaxo von Mund, vom
12. Juli 1898, verwiesen werde. Es werde daher bestritten,
daß die Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker identisch sei
mit Theresia Henzen, Tochter des Johann Josef Henzen von
Blatten.
C. In der Replik wird auf die Einwendungen der beklagten
Partei erwidert, daß auf die Verschiedenheit der Namensschreibung
Henzen oder Heinzen nichts ankommen und daß das Zeugnis
des Pfarrers von Mund vom 12. Juli 1898 nicht anerkannt
werden könne; dasselbe müsse auf einem Irrtum oder einer Ver
wechslung beruhen; denn die Theresia Heinzen, Mutter des Karl
Marius Rudolf, sei erst am 10. März 1885 in Cannes ge
storben; sie habe am 18. Oktober 1879 in Brig bereits ein erstes
uneheliches Kind, Bertha Henzen, geboren, und es habe der Civil
standsbeamte von Brig bestätigt, daß die Theresia Heinzen im
Jahre 1879 in Brig mit einem Kutscher Rudolf zusammen
gelebt habe; dasselbe bestätige der Civilstandsbeamte von Mund
mit dem Beifügen, daß diese Theresia Heinzen wirklich die Mutter
des 1879 geborenen unehelichen Kindes Bertha war und daß
ernach mit dem Kutscher das Land verlassen habe.
D. Die Duplik enthält sachlich lediglich Bestreitungen oder
Wiederholungen. In prozessualischer Beziehung wird dagegen
bemerkt: Den Auszügen aus den Geburts und Totenregistern
von Cannes gehe jede Beweiskraft ab: Erstlich rührten dieselben
von einer französischen Behörde her, deren Erklärungen in der
Schweiz nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben
können (Art. 11 des Civilstandsgesetzes und Handbuch für den
schweizerischen Civilstandsbeamten, S. 209). Nach dem Regle
ment für die schweizerischen Konsularbeamten vom 26. Mai 1875,
Abteilung C, Art. 27 ff., seien es, wenn es sich um Schweizer
handle, die in Konsularbezirken wohnen, die schweizerischen Kon
sularbehörden und nicht die fremden Behörden, welche die nötigen
Eintragungen in Civilstandssachen zu machen hätten. Ferner
genüge in den Gebieten des französischen Rechtes eine einfache
Eintragung in das Geburtsregister nicht, um die Mutterschaft
eines außerehelichen Kindes festzustellen oder den Civilstand des
Kindes zu bestimmen, sondern es müsse noch die freiwillige oder
erzwungene Anerkennung der Mutter hinzukommen (Handbuch,
S. 252 und Art. 334 ff. Code civil), was für den Knaben
Karl Marius Rudolf Hunziker fehle.
E. Im Beweisführungsstadium wurde zunächst, nach Bei
bringung der angerufenen Urkunden, gemäß Antrag der Klag
partei die im Mädchenwaisenhaus in Sitten befindliche Bertha
Heinzen abgehört. Da sie über die Namen ihrer Großeltern
keine Auskunft wußte, wurde hierüber die Konfirmationspatin
der Zeugin, Katharina Coneina in Brig angefragt, die durch
ihren Sohn antworten ließ: Katharina Concina sei die Tante
der Mutter der Bertha Henzen (nicht Heinzen), die Theresia
Henzen geheißen habe; deren Eltern seien gewesen Joh. Jos.
Henzen und Theresia Rittener, wohnhaft in Mund. Gestützt
darauf, daß die Parteien am Rechtstage sich damit einverstanden
erklärt hatten, daß an Stelle der von der Klagpartei beantragten
Abhörung der Civilstandsbeamten von Mund und Brig ihre
schriftlichen Erklärungen treten sollen, wurde der Civilstandsbe
amte von Mund neuerdings angegangen, sich über den herrschen
den Widerspruch betreffend die Theresia Henzen vernehmen
lassen. Derselbe erklärte in einer Zuschrift vom 7. Mai 1899,
daß in Mund keine andere Theresia Henzen gelebt habe, als die,
welche am 18. Oktober 1879 die uneheliche Bertha Henzen ge
boren habe; die Eintragung im Stammregister, daß die Theresia
Henzen am 15. Mai 1855 gestorben sei, müsse unbedingt auf
einem Irrtum beruhen; im bürgerlichen und im pfarramtlichen
Totenregister habe keine derartige Todesangabe ausfindig gemacht
werden können. Und auf Wunsch des Civilstandsbeamten von
Mund gab Pfarrer Pius Supersaxo unterm 1. Mai 1899 fol
gende Erklärung ab: Theresia Henzen, Tochter des Joh. Jos.
