- Urteil vom 1. Oktober 1898 in Sachen Reinhart
gegen Nordostbahngesellschaft.
Fracht-Transport auf Elsenbahnen. Versäumung der Lieferfrist? -
Eisenbahntransportgesetz, Art. 39-42, 62, 63; Transportreglement
vom 11. Dezember 1893, 28 Abs. 1 u. 2, 28, 32, 33.
Reisegepäck. Verhältnis des Transportreglements zum Trans
portgesetz. Befugnisse und Obliegenheiten der Stationsvorsteher
bei Frachtverträgen.
A. Durch Urteil vom 28. Juni 1898 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt: Sei die Rechtsfrage verneinend
entschieden.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe als bundesrechts
verletzend aufzuheben und zu erkennen:
- Die Nordostbahn sei pflichtig zu erklären, dem Kläger für
gestifteten direkten und indirekten Schaden einen Geldbetrag nach
richterlichem Ermessen, nebst Zins à 6 % seit 15. November
1897, auszubezahlen. Der Schadensbetrag sei entweder durch das
Bundesgericht direkt oder durch den kantonalen Richter, an den
der Prozeß eventuell zurückzuweisen sei, festzusetzen.
- Eventuell sei, vor Entscheid der Rechtsfrage, der vom Klä
ger vor den kantonalen Instanzen angebotene Beweis durch das
Bundesgericht, eventuell durch den kantonalen Richter entgegenzu
nehmen:
a. daß der Stationsvorstand in Bischofszell dem Kläger erklärt
habe, der Kläger lasse seine Marktwaren am besten als Passagier
gut von Bischofszell nach Schaffhausen befördern, denn bei dieser
Beförderungsweise werde er schon am 15. November 1897, Abends
11 Uhr, sicher wieder im Besitze seiner Waren sein (Beweis
mittel: Urkunden, Zeugen, Ergänzungs und Schiedshandgelübde);
b. daß dem Kläger ein direkter und indirekter Schaden von
weit über 200 Fr. entstanden sei. (Beweismittel: Urkunden, Ex
pertise, Amtsbericht, Zeugen, Ergänzungs und Schiedshand
gelübde)
c, daß überhaupt die in der klägerischen Rechtsschrift und im
Appellationsbrief angeführten Thatsachen, soweit dieselben als
relevant erscheinen, speziell betreffend Frequenz des Schaffhauser
Martinimarktes 2c. auf Wahrheit beruhen. (Beweismittel: Urkun
den, Expertise, Amtsbericht, Zeugen, Ergänzungs und Schieds
handgelübde, Indizien).
Die Beklagte beantragt in ihrer Antwort auf die klägerische
Berufungsschrift, es sei die Berufung in allen Teilen als unbe
gründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Reinhart handelt in Bischofszell mit Damen
konfektionsartikeln. Er besucht mit diesen Artikeln auch die Märkte,
und beabsichtigte an dem, am 16. und 17. November 1897 in
Schaffhausen abgehaltenen Martinimarkt teilzunehmen, um daselbst
seine Waren feil zu halten. Am 15. November gab er eine Kiste
mit solchen Waren, im Gewichte von 155 Kilo, auf der Station
Bischofszell nach Schaffhausen als Reisegepäck auf, welche mit
dem Zug Nr. 436, der Abends 7 Uhr 34 in Bischofszell ab
geht, versandt wurde. Bei regelmäßiger Beförderung hätte die
Kiste Abends 11 Uhr in Schaffhausen ankommen sollen. Sie
wurde aber aus irgend einem Versehen in Winterthur nicht in
den Schaffhaufer Gepäckwagen gebracht, sondern nach Zürich
weiter transportiert, von wo sie erst am folgenden Tage, 16. No
vember, Nachmittags 3 Uhr, in Schaffhausen ankam. Der Kläger
nahm die Kiste in Empfang mit dem Bemerken, daß er sich die
Stellung einer Schadensersatzklage vorbehalte. Am 18. November
verlangte er in der That durch seinen Anwalt eine Entschädigung
von 2325 Fr., nämlich 15 Fr. per Kilo, unter Berufung auf
Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahntransportgesetzes, und unter der
Behauptung, daß infolge grober Fahrlässigkeit eines Angestellten
der Beklagten die Kiste nicht rechtzeitig in Schaffhausen ange
kommen sei. Die Direktion der Nordostbahn erwiderte am 23. No
vember, daß sie die nötigen Erhebungen eingeleitet habe, jedenfalls
aber von grober Fahrlässigkeit eines ihrer Angestellten nicht die
