- Urteil vom 17. September 1898 in Sachen
Bernhard gegen Konkursmasse Hagmann.
Deckungsgeschäft. Kauf? Simuliertes Rechtsgeschäft?
A. Durch Urteil vom 16. Juni 1898 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Demgemäß wird die Forde
rung des Rekurrenten an die Rekursgegnerin im Betrage von
14,900 Fr. für rechtlich begründet erklärt, die weiter gehenden
Begehren desselben dagegen verworfen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt, mit der Erklärung, er fechte dasselbe in
seinem ganzen Umfange an, und erneuere die bereits vor zweiter
Instanz gestellten Anträge, nämlich:
- Es sei die im Konkurse David Hagmanns vom Kläger
geltend gemachte Eigentumsansprache an dem noch nicht veräußer
ten (auf dem Schlosse Eigenthal stehenden) Coupé für rechtlich
begründet zu erklären.
- Es sei die Beklagte für pflichtig zu erklären, anzuerkennen,
daß s. Zt. durch die Kauf und Mietverträge vom 11. und
- August 1896 das Eigentum an den streitigen Kaufsobjekten
(10 Pferde, 1 Break, 1 Coupé, 10 Fuhrwagen, 12 komplete
Pferdegeschirre) auf den Kläger übergegangen sei.
- Es sei der Erlös aus den von der Konkursverwaltung
verkauften Kaufsobjekten im Betrage von 1214 Fr. zum voraus
dem Kläger zuzuweisen.
- Es sei im übrigen die Forderung des Klägers im Betrage
von 14,900 Fr., abzüglich dem Schatzungswerte des vindizierten
Coupés und dem in Ziff. 3 erwähnten Vorerlös als laufende
gutzuheißen.
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt des Klägers diese Anträge.
Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im August 1896 haben der Kläger, Banquier Alois
Bernhard, und der Bauunternehmer David Hagmann, beide wohn
haft in Zürich, unter einander folgende Verträge abgeschlossen:
Am 11. August: Kaufvertrag. Hiermit verkaufe ich meine
10 Pferde (zehn) nebst dem Break und Coupé Eigenthal dem
Herrn Alois Bernhard in Zürich. Den Kaufpreis von 4400 Fr.
(viertausend vierhundert Franken) habe ich heute in bar em
pfangen. Herr Bernhard überläßt dem Herrn Hagmann obige
Pferde und Wagen noch zur einstweiligen Benutzung gegen eine
wöchentliche Miete von zehn Franken; es hat aber der Verkäufer
den Thieren die nötige Pflege, namentlich gute Futterung zu
kommen zu lassen, ebenso die Wagen im heutigen guten Zustande
zu erhalten. Der Käufer hat ausdrücklich das Recht, diesen
Mietvertrag jeden Tag aufzuheben und die Objekte ohne weiteres
und unabhängig von jedem andern Geschäfte abzuholen. (Es
folgt die Bezeichnung des Standortes der Pferde und der Wagen,
sodann Datum und Unterschrift).
Am 17. August 1896:
Kaufvertrag. Hiermit verkaufe ich an Herrn Alois Bernhard
10 Fuhrwagen in vollständigem Zustande, sowie sämtliche zwölf
komplete Pferdegeschirre, ferner im Gut Eigenthal 200 Kubik
meter schlagfähiges Bauholz, der Kubikmeter à 22 Fr. ab Holz
platz (Waldung im Lotzenbach), die schlagfähigen Tannen nach
Wahl des Käufers, event. kann der Käufer auch 50 m3 Buchen
à 60 Fr. nehmen, falls Tannen nicht reichen sollten, um den
Preis von 10,500 Fr. val. dato und habe ich 5773 Fr. durch
besonders erteilte Quittungen in bar empfangen, und das Rest
guthaben von 3327 Fr. bleibt stehen für die nach Käpfnach
regulierten 275 Fr. und für die den HH. Gebr. Matter einge
gangene Garantie von 3000 Fr. für Parquetlieferungen. 1400 Fr.
habe ich heute bar von Bernhard erhalten. Bestimmungen:
Dieses Geschäft ist unabhängig von allen übrigen zwischen den
Parteien bestehenden oder zukünftigen Rechtsverhältnissen. Das
Holz hat der Käufer spätestens bis Februar 1897 abzuführen.