Henzen und der Theresia Rittener sei (auch laut Stammregister
von Mund) am 14. Januar 1854 geboren. Die Kolonne tot
im genannten Register enthalte allerdings auf derselben Linie das
Datum, 15. Mai 1855, was aber falsch sein müsse, wie schon
daraus hervorgehe, daß es auf ebenderselben Linie in der
Kolonne Bemerkung heiße: Habuit etiam filiam illegitimam,
nominata Bertha. Überdies sei zu bemerken, daß das erwähnte
Stammregister nicht unbedingten Glauben verdiene, weil es viele
sonstige Unrichtigkeiten enthalte, z. B. unrichtige Daten, Ver
wechslungen der Kolonnen, wie Heirat für Tod und umgekehrt,
sowie Verwechslungen der Linien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Der Nachtragsbericht des Civilstandsbeamten von Mund in
Verbindung mit der darauf bezüglichen Erklärung des Pfarrers
Pius Supersaxo in Mund, vom 1. Mai 1899, räumt das haupt
sächlichste Beweismittel, das die beklagte Gemeinde der Klage ent
gegenhielt, aus dem Wege. In der That hatte sich die Antwort
darauf beschränkt, zu bestreiten, daß die Mutter des Karl Marius
Rudolf Hunziker die am 14. Januar 1855 in Mund als Toch
ter des Johann Josef und der Theresia geb. Rittener geborene
Theresia Henzen von Blatten sei, und sie hatte sich hiefür vor
nehmlich auf den am 12. Juli 1898 von Pfarrer Supersaxt
ausgestellten Auszug aus dem Stammregister von Mund berufen,
nach dem die fragliche Theresia Henzen am 15. Mai 1855 ver
storben wäre. Diese Erklärung fällt nun, ganz abgesehen von
der Frage, welcher Beweiswert ihr im übrigen beizumessen
wesen wäre, dahin, weil sie, wie der Aussteller selbst zugibt, auf
einem Irrtum beruhen muß.
3. Frägt es sich nun weiter, ob es der Klagpartei gelungen
sei, die Identität der Mutter des Karl Marius Rudolf Hunziker
mit der Theresia Henzen von Blatten nachzuweisen, so fallen zu
nächst die von der Klagpartei eingereichten Auszüge aus den
Civilstandsregistern von Cannes in Betracht. In dem ersten
dieser Auszüge, betreffend die am 17. Mai 1881 erfolgte Geburt
des Karl Marius Rudolf Hunziker ist als dessen Mutter eine
hérèse Einzun, Ehefrau des Rudolf Hunziker, 27 Jahre alt,
Köchin in Cannes, angegeben. Der zweite beurkundet den am
10. März 1885 erfolgten Tod einer Therese Heinzen, ledig, 31
Jahre alt, geboren in Mund, Kanton Wallis, in Cannes,
Tochter des Johann Josef Heinzen und der Therese Bithiner in
Mund. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß die Therese Einzun
des Geburtsaktes und die Therese Heinzen des Totenscheines eine
und dieselbe Person ist. Es kann denn auch hierüber ein begrün
deter Zweifel nicht bestehen: Der Vorname und das Alter stimmen
überein; die Verschiedenheit in der Schreibweise des Geschlechts
namens erklärt sich leicht daraus, daß der fremde Name bei der
Geburtsanzeige mißverstanden worden ist. Diese wurde nämlich,
wie sich aus dem Aktenstücke selbst ergibt, mündlich pour le
père absent von der Hebamme im Beisein zweier Zeugen er
stattet, begreiflicherweise, da bei Vorlage der Legitimationspapiere
die falsche Angabe, daß die Therese Einzun die Ehefrau des
Rudolf Hunziker sei, nicht möglich gewesen wäre. Anders verhält
es sich mit dem Totenschein: Die bezügliche Eintragung wurde
zweifellos gestützt auf ein Legitimationspapier der Therese Heinzen
gemacht, die hier als ledig und unter Angabe ihrer Eltern auf
geführt wurde. Ist dem aber so, so folgt daraus mit höchster
Wahrscheinlichkeit, daß die Therese Heinzen, die im Jahre 1881
den Karl Marius Rudolf Hunziker geboren hat und im Jahre
1885 verstorben ist, mit der nach den Bescheinigungen der Civil