Rede sein könne. Die Untersuchung ergab, daß das Gewicht der
Kiste im Gepäckschein irrtümlich auf 55 Kilos, also um 100
Kilos zu niedrig, angegeben war, dagegen ließ sich die Ursache
der unrichtigen Versendung nicht ermitteln. Mit Zuschrift vom
- Dezember 1897 teilte darauf die Direktion der Nordostbahn
dem Kläger mit, daß grundsätzlich die Entschädigungspflicht wegen
Verspätung der Gepäckssendung Bischofszell Schaffhausen nicht
bestritten werde, daß aber sowohl die Anwendbarkeit der vom
Kläger angerufenen Gesetzesstelle, wie die Höhe der Forderung
bestritten werde. Da eine gütliche Erledigung des Anstandes nicht
erzielt werden konnte, reichte der Kläger am 14. Januar 1898
die bereits vom 16. Dezember 1897 datierte Weisung beim Be
zirksgericht Frauenfeld ein, mit dem Begehren, es sei die Beklagte
verpflichtet, an ihn 2325 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 16. No
vember 1897, zu bezahlen. Zur Begründung dieser Klage machte
er, außer den bereits angeführten Thatsachen, im Wesentlichen
geltend: Er habe schon Mitte Oktober einen Stand für den
Martinimarkt in Schaffhausen bestellt gehabt und auch erhalten.
Um die Waren rechtzeitig zu bekommen, habe er dieselben am
- November als Passagiergut aufgegeben und dafür 13 Fr.
(thatsächlich nur 6 Fr. 50 Cts.) bezahlt. Der Bahnhofvorstand
habe erklärt, daß die Kiste mit dem Zug 436 in Bischofszell ab
rollen und Abends 11 Uhr in Schaffhausen anlangen werde. Da
die Kiste aber erst am 16. November, Nachmittags 3 Uhr, in
Schaffhausen angekommen sei, so habe er an jenem Tage nichts
mehr verkaufen können, und am zweiten Tage werde nicht mehr
viel gehandelt. Die Beklagte habe die Schadensersatzpflicht aner
kannt. Die Klage stütze sich auf Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahn
transportgesetzes, wonach der Kläger berechtigt sei, 15 Fr. per
Kilo zu verlangen. Eventuell hafte die Bahn für jedes Verschul
den, auch für leichtes, das in solchen Fällen präsumiert werde.
Es liege jedoch grobe Fahrlässigkeit vor, denn die Kiste sei nach
Zürich gerollt, weil man in Winterthur vergessen habe, sie umzu
laden. Mit Rücksicht auf den großen Martinimarkt in Schaff
hausen hätte die Beklagte in Winterthur mehr Leute anstellen
sollen. Die Beklagte wolle nur 120 Fr. vergüten, aber der Klä
ger verlange auch Ersatz des indirekten Schadens, d. h. dafür,
daß er am 16. November in Schaffhausen nichts habe verkaufen
können. Dieser Schaden betrage mindestens 1400 Fr.; der An
kaufspreis der Waren habe 2334 Fr. betragen. Der Kläger
würde sämtliche Ware abgesetzt und an derselben 60 % verdient
haben; diesen entgangenen Gewinn habe die Beklagte zu ersetzen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, soweit sie die klä
gerische Forderung von 120 Fr. übersteige, indem sie beifügt, daß
sie dem Kläger grundsätzlich nichts schuldig sei. Sie trug im
Wesentlichen vor: Art. 62 Ziff. 1 des Eisenbahntransportgesetzes
treffe nicht zu, da die Ware nicht verloren gegangen, sondern
vom Kläger in Empfang genommen worden sei. Zur Anwendung
kommen die Bestimmungen über Eilgutsendungen, denn die Kiste
falle unter 28 Ziff. 2 des Transportreglementes und danach
betrage die Lieferfrist gemäß 33 Abs. 3 ibid. 1 Tag, welche
innegehalten worden sei. Die Kiste sei in Bischofszell zu niedrig
taxiert und der Fehler erst in Schaffhausen bemerkt worden. Der
Kläger habe für die Kiste nur 6 Fr. 50 Cts., nicht 13 Fr. be
zahlt. Er habe übrigens selbst die Reise mit der Kiste gemacht
und hätte in Sulgen und Winterthur nachsehen sollen, ob sie
richtig verladen werde. Grobes Verschulden von Seite der Bahn
liege nicht vor, und es werde auch bestritten, daß in Sulgen oder
Winterthur zu wenig Personal angestellt gewesen sei. Ebenso wer
den die Angaben des Klägers über den ihm angeblich enigangenen
Gewinn bestritten.
