- Urteil vom 8. Oktober 1898 in Sachen
Henggeler gegen Bossard.
Pfändung von Namensaktien, welche durch Cession vom Schuldner
einem Dritten übertragen worden sind. Anfechtung der Cession nach
Art. 288 Schuldbetr.-Ges.; Legitimation dazu, Art. 285 Abs. 2
Ziff. 1 eod.; Beweislast; Benachteiligung des Gläubigers?
A. Durch Urteil vom 4. Juli 1898 hat das Obergericht des
Kantons Zug erkannt:
- Die rechtszerstörliche Einrede des Beklagten sei abgewiesen.
- Sei die klägerische Pfandansprache an zwei in der Betrei
bung der Frau Emma Henggeler, des Obersten, bei der Sparkasse
Zug gepfändeten Aktien der Spinnereien Ageri als begründet er
klärt, dagegen die bezügliche beklagtische Eigentumsansprache als
unbegründet abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei Dispositiv 2 des
Urteils aufzuheben, und dem vor Kantonsgericht des Kantons
Zug gestellten Begehren des Beklagten auf Abweisung des gegne
rischen Pfändungsanspruchs zu entsprechen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Kläger beantragt Abwei
sung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Alois Bossard Schwerzmann, besaß auf Oberst
Adolf Henggeler und Alfred Hämmerli in Landquart eine Forderung
von 80,060 Fr. 25 Cts. für verkaufte Aktien der Fabriken Land
quart. Im Jahre 1889 starb Adolf Henggeler. Über dessen Nach
laß wurde das öffentliche Inventar erhoben, in welches der Kläger
die bezeichnete Forderung anmeldete und dafür ein Faustpfandrecht
an 76 Aktien der Fabriken Landquart beanspruchte. Der Nachlaß
wurde von den Intestaterben des Adolf Henggeler ausgeschlagen,
dagegen von der Witwe Emma Henggeler am 16. Oktober 1889
angetreten. Da der Nachlaß damals nicht liquidiert werden konnte,
kam zwischen dem Kläger und der Witwe Henggeler ein Stun
dungsvertrag zu stande, wonach Kläger, nach Leistung einer Ab
schlagszahlung von 20,000 Fr., sich verpflichtete, mit der Ein
forderung der Restforderung bis 1. Januar 1895 zu warten.
Da der Kläger für diesen Rest Zahlung nicht erlangen konnte,
erhob er am 1. August 1895 gegen Witwe Henggeler die Be
treibuug für 66,993 Fr. 90 Cts. nebst Zins, welche Betreibung
die Schuldnerin anerkannte. Durch die Pfändung vom 27./28.
August 1895 (bei welcher der Beklagte Joseph Henggeler mit
einer Forderung von 48,000 Fr. Anschlußpfändung verlangte und
erreichte) erhielt jedoch der Kläger keine Deckung. Er forschte nach
weiteren Aktiven seiner Schuldnerin, worauf Fürsprech A. Wyß
in Zürich namens derselben in einem Briefe vom 9. Dezember
gl. J. noch eine Anzahl Gegenstände als Eigentum der Witwe
Henggeler bezeichnete und u. a. bemerkte: 2 Aktien der Spinnereien
Unterägeri, sowie 14 Aktien der Fabriken Landquart und 3 Obli
gationen der Stadt Genf seien im Juni 1893 an Herrn Joseph
Henggeler, den gegenwärtigen Beklagten, zur Deckung seiner An
sprüche an Frau Oberst Henggeler im Betrage von circa 80,000 Fr.
abgetreten worden. Auf Verlangen des Klägers fand dann die
Nachpfändung der zwei Aktien der Spinnereien Ageri, welche mit
andern Titeln für ein Darlehen von 80,000 Fr. bei der Spar
kasse Zug verpfändet waren, statt, und da Joseph Henggeler innert
gesetzlicher Frist sein Eigentum an diesen Aktien, von denen jede
auf 10,000 Fr. lautet, geltend machte, so erhob der Kläger beim
Kantonsgericht Zug Klage gegen ihn mit dem Begehren: Es sei
seine Pfandansprache an den 2 Aktien als begründet, die Eigen
tumsansprache des Jos. Henggeler dagegen als unbegründet zu
erklären. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
- Die streitigen 2 Aktien haben ursprünglich mit 16 gleichen
Aktien dem Alois Henggeler, Friedensrichter in Ageri, eigentüm
lich zugehört, und 16 davon, worunter die streitigen, waren für
ein Darlehen von 160,000 Fr., welches Franz Henggeler und
Adolf Henggeler zuerst bei Hch. Bodmer in Zürich, nachher Adolf
Henggeler allein am 1. Januar 1886 bei Rieter Bodmer erhoben
hatte, verpfändet worden. Im Jahre 1888 war Alois Henggeler
gestorben und von seinen 9 Kindern beerbt worden, unter welche
die 18 Aktien verteilt wurden, und zwar erhielt Adolf Henggeler
laut Erbteilung vom 5. Mai 1888 die Nrn. 53 und 54, wäh
rend dem Joseph Henggeler die Nrn. 55 und 56 zukamen. Die
sämtlichen Aktien blieben aber bei Rieter Bodmer verpfändet. Nach
dem im Jahre 1889 erfolgten Tode des Adolf Henggeler trat
dessen Bruder, Joseph Henggeler, der Beklagte, gegenüber Rieter
Bodmer als Schuldner des bezeichneten Darlehens ein, laut Obligo
vom 1. Juni 1889. Nachdem am 27. April 1891 Rieter Bodmer
das Darlehen auf 4. November gl. J. gekündet hatte, erhob
Joseph Henggeler Namens Geschwister Henggeler am 3. No
vember 1891 bei der Sparkasse Zug ein Darlehen im gleichen
Betrage, wofür der Sparkasse die bei Rieter verpfändeten Titel zu
Pfand gegeben wurden. Am 3. Januar 1893 bezahlten die Spin
nereien Ageri an die Sparkasse Zug an das Darlehen 80,000 Fr.
Die bei der Teilung des Nachlasses des Alois Henggeler dem
Adolf Henggeler zugefallenen 2 Aktien auf die Spinnereien Ageri
figurierten auch in dem am 4. Juni 1889 abgehaltenen Inventar
über den Nachlaß des Adolf Henggeler und sind mit den übrigen
Aktien desselben auf die Witwe Henggeler übergegangen. Dem
Adolf Henggeler, welcher, wie bemerkt, dem Rieter Bodmer gegen
über allein als Schuldner des Darlehens von 160,000 Fr. ein
getreten war, hatte Joseph Henggeler am 1. Januar 1889 fol
genden Revers ausgestellt: Der Unterzeichnete erklärt hiemit, daß
er mit Fr. 10,000 an der Schuld von Herrn Adolf Henggeler
gegenüber Rieter Bodmer in Zürich partizipiert, trotzdem Adolf
Henggeler gegenüber Rieter Bodmer allein als Schuldner kom
pariert. Für den genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen und
allfälligen Kosten erklärt sich Unterzeichneter haftbar und den
Eigentümern der dem Hrn. Rieter hinterlegten Titel (16 Aktien
der Spinnereien Ageri) im Verhältnis seines Schuldanteils ver
antwortlich. Im Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler
haben dagegen angemeldet: Joseph Henggeler ein Guthaben von
48,000 Fr., wofür Ageri Aktien als Faustpfand angesprochen
wurden, die Geschwister Henggeler, Friedensrichters sel., laut Erb
teilung eine laufende Forderung von 123,045 Fr. 75 Cts. Nach
dem sodann Joseph Henggeler die Schuld bei Rieter Bodmer auf
seinen Namen übernommen hatte,
stellte Witwe Emma Henggeler
am 21. Dezember 1889 demselben folgende Erklärung aus: Die
Endsunterzeichnete, als Rechtsnachfolgerin von Adolf Henggeler,
erklärt, daß sie mit 58,000 Fr. an der Schuld von Joseph
Henggeler gegenüber Rieter Bodmer partizipiert, trotzdem Hr.
Joseph Henggeler Rieter Bodmer gegenüber allein als Schuldner
kompariert. Mit dem genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen
und Kosten ist sie selbst haftbar und den Eigentümern der dem
Rieter Bodmer hinterlegten Titel (16 Aktien der Spinnereien
Ageri) im Verhältnis ihres Schuldteils auch verantwortlich.
Und am 1. Juni 1893, nachdem die Sparkasse Zug das An
lehen von 160,000 Fr. übernommen hatte, und 80,000 Fr. da
von an die Spinnereien Ageri übergegangen waren, stellte Witwe
Henggeler dem Joseph Henggeler folgende amtlich beglaubigte
Cessionsurkunde aus: Die Unterzeichnete erklärt hiemit, an Hrn.
Joseph Henggeler in Romanshorn folgende Werttitel eigentümlich
abgetreten zu haben: 2 Aktien der Spinnereien Ageri Nrn. 55
und 56, 18 Aktien der Fabriken Landquart, 2 Obligationen der
Stadt Genf, 3 türkische Obligationen. Am 6. Juni 1893
wurde die Übertragung der erstgenannten 2 Aktien, vormals lau
tend auf Adolf Henggeler, auf den Namen des Joseph Henggeler
im Aktienbuch der Spinnereien Ageri vorgenommen. Am 1. Juni
93 also am Tage der oben erwähnten Cessionsurkunde -
erklärte Witwe Emma Henggeler ferner schriftlich den Geschwistern
Robert, Alois, Genoveva und Josephine Henggeler und der Frau
Luise Schelling Henggeler folgende Beträge zu schulden:
a. 15,000 Fr. für vormals durch Adolf Henggeler bei der
Sparkasse Zug hinterlegte und nun von der Kantonalbank Zug
belehnte 3 Gülten auf den Frohbühl.
b. 3631 Fr. 50 Cts. für Zinsen bis Martini 1892 auf das
Darlehen von 22,000 Fr. bei der Sparkasse Zug gegen Hinter
lage obiger und anderer Gülten.
c. Die von Martini 1892 erwachsenden Zinsen auf das Dar
lehen der Kantonalbank im Betrage von 15,000 Fr.,
und verzichtete zu Gunsten einer von Joseph Henggeler zu
führenden Rechnung über ihr Schuldverhältnis auf Auszahlung
eines ihr allfällig zukommenden Anteils am Haus Frohbühl mit
Mobiliar, wie auch eventuell Erbschaft, bis ihre Schuld getilgt sei.
3. In diesem Prozesse erklärte der Beklagte vorerst, daß in dem
Cessionsakte die Nummern der abgetretenen Aktien irrtümlich als
55/56 statt 53/54 angegeben seien und bemerkte sodann über
Grund und Zweck der Cession vom 1. Juni 1893: die abgetre
tenen 2 Aktien seien diejenigen, die im Inventar über den Nach
laß des Adolf Henggeler als dessen Eigentum angeführt, und von
ihm als Faustpfand für seine Forderung von 48,000 Fr. ange
prochen worden seien. Dieselben seien heute noch bei der Spar
kasse Zug verpfändet. Die Forderung von 48,000 Fr., welche
s. Z. ins Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler ange
meldet worden, sei identisch mit derjenigen von 58,000 Fr. im
Revers der Frau Henggeler vom 21. Dezember 1889 und bilde
einen Teil der Schuld von 160,000 Fr. bei Rieter Bodmer, später
der Sparkasse Zug. Bei der Waisenamtsrechnung über das Ver
mögen der Kinder des Franz Henggeler per 31. Dezember 1888
haben sich die Interessenten in der Weise geeinigt gehabt, daß
oseph und Adolf Henggeler von jener Schuld miteinander
68,000 Fr., und die Kinder des Franz Henggeler 92,000 Fr.