standsregisterführer von Mund und von Blatten am 14. Januar
1854 als Tochter des Joh. Jos. Henzen und der Theresia Rittener
geborenen Therese Henzen von Blatten identisch ist. Die beklagie
Sartei streitet nun freilich den beiden Auszügen aus den Civil
standsregistern von Cannes jegliche Beweiskraft ab. Zu Unrecht:
Wohl bezieht sich Art. 11 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes,
wonach die Civikstandsregister und die von Civilstandsbeamten
ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszüge als öffentliche
Urkunden gelten, denen unter Vorbehalt des Nachweises der
Fälschung oder der Unrichtigkeit der Auszüge ec. volle Be
weiskraft zukommt, nur auf die schweizerischen Civilstandsregister
und die von den hiesigen Beamten erstellten Auszüge aus den
selben. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß Auszügen aus
den Civilstandsregistern eines fremden Staates keinerlei Beweis
kraft zukomme. Vielmehr ist davon auszugehen, daß alle civili
sierten Staaten die nötigen Einrichtungen zur glaubwürdigen
Feststellung des Personenstandes besitzen, so daß Auszügen aus
den daherigen Registern, die von den mit der Führung der letztern
betrauten Amtsstellen herrühren, für ihren Inhalt bis zum Be
weise der Unrichtigkeit oder Fälschung ebenfalls Glauben beizu
messen ist (vgl. v. Bar, internat. Privatrecht, Bd. II, S. 378).
Auf diesem Gedanken beruhen auch die schweizerische Civilstands
gesetzgebung, das Reglement für die Führung der Civilstands
register, und die verschiedenen, von der Schweiz abgeschlossenen
internationalen Übereinkünfte über die Mitteilung von Civilstands
akten; desgleichen ist von demselben die Praxis im Civilstands
wesen beherrscht (vgl. z. B. die Art. 5 und 6 des Reglementes
über die Führung der Civilstandsregister vom 20. Herbstmonat
1881, Ziffer 20 und 23 der beigegebenen amtlichen Anleitung
für die Führung der Register). Auch die Anrufung der Art. 27
ff. des Reglementes für die schweizerischen Konsularbeamten, vom
26. Mai 1875, ist verfehlt. Die citierten Bestimmungen machen
lediglich den genannten Beamten zur Pflicht, dafür zu sorgen,
daß die Geburten, Verehelichungen und Sterbefälle von Schwei
zern, die in ihrem Bezirke vorkommen, amtlich konstatiert werden,
und zwar natürlich bei den Behörden und nach den Formen des
dortigen Rechtes, und sie haben dann die diesfälligen Urkunden
zur Anerkennung in den heimatlichen Registern einzusenden. Nur
da, wo der Konsularbeamte ermächtigt ist, selbst Geburten und
Todesfälle schweizerischer Angehöriger zu erwahren und Ehen
zwischen Schweizern und Ausländern abzuschließen (Art. 13 des
Civilstandsgesetzes und Art. 32 des Reglementes für die Konsu
larbeamten), können ihre Bescheinigungen an Stelle derjenigen
der zuständigen Behörden des betreffenden Landes treten. Übrigens
handelt es sich ja im vorliegenden Falle nicht um eine Frage des
Civilstandes, bezw. darum, ob die Therese Heinzen die Mutter
des Knaben Karl Marius Rudolf Hunziker sei, sondern um die
Frage der Identität der Mutter mit der Therese Henzen, Tochter
des Joh. Jos. und der Therese Rittener von Blatten. Aus dem
letztangeführten Grunde ist auch der Hinweis auf die Art. 334 ff.
des Code civil und die bezügliche Bemerkung in der Instruktion
ür die Registerführer hinfällig. Die streitige Frage, ob die Mutter
des Karl Marius Rudolf Hunziker die Therese Henzen von
Blatten sei, ist von derjenigen nach der Mutterschaft, die im vor
liegenden Falle nicht streitig ist, durchaus unabhängig und kann
ohne Beiziehung der erwähnten Bestimmungen entschieden werden.
