- Urteil vom 30. März 1899 in Sachen Bundesrat
gegen Regli und Renner.
Klagen gegen den Bund; Kompetenzabgrenzung; Bundesgesetz
betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen vom 20. November
1880, Org.-Ges. Art. 113, Ziff. 1 und Art. 85, Ziff. 13. B.-V.-
Schadensersatzansprüche wegen Kultur- uud Eigentums
beschädigungen infolge militärischer Anordnungen, eidgen.
Verwaltungsregl. Art. 280 ff. Die Kompetenz kantonaler Ge
richte ist für Ansprûche aus diesem Titel ausgeschlossen.
A. Bei einer Schießübung der im Mai und Juni 1898 in
Andermatt abgehaltenen, von Oberst von Tscharner kommandier
ten, Festungsartillerie Rekrutenschule wurde Grundeigentum des
Anton Regli und des Jos. Maria Renner in Andermatt beschä
digt. Auf Verlangen der Eigentümer wurde der Schaden gemäß
den Vorschriften des Verwaltungsreglementes für die schweizerische
Armee durch die hierzu bestellte Expertenkommission abgeschätzt
und auf 65 Fr. 50 Cts. für Regli, 14 Fr. 50 Cts. für Renner
festgesetzt. Die beiden wollten sich damit nicht zufrieden geben und
luden den Obersten von Tscharner, Chef der eidgenössischen
Festungswerke in Andermatt zunächst vor das dortige Vermittler
amt und dann vor das Kreisgericht Ursern zur Verhandlung
über die Begehren, daß die Entschädigungen auf 120 Fr. und
40 Fr. zu bestimmen seien. Oberst von Tscharner erschien weder
zur Vermittlung noch zur gerichtlichen Verhandlung. Dem Kreis
gerichte erklärte er brieflich, daß die Angelegenheit nicht vor die
Urner Gerichte gehöre, sondern vor die Militärverwaltungsbehör
den. Am 3. August 1898 erließ das Kreisgericht Ursern gegen
den Obersten von Tscharner in der genannten Eigenschaft ein
Kontumazurteil, durch das den Klägern ihr Begehren zugesprochen
wurde. Und am 5. Oktober 1898 wurde das Urteil mit der Be
gründung, daß es dem Beklagten amtlich intimiert, seitens des
selben aber innert nützlicher Frist eine Purgationscitation nicht
erlassen worden sei, als in volle Rechtskraft erwachsen erklärt. In
beiden Urteilen wurde Oberst von Tscharner zu den Gerichts
kosten und zu einer Entschädigung an die Gegenparteien, im Ur
teil vom 3. August überdies in eine Ordnungsbuße verfällt. Am
7. November hoben Regli und Renner für ihre Forderungen
Betreibung an. Oberst von Tscharner schlug Recht vor, worauf
hin er zur Rechtsöffnung vorgeladen wurde. Er leistete der Vor
ladung, indem er neuerdings die Erklärung abgab, die Sache
gehöre nicht vor die Gerichte, keine Folge. Mit Entscheid vom
1./2. Dezember 1898 erteilte die Gerichtskommission Ursern den
Impetranten die definitive Rechtsöffnung.
B. Mit Eingabe vom 23. Januar 1899 stellte Fürsprech Dr.
Bucher in Luzern für den Bundesrat beim Bundesgericht das
Begehren, es sei das gegen Oberst von Tscharner eingeleitete Ver
fahren für Erledigung von Ansprüchen aus Kulturschaden zu
annullieren. Oberst von Tscharner schloß sich diesem Begehren
auch für seine Person an. Unter Berufung auf Art. 4 der B. V.
wird geltend gemacht, es habe nicht dadurch, daß man einen
Funktionär der Eidgenossenschaft persönlich citierte, ein Gerichts
stand gegen den Bund geschaffen werden können; überhaupt aber
sei die Sache nicht der Kompetenz der Gerichte unterstellt, sondern
in dem im VIII. Abschnitt des Verwaltungsreglementes vorgese
henen Verfahren zu erledigen.