übernahmen, und am 1. Januar 1889 habe Joseph Henggeler
gegenüber Adolf Henggeler laut dem früher angeführten Revers
10,000 Fr. von der Schuld auf sich genommen. Infolge alleini
ger Übernahme der Schuld bei Rieter durch den Beklagten nach
dem Tode des Adolf Henggeler habe er auf dessen Nachlaß eine
Forderung von 58,000 Fr. erworben. Daß im Inventar dieselbe
nur zu 48,000 Fr. angegeben sei, beruhe auf Irrtum, indem
dem Adolf Henggeler unrichtigerweise Zinsen gutgeschrieben worden
seien. Dieser Irrtum sei später berichtigt worden. Unter den
Geschwistern Henggeler , welche das Darlehen bei der Sparkasse
Zug erhoben haben, seien nur Joseph Henggeler, die Kinder des
Franz Henggeler und Frau Emma Henggeler Weiß zu verstehen.
Joseph Henggeler habe aber namens der 5 andern Geschwister
noch die oben erwähnten Forderungen von 15,000 Fr. und
3631 Fr., sowie diverse Zinsen geltend zu machen gehabt, so daß
seine Gesamtforderung auf 1. Juli 1893 Fr. 77,105 betragen
habe. An diese Schuld habe Frau Emma Henggeler am 1. Juni
1893 die zwei streitigen Aktien an den Beklagten abgetreten.
4. Der Kläger machte dagegen zur Begründung seiner Klage
geltend: die ökonomischen Verhältnisse des Adolf Henggeler seien
bei dessen Tode, wie der Beklagte gewußt habe, mißlich gewesen.
Im öffentlichen Inventar über dessen Nachlaß sei allseitiger Unter
such der angemeldeten Forderungen vorbehalten. Über die Forde
rung von 48,000 Fr., die der Beklagte geltend gemacht, habe der
Kläger nie etwas näheres erfahren. Ebensowenig über die Wer
tung der als Deckung angesprochenen Aktien. Wieso lasse sich der
Beklagte noch 2 Aktien abtreten, wenn die 48,000 Fr. pfand
gedeckt seien? Der Beklagte habe an Adolf Henggeler keine For
derung besessen. Wenn dem aber so sei, so sei auch die Cession
vom 1. Juni 1893 ungültig. Auch der Revers über 58,000 Fr.
vom 21. Dezember 1889 sei die Anerkennung einer Nichtschuld,
welche die Stellung der Gläubiger zu Gunsten der Geschwister
Henggeler verschlimmere. Diese Forderung von 58,000 Fr. sei
auch nicht angemeldet, während bei einer richtigen Anmeldung der
Revers überflüssig gewesen wäre. Die Nichtanmeldung der For
derung des Rieter Bodmer von 160,000 Fr. ins öffentliche In
ventar begründe im Sinne des zugerischen Erbrechts eine wesent
liche Änderung, für welche der Beklagte verantwortlich sei, zumal
Rieters Forderung im Hinblick auf den doppelten Wert der
Pfänder eigentlich keine Belastung der Erbschaft Henggeler gewesen
sei. In allen Fällen liege in der Unterdrückung dieses Verhält
nisses des Adolf Henggeler gegen Rieter ein Unrecht, welches
nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs verfolgbar sei, weshalb alle Rechte vorbehalten werden.
