- Entscheid vom 24. Januar 1899 in Sachen
Konkursamt Biel.
Art. 242 Betr.-Ges. Die Klagefrist kann nur dann angesetzt
werden, wenn sich die Konkursverwaltung im Besitze der
streitigen Gegenstände befindet.
I. Am 3. Dezember 1896 wurde über Domenico Botta in
Biel der Konkurs eröffnet. Während der Dauer desselben erfuhr
das als Konkursverwaltung bestellte Konkursamt Biel, daß der
Gemeinschuldner im Kanton Tessin Liegenschaften besitze oder be
sessen habe, die ihm von seinem Vater erbsweise angefallen feien.
Damit verhielt es sich folgendermaßen: Dem Domenico Botta
war in der Teilung, die er mit seinen Geschwistern über den
väterlichen Nachlaß am 11. Januar 1895 abgeschlossen hatte,
ein Anteil an den in Genestrerio, Kantons Tessin, befindlichen
Liegenschaften des Erblassers zugeschieden worden. Diesen Anteil
hatte aber Giovanni Botta als Vertreter seines Bruders Domenico
laut Vertrag am 6. Oktober 1896 der Schwester Maria Botta
in Genestrerio verkauft; für den Kaufpreis war im Vertrags
instrument quittiert worden. Eine Übertragung des Liegenschafts
ankeils, das heißt eine Anmerkung des Kaufvertrages im Grund
buche, scheint laut Bescheinigung des Gemeinderates von Genestrerio
nicht stattgefunden zu haben. Der Konkursbeamte von Biel wandte
ch nun, nachdem er von diesen Verhältnissen Kenntnis erhalten
hatte, zunächst mit Zuschriften vom 23. September und 10. No
vember 1897 direkt an die Maria Botta, um ihr auseinander
zusetzen, daß er den mit ihrem Bruder Domenico abgeschlossenen
Kaufvertrag als ungültig betrachte; daran anschließend wurde
der Maria Botta der Vorschlag gemacht, sie möge den auf den
Anteil ihres Bruders fallenden Betrag nach Mitgabe der Kataster
schatzung in die Masse einbezahlen, ansonst gegen sie auf dem
Prozeßwege werde vorgegangen werden. Die Maria Botta gab
auf die beiden Briefe keine Antwort. Das Konkursamt Biel
ersuchte hierauf mit Zuschrift vom 9. Dezember 1897 das Kon
kursamt Mendrisio, es möchte das Nötige thun, um die Liqui
dation zwischen den Geschwistern Botta zum Abschlusse zu bringen,
sei es, daß die Maria Botta den Gegenwert des Anteils des
Domenico sofort bezahle, oder daß der Kaufvertrag zwischen
Domenico und Maria Botta nichtig erklärt und die Steigerung
über den Anteil des Domenico ausgeschrieben werde. Auf eine
Anfrage des Konkursamtes Mendrisio erklärte dann dasjenige
von Biel mit Schreiben vom 7. Januar 1898, daß es die
Immobilien, das heißt den Anteil des Domenico Botta zur
Masse gezogen habe, und daß eine Betreibung nicht nötig sei.
Es fügte bei: Wenn Maria Botta den Anteil vindiziere, so werde
die Vindikation bestritten und es werde vorgezogen, gemäß Art. 242
des Betreibungsgesetzes vorzugehen. Immerhin werde die Bestrei
tung zurückgezogen, wenn Maria Botta den Betrag der Kataster
schatzung der Immobilien erlege. Demgemäß wurde dem Konkurs
amt Mendrisio aufgetragen, die Maria Botta zur Bezahlung des
betreffenden Betrages (532 Fr.) aufzufordern und, falls sie nicht
zahlen wolle, ihr eine Frist nach Art. 242 des Betreibungs
gesetzes anzusetzen. Diesen Weisungen entsprach das Konkursamt
Mendrisio mittelst Zuschrift an Maria Botta vom 19. Januar
1898. Diese ließ die ihr zur Zahlung des Gegenwertes und zur
Klageanhebung gesetzten Fristen unbenützt verstreichen. Am 23.
April 1898 beauftragte sodann das Konkursamt Biel dasjenige
von Mendrisio mit der unverzüglichen Anordnung der Steigerung
über den Anteil des Domenico Botta unter Beifügung eines
Katasterauszuges. Bevor diesem Auftrage stattgegeben wurde, er
suchte das Konkursamt Mendrisio die untere kantonale Aufsichts
behörde um Weisung gemäß Art. 132 des Betreibungsgesetzes. Die
Maria Botta wurde dabei über die Angelegenheit einvernommen;
dieselbe erklärte, daß sie mit ihrem Bruder Domenico kein ge
meinsames Vermögen besitze und daß dieser in Genestrerio weder
individuelles, noch gemeinsames Eigentum habe. Auf Drängen
des Konkursamtes Biel ordnete dann das Konkursamt Men
drisio die Steigerung an, die im Amtsblatt vom 17. Juni 1898
publiziert wurde; es wurde darin einfach der unausgeschiedene
Erbteil des Domenico Botta am Nachlasse seines Vaters zur
Versteigerung ausgeschrieben. Der Maria Botta wurde die Stei
gerung am 21. Juni angekündigt.
II. Mit Zuschrift vom 26. Juni 1898 erhob Maria Botta beim
Gerichtspräsidenten von Mendrisio als untere Aufsichtsbehörde
Beschwerde und verlangte Aufhebung der Steigerungsankündigung
und Verweisung der Parteien vor das Gericht. Das Konkursamt
Biel antwortete uneinläßlich, da sich die Beschwerde gegen das
Konkursamt Mendrisio richte und da es selbst den Tessiner Auf
sichtsbehörden nicht unterstehe. Das Konkursamt Mendrisio berief
sich darauf, daß es im Auftrage des Konkursamtes Biel gehan
delt habe und bestritt daher die Kompetenz der Tessiner Aufsichts
behörden. Der Gerichtspräsident von Mendrisio erklärte die Be
schwerde der Maria Botta für begründet und hob die Steigerungs
ankündigung auf. Und mit Entscheid vom 17. Oktober 1898
wies die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin einen vom
Konkursamt gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereichten
Rekurs ab. Mit Bezug auf die Kompetenz der Tessiner Behör
den wurde darauf abgestellt, daß die fraglichen Liegenschaften im
Kanton Tessin gelegen seien, daß sich die Amtsgewalt des Kon
kursamtes Biel auf diese nicht erstrecke und daß es sich deshalb
der Vermittlung des Konkursamtes Mendrisio habe bedienen
müssen, das der Aufsicht der Tessiner Behörden unterstehe. In
der Sache beruht der kantonale Entscheid im wesentlichen darauf
daß die Maria Botta sich im Gewahrsam und gemäß dem Kauf
vertrage mit ihrem Bruder auch im rechtlichen Besitz der fraglichen
Liegenschaften befunden habe, daß dieselben anderseits nicht in
das Inventar über die Aktiven des Domenico Botta aufgenommen
worden seien und daß deshalb nicht nach Art. 242 des Betrei
bungsgesetzes habe vorgegangen werden dürfen, daß vielmehr
Maria Botta habe abwarten können, bis sie vor den Tessiner
Gerichten mit den geeigneten Rechtsmitteln belangt würde.
III. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichts
behörde hat das Konkursamt Biel den Nekurs an das Bundes
gericht ergriffen, weil die Tessiner Aufsichtsbehörden zur Auf
hebung der vom Konkursamt Biel ausgehenden Anordnungen
nicht kompetent seien. Es wird deshalb um Aufhebung des ange
fochtenen Entscheides nachgesucht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Artikel 242 des Betreibungsgesetzes lautet: Die Konkurs
verwaltung verfügt über die Herausgabe von Sachen, welche
von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden.
Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet,
so setzt sie dem Dritten eine Frist von zehn Tagen zur An
hebung der Klage an; wird die Frist nicht eingehalten, so gilt
der Anspruch als verwirkt. Die Bestimmung bezieht sich, wie
ohne weiteres aus ihrem Wortlaute sich ergibt, nur auf solche
Gegenstände, die sich in der Verfügungsgewalt der Konkursver
waltung befinden. Nur in Hinsicht auf solche Gegenstände kann
von einer Herausgabe an Dritte gesprochen werden, und nur
hinsichtlich solcher ist es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
lässig, daß der Drittansprecher zur Klage provoziert werde. Die
Bestimmung bezieht sich ferner nur auf solche Gegenstände, die
von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden; sie schreibt
vor, wie sich die Konkursverwaltung einem solchen Anspruch
gegenüber zu verhalten habe, und weist sie an, falls sie den An
spruch für begründet hält, die Sache herauszugeben, andernfalls
aber dem Ansprecher eine Frist von zehn Tagen zur Klageer
hebung zu setzen. Für den Fall, daß die Frist nicht eingehalten
wird, erklärt das Gesetz den Anspruch als verwirkt. Ob diese
Folge eingetreten sei, werden, da es sich um eine materiellrechtliche
Frage handelt, im Streitfalle in letzter Linie die Gerichte
entscheiden haben.
- Im vorliegenden Falle nun waren zweifellos die Voraus
setzungen zur Ansetzung einer Klagefrist an die Maria Botta
nach Art. 242, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes nicht vorhanden.
Einmal befanden sich die Sachen, die die Konkursverwaltung
die Masse beansprucht, nicht in ihrer Verfügungsgewalt. Die
Konkursverwaltung im Konkurse des Domenico Botta hat nie
auch nur behauptet, daß dem Gemeinschuldner der Gewahrsam
an denselben zugestanden und daß dieser auf sie übergegangen
sei. Es liegt auch nicht etwa der Fall des bestrittenen Gewahr
sams vor. Sodann hat, was mit dem ersten Punkte zusammen
hängt, nicht die Maria Botta einen Anspruch an die Konkurs
masse erhoben. Vielmehr verlangte die letztere etwas von ihr
heraus. Und zwar machte die Konkursverwaltung ursprünglich
nicht einmal einen Eigentumsanspruch geltend, sondern sie drohte
der Maria Botta mit einer Anfechtungsklage und machte ihr
gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag. Und nun ist vollständig
klar, daß diese Ansprüche, wenn sie bestritten wurden, durch die
Konkursverwaltung eingeklagt und zur Anerkennung gebracht
werden mußten und daß alle Voraussetzungen zur Klageprovo
kation nach Art. 242, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes mangelten.
Unter solchen Umständen konnten die Rechte der Maria Botta
durch die Ansetzung einer Klagefrist und die Versäumung der
selben in keiner Weise berührt werden, wie denn auch die Ge
richte an die völlig ungesetzliche Verfügung der Konkursverwaltung
beim endgültigen Entscheide nicht gebunden waren (vergl. Amtl.
Samml., Bd. XXIV, I. Teil, Seite 489) . Wird hievon ausge
gangen, so ist zu sagen, daß sich die Maria Botta auch noch
der Versteigerung des fraglichen Liegenschaftsanteils, die unter der
unzutreffenden Voraussetzung der Verwirkung ihrer Ansprüche an
geordnet worden war, widersetzen konnte, und daß die Aufsichts
behörden das Recht und die Pflicht hatten, eine Maßnahme zu
verhindern, die auf der haltlosen Grundlage der rechtlichen Wirk
samkeit der Fristansetzung beruhte. Und zwar stand dieses Recht
auch den tessinischen Aufsichtsbehörden zu, da ein ihnen unter
stelltes Amt zur Ausführung der völlig ungesetzlichen Anord
nungen der Konkursverwaltung des Domenico Botta Hand ge
boten hatte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.