- Urteil vom 24. Dezember 1898 in Sachen
Schw. gegen Drucker.
Dienstvertrag; wichtige Gründe zur vorzeitigen Entlassung, Art. 346
O.-R. (delirium tremens bei einem Steuermann). Thatbestand
feststellung, Art. a und 81 Org.-Ges. Art. 341 O.-R.
A. Durch Urteil vom 27. September 1898 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt:
Es sei die Klage und die Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Widerbeklagte unter
Einlegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung desselben die
eingeklagte Forderung von 3620 Fr. gutzuheißen, eventuell ein
Beweisverfahren einzuleiten durch Einholung des Gutachtens Frank
in der Anstalt Münsterlingen. Die Beklagte und Widerklägerin
beantragt in ihrer Antwortschrift Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, Frau Drucker, auf Schloß Mühlberg, Kan
ton Thurgau, übertrug auf 1. Mai 1898 dem Kläger Schw.
die Stelle eines Steuermanns auf ihrer Dampfjacht Thurgovia
mit einem Jahresgehalt von 3300 Fr. Für den Fall, daß sie die
Jacht vor Jahrsfrist vom Bodensee entfernen sollte, verpflichtete
sie sich, dem Kläger diesen Jahresgehalt gleichwohl auszubezahlen,
während dieser hinwiederum die gleiche Entschädigung zu bezahlen
hatte, wenn er ohne Veranlassung den Dienst der Beklagten ver
ließ. Am 28. April machte der Kläger im Begleit des Sohnes
der Beklagten mit dem Schiff eine Probefahrt nach Bregenz. Da
bei ereignete sich ein Vorfall, der zur Entlassung des Klägers
führte, und der von den Parteien verschieden dargestellt wird. Die
Beklagte behauptet, der Kläger habe im Hafen von Bregenz einen
Anfall von Säuferwahnsinn gehabt, infolge dessen er von der
dortigen Polizei ins Krankenhaus habe verbracht werden müssen.
Nachher sei der Kläger als irrsinnig in Münsterlingen unter
gebracht worden. Der Kläger dagegen behauptet, der junge Drucker
habe ihn schon auf der Fahrt durch Zuwiderhandeln gegen seine
Anordnungen und sodann in Bregenz auch noch dadurch gereizt,
daß er mit dem Schiff gegen seinen Willen in den See hinaus
gefahren sei; deshalb sei es zu einer erregten Scene zwischen den
beiden gekommen, der Drucker dadurch ein Ende gemacht habe,
daß er den Kläger verhaften ließ. Daß diese Verhaftung die Er
regung des Klägers noch gesteigert habe, sei begreiflich, aber von
delirium tremens sei keine Spur. Der Kläger habe seit Jahren
keine alkoholhaltigen Getränke mehr zu sich genommen, und auch
bei Drucker nichts derartiges genossen. Am Tage darauf schrieb
die Beklagte dem Kläger, daß sie wegen des Vorfalls in Bregenz
den Anstellungsvertrag mit ihm als aufgelöst betrachte. Der Klä
ger erhob hierauf Klage wegen Vertragsbruchs, indem er (neben
einigen andern, für das Bundesgericht nicht mehr in Betracht
kommenden, Forderungen) Bezahlung der vereinbarten Jahres
besoldung von 3300 Fr. verlangte. Die Beklagte bestritt die For
derung gänzlich und verlangte eventuell, für den Fall, als dieselbe
gutgeheißen werden sollte, widerklagsweise vom Kläger 3300 Fr.
wegen vorzeitigen Aufgebens des Dienstes, denn dieser habe in
Bregenz erklärt, er fahre mit dem Fahrzeug nicht mehr.
2..
3. Für die Beurteilung des Bundesgerichts kommt einzig noch
die Forderung von 3300 Fr. wegen vorzeitiger Aufhebung des
zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages in Betracht.
Die Vorinstanz hat dieselbe abgewiesen, weil nach unangefochtenem
und unanfechtbarem ärztlichem Zeugnis festgestellt sei, daß der Kläger
bei der Probefahrt vom 28. April 1898 in Bregenz vom deli
rium tremens befallen worden sei. Der Kläger anerbietet zwar
n seiner Berufungsschrift den Beweis für die Unrichtigkeit dieser
Annahme, indem er sich auf ein Zeugnis des Direktors der
Irrenheilanstalt Münsterlingen beruft; allein dieses Beweisaner
bieten ist unzulässig, da dasselbe sich gegen eine, durchaus nicht
aktenwidrige und daher für das Bundesgericht verbindliche that
sächliche Feststellung der Vorinstanz richtet, und dasselbe überdies
vor den kantonalen Instanzen vom Kläger nicht gestellt worden
ist, indem vor denselben nicht er, sondern vielmehr die Beklagte
sich auf ein solches Zeugnis berufen hat. Ist aber danach der
Vorfall vom 28. April wirklich auf einen Anfall von delirium
tremens zurückzuführen, so kann kein begründeter Zweifel darüber
obwalten, daß die Beklagte gemäß Art. 346 O. R. zur sofortigen
Entlassung des Klägers als Steuermann ihrer Dampfjacht be
rechtigt war. Denn es liegt auf der Hand, daß, sofern nicht die
(erst auf Grund der Erfahrung einer längeren Zeit mögliche)
Garantie gegeben war, daß derartige Anfälle sich nicht wieder
holen, die Beklagte ihr Fahrzeug dem Kläger nicht mehr anver
trauen konnte.
4. Der vom Kläger angerufene Art. 341 O. R. kommt hier
nicht in Betracht. Denn es handelt sich nicht darum, ob der Klä
ger infolge des Anfalles längere oder kürzere Zeit an der Aus
übung der übernommenen Dienste gehindert gewesen sei; entschei
dend ist vielmehr, daß der Vorfall derart war, daß die Beklagte
seine Dienste vorsichtigerweise überhaupt nicht mehr annehmen
durfte, und damit die Voraussetzungen persönlicher Art, unter
welchen der Vertrag abgeschlossen worden war, sich als hinfällig
erwiesen.
5. Unerheblich ist endlich, daß das Dienstverhältnis bei dem
Vorfall vom 28. April, welcher den Entlassungsgrund bildete,
noch nicht begonnen hatte. Der Dienstherr ist eben immer
Aufhebung berechtigt, wenn seit dem Abschlusse des Vertrages
Dinge ereignen, die geeignet sind, die persönlichen oder sachlichen
Voraussetzungen des Vertragsabschlusses als hinfällig erscheinen zu
lassen, und dieser Thatbestand liegt, wie bereits bemerkt, hier vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau in
allen Teilen bestätigt.