Extradition may be granted beyond the offenses listed in Art. 2

BGE 25 I 18Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJul 24, 1852Dismissed

Summary

Johanna Elberskirchen challenged a Zurich Government Council order granting Bern's extradition request. She argued that the alleged conduct was not extraditable, that reciprocity was lacking, that the proceedings in Bern were insufficiently safeguarded, and that press freedom was implicated. The Federal Court held that the 1852 extradition act does not give the fugitive a right to resist extradition outside Art. 2 cases, that reciprocity is not required as a matter of federal law, and that it will not review the merits of the accusations or the requesting canton’s procedural assessment. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 1 and 2 BG vom 24. Juli 1852; extradition may also be granted for offenses not enumerated in Art. 2. The statute confers only a right on the requesting canton to seek arrest and extradition; it does not create an enforceable right of the fugitive to be extradited only in the listed cases, nor does federal law require reciprocity for other offenses. The Federal Court does not review the substantive truth of the accusations; where the competent authority has discretion, it also assesses the adequacy of the requesting canton’s procedural guarantees (consid. 1). Art. 55 BV is not violated by the extradition order itself, since any interference with press freedom arises, if at all, from prosecution or conviction in the requesting canton, not from the transfer decision (consid. 2).

Full text

  1. Urteil vom 22. März 1899 in Sachen Elberskirchen gegen Zürich. Art. 1 u. 2 obcit. B.-G. Die Auslieferung kann auch wegen anderer als der in Art. 2 aufgezählten Delikte gewährt woerden. A. Mit Eingabe vom 23. Februar 1899 führte Frl. Johanna Elberskirchen in Zürich beim Bundesrat Beschwerde darüber, daß der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluß vom glei chen Tage dem Gesuche des Regierungsrats des Kantons Bern um Auslieferung der Johanna Elberskirchen über eine von dieser eingereichte Protesteingabe hinweg entsprochen habe. Es wurde angebracht: Die Auslieferung sei von der Regierung des Kan tons Bern verlangt worden wegen
  2. Erpressungsversuch, eventuell Drohung, eventuell Betrugs
  3. Einreichung einer wissentlich falschen Anzeige;
  4. Verleumdung. Nun könne aber, wie in der Protesteingabe an den Zürcheri schen Regierungsrat näher ausgeführt worden sei, von einem strafbaren, d. h. nach Berner Recht strafrechtlich verfolgbaren Erpressungsversuch, einer Drohung, einem Betrugsversuch und einer Einreichung einer wissentlich falschen Anzeige überhaupt nicht gesprochen werden; auch eine Verleumdung liege nicht vor, eventuell könnte es sich nur um ein Preßvergehen handeln. Je denfalls liege überall kein Auslieferungsdelikt im Sinne des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vor. Nach allge meiner Rechtsauffassung aber könne eine Auslieferung für De likte, welche nicht Auslieferungsdelikte nach Art. 2 des quäst. Gesetzes seien, nur gewährt werden, wenn der requirierende Kan ton Gegenrecht erklärt habe. Bezüglich Verleumdung und Preß vergehen habe Bern dem Kanton Zürich jedoch keine Reciprocität zugesichert, also sei die Auslieferung auch nicht zulässig; sie ver stoße gegen Art. 55 der Bundesverfassung, sowie gegen Art. 2 und 1 des Bundesgesetzes von 1852. Der Entscheid der Zürcher Regierung sei zudem nicht motiviert. Es sei um so eher der nach gesuchte Schutz zu gewähren, als die bernische geheime Unter tersuchung nicht die nötigen Garantien biete für richtige Unter suchung, und als die Rekurrentin mit Grund befürchten müsse daß auch der persönliche Einfluß des einen Klägers in Bern nicht Aussicht auf ein völlig objektives Verfahren biete. Es werde des halb das Gesuch gestellt, daß die Motivierung eingefordert und der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung mitgeteilt werde. Der Antrag geht dahin, es sei der Beschluß der Zürcher Regierung aufzuheben. B. Der Bundesrat hat die Eingabe der Johanna Elberskirchen nebst Beilagen mit Schreiben vom 18. März 1899 dem Bundes gericht zu materieller Erledigung der Beschwerde überwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Auslieferungsgesetz vom 24. Juli 1852 statuiert in Art. 1 lediglich ein Recht des Kantons, dem ein Strafanspruch zusteht, in den Fällen des Art. 2 von dem Kanton, in dem sich der strafrechtlich Verfolgte oder Verurteilte aufhält, die Verhaftung und Auslieferung bezw. die Beurteilung und Bestrafung desselben zu verlangen. Dagegen wird durch das Gesetz nicht auch ein Recht der verfolgten Personen darauf begründet, daß sie nur in den in Art. 2 einzeln angeführten Fällen ausgeliefert werden dürfen, und es werden die Kantone dadurch nicht gehindert, auch in andern

