- Urteil vom 31. Mai 1899 in Sachen
Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Olten Aarburg
gegen Solothurn.
Willkür in Steuersachen?
A. Durch Entscheid vom 22. Juli 1898 erklärte der Re
gierungsrat des Kantons Solothurn als oberste Rekursinstanz
betreffend Anwendung des kantonalen Steuergesetzes vom 17. März
1895 die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Olten Aarburg für
pflichtig, an den Fiskus des Kantons Solothurn als Staats
steuer für das Jahr 1898 das Betreffnis von einem Einkommen
von 76,154 Fr. zu leisten. Dabei wurde dieses Einkommen, ge
stützt auf den Geschäftsbericht der Gesellschaft über den Betrieb
vom 1. April 1897 bis 1. April 1898, folgendermaßen be
rechnet:
Fr. 46,154 54
In der Bilanz erzeigter Reingewinn
Statutengemäße und freiwillige Einlagen in den
25,000
Erneuerungsfonds
5,000
Desgleichen in den Amortisationsfonds
Fr. 76,154 54
23, letztes
Der Entscheid wird damit begründet, daß nach
Alinea, der Vollziehungsverordnung vom 30. Mai 1896 zum
genannten Steuergesetz die Aktiengesellschaften als Vermögen das
Gesellschaftskapital, den Reserve und ähnliche Fonds (z. B.
Erneuerungsfonds) zu versteuern hätten. Danach sei der
Erneuerungsfonds als wirkliches Vermögen aufzufassen und somit
die jährlichen Zuwendungen an denselben nicht Geschäftsunkosten
sondern eine Verwendung des Reinertrages zur Bildung von
Vermögen. Dem entsprechend erkläre der 17 der gleichen Ver
ordnung es als unstatthaft, bei Feststellung des steuerpflichtigen
Reingewinnes Zuwendungen an die Reserve und ähnliche
Fonds unter den ordentlichen Betriebsauslagen in Rechnung
zu bringen. Die Heranziehung der Zuwendungen an den Er
neuerungsfonds und an den Amortisationsfonds zur Steuer stehe
daher in Einklang mit der verfassungsmäßig und zwar vom Kan
tonsrate erlassenen Verordnung.
B. Gegen diesen Beschluß rekurrierte das Elektrizitätswerk
Olten Aarburg an das Bundesgericht mit dem Begehren:
- Es sei derselbe in Hinsicht auf ein angefochtenes Ein
kommenssteuer Betreffnis von 40,000 Fr. aufzuheben.
- Eventuell: es sei derselbe in Hinsicht auf die Zuwendung
von 15,000 Fr. an den Amortisationsfonds endgültig und in
Hinsicht auf die Zuwendung von 25,000 Fr. an den Erneuerungs
fonds einstweilen aufzuheben, bis nämlich durch das Gutachten
von Sachverständigen festgestellt sein wird, ob die in den Statuten
der Gesellschaft vorgesehenen und in dem beigelegten Abschreibungs
plane verzeichneten Erneuerungen technisch gerechtfertigt seien
oder nicht.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht: Der im
Geschäftsberichte angegebene Reingewinn von 46,154 Fr. 54 Cts.
sei später von der Generalversammlung in Folge Zuwendung von
weitern 10,000 Fr. in den Amortisationsfonds auf 36,154 Fr.
54 Cts. herabgesetzt worden. Andere Abschreibungen, nämlich
solche betreffend das Leitungsnetz Olten Aarburg, das Mobiliar
und die Utensilien, hätten die Steuerbehörden nicht beanstandet.
Bezüglich der beiden in Frage stehenden Fonds macht Rekurrentin
sodann geltend:
a. Der Erneuerungsfonds diene nach den Statuten zur
Bestreitung größerer Erneuerungen, welche im Verlaufe der Zeit
an Kanal , Maschinen und Leitungsanlagen notwendig werden
sollten. Derselbe müsse durch successive Zuschüsse den Betrag von
200,000 Fr. erreichen und gegebenen Falls durch weitere Zu
wendungen auf diesen Betrag ergänzt werden.
Es möge nun für vorliegenden Rekurs, aber ohne Präjudiz
für später, dahingestellt bleiben, ob bei Aktiengesellschaften das
Aktienkapital, unbekümmert, ob die Aktiva ihm entsprechen, und
ohne Abzug der Schulden, schlechthin als Vermögen der Gesell
schaft in die Steuerliste eingestellt werden könne ( 23 scit.).
Es erscheine alsdann aber selbstverständlich, daß die zur Deckung
der Abnutzung des Werkes bestimmten Fonds nicht als Vermögen
besteuert werden dürfen. So verhalte es sich auch beim Ein
kommen: die jährlichen, der Erhaltung des Gesellschaftskapitals
dienenden und für eine spätere Aufzehrung bestimmten Zuwen
dungen in den Erneuerungsfonds seien kein Einkommen. 5 des
Gesetzes schreibe vor, daß als Einkommen angesehen werde der
geldwerte Ertrag des Vermögens, der Unternehmung und der
Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten. Der Er
neuerungsfonds bezwecke in casu den Abgang an den Liegen
schaften und Maschinen auszugleichen, welcher infolge der beson
dern Natur eines Werkes, wie das vorliegende, sich äußerst rasch
und umfänglich vollziehe. Es sei dies aus einer beigelegten
Zusammenstellung im einzelnen ersichtlich. Die darin vorgesehenen
Amortisationsquoten seien in technisch unanfechtbarer Weise be
rechnet und repräsentieren das unumgänglich notwendige, worüber
im Bestreitungsfalle Sachverständige sich aussprechen möchten.
Der Regierungsrat stütze sich zur Abweisung des Rekurses ledig
lich auf den 23 der Vollziehungsverordnung, welchem aber
keineswegs Gesetzeskraft zukomme. Darin, daß auf das Wesen
der Sache gar nicht eingegangen und das Gesetz selbst gar nicht
auf den Fall angewendet worden sei, liege eine Rechtsverweigerung,
und indem dadurch die Rekurrentin außerhalb der für alle Steuer
pflichtigen maßgebenden Vorschriften gestellt worden sei, eine Ver
letzung der Rechtsgleichheit.
b. Der Amortisationsfonds diene statutengemäß zur Sicher
stellung einer derartigen Amortisation, daß die Anlage unter Um
ständen entsprechend dem in der staatlichen Konzession gemachten
Vorbehalte nach Ablauf von 50 bezw. 99 Jahren von den Kan
tonen Solothurn und Aargau übernommen werden könne. Genannte
Konzession bestimme nämlich, daß das ganze Wasserwerk nach
100 Jahren den beiden Kantonen unentgeltlich zufalle und daß
nach Ablauf von 50 Jahren der Kanton Aargau die reelle Hälfte
desselben gegen eine in der Konzession fixierte Entschädigung eigen
tümlich erwerben könne.
Auch hier lasse der angefochtene Entscheid jeden Hinweis auf
das Gesetz, jede materielle Prüfung und Begründung der Rechts
frage, vermissen. Der vorliegende Amortisationsfonds könne nicht
unter Berufung auf 23 der Verordnung als ein einem Reserve
fonds ähnlicher Fonds angesehen und dem Reservefonds etwa
einer Bankunternehmung gleichgestellt werden. Entgegen den ge
wöhnlichen Verhältnissen bei andern industriellen Unternehmungen
sei Rekurrentin ausnahmsweise und im Interesse einer rationellen
Geschäftsführung genötigt, auf den Zeitpunkt des unentgeltlichen
Überganges des Werkes an den Staat einen Gegenwert für das
Aktienkapital und die Obligationsschulden zu beschaffen. Der
Fiskus bringe es nun zu Stande, nach dem 50. Geschäftsjahre
die Steuer von anderthalb Unternehmungen und vor dem 100.
Geschäftsjahre die Steuer von zwei Unternehmungen zu beziehen:
erstens vom Aktienkapital, das am folgenden Morgen verschwun
den sein werde und zweitens von dem in Rücksicht hierauf jahr
zehntelang geäuffneten Ersatzkapital. Auch darin liege eine Rechts
verweigerung und Verletzung der Rechtsgleichheit.
C. In seiner Antwort trägt der Regierungsrat des Kantons
Solothurn mit nachfolgender Begründung auf Abweisung des
Rekurses an.
Das Gesetz gebe in 7 eine Definition des steuerpflichtigen
Vermögens und in 5 eine solche des steuerpflichtigen Ein
kommens. Die vom Kantonsrate in verfassungsmäßiger Weise
erlassene Vollziehungsverordnung enthalte in ihren 23 und 17
nur eine nähere Ausführung und Spezialisierung dessen, was in
jenen Definitionen schon enthalten sei. Das ergebe sich auch aus
der Beratung der Verordnung vom 30. Mai 1896, anläßlich
welcher der Vorsteher des Finanzdepartementes, ohne Widerspruch
zu finden, wörtlich erklärt habe: Wenn Zuweisungen an einen
Spezialfonds erfolgen, z. B. an einen Baufonds, einen Er
neuerungsfonds 2c., so gilt dies nicht als Betriebsauslage, son
dern als Gewinn. Auch materiell sei der Entscheid gerechtfertigt:
Der durch Einlagen aus dem Reingewinn gebildete Erneu
erungsfonds sei Vermögen, so lange er bestehe; sein Zweck,
in einem bestimmten Momente für die Erneuerung der Anlage
verwendet zu werden, entziehe ihm diese Eigenschaft eines Ver
mögens nicht, die ihm Rekurrentin übrigens selbst beilege, indem
ste in den Statuten seine eventuelle Verteilung unter die Aktio
näre vorsehe. Die Bildung eines Erneuerungsfondes sei freilich
vom betriebstechnischen und finanziellen Standpunkte der Gesell
schaft aus geboten und ihr statutarisch vorgeschrieben; dies sei
aber nicht bestimmend für die einzig nach dem Gesetze und der
zugehörigen Verordnung sich regelnde Steuerberechnung. Die
Paralisierung der Entwertung des Etablissementes habe durch die
vom Obligationenrechte vorgesehenen Abschreibungen zu geschehen.
Aus den gleichen Gründen sei auch der Amortisationsfonds
als Vermögen zu betrachten. Die Zuwendungen an die beiden
Fonds seien dem Reingewinn entnommen und keine Geschäfts
unkosten; denn aus letztern lasse sich kein Kapital bilden. Die
kantonale und kommunale Steuerpraxis betrachte durchgehend die
Einlagen in derartige Fonds als steuerpflichtig. Zwei einzige hie
gegen erhobene Rekurse seien vom Regierungsrat abgewiesen
worden. Rekurrentin werde nicht außerhalb des Gesetzes gestellt,
sondern verlange für sich eine Ausnahmestellung. Die Behandlung
von Aktiengesellschaften sei gegenüber den Privaten nur formell,
die Ermittlung der Steuer anlangend, eine andere; materiell werde
auch hier das reine Vermögen und das reine Einkommen zur
Steuer herangezogen. Der Amortisationsfonds müsse ein sehr
reelles Vermögen sein, um dereinst seinen Zweck, mindestens den
Gegenwert des Aktienkapitals zu bieten, erfüllen zu können. An
derseits sei es gleichgültig, daß und aus welchem Grunde die
jetzige Eigentümerin der Anlage den Besitz derselben dereinst ver
tere und daß der oder die spätern Besitzer ganz oder teilweise
steuerfrei wären. Jede Idee einer Doppelbesteuerung sei bei diesem
Verhältnisse ausgeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Solothurn lautet dahin, daß die von der rekurrierenden Aktien
gesellschaft an ihre Reserve und Amortisationsfonds gemachten
Zuwendungen nach solothurnischem Steuerrechte der Einkommens
steuer unterworfen seien. Für das Bundesgericht kann es sich
nicht um eine Nachprüfung dieses Erkenntnisses auf seine materielle
Richtigkeit handeln, da das Steuerrecht Sache der Kantone ist
und ein Fall interkantonaler Doppelbesteuerung nicht vorliegt,
Der Rekurs stützt sich denn auch nur darauf, daß durch den
Entscheid des Regierungsrates eine Rechtsverweigerung und eine
Verletzung der Rechtsgleichheit stattgefunden habe. Zur Begrün
dung wird in erster Linie ausgeführt, der Regierungsrat habe
nur auf die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze und nicht
auf die abweichenden Bestimmungen des letztern selbst abgestellt.
Dieser Standpunkt genügt jedoch nicht, um den gemachten Vor
wurf zu rechtfertigen. Wenn der Regierungsrat die Vollziehungs
verordnung zur bindenden Richtschnur nimmt und in Fragen, die
er darin in bestimmter Weise als entschieden erachtet, wesentlich
nur auf dieselbe abstellt, so liegt darin keine Willkür. Denn die
Vollziehungsverordnung ist vom Kantonsrat in Ausführung des
44 des Steuergesetzes erlassen worden. Wollte die Rekurrentin
ihre Behauptung, daß Gesetz und Vollziehungsverordnung nicht
übereinstimmen, wirklich durch staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht geltend machen, so hätte sie den Rekurs nicht nur
wegen Rechtsverweigerung gegen den regierungsrätlichen Entscheid
richten, sondern sich über Verletzung der verfassungsmäßigen Vor
schriften über die Gewaltentrennung beschweren sollen, was nicht
geschehen ist.
Nachdem die Rekurrentin diesen Standpunkt nicht eingenommen
hat, bleibt für das Bundesgericht einzig noch zu prüfen, ob in
dem Entscheide des Regierungsrates eine willkürliche Auslegung
und Anwendung der Vollziehungsverordnung liege. Dies muß
ohne weiters verneint werden. Die Vollziehungsverordnung geht
in den 13 und 17 zweifellos von der Ansicht aus, daß nur
vollzogene Abschreibungen und nicht auch Einlagen in einen
Reserve oder Erneuerungsfonds zum Zwecke der Ersetzung von
erst später in den Auslagen der Betriebsrechnung erscheinenden
Entwertungen von Anlagen vom steuerbaren Einkommen in Ab
zug gebracht werden können. Nun ist dieser Abzug der vollzogenen
Abschreibungen im Betrage von 14,991 Fr. bei der Steuer
einschätzung erfolgt und damit der Vollziehungsverordnung Rech
nung getragen worden. Ob das der Vollziehungsverordnung zu
Grunde liegende System dem Wesen der Sache entspreche und
gerecht sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es mag
aber bemerkt werden, daß auch nach diesem steuerrechtlichen System
die Beträge, welche zum Ersatze abgehender Objekte aus den
Erneuerungsfonds entnommen und in die Betriebsausgaben ein
gestellt werden, im Jahre der effektiven Verwendung vom steuer
baren Einkommen in Abzug gebracht werden können, und daß
eine einfache Gleichstellung der Einlagen in den Erneuerungsfonds
mit der thatsächlichen Entwertung der Anlagen angesichts des
Umstandes, daß diese Einlagen zumeist mehr nach dem Stande
der verfügbaren Gelder als nach exakten Grundsätzen über den
Wertabgang bemessen werden, nicht als praktisch erscheint. Und
soweit der Amortisationsfonds in Betracht kommt, wird vom
Regierungsrat von Solothurn nicht ohne Grund darauf hinge
wiesen, daß die konzessionierte Anlage der Gesellschaft erst nach
50 bezw. 99 Jahren entzogen wird und daß sie dieselbe bis
dahin neben dem jeweiligen Amortisationsfonds in ihrem Ver
mögen hat.
Die Behauptung der Rekurrentin, die Steuerberechtigung sei
im Gegensatze zu andern Aktiengesellschaften ihr gegenüber aus
nahmsweise wie angegeben erfolgt, was eine Verletzung der
Rechtsgleichheit involviere, ist von ihr in keiner Weise erstellt
worden. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus den bezüglichen
Erklärungen des Regierungsrates, wonach in den zwei einzigen
von ihm entschiedenen Fällen diese Art Einlagen in die Reserve
fonds zweier Bankinstitute als einkommensteuerpflichtig erachtet
wurden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.