2. Die Klage stützt sich auf die Art. 62, erster Absatz, 39,
40 und 41 des Eisenbahntransportgesetzes. Die auf Art. 62
Ziff. 1 gegründete Forderung von 15 Fr. per Kilo hat der
Kläger vor dem Obergericht fallen lassen, und es kommt daher
diese Gesetzesbestimmung nicht weiter in Betracht, sondern einzig
in Frage, ob die Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen
des Eisenbahntransportgesetzes über die Verantwortlichkeit der
Eisenbahnen, welchen im ersten Absatz des Art. 62 ausdrücklich
gerufen ist, die Klage begründet sei. In Betracht kommen speziell
die Art. 39 42, welche die Haftung der Eisenbahnen für den
Schaden, der durch Versäumung der Lieferfrist entstanden ist,
normieren. Es fragt sich danach in erster Linie, ob der Beklagten
eine Versäumung der Lieferfrist zur Last falle, und für diese Frage
ist allerdings von Bedeutung, ob die Beklagte sich auf 28
Abs. 2 des Eisenbahntransportreglementes berufen könne. Der
Kläger bestreitet dies, weil die Kiste als Reisegepäck zu betrach
ten gewesen sei, solches aber nach 32 des Transportreglements
sofort nach Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben worden
war, herausverlangt werden könne. Daß die Kiste nicht zu den
Utensilien, von welchen Art. 62 erster Absatz des E. T. G.
spricht, gehöre, nehmen beide Parteien übereinstimmend an. Was
als Reisegepäck zu betrachten sei, bestimmt das E. T. G. nicht,
sondern überweist (in Art. 63) die Definition dieses Begriffes
ausdrücklich dem Transportreglement. Wenn der Kläger in seiner
Berufungsschrift darauf Gewicht legt, daß nach Art. 63 des
T. G. das Transportreglement nur negativ bestimmen solle,
was nicht als Reisegepäck betrachtet werden könne, nicht dagegen,
was positiv als Reisegepäck zu betrachten sei, so ist nicht einzu
sehen, was für einen Sinn diese Unterscheidung haben sollte;
denn es ist klar, daß nach dem Gesetze alle diejenigen Güter als
Reisegepäck anzusehen sind, welchen diese Eigenschaft durch das
Transportreglement nicht abgesprochen ist. Der Begriff des Reise
gepäcks ist nun festgestellt in 28 des erwähnten Transport
reglementes, aus welcher Bestimmung hervorgeht, daß als Reise
gepäck im Sinne des Art. 62 Abs. 1 des E. T. G., welches die
Eisenbahnunternehmung zu Beförderung mit dem nämlichen Zuge
übernehmen muß, nur die in Abs. 1 des 28 T. R. bezeich
neten Gegenstände (d. h. dasjenige, was der Reisende zu seinem
und seiner Angehörigen Reisebedürfnisse in Koffern, Reise
säcken, Hutschachteln, kleinen Kisten u. dergl. mit sich führt, ferner
Musterkoffern), mit Ausnahme der in Abs. 3 ibid. (Geld, Wert
papiere, Kleinodien u. s. w.) erwähnten, zu betrachten sind, und
zwar nur, sofern sie nicht mehr als 100 Kilogramm Gewicht
haben. Schwerere Kolli kann die Eisenbahn zurückweisen, auch
wenn dieselben nur Gegenstände enthalten, welche zu den genann
ten Reisebedürfnissen gehören. Andere, als die in 28 Abs. 1
erwähnten Gegenstände kann die Eisenbahn zwar zur Abfertigung
wie Reisegepäck annehmen, jedoch nur, sofern das Gewicht
eines einzelnen Stückes 100 Kilos nicht übersteigt (Abs. 2 von
28 cit.). Solche Gegenstände sind daher, auch wenn sie zuge
lassen werden, nicht als Reisegepäck im Sinne des Abs. 1 von
28 des T. R. bezw. des Art. 62 E. T. G. zu betrachten, in
dem zu letzterm nur diejenigen Gegenstände gerechnet werden dür
fen, welche zum Reisebedarf gehören und bezüglich welcher, dieser
Eigenschaft wegen, daher eine Pflicht der Eisenbahn zur Beförde
rung mit dem nämlichen Zuge besteht.
3. Konform dieser Bestimmung des Begriffs des Reisegepäcks
ist auch in 33 Abs. 3 des E. T. R. die Haftung der Eisen
bahn für Versäumung der Lieferfrist, bezw. die Lieferfrist selbst,
normiert. Während für das eigentliche Reisegepäck die Lieferfrist
gleich ist der Frist, welche der Bahnzug, zu welchem dasselbe zum
Transport aufgegeben worden ist, zur Ankunft am Bestimmungs
ort bedarf, ist für die in 28 Abs. 2 des T. R. erwähnten
Gegenstände die für Eilgut bestehende Lieferfrist festgesetzt, welche
Frist, gemäß Art. 14 des E. T. G., ebenfalls vom Transport
reglement geregelt ist. Einen Eingriff des Transportreglementes
in das E. T. G., resp. die gesetzwidrige Regelung eines Verhält
nisses, welches im E. T. G. bereits geordnet wäre, enthält daher
33 Abs. 3 des Transportreglements nicht. Allerdings dürfen
selbstverständlich die Bestimmungen des T. R. nicht mit dem
E. T. G. im Widerspruch stehen, sondern darf das Transport
reglement nur solche Verhältnisse normieren, deren Regelung nicht
im Gesetze selbst erfolgt, sondern dem Reglement ausdrücklich oder
stillschweigend vorbehalten ist. Allein nun bestimmen die Art. 3,
63 und 14 des Gesetzes, daß das Transportreglement den Begriff
des Reisegepäcks festzustellen habe (Art. 63), daß dasselbe die
Lieferfristen normiere (Art. 14) und daß das T. R. überhaupt
alle auf den Personenverkehr bezüglichen Verhältnisse, wozu nach
dem System des Gesetzes auch der Gepäckverkehr gehört, regle,
soweit dieselben in den Art. 58 63 des Gesetzes nicht bereits
geordnet seien (Art. 3). Von diesen, dem Reglemente vorbehaltenen
Befugnissen ist in demselben Gebrauch gemacht, insbesondere also
der Begriff des Reisegepäcks festgestellt. Selbstverständlich konnte
aber das Transportreglement den Eisenbahnen die (im Interesse
des reisenden Publikums liegende) Befugnis erteilen, auch nicht
zum eigentlichen Reisegepäck gehörige Gegenstände wie solches zu
befördern, dann aber für dieses nicht eigentliche Reisegepäck eine
besondere Lieferfrist festsetzen. Eine diese Befugnis ausschließende
Bestimmung ist im E. T. G. nirgends enthalten, namentlich ent
hält dasselbe nicht etwa die Vorschrift, daß jedes als Gepäck an
genommene und wie Reisegepäck transportierte Gut, auch wenn
es nicht zum eigentlichen Reisegepäck gehört, bezüglich der Haftung
der Eisenbahnen für Verspätung dem Reisegepäck gleich behandelt
werden müsse. Nun bestimmt 33 Abs. 3 in der mit 1. März
1897 in Kraft getretenen neuen Fassung ausdrücklich, für die in
28 Abs. 2 genannten Gegenstände gelte die Lieferfrist für Eil
gut, und es seien für die Bemessung der zu leistenden Entschädi
gung im Falle der Überschreitung dieser Lieferfrist bei allen diesen
Gegenständen die für den Gütertransport bestehenden Bestim
mungen maßgebend. Nach dieser Bestimmung, die am 15. No
vember 1897 bereits längst in Kraft war, ist völlig klar, daß
eine Versäumung der Lieferfrist bezüglich der in 28 Abs. 2 be
nannten Gegenstände nicht schon dann eintritt, wenn die Gegen
stände nach Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben
worden, nicht vorhanden sind, sondern erst wenn die in 69
litt. a Ziff. 2 des T. R. für Eilgut festgesetzte Transportfrist
abgelaufen ist. Diese betrug nun in casu unbestrittenermaßen
24 Stunden, vom Abgange des Zuges 436 von Bischofszell an,
und ist eingehalten worden.
4. Unbegründet ist auch der vom Kläger in seiner Berufungs
schrift eingenommene Standpunkt, die von ihm aufgegebene Kiste
falle eventuell unter 28 Abs. 1 des T. R., weil er die Reise
nach Schaffhausen lediglich unternommen habe, um auf dem dor
tigen Markt die in die Kiste verpackte Konfektionsware zu ver
kaufen. Denn den direkten Gegensatz zu dem Reisebedarf bilden
natürlich die Kaufmannswaren, die zum Verkauf bestimmten
Gegenstände des kaufmännischen Verkehrs, indem dieselben un
zweifelhaft nicht zum persönlichen Gebrauch des Reisenden oder
seiner Angehörigen dienen.
5. In letzter Linie hat der Kläger darauf abgestellt, daß der
Stationsvorstand in Bischofszell ihm die Zusicherung gegeben
habe, die Kiste werde sicher am 15. November 1897 Abends
11 Uhr in Schaffhausen sein. Daß es sich dabei um die Über
nahme einer förmlichen Garantie gehandelt habe, behauptet der
Kläger, wie er in seiner Berufungsschrift ausdrücklich hervorhebt,
selbst nicht. Nach seiner Darstellung handelte es sich lediglich um
ein Gesuch um Auskunft oder Rat an den Stationsvorstand,
welches der Kläger schon am Tage vorher, am 14. November,
an denselben gestellt hatte. Übrigens wäre der Stationsvorstand
gar nicht in der Lage gewesen, eine solche Garantie Namens der
Beklagten zu übernehmen. Mögen die Eisenbahnstationen als
Zweigniederlassungen der Eisenbahnunternehmung angesehen wer
den oder nicht, so steht doch fest und ist allgemein anerkannt,
daß die Stationen Frachtverträge u. s. w. nur nach Maßgabe der
bestehenden Gesetze und Verordnungen abzuschließen befugt sind,
und ihnen die Berechtigung mangelt, von diesen abweichende Ver
einbarungen zu treffen. Ebensowenig gehört es zu den dienstlichen
Obliegenheiten der Stationen, resp. ihrer Vorsteher, dem Publikum
Auskunft über die beste und richtigste Transportart von Gütern,
über Abgang der Züge, Lieferfristen u. s. w. zu geben, sondern
hiefür sind die Transportreglemente, Fahrpläne u. s. w. da, welche
die Eisenbahnen allerdings dem Publikum zugänglich zu machen
bezw. bekannt zu machen haben. Wenn sich daher Jemand an
einen Stationsvorstand mit dem Gesuch um Auskunft in der ge
nannten Richtung wendet, und dieser sich hierauf einläßt, so muß
der Fragesteller wissen, daß der Stationsvorstand lediglich als
Privatmann handelt, der durch eine möglicherweise unrichtige Aus
kunfterteilung die Eisenbahn nicht verpflichtet, mag die Auskunft
absichtlich oder unabsichtlich falsch erteilt worden sein. Angenommen
daher, die Behauptung des Klägers über die ihm am 14. No
vember vom Stationsvorstand erteilte Auskunft sei richtig (was
die Beklagte bestreitet), so kann der Kläger diese Thatsache doch
nicht zur Begründung seiner Schadenersatzforderung verwerten,
weil dieselbe gegenüber der Beklagten ganz unerheblich ist. Übri
gens behauptet der Kläger selbst nicht, daß am 14. November
zwischen ihm und dem Stationsvorstand irgendwie die Frage des
Bestehens einer besonderen Lieferfrist, welche für eine allfällige
Schadenersatzforderung von Bedeutung wäre, die Rede gewesen
sei. Ebenso unbegründet ist die Behauptung des Klägers, daß
der Stationsvorstand ihn am 15. November bei Aufgabe der
Kiste hätte darauf aufmerksam machen sollen, daß er nicht mit