Auch werde Art. 214 O. R. allegiert. Als Witwe Emma Henggeler
den Revers vom 21. Dezember 1889 unterschrieben habe, sei sie
insolvent gewesen. Auch die freiwillige Schuldanerkennung vom
- Juni 1893 gegenüber den übrigen Geschwistern Henggeler fei
unhaltbar. Diese Forderungen haben schon zur Zeit der Aufnahme
des öffentlichen Inventars bestanden und seien in dasselbe doch
nicht angemeldet worden. Der Cessionsakt laute auch nur zu
Gunsten des Joseph Henggeler, und doch habe dieser im Inventar
des Adolf Henggeler keine Gülten reklamiert. Es handle sich also
auch hier wieder um eine anfechtbare Begünstigung der Geschwister
Henggeler. Da demnach der Beklagte kein Eigentum an den strei
tigen 2 Aktien besitze, so müsse die Pfändung aufrecht erhalten
werden. In Betracht komme in diesem Prozeß nur die Cession vom
-
Juni 1893, wegen welcher die Klage noch nicht verjährt sei.
-
In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kläger hat
die Pfändung der beiden streitigen Aktien erwirkt und nur erwir
ken können unter der Behauptung, daß dieselben Eigentum seiner
Schuldnerin Witwe Henggeler seien; denn der Pfändung unter
liegen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners. Nun be
streitet der Beklagte nicht, daß diese Aktien der Witwe Henggeler,
als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Adolf Heng
geler, eigentümlich gehörten, dagegen behauptet er, dieselben vor
der Pfändung, nämlich am 1. Juni 1893, von ihr erworben zu
haben. Da der Kläger durch den Nachweis, daß die streitigen
Gegenstände Eigentum seines Schuldners gewesen seien, seiner
Beweispflicht genügt hat, ist es Sache des Beklagten, seinen
Eigentumserwerb darzuthun, und frägt es sich daher, ob dieser
Beweis geleistet sei. Diese Frage ist zu bejahen und übrigens
vom Kläger thatsächlich nie verneint worden, indem derselbe viel
mehr lediglich die Anfechtbarkeit des fraglichen Rechtsgeschäftes,
durch welches der Beklagte die Aktien erwarb, mittelst der paul
lianischen Klage behauptet hat, dieser Umstand aber, wie unten
noch zu erörtern ist, den Übergang des Rechts an den beiden
Aktien nicht hinderte. Da die beiden Aktien Namensaktien sind,
konnte ihre Übertragung gemäß Art. 637 Abs. 3 O. R. durch
Indossament geschehen. Allein die Übertragung durch Indossament
ist nur gestattet, nicht geboten, diejenige durch Cession also nicht
ausgeschlossen. In casu haben sich die Parteien der Cession be
dient, und der Kläger hat nicht bestritten, daß die Vorschriften
des Obligationenrechts über Cession beobachtet worden seien. Nun
ist aber die Abtretung, ähnlich wie die Tradition, ein formell
selbständiges Rechtsgeschäft, durch welches das abgetretene Recht
auf den Erwerber übertragen wird, auch wenn das zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft an einem civilrechtlichen Mangel leidet, ein
Rechtsgrund der Cession also nicht vorhanden ist, sofern nur der
Übereignungsakt, der Cessionsvertrag, sich in Ordnung befindet.
Letzteres ist hier unbestritten der Fall. Der Kläger hat weder be
hauptet, daß der Witwe Henggeler die Verfügungsbefugnis
mangelt habe, noch daß die Parteien nicht den Willen gehabt
haben, die beiden Aktien zu übertragen, bezw. zu erwerben, noch
daß die beiden Aktien nicht übertragbar gewesen seien, und was
die Übertragungsform anbelangt, so ist der Vorschrift des Art.
184 Abs. 2. O. R. Genüge geleistet, so daß der Cessionsvertrag
der Gültigkeit nach keiner Richtung ermangelt. Wenn also der
Kläger behauptet hat, daß die Schuld, zu deren Deckung die
Witwe Henggeler die beiden Aktien an den Beklagten abgetreten
hat, nicht bestanden habe, und daher durch diese Abtretung eine
Nichtschuld getilgt worden sei, so könnte dieser Umstand nur einen
obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung der Cession
wegen ungerechtfertigter Bereicherung erzeugen. Indessen wäre der
Kläger zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht legiti
miert, da die Pfändung sich nicht auf denselben bezieht, und in
der That hat denn auch der Kläger die Nichtexistenz einer Forde
rung lediglich zur Begründung seiner Anfechtungsklage verwertet.