Zudem haben die Art. 334 ff. cit. ganz offensichtlich nicht den
nn, den ihnen die Beklagtschaft beilegt, und wenn es auch
richtig wäre, daß die Mutterschaft nach französischem Rechte durch
Anerkennung oder gerichtliche Statusbestimmung ausgewiesen sein
müßte, so wäre dies für einen Bürgerrechtsstreit zwischen zwei
schweizerischen Gemeinden unerheblich. Nach dem allem muß den
beiden Civilstandsregisterauszügen von Cannes zum mindesten
die Bedeutung sehr gewichtiger Indizien für die Beantwortung
der streitigen Frage im Sinne der Klägerschaft beigemessen werden.
Dazu kommen aber noch weitere Thatsachen, die jeden Zweifel
an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung heben: Nach An
gaben der Civikstandsbeamten von Kippel im Lötschenthal und
von Mund bei Brig ist im Jahre 1804 ein Joh. Jos. Henzen
von Blatten, wo die Familie heimathörig ist, nach Mund gezogen
und hat sich dort mit einer Josefa Camenzind verehelicht. Ein
Sohn, Johann Josef, heiratete in zweiter Ehe eine Theresia
Rittener, aus welcher Ehe nebst einer andern Tochter die Theresia
Henzen, geb. am 14. Januar 1854, hervorging. Diese hat am
18. Oktober 1879 außerehelich eine Tochter Bertha Henzen (oder
Heinzen) geboren. Eine andere Theresia Henzen, als die Mutter
dieser Bertha, war in Mund nicht bekannt. Dieselbe hat, nach
den Berichten der Civilstandsbeamten von Mund und Brig, im
Jahre 1879 mit einem Kutscher Rudolf in Brig zusammengelebt
und nach 2 3jährigem Aufenthalte daselbst mit diesem das Land
verlassen. Damit stimmen überein die Aussage der Bertha Hen
zen, daß ihre Mutter, als sie noch klein war, nach Italien in
einen Hoteldienst verreist und in Frankreich gestorben sei, sowie
der Bericht der Taufpatin der Bertha Henzen, einer Verwandten
der Familie, die als Großeltern der Bertha Henzen den Johann
Josef und die Theresia Rittener, wohnhaft gewesen in Mund bei
Brig, nennt. Nicht bedeutungslos sind endlich die Briefe einer
Fräulein Boucher in Cannes, welche die Mutter des Karl
Marius Rudolf Hunziker vor ihrem Tode kennen gelernt hatte
und die sich nach deren Tod um das Schicksal des Knaben, spe
ziell darum interessierte, daß derselbe in den Besitz von Legitima
tionspapieren komme. Diese Briefe gehen davon aus, daß der
Knabe ein unehelicher Sohn des Rudolf Hunziker und daß seine
Mutter die Thérèse Einzun von Mund bei Brig sei, wobei die
Verwechslung von Heimat und früherem Wohnort ohne alle
Bedeutung ist. Es muß danach als erstellt angesehen werden,
daß der Knabe der uneheliche Sohn der Therese Henzen von
Blatten, früher wohnhaft gewesen in Mund, ist, weshalb er auch
bürgerlich der Heimatgemeinde der Mutter zugewiesen werden muß.
Der Einwand, daß es in Blatten keine Familie Heinzen gebe,
ist unstichhaltig. Offenbar hat man es einfach mit einer aus
phonetischen Gründen leicht erklärlichen Anderung der Schreib
weise des Namens Henzen zu thun, die speziell bei dem in Mund
niedergelassenen Zweige der Familie vorgekommen zu sein scheint.
Es genügt diesbezüglich darauf zu verweisen, daß der Civilstands
beamte von Mund zwischen Henzen und Heinzen keinen Unter
schied macht und daß sogar in Civilstandsakten die beiden Schreib
weisen vorkommen. Die Bertha Henzen sagte denn auch bei ihrer
Abhörung, wiewohl sie selbst Heinzen als ihren Namen angab,
daß derselbe in der Anstalt, in der sie sich befand, Henzen aus
gesprochen werde, was bestätigt, daß auf die Verschiedenheit der
Namensschreibung kein Gewicht gelegt werden darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen.