- Urteil vom 29. Januar 1898 in Sachen
Kappeler gegen Moser.
Furchterregung (Art. 26 und 27 O. R.).
A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1897 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Kläger, Paul Moser, ist das gestellte Klagsbegehren
zugesprochen im Betrage von 1877 Fr. 65 Cts., zinsbar à 50
seit 1. Juni 1896, und von 1727 Fr. 65 Cts. seit 9. März
- Soweit das Klagsbegehren weiter geht, ist der Kläger mit
demselben abgewiesen.
- Der Beklagte, Ferdinand Kappeler, ist mit dem Rechts
begehren seiner Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Die
Hauptklage sei abzuweisen, die Widerklage dagegen gutzuheißen
und demgemäß der zwischen den Parteien am 24. Januar 1896
abgeschlossene Vergleich als nichtig zu erklären.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Klägers
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, P. Møser, hatte zu Anfang des Jahres 1893.
in Erfahrung gebracht, daß die Kollektivgesellschaft C. Kappeler
Cie. in Biel, deren einer Anteilhaber der Beklagte Ferd. Kap
peler war und gegenwärtig noch ist, Uhren mit der Gravur
P. Moser nach Rußland geliefert hatte. Nach Anhebung eines
Prozesses, in welchem der heutige Kläger gegen den Beklagten
klagend auftrat, kam zwischen den Parteien im März 1893 eine
Vereinbarung zu stande. Über deren Hauptpunkt entstand jedoch
in der Folge Meinungsverschiedenheit, indem der Kläger be
hauptete, der Beklagte habe sich verpflichtet, den Namen Moser
nicht mehr in seine Fabrikate eingravieren zu lassen, während der
Beklagte seine Verpflichtung auf den Nichtgebrauch des Namens
P. Moser beschränkt wissen wollte. In der Folge gründete der
Beklagte mit Rudolf Moser in Madretsch zum Zwecke der Uhren
fabrikation und des Uhrenhandels eine Kollektivgesellschaft mit der
Firma R. Moser Cie.; diese exportierte Uhren mit der Gravur
R. Moser Cie. nach Rußland. Da der Kläger hierin eine
Verletzung des Vergleiches vom März 1893 erblickte, beauftragte
er den Fürsprecher Hofer in Bern mit der Einleitung gericht
licher Schritte gegen den Beklagten, und dieser Anwalt erhob im
September 1894 Klage auf Unterlassung der Eingravierung des
Namens Moser auf die vom Beklagten fabrizierten und von ihm
in den Handel zu bringenden Uhren, und zwar sowohl als Kol
lektivgesellschafter der Firma C. Kappeler Cie., wie als solcher
der Firma R. Moser Cie., sowie auf angemessene Entschädi
gung für die aus den bisherigen Widerhandlungen gegen die
Vereinbarung vom März 1893 dem Kläger erwachsenen Nach
teile. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Es kam
zum Beweisverfahren, in welchem unter anderm Schiedseid des
Beklagten und Sachverständige als Beweismittel verwendet wur
den. Der Beklagte erklärte als Eidesdelat unter anderm, die Firma
C. Kappeler Cie. habe der Firma R. Moser Cie. keine
Uhren geliefert, welche die Marke R. Moser Cie. trugen, und
leistete zu dieser Aussage auf Verlangen des Klägers den Eid.
Die Experten ihrerseits entdeckten bei der Untersuchung der Ge
schäftsbücher der Firma C. Kappeler Cie. und R. Moser Cie.
in einem Kopierbuche Unregelmäßigkeiten, indem gewisse Blätter
entfernt und durch andere ersetzt waren. Hierüber machte der
Experte Bachschmid dem Beklagten Vorwürfe, und durch seine
Vermittlung kam es zwischen den Parteien am 24. Januar 1896
zu einem in Schrift abgefaßten Vergleiche, der folgenden Wort
laut hat:
- Ferdinand Kappeler, Uhrenfabrikant, in Biel, verpflichtet
sich, dafür zu sorgen, daß die im Handelsregister von Biel ein
getragene Kollektivgesellschaft R. Moser Cie. sofort auf
gelöst und im Handelsregister gestrichen wird. Ebenso verpflichtet
sich Ferdinand Kappeler, die beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum deponierte Fabrikmarke R. Moser Cie. sofort zu
rückzuziehen und zu vernichten.
- Ferdinand Kappeler verpflichtet sich ferner, für sich so
wohl, als im Namen der Kollektivgesellschaft C. Kappeler Cie.,
deren unbeschränkt haftendes Mitglied er ist, sowie im Namen
der Familie Kappeler, den Namen Moser für alle Zukunft
nicht mehr für ihre Fabrikate zu gebrauchen.
