Federal Court lacked competence over divorce compensation claim

BGE 24 II 938Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIOct 24, 1891Inadmissible

Summary

The wife obtained a cantonal judgment increasing the divorce compensation previously reserved in the 1891 divorce decree. The husband appealed to the Federal Court. The Court held that, under Art. 49 Civil Status and Marriage Act, the economic consequences of divorce are for cantonal law and fall within federal review only if the Court reaches a different result on the divorce or fault issue. Because it had previously agreed with the cantonal court on fault, it lacked competence to examine the new claim. The appeal was therefore not entertained.

Regest

Art. 49 Civilstandsgesetz; federal competence over the economic consequences of divorce. The economic consequences of divorce are governed by cantonal law. The Federal Court may review such consequences only where it has reached a different outcome from the highest cantonal court on the divorce itself or on the issue of fault; if the federal court has already affirmed the same basis for divorce as the cantonal instance, it is incompetent to adjudicate a subsequent claim aimed solely at increasing the divorce compensation. In such a case, the appeal is inadmissible for lack of competence (consid. 1).

Full text

  1. Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen Schmid gegen Schwarz. Art, 49 Civilstandsgesetz; Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Be urteilung einer selbständigen Klage betreffend die ökonomischen Folgen der Ehescheidung, wenn es bezüglich der Schuldfrage zum gleichen Resultate gelangt ist wie die Vorinstanz. A. Durch Urteil vom 14. Juli 1891 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen die zwischen Johann Albert Schmid und Barbara Karolina geb. Schwarz bestehende Ehe, auf Klage der Ehefrau, gestützt auf Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden und bezüglich der Neben folgen u. a. unter Ziffer 2 erkannt, es sei der Beklagte schuldig, der Klägerin aus Eheschimpf 500 Fr. zu bezahlen und es sei der letzteren im weitern das in 205 P. R. vorgesehene Klage recht gewahrt. Diese Bestimmung lautet: Das Gericht kann für den Fall, daß der schuldige Teil in Zukunft zu größerem Ver mögen gelangen sollte, sei es durch Erbschaft oder auf andere Weise, in dem Scheidungsurteil dem unschuldigen Teil das Recht vorbehalten, auf eine entsprechende Erhöhung der Entschädigung anzutragen. Ohne einen solchen Vorbehalt ist eine spätere der artige Klage auf Erhöhung unzulässig. Das Bundesgericht, an das das obergerichtliche Urteil weitergezogen wurde, bestätigte dasselbe unterm 24. Oktober 1891 in allen Teilen. B. In der Folge gelangte Johann Albert Schmid durch Erbfall zu neuem Vermögen. Gestützt auf den erwähnten Vorbehalt wurde er deshalb von seiner geschiedenen Ehefrau auf Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. belangt. Das Kantonsgericht und, mit Urteil vom 30. September 1898, auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen hießen die Klage gut. VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 113.

C. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die ökonomischen Folgen der Ehescheidung sind gemäß aus drücklicher Vorschrift des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civil stand und Ehe nach kantonalem Recht zu regeln. Das Bundes gericht hat, wie stets festgehalten wurde, sich nur dann mit diesen Folgen zu beschäftigen, wenn es bezüglich der Frage der Scheidung selbst bezw. der Frage, wen die Schuld an dem ehelichen Zer würfnis treffe, zu einem andern Ergebnis gelangt, als die oberste kantonale Instanz. In der vorliegenden Sache ist die Frage der Scheidung durch das Bundesgericht in seinem Urteile vom 24. Oktober 1891 in gleicher Weise beantwortet worden, wie von dem Obergericht des Kantons Schaffhausen. Die von der ge schiedenen Ehefrau erhobene Nachklage betrifft ausschließlich die Regelung der ökonomischen Folgen der Scheidung. Zu deren Be urteilung ist das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht kom petent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.

Keywords

divorceeconomic consequencesjurisdictionincompetencecompensation increaseappeal admissibility