Gleichwie beim Mangel eines die Abtretung rechtfertigenden Rechts
verhältnisses, entsteht aber auch beim Vorhandensein der Voraus
setzungen der Anfechtung nach Art. 285 ff. des Bundesges.
über Schuldbetreibung und Konkurs nur ein obligatorischer An
spruch der anfechtungsberechtigten Gläubiger auf Rückgewähr, d. h.
Rückgängigmachung des angefochtenen Geschäfts nach den beson
dern Vorschriften über die Anfechtung. Die Anfechtbarkeit eines
Veräußerungsgeschäftes des Schuldners nach diesen Vorschriften
hindert den Rechtsübergang nicht; so lange daher die anfechtbare
Rechtshandlung nicht rückgängig gemacht ist, sind die durch die
selbe aus dem Vermögen des Schuldners veräußerten Vermögens
gegenstände nicht im Eigentum des veräußernden Schuldners,
sondern des dritten Erwerbers und unterliegen daher auch nicht
der Pfändung für Schulden des erstern. Erst mit der Rückgewähr,
welche bei Forderungen gemäß Art. 185 O. R. mit dem richter
lichen Urteil eintritt, ist deren Pfändung statthaft, und es hätte
somit in casu, wie der Beklagte richtig hervorhebt, vorerst über
die Anfechtbarkeit der Cession, und erst nachher über die Pfändung
verhandelt und entschieden werden sollen.
-
Gegenüber der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage
hätte der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand in Romans
horn beanspruchen, und daher die Einlassung vor den Zuger
Gerichten verweigern können, womit denn auch die Pfändung der
beiden Aktien bis nach Erledigung der Anfechtungsklage dahinge
fallen wäre. Allein der Beklagte hat die Zuständigkeit der Zuger
Gerichte nicht bestritten, sondern sich vor denselben auf die Klage
eingelassen, und diese haben über die Klage entschieden, so daß
gemäß Art. 56 des Org. Ges. die Voraussetzung für die Zu
lässigkeit der Berufung an das Bundesgericht gegeben, und dem
nach zu prüfen ist, ob die Anfechtungsklage begründet oder das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei oder nicht.
-
Die Legitimation des Klägers zur Erhebung der Anfech
tungsklage ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben,
gemäß Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Bundesges. über Schuldbetreibg.
und Konkurs vorhanden, da die Pfändung bei Witwe Henggeler
keine genügende Deckung ergeben hat, die Pfändungsurkunde somit,
gemäß Art. 115 Abs. 2 des Bundesges. über Schuldbetreibg. und
Konkurs, als provisorischer Verlustschein gilt, welcher zur An
stellung der Anfechtungsklage berechtigt. Der Kläger hat diese
Klage ausschließlich auf Art. 288 des citierten Gesetzes gestützt;
die Thatbestände der Art. 286 und 287 sind denn auch schon mit
Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu welchem das angefochtene Rechts
geschäft vorgenommen worden ist, nicht vorhanden. Da Art. 288
die Beweislast nicht, wie Art. 287, besonders regelt, so greifen
die allgemeinen Grundsätze hierüber Platz, und danach hat der
Kläger das Vorhandensein des in Art. 288 normierten Thatbe
standes, also die thatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung des
Anfechtungsanspruchs nach diesem Artikel darzuthun. Immerhin
handelt es sich dabei nicht um einen strengen Beweis, vielmehr
hat, nach Art. 289 daselbst, der Richter unter Würdigung der Um
stände nach freiem Ermessen zu urteilen. Unzweifelhaft haben nun
die beiden Aktien an sich zu dem der Exekution unterliegenden
