- Urteil vom 19. April 1899 in Sachen
Kopp gegen Thurgau.
Rückforderung bezahlter Steuern kann nicht auf dem Wege
des staatsrechtlichen Rekurses verlangt werden.
A. Jakob Kopp, Buchhalter in Olten, hat, als er im Jahre
1892 aus seinem Heimatkanton Thurgau wegzog, sein 14,000 Fr.
betragendes Vermögen einer Tante von ihm, Lisette Heß
Uttweil (Thurgau), in Verwahrung gegeben. Letztere bezahlte seit
her für dieses Vermögen bis und mit dem Jahre 1897
Gemeinde Uttweil und dem Kanton Thurgau Steuern im Ge
samtbetrage von 449 Fr. 40 Cts. Hievon entfallen 137 Fr.
20 Cts. auf die Jahre 1892 und 1893, während welcher
Kopp in Bern aufhielt, ohne hier besteuert worden zu sein, und
312 Fr. 50 Cts. für die Zeit auf 1. Januar 1894, von wo
an Rekurrent sein Domizil in Olten hatte. Anläßlich seiner im
Oktober 1898 stattgefundenen Verehelichung bekam die Steuer
behörde Olten Kenntnis von seinem Vermögensbesitze und ver
langte nun von ihm die Steuer von obgenanntem Zeitpunkte
seiner Niederlassung an.
B. Kopp, welcher diese Steuerforderung der Gemeinde Olten
als begründet anerkennt, verlangte nunmehr von seiner Heimat
gemeinde Uttweil die Rückzahlung des oberwähnten Betrages von
312 Fr. 50 Ets., wurde aber mit seinem Begehren unterm
- Dezember 1898 abgewiesen, immerhin mit der Bemerkung,
daß er vom Tage seiner Beschwerdeführung an von jeder weitern
Steuer entlastet sei. Auf erhobene Beschwerde hin entschied auch
der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterm 27. Januar
1899 sein Gesuch in abweisendem Sinne, indem er zur Begrün
dung ausführt:
Es könne im vorliegenden Falle von Doppelbesteuerung aus
dem Grunde nicht gesprochen werden, weil die Steuer von dem
Rekurrenten in Uttweil nicht gefordert worden, sondern er sich
der Besteuerung dortselbst freiwillig unterzogen habe, während
es in seinem Belieben gelegen hätte, dieses Steuerverhältnis jeder
zeit zu ändern. Daß Rekurrent auch an seinem Wohnort steuer
pflichtig sei, wäre ihm ohne Zweifel bekannt gewesen. Wenn er
nun, vielleicht um das betreffende Vermögen der, möglicherweise
intensivern Besteuerung am Domizil zu entziehen, dasselbe anders
wo versteuert und die bezüglichen Steuern, ohne daß seinerseits
ein Irrtum über die Steuerpflicht obgewaltet hätte, während
mehreren Jahren bezahlt habe, so könne von einer Rückforderung
dieser Beträge, da ein eigenes Verschulden des Rekurrenten vor
liege, keine Rede mehr sein; ganz abgesehen davon, daß die Zu
lassung eines Rückforderungsrechtes in solchen Fällen im Rech
nungswesen der Gemeinden zu Wirrwarr führen müsse.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Jakob Kopp mit Eingabe
vom 1. März 1899 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. Er macht geltend:
Der Umstand, daß man ihm für die Zeit seines Aufenthaltes
in Bern keine Steuern verlangte, bestimme ihn, seine Rückfor
derung auf die von der Gemeinde Olten in Ansatz genommene
Zeitdauer zu beschränken. Er bestreite des bestimmtesten, daß er
sich der Steuerpflicht in Uttweil freiwillig unterzogen habe. Die
Bezahlung der Steuern sei vielmehr aus purer Unkenntnis der
Steuerpflicht erfolgt, weil seine Tante und er meinten, die
Steuer gehöre dorthin, wo die Wertpapiere in Verwahrung liegen.
Das ergebe sich deutlich daraus, daß die Steuer laut eingelangten
Belegen für ihn in Uttweil eine höhere sei als in Olten. Letztere
Gemeinde verlange übrigens die Steuer in völlig richtiger und
gesetzlicher Weise. Die Berufung auf einen möglichen Wirrwarr
im Rechnungswesen der Gemeinden sei völlig unstichhaltig. Re
kurrent schließt mit dem Begehren, der Rekurs sei begründet zu
erklären und die Regierung des Kantons Thurgau bezw. die
Gemeinde Utiweil zur Rückerstattung des oberwähnten Steuer
betrages von 312 Fr. 50 Cts. zu veranlaßen.
D. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1899 trägt der
Regierungsrat des Kantons Thurgau auf Abweisung der Be
schwerde an. Außer den bereits in seinem Entscheide vorgebrachten
Gründen macht er im wesentlichen noch geltend, das Bundesgericht
sei in Sachen nicht kompetent, da es sich um Rückzahlung von
Steuern handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nicht nur der Rekurrent, sondern der Regierungsrat des Kan
tons Thurgau selbst geht von der Annahme aus, daß die Steuer
forderung, welche die Gemeinde Olten dem erstern gegenüber für
die Zeit seiner dortigen Niederlassung geltend macht, eine gerecht
ertigte sei. Aus dieser bundesrechtlich ohne Zweifel richtigen An
nahme (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XX, S. 3 Erw. 2)
folgt, daß wenn im Falle des Rekurrenten ein Steuerkonflikt
zwischen den Kantonen Thurgau (Gemeinde Uttweil) und Solo
thurn (Gemeinde Olten) bestände, derselbe zu Gunsten des letz
tern Kantons entschieden werden müßte.
Nun handelt es sich aber in casu lediglich um die Rückfor
derung bezahlter Steuerbeträge. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Praxis (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. X, S. 453 Erw. 3 und
Bd. XII, S. 351 Erw. 5) hat über das Begehren auf Rück
erstattung nicht das Bundesgericht, sondern die hiefür kompetente
Behörde des Kantons zu entscheiden, in welchem die Steuer be
zahlt wurde. Freilich darf die kantonale Behörde ihren Entscheid
nicht von rechtlichen Erwägungen abhängig machen, die der Ein
gangs ausgesprochenen Auffassung des staatsrechtlichen Verhält
nisses widersprechen würden, ansonst dagegen der Rekurs an das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof geöffnet wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.