- Urteil vom 29. Oktober 1898 in Sachen
Volksbank Hochdorf gegen Arnet.
Wechsel mit Pfandklausel. Wirkliche Pfandklausel? Einrede, der
Wechselschuldner habe nur zu zahlen gegen Herausgabe der der
Wechselsumme an Wert gleichkommenden Pfänder; Art. 84 O.-R.
Unterschied von Indossament und Cession. Arglist?
A. Durch Urteil vom 6. April 1898 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt
Beklagte habe die geforderte Summe nur dann zu bezahlen,
wenn Klägerin ihr von den für die Klageforderung verpfändeten
Werttiteln einen Betrag an Kapital herausgibt, der der geforderten
Summe gleichkommt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Die Beklagte
sei zur Bezahlung der eingeklagten Summe von 4012 Fr. 50 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 8. März 1897 zu verpflichten.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreier der
Klägerin diesen Antrag. Der Vertreter der Beklagten trägt auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Er erklärt dabei, die
Beklagte verlange lediglich die Herausgabe eines der Klagefor
derung gleichkommenden Betrages an Gülten, ohne daß es darauf
ankomme, welche Gülten das seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 8. März 1895 stellte die heutige Beklagte Frau Arnet
dem Geschäftsagenten Wüst Bucher in Luzern gegen ein Darlehen
von 18,000 Fr. eine Faustpfandverschreibung aus für jedes Gut
haben, das der Faustpfandgläubiger auf sie besitze oder besitzen
werde, und übergab dem Wüst Gülten im Betrage von über
13,000 Fr. Außerdem stellte sie Eigenwechsel an die Ordre des
Wüst aus. Die Wechsel trugen den gedruckten Vermerk Wert
bar erhalten unter Hinweisung auf Faustpfandverschreibung vom
...... Drei derselben, vom 8. März, 8. Juni und 8. Sep
tember 1896, für 2000 bezw. 4000 Fr., trugen als Datum der
Faustpfandverschreibung 8. März 1896, wie allseitig anerkannt
wird, aus Versehen anstatt 8. März 1895. Bei einem weitern
Wechsel, lautend auf 4000 Fr., datiert den 8. Dezember 1896
und fällig den 8. März 1897, ist die dem oben erwähnten ge
druckten Satz folgende Linie nicht ausgefüllt. Diesen letztern
Wechsel indossierte Wüst (wie die frühern) durch Blankoindossa
ment an die heutige Klägerin, die Volksbank in Hochdorf. Zur
Zeit der Ausstellung des letzten Wechsels mit ausgefüllter Klausel
hatte Wüst von den hinterlegten Gülten noch etwa den dritten
Teil im Besitz, im Zeitpunkt der Ausstellung des letzten Wechsels
vom 8. Dezember 1896, gar keine mehr, da er sie, wie sich nach
träglich, in dem über ihn am 29. März 1897 eröffneten Kon
kurse, herausstellte, rechtswidrig, aber an gutgläubige Empfänger
weiter verpfändet oder verkauft hatte. Die Klägerin machte den
Wechsel vom 8. Dezember 1896 nach Verfall gegen Wüst geltend;
er wurde aber nicht eingelöst. Hierauf betrieb sie die Beklagte
auf Bezahlung der Wechselsumme nebst Protest und Retourspesen,
Summa 4012 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem Verfall
tage. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag, weil sie dem Wüst
Werttitel zu Faustpfand gegeben hatte, und der Gerichtspräsident
von Habsburg, sowie die Justizkommission des Obergerichts des
Kantons Luzern schützten im Rechtsöffnungsverfahren diesen
Standpunkt. Nunmehr betrat die Klägerin den ordentlichen Pro
zeßweg mit Klage auf Bezahlung des genannten Betrages. Die
Beklagte beantragte vor erster Instanz: Die Klage sei gänzlich
abzuweisen, eventuell habe die Beklagte die geforderte Summe nur
zu bezahlen gegen Herausgabe einer Anzahl von Werttiteln, deren
Betrag der Klageforderung gleichkomme. Die beiden kantonalen
Instanzen sind diesem letztern Antrage gefolgt; die Begründung
desselben sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig, aus
den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht bestritten
die Beklagte hält der Klage eine einzige Einrede entgegen: sie
habe nur zu zahlen gegen Herausgabe der dem Wüst verpfändeten
Werttitel bis zum Betrage der Klageforderung; sie macht also
ihren ihr gegen Wüst zustehenden Anspruch auf Herausgabe der
Pfänder kompensationsweise gegenüber der Klägerin geltend. Dabei
stützt sie sich auf die dem Wechsel nach ihrer Behauptung rechts
gültig beigefügte Pfandklausel und nimmt in erster Linie den
Standpunkt ein, mit der Indossierung des Wechsels sei auch das
Pfandrecht und damit auch die Pflicht zur Rückgabe der Pfänder
auf die Klägerin übergegangen. Danach fragt es sich zunächst,
ob dem Vermerke überhaupt die Bedeutung einer wirklichen Pfand
klausel zukommt, und sodann, wenn ja, welche Wirkungen diese
Klausel hat.
3. Die in der Theorie und Praxis streitige Frage, ob
eine sog. Pfandklausel einem Wechsel überhaupt rechtsgültig bei
gefügt werden könne (vgl. darüber Grünhut, Wechselrecht I,
S. 478, Anm. 13 und dort angeführte; Staub, Kommentar
zur Wechselordnung, Art. 4, 59), kann hier dahingestellt bleiben,
da es sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, bei dem
fraglichen Vermerk auf dem streitigen Wechsel gar nicht um eine
wirkliche Pfandklausel handelt. Für diese Auffassung spricht zu
nächst der Umstand, daß lediglich ein gedruckter Vermerk vorliegt,
während die daneben und darunter befindliche Linie, die soffenbar
zum Zwecke der Pfandbeschreibung hingesetzt ist, unausgefüllt ge
blieben ist, und nicht einmal, wie bei den früheren Wechseln, das
Datum der Verschreibung trägt. Hiegegen kann nicht etwa einge
wendet werden, die Pfandbeschreibung sei auf dem streitigen
Wechsel nicht mehr nötig gewesen, weil die frühern Wechsel
enthalten haben und nun der streitige sich nur als Prolongations
wechsel darstelle: Diese Behauptung ist unrichtig; es handelt sich
nicht um einen Prolongationswechsel, sondern um einen durchaus
selbständigen Wechsel, der nicht eine bloße Prolongation der Ver
fallszeit bedeutet, und der aus sich selber zu interpretieren ist;
dies schon deshalb, weil die früheren Wechsel in andere Hände
gelangen konnten als der vorliegende und das Schicksal der ver
schiedenen Wechsel ganz unabhängig von einander sein konnte.
Gegen die Annahme, es liege eine wirkliche Pfandklausel vor,
sind sodann noch zwei Faktoren anzuführen: einmal, daß Wüst
erwiesenermaßen Wechselformulare mit dem in Frage stehenden
gedruckten Vermerk auch in Fällen unterzeichnen ließ, wo von
einer Verpfändung keine Rede war, und sodann läßt der Um
streitigen
stand, daß Wüst im Zeitpunkte der Ausstellung des
Wechsels die Pfänder nicht mehr besaß, in Verbindung mit den
übrigen angeführten Thatumständen, wohl den Schluß zu, er
habe absichtlich von einem Hinweis auf die Verpfändung Umgang
nehmen wollen. Liegt aber nach dem Gesagten eine wirkliche
Pfandklausel gar nicht vor, so folgt daraus, daß der gedruckte
Vermerk in allen Beziehungen unerheblich und daher die Einrede
der Beklagten unbegründet ist, die Klage somit gutgeheißen wer
den muß.
4. Wollte man indessen, entgegen dem oben Ausgeführten, in
dem fraglichen Vermerke eine wirkliche Pfandklausel erblicken und
dieselbe überdies als zulässig und rechtswirksam erklären, so fragt
es sich, ob die beklagtische Einrede der Klägerin gemäß Art. 811
O. R. entgegengehalten werden kann. Hierüber folgende Aus
führungen: Die vorerst entstehende Frage, wofür das in der
Pfandklausel erwähnte Pfandrecht überhaupt bestellt wurde: für
die aus dem Wechsel hervorgehende, wechselrechtliche Verpflichtung
oder für die daneben bestehende Darlehensschuld, ist nach der
ganzen Aktenlage ohne Zweifel im letzteren Sinne zu beantworten,
Die Darlehensschuld sollte durch Pfand und Wechsel gesichert
sein, nicht wurden die Pfänder zur Sicherung der Wechsel
forderung gegeben. Dies erhellt namentlich auch aus dem Um
stande, daß die Pfandklausel der Valutaklausel eingefügt ist und
damit auf das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Rechts
geschäft verweist. Es war das auch offenbar die Auffassung der
Klägerin, da sie in ihrer Wechselkontrolle unter der Rubrik
Bürgen und Faustpfänder nur den Indossanten Wüst als
Bürgen anführt und keine Faustpfänder aufzählt. Eine Veränderung
dieses für das Darlehen bestellten Pfandrechts fand durch die
Ausstellung der Wechsel nicht statt, da diese weder nach der
allgemein herrschenden und auch vom Bundesgericht in verschie
denen Entscheiden ausgesprochenen Theorie (vgl. Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 242) eine Novation der ursprünglichen For
derung, noch einen Übergang des Pfandrechtes auf die Wechsel
forderung bewirkte. Daher ist denn auch die Ansicht der Beklagten
zurückzuweisen, die Einrede aus der Pfandklausel sei als eine
aus dem Wechselrecht felbst hervorgehende Einrede anzusehen.