Vermögen der Schuldnerin des Klägers gehört, und es ist also
diesem durch die Cession vom 1. Juni 1893 ein Exekutionsobjekt
entzogen worden. Allein daraus folgt noch nicht, daß durch die
Cession eine Benachteiligung des Klägers bewirkt worden, und
noch weniger, daß die Cession in der Absicht einer solchen Be
nachteiligung erfolgt sei. Der Kläger hat denn auch die Benach
teiligung und die Benachteiligungsabsicht der Witwe Henggeler
wesentlich daraus hergeleitet, daß die Forderung des Jos. Henggeler,
zu deren teilweiser Tilgung die Abtretung erfolgte, nicht bestanden
habe. Immerhin hat er nicht behauptet, daß die Cession nur zum
Schein erfolgt sei, sondern er geht selbst davon aus, daß es sich
um ein ernstliches Geschäft gehandelt habe, und seine, wenn auch
nicht deutlich ausgesprochene Meinung kann daher nur die sein,
daß sich die Cession als eine unentgeltliche, ohne Gegenleistung
des Beklagten erfolgte, Verfügung der Witwe Henggeler darstelle,
aus welcher sich, wegen ihres freigebigen Charakters, die Benach
teiligung des Klägers und die Benachteiligungsabsicht der Witwe
Henggeler von selbst ergebe. Indessen ist der Beweis, daß die
Cession ohne das vom Beklagten behauptete Entgelt erfolgt sei,
nicht geleistet, vielmehr ist nach den Akten unbedenklich das Ge
genteil anzunehmen. Nach der Darstellung des Beklagten rührt
die Forderung von 48,000 Fr. resp. 58,000 Fr. davon her, daß
der Beklagte die von Adolf Henggeler bei Rieter Bodmer einge
gangene Darlehensschuld nach dem Tode des Adolf Henggeler auf
seinen Namen übernahm, ohne daß ihm dafür eine Gegenleistung
zukam, während Adolf Henggeler das Darlehen bei Rieter s.
allerdings nicht bloß im eigenen, aber auch nicht ausschließlich in
fremdem Interesse, sondern in seinem eigenen und demjenigen des
Franz und Joseph Henggeler erhoben habe, und zwar so, daß
Adolf Henggeler daran 58,000 Fr., Franz Henggeler, resp. dessen
Kinder 92,000 Fr. und Joseph Henggeler 10,000 Fr. schuldeten,
dem Adolf Henggeler also, wenn er den Rieter aus eigenen Mit
teln bezahlt, der Regreß für die genannten Beträge auf seine
Brüder Franz und Joseph zustand. Daß Adolf Henggeler persön
lich auch nicht zu einem Teile Schuldner jenes Darlehens bei
Rieter gewesen sei, hat der Kläger weder bewiesen noch zum Be
weise verstellt, sondern sogar einmal selbst behauptet, Adolf Heng
geler sei der alleinige Schuldner jenes Darlehens gewesen. Erwie
senermaßen haben im Jahr 1876 Adolf und Franz Henggeler
gemeinsam das fragliche Darlehen bei Bodmer erhoben, und ist
Adolf Henggeler nach dem Tode des Franz Henggeler als allei
niger Schuldner eingetreten, ohne daß nach den Akten an dem
Beteiligungsverhältnis der Brüder Henggeler unter sich dabei etwas
geändert worden wäre. Daß nun bei den mißlichen ökonomischen
Verhältnissen des Adolf Henggeler nach dessen Tode der Beklagte
in die Rietersche Schuld eintrat, ist wohl begreiflich, dagegen ganz
unverständlich, wieso sich der Kläger gegenüber diesem Vorgang
auf Art. 288 Schuldbetreibg. und Konkursges. berufen zu können
glaubt; denn dafür, daß der Kläger durch dieses Procedere irgend
wie benachteiligt worden, oder gar beim Beklagten oder der Witwe
Henggeler die Absicht einer solchen Benachteiligung vorhanden ge
wesen sei, liegt absolut nichts vor. Irgend ein Vermögensstück
des Adolf Henggeler ist ja dadurch nach den Akten seinem Nach