Sicherheit auf die Ankunft der Kiste am gleichen Tage in Schaff
hausen rechnen könne. Eine solche Verpflichtung lag dem Stations
vorstand nicht ob, seine Obliegenheit bestand im Abschluß des
vom Kläger beantragten Frachtvertrages nach Maßgabe des Ge
setzes und des T. R., und in der Sorge dafür, daß die Kiste
gemäß dem abgeschlossenen Frachtvertrag befördert werde. Diese
Verpflichtung hat der Stationsvorstand unbestrittenermaßen
füllt. Übrigens hat der Kläger ja nicht einmal behauptet
schweige denn bewiesen, daß er, wenn der Stationsvorstand ihn
am 15. November bei Aufgabe der Kiste auf die bestehende Liefer
frist von 1 Tag aufmerksam gemacht hätte, in der Lage gewesen
wäre, die Kiste noch am gleichen Tage nach Schaffhausen
transportieren. Für den Transport auf der Eisenbahn hätte die
Lieferfrist von 1 Tag unter allen Umständen bestanden.
Nach dem vorstehend über die dienstlichen Obliegenheiten des
Stationsvorstandes Gesagten erledigt sich auch die eventuelle Be
hauptung des Klägers, daß der Stationsvorstand von Bischofs
zell sich eines Betruges schuldig gemacht habe, für welchen die
Beklagte verantwortlich sei. Daß übrigens der Stationsvorstand
in besten Treuen dem Kläger die Auskunft geben konnte, seine
als Gepäckstück am 15. November Nachmittags aufzugebende
Kiste, (deren Gewicht und Dimensionen ihm zudem gar nicht
bekannt gegeben war) werde am Abend des gleichen Tages in
Schaffhausen ankommen, und es sei daher diese Art der Beför
derung die schnellste, liegt auf der Hand; denn auch die in 28
Abs. 2 des T. R. bezeichneten Gegenstände werden ja thatsächlich
wie eigentliches Reisegepäck abgefertigt, und die Regel ist gewiß,
daß sie mit dem Zug, zu welchem sie aufgegeben worden sind,
wirklich am Bestimmungsort ankommen.
6. Da die erste Voraussetzung einer Schadenersatzforderung wegen
Verspätung, nämlich die Versäumung der Lieferfrist, mangelt, so
muß die Klage abgewiesen, und das vorinstanzliche Urteil bestätigt
werden. Daß die Beklagte die Schadenersatzpflicht in ihrem Briefe
vom 7. Dezember 1897 grundsätzlich in der Weise anerkannt habe,
daß in diesem Prozeß nur noch über die Höhe des Schadens
ersatzes zu verhandeln und zu entscheiden sei, hat der Kläger
selbst nie behauptet, vielmehr in der Berufungsschrift ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Entschädigungspflicht
grundsätzlich negiert habe. In der That hat denn auch die Be
klagte schon vor erster Instanz zwar allerdings Abweisung der
Klage nur insoweit verlangt, als dieselbe den Betrag von 120 Fr.
übersteige, dabei jedoch ausdrücklich bemerkt, daß sie dem Kläger
nichts schulde. Ob nun die Anerkennung der 120 Fr. von der
Vorinstanz im Dispositiv des Urteils hätte aufgenommen werden
sollen, ist keine Frage des eidgenössischen Privatrechts, sondern
des kantonalen Prozeßgesetzes, und die Berufung daher in diesem
Punkte unzulässig. Die auf Art 42 E. T. G. gestützte Zins
forderung von 6 % ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführ
hat, unbegründet, weil die Schadenersatzpflicht der Beklagten prin
zipiell nicht besteht, die 120 Fr. dem Kläger vielmehr nur des
wegen zukommen, weil die Beklagte diesen Betrag ohne Rechts
pflicht freiwillig anerkannt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau in allen
Teilen bestätigt.