Zwar ist in der deutschen Rechtswissenschaft die Bedeutung des
in Art. 82 der deutschen Wechselordnung welchem Art. 811
O. R. bekanntlich wörtlich entnommen ist aufgestellten Gegen
satzes von Einreden, die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen,
und solchen, die dem Wechselschuldner unmittelbar gegen den
jedesmaligen Kläger zustehen, außerordentlich bestritten (vgl.
Lehmann, Lehrbuch des deutschen Wechselrechts, S. 120 ff.).
Allein auch bei Zugrundelegung der in der Interpretation des
Ausdruckes Wechselrecht am weitesten gehenden Ansicht, wonach
darunter zu verstehen ist die Gesamtheit der für Wechselverhält
nisse normgebenden Rechtssätze (so Lehmann, a. a. O., S. 124
oben), kann diese Einrede aus der Pfandklausel nicht als eine
solche aus dem Wechselrecht bezeichnet werden; denn die neben der
Ausstellung und der Begebung des Wechsels eingegangene Ver
pfändung für das dem Wechsel zu Grunde liegende Schuldver
hältnis hat mit den den Wechsel und dessen Cirkulation nor
mierenden Rechtssätzen nichts zu thun; diese für das der Wechsel
ausstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis geschehene Pfand
verschreibung ist dem Wechselrechte durchaus fremd.
5. Kann es sich danach in casu nur um eine nicht aus dem
Wechselrechte, sondern aus dem gemeinen bürgerlichen Rechte her
zuleitende Einrede handeln, so hängt deren Zulässigkeit davon ab,
ob sie der Beklagten gegenüber der Klägerin zusteht, und diese
Frage wird ihrerseits präjudiziert durch die Rechtsstellung der
Klägerin als Indossatarin, durch die Frage, ob das Pfandrecht
auf die Klägerin übergegangen sei. Hier ist nun ausschlaggebend,
daß die Klägerin nicht etwa als Cessionarin, sondern als Indossa
tarin des Wüst erscheint. Denn während allerdings auf den Ces
sionar die der Forderung zustehenden Nebenrechte übergehen
(Art. 190 O. R.), dafür dem Cessionar vom debitor cessus
aber auch alle gegen den Cedenten zustehenden Einreden entgegen
gehalten werden können (Art. 189 eodem), der Cessionar somit
lediglich und in allen Punkten als Rechtsnachfolger des Cedenten
erscheint, verhält es sich mit dem Indossamente nach schweize
rischem Rechte anders: Der Indossatar ist nicht Rechtsnachfolger
des Indossanten mit der Wirkung, daß alle diesem zustehenden
Rechte durch das Indossament auch auf ihn übergehen würden,
sondern er erwirbt mittelst des Indossamentes ein selbständiges,
aus dem Wechsel hervorgehendes Recht, und das muß dem
Wechselschuldner, da er eben ein Ordrepapier unterzeichnet, be
wußt sein (vgl. Grünhut, Wechselrecht I, S. 285). Diese ver
schiedenartige Behandlung von Cession und Indossament, die ge
rade in Art. 811 O. R. ihren Ausdruck findet, gründet sich auf
die Natur des Wechsels als eines zum Kreditverkehre bestimmten
Wertpapieres; durch diese Unabhängigkeit des Nachmannes vom
Vormanne soll die Cirkulationsfähigkeit des Wechsels, die Begeb
barkeit des Papieres, erhöht, und damit dem Bedürfnisse, das den
Wechselverkehr überhaupt geschaffen hat, in wirksamster Weise
gedient werden. Will der Schuldner sich vor diesen Folgen hüten,
kann er dies auf einfachste Weise thun durch die Klausel nicht
an Ordre, bezw. durch Ausstellung eines (nicht indossierbaren)
Rektawechsels. Unterzeichnet er aber einen Wechsel an Ordre, so
hat er sich auch alle damit verbundenen Folgen zuzuschreiben, so
insbesondere die, daß im Falle einer Indossierung die er vor
aussehen muß ihm Einreden, die ihm gegen den ursprünglichen
Wechselnehmer zustünden, im Verhältnisse zum Indossataren ver
loren gehen können. Das Pfandrecht wäre daher, da das In
dossament als solches die Übertragung, entgegen den Ansichten
der Vorinstanzen, nicht bewirkt, auf die Klägerin nur übergegan