Fällen dem Auslieferungsbegehren eines andern Kantons zu ent sprechen. Es besteht auch kein bundesrechtlicher Satz des Inhalts, daß bei Delikten, die nicht zu den in Art. 2 des Auslieferungs gesetzes aufgezählten gehören, die Auslieferung nur stattfinden dürfe, wenn der requirierende Kanton Gegenrecht zusichere. Viel mehr ist dieses Gebiet interkantonaler Rechtshilfe der freien Ent schließung bezw. Vereinbarung der Kantone überlassen. Es braucht daher im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob die Delikte, wegen deren die Auslieferung von Bern nachgesucht wurde, sog. Auslieferungsdelikte seien oder nicht. Denn auch so weit es sich nicht um solche Delikte handeln sollte, kann sich nach dem Gesagtem vom Standpunkte des eidg. Auslieferungsrechts aus die Rekurrentin der Auslieferung nicht widersetzen. Es ist ferner nicht Sache des Bundesgerichts, die gegen die Rekurrentin erhobenen Anschuldigungen auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen. Insofern als eine solche Prüfung zur Beantwortung der Auslieferungsfrage notwendig ist, steht sie bei der Behörde, die endgültig über das Auslieferungsbegehren zu entscheiden hat. Die ser fällt auch, soweit ihre Entschließung überhaupt eine freie ist, die Würdigung der Frage anheim, ob die Auslieferung wegen ungenügender Garantien des Verfahrens des requirierenden Kan tons zu verweigern sei, und wenn sie solchen Bedenken keine Rech nung trägt und die Auslieferung trotzdem gewährt, so kann sich hiergegen die auszuliefernde Person ebenfalls nicht beschweren. der auf die Art. 1 und 2 des Auslieferungsgesetzes von 1852 sich stützende Rekurs der Johanna Elberskirchen muß somit abge wiesen werden. (Vgl. die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Martinoni, Amtl. Samml., Bd. IV, S. 234; in Sachen Frei, ibid., Bd. V, S. 533, und in Sachen Schnieper, ebenda, Bd. XVII, S. 609). Die Rekurrentin beruft sich allerdings auch noch auf Art. 55 B. V., d. h. auf die Garantie der Preßfreiheit. Allein angenommen auch, es handle sich um ein Preßvergehen, so ist ohne weiteres klar, daß jene Garantie nur durch die Anhe bung der Strafverfolgung oder durch die Verurteilung von seiten des requirierenden, nicht aber durch den Auslieferungsbeschluß des requierierten Kantons verletzt sein kann. Wenn schließlich bemerkt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht motiviert, so wird dies nicht zur Begründung des Begehrens auf Aufhebung der regie rungsrätlichen Schlußnahme verwendet, sondern nur zum Aus gangspunkt für das Gesuch, daß die Motivierung eingeholt und der Rekurrentin mitgeteilt werde, was aber bei der Liquidität der Rekurssache in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung als über flüssig erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurs wird abgewiesen.

Keywords

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