Die Wagen und Geschirre werden dem Verkäufer einstweilen
noch mietweise gegen wöchentlich zwanzig Franken Miete zur
Benutzung überlassen, Herr Hagmann ist verpflichtet, dieselben in
gutem Zustande zu erhalten, und eine eventuelle Abnützungs
entschädigung wäre durch zwei fachkundige Experten zu bestim
men, wovon jede Partei einen anruft. Eine Kündigung besteht
nicht. Der Käufer kann sofort nach Bedarf und Gutfinden die
Objekte einzeln oder in allem in Empfang nehmen. (Folgt
Datum und Unterschrift.)
Im April 1897 fiel Hagmann in Konkurs. In demselben
vindizierte der Kläger die in diesen Verträgen bezeichneten Pferde,
erdegeschirre und Fuhrwerke, und stellte eine Mietzinsforderung
im Betrage von 1120 Fr., wofür er Faustpfandrecht an Schuld
titeln beanspruchte, die Hagmann bei ihm hinterlegt habe. Even
tuell machte er eine Forderung von 14,900 Fr. mit Faustpfand
recht an den erwähnten Titeln geltend. Die Konkursverwaltung
bestritt diese Ansprachen, indem sie sich auf den Standpunkt stellte,
die beiden Verträge vom 11. und 17. August 1896 seien
simuliert. Es könne nicht in der Absicht der Parteien gelegen
haben, ein ernstgemeintes Kaufsgeschäft abzuschließen. Weder habe
der Kläger die Pferde, Wagen u. s. f. zu Eigentum erwerben
wollen, noch sei die Absicht Hagmanns dahin gegangen, sich diefer
Gegenstände zu entäußern. Auch ein eigentliches Mietverhältnis
liege nicht vor, vielmehr handle es sich um ein Pfandgeschäft,
durch welches der Kläger für seine Forderungen an Hagmann
hätte sicher gestellt werden sollen. Es werde bestritten, daß dem
Hagmann bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen die betreffenden
Kaufsummen ausbezahlt worden seien; der Kläger habe einfach
für früher entstandene Guthaben gedeckt werden sollen. Deshalb
seien die genannten Rechtsgeschäfte auch anfechtbar, gestützt auf
t. 287 und 288 des Sch. u. Konk. Gesetzes; der Kläger habe
von der damaligen prekären Lage Hagmanns Kenntnis gehabt.
Durch Erkenntnis vom 20. April 1898 erklärte der Einzelrichter
des Bezirksgerichts Zürich die Forderung von 14,900 Fr. gut,
wies dagegen die übrigen Ansprachen des Klägers ab. Der Klä
ger rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht und
stellte hier diejenigen Rechtsbegehren, welche in seiner Berufungs
erklärung an das Bundesgericht (Fakt. B oben) enthalten sind.
Er bestritt, daß genügende Anhaltspunkte für die Annahme einer
Simulation vorliegen, und anerbot den Beweis für mehrere That
sachen, die in dieser Beziehung von Bedeutung seien, so dafür,
daß er bezüglich der gekauften 200 Kubikmeter Holz den Hag
mann wiederholt aufgefordert habe, die Stämme zu bezeichnen,
welche er nach dem Kaufvertrage beanspruchen könne; ferner
dafür, daß er wiederholt die Barzahlung des Mietzinses bei
Hagmann verlangt, und denselben in seinen Büchern mit dieser
Schuld belastet habe; endlich dafür, daß er selbst auch ausgedehnte
Liegenschaften besitze, und für diese die fraglichen Kaufsobjekte sehr
wohl hätte verwenden können. Im Anschlusse an diese Beweis
anerbieten behauptete der Kläger, es habe sich im August 1896
allerdings um ein ernstgemeintes Deckungsgeschäft gehandelt,
woraus indessen nicht gefolgert werden dürfe, daß der wirkliche Wille
der Kontrahenten auf Pfandbestellung gegangen; die Meinung sei
vielmehr auf Abschluß eines Kaufes mit Rückverkauf unter
Eigentumsvorbehalt mittels constitutum possessorium gerichtet
gewesen.