C. Die Rekursbeklagten Regli und Renner führten in der
Antwort zunächst aus, es sei die Abschätzung des Schadens durch
die Expertenkommission, die man sofort verlangt habe, nicht recht
zeitig erfolgt und dieselbe habe sich auch nicht auf den ganzen
entstandenen Schaden erstreckt, weshalb das Protokoll der Kom
mission nicht habe anerkannt werden können. Man habe, wird
sodann geltend gemacht, das Gericht von Ursern als kompetentes
Gericht betrachtet und den Obersten von Tscharner als gesetzlichen
Vertreter vorgeladen. In der Folge sei man durchaus nach den
Vorschriften des urnerischen Civilprozesses bezw. des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs verfahren. Hätte Oberst von
Tscharner die Kompetenz der Urner Gerichte bestreiten wollen, so
hätte er vor denselben eine bezügliche Vorfrage erheben müssen.
Der Antwortschluß geht dahin, es sei den Rekursbeklagten der
erlittene Kulturschaden voll und ganz aus dem Bundesfiskus
zu vergüten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Natur der Sache nach konnte sich das Verfahren, in
dem die Rekursbeklagten ihre Forderungen zur Anerkennung brin
gen wollten, nur gegen die Eidgenossenschaft, nicht gegen den
Obersten von Tscharner persönlich richten. Es geht denn auch
daraus, daß letzterer in den Vorladungen als Chef der eidgenössi
schen Festungswerke in Andermatt und in der Rekursantwort als
gesetzlicher Vertreter (scil. der Eidgenossenschaft) bezeichnet wurde,
namentlich aber aus der Fassung des Antwortschlusses klar hervor,
daß die Rekursbeklagten thatsächlich die Eidgenossenschaft als die
von ihnen belangte Partei und den Obersten von Tscharner lediglich
als deren Vertreter betrachteten. Richtete sich aber das Verfahren
gegen die Eidgenossenschaft, so ist Oberst von Tscharner persönlich
nicht legitimiert, vor dem Bundesgericht die Aufhebung desselben
zu verlangen. Auf seinen Rekurs ist daher nicht einzutreten.
- Was den Rekurs des Bundesrates betrifft, so macht dieser
vor allem aus geltend, daß die Angelegenheit überhaupt nicht der
Kompetenz der Gerichte unterstellt sei. Nun bestimmt Art. 6 des
Bundesgesetzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen, welche
von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden, vom
- November 1850: Wenn der Bundesrat die Zuständigkeit
der Gerichte überhaupt, oder die Zuständigkeit der kantonalen
Gerichte nicht anerkennt, so hat die Bundesversammlung die
Kompetenzfrage zu entscheiden (Art. 74 Ziff. 17 der Bundes
verfassung).
In allen übrigen Fällen wird die Zuständigkeit von demjeni
gen Gerichte beurteilt, bei welchem die Klage erhoben wird, mit
Vorbehalt der nach den Gesetzen des betreffenden Kantons gegen
seinen Entscheid zulässigen Rechtsmittel.
In Streitigkeiten, in denen der Bund belangt wird, sind sonach
Fragen über die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt, sowie solche
über die Abgrenzung zwischen kantonaler und eidgenössischer Ju
risdiktion, im Gegensatz zu den übrigen Kompetenzeinreden, z. B.
denjenigen über die örtliche Zuständigkeit, nicht von den kantona
len Behörden, vor denen der Anspruch geltend gemacht wird, zu
beurteilen, sondern es werden Anstände darüber als selbständige
Kompetenzstreitigkeiten (oder Kompetenzkonflikte) zwischen Bundes
und Kantonalbehörden betrachtet, und dem Entscheide der zustän
digen Bundesbehörde zugewiesen. Diese war unter der Herrschaft
der früheren Bundesverfassung nach Vorschrift des zu Art. 6,
lbs. 1 1. c citierten Art. 74 Ziff. 17 die Bundesversammlung,
an deren Stelle bezüglich der in Frage stehenden Anstände nach
r Verfassung von 1874 das Bundesgericht getreten ist (Art. 113
Ziff. 1 verglichen mit Art. 85 Ziff. 13 B. V.). Diesem ist somit
in den Fällen des ersten Absatzes des Art. 6 direkt und ohne daß
ein kantonaler Entscheid vorauszugehen hätte, die Kompetenzfrage
zu unterbreiten, und wenn das kantonale Gericht, vor dem der
Anspruch erhoben wurde, über eine bezügliche Kompetenzbestreitung
des Bundes hinweg die Sache beurteilt hat, so ist der Bundesrat
auch noch im Vollstreckungsverfahren befugt, die Frage dem
Bundesgerichte vorzulegen, ohne dabei an die Vorschriften über
die Beschwerdeführung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
(Art. 178 Organis. Ges.) gebunden zu sein. Auf den Rekurs des
Bundesrates ist daher einzutreten.
3. Derselbe ist materiell begründet. Für die Erledigung von
Schadensansprüchen wegen Kultur und Eigentumsbeschädigungen
infolge militärischer Anordnungen ist in Abschnitt VIII, Art. 280 ff.
des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, vom
27. März 1885, ein in der Natur der Sache begründetes, beson
deres Verfahren vorgeschrieben, indem der Schaden durch speziell
dazu bestellte oder zu bestellende Organe, in der Regel durch eine
aus zwei Mitgliedern bestehende Expertenkommission abzuschätzen
ist. Die Verbindlichkeit des Verwaltungsreglements, das allerdings
nicht in Gesetzesform erlassen, aber doch von der Bundesversamm
lung genehmigt wurde, ist nicht bestritten worden. Es kann sich
nun freilich fragen, wie weit das Anwendungsgebiet der erwähn
ten Vorschriften reiche und ob auch die grundsätzliche Frage der
Schadensersatzpflicht, wenn sie bestritten ist, in dem daselbst nor
mierten, besondern Verfahren zu erledigen sei. Im vorliegenden
Falle ist jedoch, was die erste dieser Fragen betrifft, von den Re
kursbeklagten nicht geltend gemacht worden, daß es sich um eine
Schädigung handle, auf welche die angeführten Bestimmungen des
Verwaltungsreglementes keine Anwendung finden, vielmehr haben
dieselben, wie in der Rekursantwort angeführt ist, selbst die Ab
schätzung des Kulturschadens durch die Expertenkommission ver
langt. Die Eidgenossenschaft hat ferner keineswegs grundsätzlich
ihre Schadensersatzpflicht bestritten; sondern es handelt sich nur
um die Höhe der Entschädigung. Diese Frage ist nun aber zwei
fellos durch die Vorschriften des Verwaltungsreglements der Ko
gnition der Gerichte entzogen; es ist die Taxation des Schadens
durch die besondern, daselbst vorgesehenen Organe vorzunehmen, und
es kann deren Entscheid nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 293
des Reglements nicht weitergezogen, somit auch nicht vor das Forum
der Civilgerichte gebracht werden. Den Geschädigten bleibt höch
stens der Weg der Verwaltungsbeschwerde, eventuell der Verani
wortlichkeitsklage offen. Dagegen ist der Bund nicht gehalten, für
die Frage der quantitativen Festsetzung derartiger Entschädigungs
ansprüche vor den Civilgerichten Recht zu nehmen. Daraus folgt,
daß das Verfahren vor den Urner Gerichten, denen in dieser
Sache keine Jurisdiktion zustand, aufgehoben werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und somit das vor den Urner Behörden eingeleitete Ver
fahren aufgehoben.