lasse nicht entzogen worden. Natürlich aber mußte der Nachlaß
des Adolf Henggeler nunmehr mit seinem persönlichen Anteil an
der Rieterschen Schuld belastet werden, und zwar zu Gunsten des
Joseph Henggeler. Im Inventar ist nun jener Schuldanteil mit
48,000 Fr. angemeldet, und in ihrem Revers vom 21. Dezember
1889 hat Witwe Henggeler aus jenem Titel dem Beklagten
58,000 Fr., also 10,000 Fr. mehr als der Beklagte angemeldet
hatte, anerkannt. Diese Anerkennung muß bis zum Beweise des
Gegenteils, resp. bis zum Nachweise solcher Thatsachen, welche
dieselbe als verdächtig, unglaubwürdig erscheinen lassen, gemäß den
allgemeinen Grundsätzen über die Beweiskraft von Privaturkunden,
volle Beweiskraft zuerkannt werden. Denn die Anstellung einer
Anfechtungsklage und die bloße Möglichkeit, daß ein anfechtbares
Rechtsgeschäft vorliegen könnte, genügen nicht, um die allgemeinen
Grundsätze über die Beweislast und die Beweiskraft von Privat
urkunden zum Nachteil des Anfechtungsgegners umzustoßen. Um
stände der bezeichneten Art sind nun aber überall nicht dargethan,
oder zum Beweise verstellt. Die Richtigkeit des Datums des Re
verses ist nicht bestritten worden, und wenn auch der Witwe
Henggeler damals der wirkliche Zustand des Nachlasses ihres
Ehemannes wohl kaum entgangen sein kann, so mangelt doch
jeder Anhalt für die Annahme, daß jene Schuldanerkennung nicht
auf Wahrheit beruhe, sondern nur zu dem Zwecke ausgestellt
worden sei, um dem Joseph Henggeler einen unrechtmäßigen Vor
teil zuzuwenden, bezw. damit ein Mittel zu schaffen, den Gläu
bigern des Adolf Henggeler, sei es zum Vorteil des Beklagten,
oder zum Vorteil der Witwe Henggeler selbst, einen Teil der Exe
kutionsobjekte zu entziehen. Nach den Akten ist auch die Annahme
begründet, daß der am 1. Juni 1893 (am Tage der Errichtung
der Cessionsurkunde) zu Gunsten der Geschwister Henggeler von
Witwe Henggeler ausgestellte Revers vollständig den Verhältnissen
entspreche. Ist aber gemäß dem vorstehend ausgeführten davon aus
zugehen, daß dem Beklagten an Witwe Henggeler wirklich eine For
derung von 58,000 Fr. zugestanden habe, so kann von Gutheißung
der Klage keine Rede sein. Wenn der Kläger endlich behauptet hat,
daß die Abtretung um einen zu geringen Preis erfolgt sei, indem der
wahre Wert der Aktien erheblich über ihrem Nominalwert stehe,
bezw. im Zeitpunkt der Cession, welcher maßgebend ist, gestanden
habe, so ist zu bemerken, daß der Umstand, daß der wahre Wert
der abgetretenen Aktien ihren Nennwert übersteigt, für die An
fechtung nach Art. 288 selbstverständlich noch nicht genügt, son
dern der Mehrwert ein so erheblicher sein müßte, daß daraus auf
die Absicht der Witwe Henggeler, den Beklagten zum Nachteil der
übrigen Gläubiger zu begünstigen, geschlossen werden könnte. Hie
für liegt nun überall kein Beweis vor. Im Inventar über den
Nachlaß des Adolf Henggeler sind denn auch die Aktien nur zum
Nennwerte mit 20,000 Fr. angesetzt, und es ist um so weniger
daran zu denken, daß der Abtretung derselben an den Beklagten
eine Begünstigungsabsicht zu Grunde gelegen habe, als ja die
Aktien für eine weitaus größere Schuld bei der Sparkasse Zug
verpfändet waren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und
daher in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Zug vom 4. Juli 1898 die Klage abgewiesen.