2. Die Vorinstanz bestätigte das angefochtene Urteil, indem sie
ausführte: Auf das Beweisanerbieten des Klägers sei nicht ein
zutreten. Denn angenommen auch, es könnten die bezeichneten
Thatsachen als richtig nachgewiesen werden, so würde daraus mehr
nicht folgen, als daß die fraglichen Rechtsgeschäfte von dem Klä
ger ernstlich genommen worden seien, nicht aber auch, daß der
Mitkontrahent dieselben gleichfalls als ernstlich gemeinte angesehen
habe. Nach der ganzen Lage der Akten müsse vielmehr gesagt
werden, daß er die mit dem Kläger getroffenen Abmachungen
für bloß simulierte gehalten habe. Es sei ganz unwahrscheinlich,
daß er sich dazu habe verstehen wollen, Gegenstände, deren er zur
Weiterbetreibung seines Berufes durchaus bedurfte, zu veräußern.
Mit der Einstellung seiner geschäftlichen Thätigkeit hätte er
aber gerade denjenigen Zustand erreicht, den er mit dem vom
Kläger ihm verschafften Gelde habe vermeiden wollen. Bei seiner
Einvernahme als Zeuge habe denn auch Hagmann ausdrücklich
erklärt, zu dem im sogenannten Kaufvertrage genannten Preise
hätte er speziell die Pferde dem Kläger nicht herausgegeben, wenn
derselbe sie gefordert hätte. Der Kläger habe die Pferde einmal
abholen wollen, sie seien ihm aber nicht verabfolgt worden. Und
ein anderer Zeuge (Tschaggeni) habe sich dahin ausgesprochen:
Als nach Abschluß des Kaufvertrages vom 11. August der Klä
ger ihm bemerkt habe, die Pferde gehören nun ihm, habe er
darauf aufmerksam gemacht, daß der für dieselben angesetzte Kauf
preis viel zu niedrig sei, worauf die Anwort gegeben worden sei,
das sei nicht so gemeint, vielmehr könne Hagmann seine Sachen
wieder haben, wenn er die erhaltenen Geldvorschüsse zurückzahle.
3. Nach den Akten kann ein begründeter Zweifel nicht obwal
ten, und es wird übrigens vom Kläger ausdrücklich anerkannt,
daß es sich bei den beiden Verträgen vom 11. und 17. August
1896, aus welchen der Kläger sein Eigentumsrecht herleitet, um
Deckungsgeschäfte handelte, daß es also den Parteien dabei
einzig darum zu thun war, dem Kläger ein Recht an Vermö
gensstücken Hagmanns einzuräumen, um diese zu seiner Schadlos
haltung für das an Hagmann hingegebene Geld verwerten zu
können, daß aber jene Verträge nicht um des Zweckes willen ab
geschlossen worden sind, dem Kläger den Genuß an der Kauf
sache zu verschaffen. Es liegt daher auf der Hand, daß die Par
teien die beabsichtigte Deckung auf dem Wege eines Pfandvertrages
herbeigeführt hätten, wenn nicht hiezu nach Art. 210 O. R.
Übertragung des Gewahrsams an den Kläger erforderlich gewesen
wäre. Allein der angegebene Deckungszweck schließt die Ernstlich
keit des Kaufs und Übereignungswillens an sich nicht aus. Ob
gleich es den Kontrahenten bloß um die Herbeiführung einer
Deckung für den Käufer zu thun war, können sie die Rechts
wirkungen eines Kaufes, die Übergabe der zur Deckung bestimm
ten Gegenstände zu vollem Rechte und Genuß, und die Bezahlung
eines Kaufpreises, durch Verrechnung mit der Forderung des
Käufers, wirklich gewollt haben.
4. Fragt es sich nun, ob den angefochtenen Verträgen der
ernstliche Wille der Parteien zu Grunde liege, die bezeichneten
Rechtswirkungen eines Kaufsgeschäfts herbeizuführen, so ist der
Vorinstanz darin beizustimmen, daß dieser Wille jedenfalls beim
Verkäufer nicht vorhanden war. In Betracht fällt hier außer den
von der Vorinstanz angeführten Momenten namentlich das von
der ersten Instanz konstatierte Mißverhältnis zwischen dem Werte
der im ersten Kaufvertrage genannten Pferde und dem dafür aus
gesetzten Kaufpreise. Der Umstand, daß Hagmann sich in finan
zieller Klemme befand, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen,
daß er im Ernste sich habe dazu entschließen können, seine sämt
lichen Pferde, die er ja zur Betreibung seines Geschäftes nicht
entbehren konnte, zu einem weit unter ihrem Werte stehenden
Preise zu veräußern. Seine Einwilligung, für die ihm gewährte
Summe diesen gesamten Pferdebestand in den Kaufvertrag auf
zunehmen, ist vielmehr nur unter der Annahme erklärlich, daß er
davon ausging, es handle sich um einen Kauf nur der Form
halber, im Grunde sei es aber dem Kläger lediglich um die
Erlangung enies Pfandes zu thun, und er habe nicht zu befürch
ten, daß dieser aus dem zum Scheine abgeschlossenen Kaufe Ernst
machen werde. Unter dieser Voraussetzung brauchte ihm allerdings
das Mißverhältnis zwischen der hingegebenen Deckung und der
empfangenen Summe nicht gerade erhebliche Bedenken einzuflößen,
während von der Annahme eines ernstgemeinten Kaufes aus die
Gleichgültigkeit bezüglich des Werthverhältnisses zwischen Leistung
und Gegenleistung nicht erklärlich wäre. Der Kläger hat nun
allerdings dieser Argumentation die Grundlage dadurch zu ent
ziehen gesucht, daß er geltend machte, die beiden Kaufverträge
vom 11. und 17. August 1896 seien wirtschaftlich als ein zu
sammengehöriges Ganzes betrachtet worden, und deshalb habe
man auf die Schätzung der Kaufsobjekte kein großes Gewicht
gelegt; allen Kaufsobjekten zusammen habe der gesamte Preis
von 14,900 Fr. durchaus entsprochen. Allein einer solchen Zu
sammenfassung der beiden Verträge steht der klare Wortlaut des
Vertrages vom 17. August entgegen, in welchem ausdrücklich
gesagt ist, dieses Geschäft sei unabhängig von allen übrigen, zwi
schen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen.
5. Um ein Rechtsgeschäft als simuliert zu bezeichnen, genügt
es jedoch nicht, daß einer der beiden Kontrahenten dasselbe nicht
ernst genommen habe, sondern es muß beidseitig so verstander
gewesen sein, daß dasselbe nur zum Scheine erklärt sein solle.