gen durch besonderes Rechtsgeschäft, mit dazukommender Besitz
übergabe; ein solches Rechtsgeschäft liegt nun nach der eigenen
Behauptung der Beklagten nicht vor; auch davon, daß Wüst nach
der Indossierung etwa nur noch als Stellvertreter der Klägerin
im Besitze der Pfänder geblieben wäre, ist nach der ganzen Akten
lage keine Rede, schon deshalb nicht, weil das Pfand, wie in
Erwägung 4 dargelegt, für die Darlehensforderung gegeben war,
deren Gläubiger immer noch Wüst blieb. Sonach kann der Klä
gerin aber auch nicht die dem Pfandgläubiger entgegenstehende,
aus der actio pignoraticia directa entspringende Kompensations
einrede entgegengehalten werden, da diese Einrede, wie gesagt, dem
Wechselschuldner nicht gegen den Indossataren als solchen zusteht,
nicht als eine unmittelbar gegen den Indossataren zustehende Ein
rede angesehen werden kann.
6. Allein die Beklagte stellt sich nun weiterhin auf den Stand
punkt, die Klägerin, die gewußt habe, daß der streitige Wechsel
faustpfändlich gedeckt sei, hätte die Pflicht gehabt, sich dieses Pfand
recht zu verschaffen; in der Unterlassung der Verschaffung dieses
Pfandrechts und der gleichzeitigen Einklagung des Wechselan
spruches liege ein dolus; die Klägerin dürfe nicht Zahlung for
dern, nachdem sie sich ihrerseits außer Stand gesetzt habe, ihre
Pflicht zur Herausgabe der Pfänder zu erfüllen. Die Beklagte
erhebt somit die Einrede der Arglist, und es untersteht keinem
Zweifel, daß diese Einrede gegenüber jedem Wechselgläubiger, in
dessen Person sie entstanden ist, geltend gemacht werden kann.
Allein auch wenn zugegeben wäre, daß überhaupt ein Pfandrecht
für die Wechselforderung bestellt worden sei (was nach dem in Er
wägungen 3 und 4 Gesagten verneint werden muß), so würde diese
Einrede der Arglist dennoch als unbegründet erklärt werden müssen.
Denn: der Indossatar, der Kenntnis davon hat, daß dem Indos
fanten die Wechselforderung pfandrechtlich versichert wurde,
damit noch nicht die Pflicht, sich dieses Pfandrecht übertragen
lassen, gegenteils kann er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie
auf jedes Recht, so auf dieses Sicherungsrecht, verzichten. Eine
Arglist gegenüber dem Wechselschuldner oder auch nur eine Ver
schlechterung der Rechtsstellung des letztern wird dadurch in casu
noch nicht bewirkt, da ihm ja der Anspruch auf Pfandrückgabe
gegen den Indossanten
gegen volle Bezahlung der Dar
lehensschuld bleibt, sofern das Pfandrecht nicht auf den In
dossataren übertragen wird. Eine Arglist läge erst dann vor,
wenn Indossant und Indossatar im Einverständnis mit einander
den Wechselschuldner um seine Einrede brächten, wovon in con
creto keine Rede ist. Diese Rechtssätze folgen, wie die grundsätz
liche Unabhängigkeit des Indossatars von seinem Vormanne, aus
dem dem Wechselverkehre zu Grunde liegenden Bedürfnisse, den
Wechsel möglichst cirkulationsfähig zu gestalten. (Vgl. in diesem
Sinne Grünhut, Wechselrecht, Bd. II, S. 138 ff.; a. A., der
Meinung, schon der bloße Erwerb eines Wechsels, gegen den ein
begründeter Einwand vorliege, durch den Indossataren bewirke
einen dolus Staub, Komment. zur Wechselordnung, Art. 82,
16; vgl. aber eodem 29).
7. Unter diesen Umständen braucht der endlich noch von
der Klägerin eingenommene Standpunkt, der Einwand der
Beklagten sei schon deshalb unstichhaltig, weil das Pfandrecht durch
die Weiterveräußerung der Pfänder untergegangen sei, nicht er
örtert zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
in Abänderung des angefochtenen Urteils
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 4012 Fr. 50 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 8. März 1897 zu bezahlen.