- P. Moser erlaubt der Firma C. Kappeler Cie., die noch
in Arbeit befindlichen 30 Kartons goldene Uhren, savonnettes,
mit der Firma R. Moser Cie. versehen, fertig zu machen. Die
Fertigstellung dieser 30 Kartons hat bis längstens den 31. Mai
1896 zu geschehen und es sollen dieselben bis zu diesem Zeit
punkte den Kunden geliefert sein.
- Auf diesen, in Ziffer 3 erwähnten 30 Kartons Uhren
vergütet Ferdinand Kappeler dem Paul Moser eine Entschädigung
von 150 Fr., zahlbar bis Ende Mai 1896.
- Kappeler trägt die Kosten seines Anwaltes an sich selbst
und verpflichtet sich, dem Paul Moser alle und jede ihm durch
diesen Prozeß erlaufenen Kosten zu vergüten, und zwar in dem
Sinne, daß Ferd. Kappeler auch die Kostennote der Anwälte des
P. Moser tale quale und ohne richterliche Moderation zur Be
zahlung übernimmt, so daß Moser daorts jeder Verpflichtung
enthoben ist.
- Mit der Vollziehung dieses Vergleichs erklärt Paul Moser
auf jeden weitern Civil oder Strafanspruch gegenüber Ferdinand
Kappeler in dieser Sache zu verzichten. Ebenso erklärt Ferdinand
Kappeler, auf jeden weitern Civilanspruch gegen Paul Moser,
dieses Prozesses wegen, Verzicht zu leisten.
Dieser Vergleich erhielt die richterliche Genehmigung. Gestützt
auf denselben richtete der Kläger gegen den Beklagten im März
1896 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von 2374 Fr.
45 Cts., nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Betreibung, und
nachdem der Beklagte hiegegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, mit
der Bemerkung, er werde den Vergleich wegen Furchterregung
eventuell wegen wesentlichen Irrtums, anfechten, belangte ihn der
Kläger auf dem Prozeßwege auf Bezahlung von 2277 Fr.
65 Cts., nebst gesetzlichem Zins und Kosten. Er stützte sich zur
Begründung auf den Vergleich, speziell Ziffer 4 und 5 desselben;
betreffend das Quantitativ setzte sich die Forderung zusammen aus:
Rechnung des im Laufe des Prozesses verstorbenen Fürsprechers
Hofer im Betrage von 349 Fr., derjenigen des jetzigen Anwaltes
in der Höhe von 1403 Fr. 25 Cts., bezahlten Gerichtsgebühren
34 Fr. 40 Cts., des Klägers eigener Zeitversäumnis und Reise
auslagen 571 Fr., plus der in Ziffer 4 genannten Entschädigung
von 150 Fr.; von den so sich ergebenden 2507 Fr. 65 Cts,
brachte er in Abzug schon erhaltene 230 Fr. Der Beklagte bean
tragte Abweisung der Klage, und erhob eine Widerklage mit dem
Rechtsbegehren, der Vergleich vom 24. Januar 1896 sei als
nichtig zu erklären. Er behauptete, von Bachschmid durch Erregung
begründeter Furcht zur Eingehung und teilweise auch zum Voll
zuge des Vergleiches bestimmt worden zu sein. Bachschmid habe
ihm nämlich nach Entdeckung jener Unregelmäßigkeiten in seinen
(des Beklagten) Büchern die Folgen seiner Handlungsweise in
schwärzestem Lichte dargestellt und ihn aufgefordert, sich mit dem
Kläger unter allen Umständen zu verständigen, da dieser sonst
gegen ihn Strafanzeige wegen Meineids und Urkundenfälschung
einreichen würde. Durch diese Vorstellungen sei ihm, der im
Greisenalter stehe und krank sei, Furcht eingeflößt worden, und
unter dem Einflusse dieser Furcht habe er jenen Vergleich abge
geschlossen und insofern vollzogen, als er die Firma R. Moser
Cie. habe löschen lassen und die Expertenkosten bezahlt habe.
Eventuell bestritt er das Quantitativ der gestützt auf Ziffer 5
des Vergleiches geforderten Beträge. Der Kläger bestritt in seiner
Antwort auf die Widerklage, daß der Thatbestand der Art. 26
und 27 O. R. vorliege. Die Begründung des sub Fakt. A
wiedergegebenen vorinstanzlichen Urteils ist aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich.