Ging der Vertragswille eines der Kontrahenten dahin, daß das
Erklärte gelte, bestand also ein Einverständnis darüber, daß es
sich um die Herbeiführung eines Scheingeschäftes handeln solle,
nicht, so greift die Einrede der Simulation nicht Platz; das
erklärte Geschäft besteht vielmehr alsdann nach Maßgabe der als
übereinstimmender Willensausdruck abgegebenen Erklärungen zu
Recht, sofern es nicht etwa aus andern Gründen der Anfechtung
unterliegt. Die Einrede der Simulation kann also nur gutgeheißen
werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß, auch der Kläger in
That und Wahrheit einen Kauf nicht habe abschließen wollen,
und es muß sich somit fragen, ob in casu die Annahme gerecht
fertigt sei, daß der Kläger den ernstlichen Willen, die zur Deckung
seiner Forderung bestimmten Gegenstände kaufsweise zu erwerben,
nicht gehabt, sondern sich dabei beruhigt habe, daß der Schein
eines Kaufes erzeugt worden sei, der ihm vor andern Gläubigern
den Zugriff auf jene Gegenstände sichere. Diese Willensmeinung
ergiebt sich nun nicht schon daraus, daß der Kläger für die
Kaufsobjekte keinen Bedarf und keine eigene Verwendung hatte
indem es, wie bereits bemerkt, der Annahme eines ernstlich ge
meinten Kaufvertrages an sich nicht entgegensteht, daß derselbe
bloß um der damit zu bewirkenden Deckung willen abgeschlossen
wird. Daß der Kauf auch von Seite des Klägers nicht ernst
gemeint war, muß jedoch aus andern Gründen als zweifellos be
trachtet werden. Fürs erste konnte dem Kläger nicht entgehen,
daß sein Mitkontrahent den Kauf unmöglich anders, denn als
bloßes Scheingeschäft auffasse, da ernstlich kaum daran zu denken
war, daß dieser seine Pferde zu dem stipulierten Preise dem Klä
ger wirklich habe zu Eigentum überlassen, und diesen habe in den
Stand setzen wollen, die sämtlichen Objekte, wie im Vertrag
bestimmt war, von einem Tag auf den andern, nach Belieben des
Klägers an sich zu ziehen. Sodann zeigt gerade diese letztere
Vertragsbestimmung, daß es den Parteien mit der Miete, welche
den weitern Gewahrsam Hagmanns an den Kaufgegenständen
rechtfertigen sollte, nicht ernst sein konnte, denn sonst wäre nicht
neben der Vereinbarung eines wöchentlichen Mietzinses dem Klä
ger das Recht eingeräumt worden, die gekauften Objekte ohne
vorgängige Kündigung jeder Zeit, also auch mitten in der Woche,
nach Belieben an sich zu nehmen. Dazu kommt, daß nach den
vorliegenden Akten Hagmann einen Mietzins an den Kläger
nicht nur niemals bezahlt hat, sondern daß er hierfür auch in
dessen Büchern nicht belastet worden ist. Der Kläger hat zwar
behauptet, daß eine solche Belastung stattgefunden habe, und sich
hiefür auf seine Bücher berufen, allein das Gegenteil geht aus
dem von ihm zu den Akten gebrachten beglaubigten Buchauszug
hervor, in welchem sich eine Belastung Hagmanns mit Mietzinsen
nicht vorfindet. Ferner steht fest, daß Hagmann dem Kläger die
Pferde nicht herausgegeben hat, als dieser einmal den Versuch
machte, sie wegzunehmen, und der Kläger hat weder behauptet,
daß er auf diese Weigerung hin auf seinem Begehren beharrt
sei, noch ist versucht worden, für sein passives Verhalten gegen
über der Weigerung Hagmanns eine Erklärung zu geben, so daß
auch hierin eine Bestätigung der Annahme gefunden werden muß,
daß der Kläger den Kaufvertrag nicht als ernstgemeint betrachtet
habe.
6. Den soeben hervorgehobenen Thatsachen gegenüber kann
nicht ins Gewicht fallen, daß in den Verträgen vom 11. und
17. August 1896 dem Hagmann noch besonders Sorgfalt in der
Benützung der in Rede stehenden Objekte anbedungen, und die
Feststellung einer allfälligen Abnutzungsentschädigung durch Ex
perten vorgesehen ist. Denn die Aufnahme dieser Bestimmung
erklärt sich sehr wohl auch bei der Annahme, daß die Verträge
simuliert seien, aus einem naheliegenden Bestreben, dadurch den
Schein der Ernsthaftigkeit derselben zu erhöhen.
- Fehlte es aber an einem auf Abschluß eines ernstgemeinten
Kaufvertrages gerichteten Willen der Parteien, so entfällt damit
der für den Eigentumserwerb des Klägers geltend gemachte Rechts
grund, und ist daher die Klage, abgesehen von der eventuell geltend
gemachten, und nicht angefochtenen laufenden Forderung aus Dar
lehen, abzuweisen, das angefochtene Urteil also in allen Teilen zu
bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.