2. Zum Entscheide steht einzig die Frage, ob der Thatbestand
der Art. 26 und 27 Absatz 2 O. R. gegeben sei. Daß nämlich
die Furcht, durch welche der Beklagte zur Eingehung des Ver
gleiches vom 24. Januar 1896 bestimmt worden sein will, Furcht
vor der Geltendmachung eines Rechtes im Sinne der letztgenann
ten Gesetzesstelle war, kann keinem Zweifel unterliegen; denn die
Möglichkeit einer Person, gegen eine andere auf dem Wege der
Strafanzeige vorzugehen, ist als Recht im Sinne des hier in
Betracht kommenden Gesetzestextes aufzufassen (vgl. Amtl. Samml.
der bundesg. Entsch., Bd. XV, S. 860). Mit der Vorinstanz ist
nun davon auszugehen, daß die Furcht, welche dem Beklagten
durch die Worte Bachschmids eingeflößt wurde, eine gegründete
war. Entgegen der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, daß auch
der Kausalzusammenhang zwischen der Furcht und der Eingehung
des Vergleiches vorhanden ist; denn wenn schon Bachschmid dem
Beklagten erst, nachdem dieser sich für den Vergleichsabschluß schon
entschlossen hatte, Mitteilung von der Absicht des Klägers, Straf
anzeige gegen den Beklagten wegen Meineids zu erstatten, gemacht
hat, so hat er doch anderseits zugegeben, schon bei der ersten
Unterredung mit dem Beklagten die Machenschaften im Kopier
buch als Fälschungen bezeichnet und dem Beklagten bemerkt zu
haben, er habe das schlimmste zu gewärtigen, wenn das Kopier
buch vor Gericht komme; hierunter konnte der Beklagte nur die
Einleitung strafrechtlicher Schritte verstehen, und offenbar bewog
die Furcht hievor den Beklagten sofort zum Eintreten auf Ver
gleichsvorschläge. Zum Thatbestande des Art. 26 O. R. ist nun
aber weiterhin notwendig, daß die Furcht durch Drohung erregt
ist, wie schon aus dem Wortlaute des Art. 27 eod. hervorgeht
(vgl. v. Tuhr in Zeitschrift für schweiz. Recht, n. F., Bd. XVII
S. 31; Regelsberger, Pand. I, S. 529). Dieses Requisit mangelt
hier völlig; Bachschmid, der der Vertrauensmann des Klägers
war, hat nach den aktengemäßen Feststellungen der Vorinstanz in
keiner Weise gedroht oder genötigt, sondern dem Beklagten die
Sachlage auseinandergesetzt, wenn auch vielleicht mit Ausdrücken,
die beim Beklagten Furcht erregen konnten, und die im weiter
von ihm dann selbst angestellten Reflexionen waren wohl für den
Beklagten das bestimmende und ausschlaggebende Motiv zum Ab
schlusse des Vergleiches. Es fehlt aber auch weiterhin an der nach
Art. 27 Absatz 2 ferner erforderlichen Voraussetzung der über
mäßigen Vorteile, die abgenötigt worden wären. Daß solche in
der Überbindung der Parteikosten nicht liegen können, ist klar,
und für die Entschädigung von 150 Fr. war ein bestimmtes
Aquivalent vereinbart; danach könnten übermäßige Vorteile für
den Kläger nur noch im Verzichte des Beklagten auf die Firma
und die Marke R. Moser Cie. liegen, übermäßig deshalb, weil
der Kläger auf einen solchen Verzicht an und für sich kein Recht
gehabt hätte. Allein diese letztere Frage bildete zum Teil wenig
stens gerade den Gegenstand des durch den nun vom Beklagten
angefochtenen Vergleich erledigten Prozesses; wie die Vorinstanz
richtig bemerkt, konnte man nicht wissen, wie jener Prozeß aus
gefallen wäre, da die Instruktion und Beweisführung in dem
selben nicht beendet war; unter diesen Umständen wäre es jeden
falls Sache des Beklagten gewesen, im heutigen Prozesse den
genauen Nachweis für die Übermäßigkeit der Vorteile zu führen;
dieser Beweis ist nun nach den Akten nicht erbracht, gegenteils
erscheint der Verzicht des Beklagten mit den Gesetzen der Ge
rechtigkeit und Loyalität im Einklange zu stehen. Die Widerklage
ist daher abzuweisen.
3. Seinen eventuellen Antrag auf Reduktion der Kostenforde
rungen des Klägers hat der Beklagte in der Berufungserklärung
nicht mehr aufrecht erhalten, und es muß daher angenommen
werden, er verlange keine weitere Reduktion, als sie schon durch
die Vorinstanz vorgenommen worden ist. Auch der Zinszuspruch
ist vom Beklagten nicht angefochten worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das angefochtene Urteil demgemäß in allen Teilen bestätigt.