- Urteil vom 30. Juni 1898 in Sachen
Kesselbach und Konsorten gegen Ersparniskasse Uri.
Aktivlegitimation einzelner Konkursgläubiger zur Bestreitung der
Eigentumsansprache eines weitern Gläubigers; Art. 260 Schuld
betr.- und Konkursges. Begriff der Kollokationsstreitigkeiten,
Art. 250 eod. Die Vereinbarung zwischen Gläubiger und
Schuldner, dass ersterer zu Faustpfand gegebene Wertpapiere
aussergerichtlich verkaufen dürfe, verstösst nicht gegen eidgen.
Recht, Art. 38, 41 und 151 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. Art. 211
O.-R.: Hienach sind kantonale Vorschriften betr. Verpfändung
von Mobilien als Zubehörden von Immobilien auch für die Zu
kunft gültig. Diese Mitverpfändung muss nicht notwendig im
gleichen Zeitpunkte mit der Verpfändung der Hauptsache erfolgen.
Form der Mitverpfändung.
A. Durch Urteil vom 27. April 1898 hat das Obergericht
des Kantons Uri erkannt:
Das klägerische Rechtsbegehren vom 31. Dezember 1897 sei.
in allen Teilen als unbegründet und die Appellation als abge
wiesen erklärt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, und Gutheißung ihrer in erster Instanz
gestellten Begehren beantragt. In der heutigen Verhandlung vor
Bundesgericht erneuert der Anwalt der Kläger diesen Berufungs
antrag. Der Anwalt der Beklagien beantragt Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 6. Oktober 1897 eröffneten Konkurse über
Sebastian Christen's Söhne in Andermatt meldete die Erspar
niskasse Uri, als Eigentümerin von 26 Handschriften, 20 For
derungen von je 10,000 Fr. nebst ausstehenden Zinsen an, und
beanspruchte dafür ein Pfandrecht an dem Gasthof der Konkur
siten, Hotel Bellevue, Dependenzen, Remisen und Stallung, sowie
an dem darin befindlichen Inventar und Mobiliar und den beiden
Thurmmatten. Im weiteren meldete sie zwei Forderungen von
5067 Fr. 60 Cts. und 43,415 Fr. a Cts. nebst Zins an
und beanspruchte dafür ein Faustpfandrecht an zwei Obligationen
von 45,000 Fr. vom 20. September 1892 und 15,000 Fr.
vom 12. Oktober 1892, in welchen die gleichen Objekte als
Pfand verschrieben sind. Diese Ansprachen wurden von der Kon
kursverwaltung anerkannt und demgemäß im Kollokationsplan
loziert. Innert der gesetzlichen Frist erhoben jedoch die Kläger,
sämtlich Konkursgläubiger von Christen's Söhne, gegen die Er
sparniskasse Uri Klage mit den Begehren:
- Der Eigentumsanspruch der Beklagten an der Handschrift
Nr. 26 von 10,000 Fr. sei abzuweisen.
- Es sei die Pfandrechtsansprache derselben an dem Mobilia
und Inventar abzuweisen, bezw. die Verpfändung dieses Mobiliars
und Inventars für die 26 Handschriften samt Zins und March
zins, und den Obligationen von 45,000 Fr. und 15,000 Fr.,
welche letzteren von der Beklagten als Faustpfand angesprochen
werden, als ungültig aufzuheben.
Mit Bezug auf diese bestrittenen Ansprüche ergibt sich aus
den Akten:
a. Die Handschrift Nr. 26 von 10,000 Fr., d. d. 24. Ja
nuar 1872, wurde am 20. Oktober 1892 von dem Rechtsvor
fahr der Konkursiten, Sebastian Christen Kesselbach, nebst 9 an
dern Forderungstiteln, Gülten, Aktien und Obligationen im Ge
samtwerte von 34,150 Fr. resp. 44,150 Fr. für ein Darlehen
von 30,000 Fr. der Ersparniskasse Uri zu Faustpfand gegeben.
Gestützt auf die Bestimmung des betreffenden Schuldscheins, wo
nach dem Gläubiger das Recht eingeräumt wurde, im Falle
Nichtbezahlens des Obligo samt Zinsen und Kosten nach abge
laufener Kündigungsfrist die Hinterlage sofort, ohne gerichtliche
Bewilligung, zu versilbern, und den Erlös zur Tilgung der sämt
lichen Ansprachen zu verwenden, ließ die Ersparniskasse Uri am
9. Oktober 1897 die Versteigerung der ihr verpfändeten Titel
durch den Gantweibel vornehmen, und erwarb dabei selbst 8 Titel
um den Preis von 28,420 Fr., darunter auch die streitige Hand
schrift zum Nominalwerte. Zwei weitere Titel blieben unverkauft.
(Im Konkurse von Christen's Söhne hat daher die Ersparniskasse
Uri aus diesem Schuldverhältnis noch eine Forderung von
5000 Fr., Rest des Kapitals, und 67 Fr. 60 Cts. Zins pro
1896, sowie den laufenden Zins angemeldet, welche Ansprache
unbestritten geblieben ist.)
b. Nachdem am 1. Mai 1892 die Landsgemeinde von Uri
ein Gesetz erlassen hatte, in welchem unter gewissen Bedingungen
bei industriellen und gewerblichen Etablissementen eine gleichzeitige
Mitverpfändung des zum Geschäftsbetriebe notwendigen Mobiliars,
der Maschinen 2c., mit den Gebäuden und Grundstücken als Zu
behörde des Immobiliarpfandes ausnahmsweise für zulässig er
klärt wird, wurde in den 26 Handschriften, welche sämtlich in
den Jahren 1871 und 1872 errichtet worden sind, am 14. Fe
bruar 1893 von der Hypothekarkanzlei Uri der Eintrag bezw.
Nachtrag vorgenommen: es werde diesem Werttitel auch als fer
neres Unterpfand das sämtliche Inventar und Mobiliar des Herrn
welches zu seinem
Sebastian Christen Kesselbach verschrieben,
ganzen Geschäftsbetrieb verwendet werde und sich im Hotel Belle
vue, Touriste, Dependance 2c. des Genannten befinde. In beiden
Obligationen von 45,000 Fr. und 15,000 Fr. vom 20. Sep
tember und 20. Oktober 1892 ist neben den Liegenschaften auch
das sämtliche Mobiliar und Inventar als Unterpfand eingesetzt
und verschrieben.
2. Zur Begründung ihrer Anträge brachten die Kläger vor:
Der Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 sei ungesetzlich,
weil nach Art. 211 O. R. keine neuen Gesetze dieser Art zulässig
seien. Das angesprochene Mobiliarpfandrecht sei ungesetzlich, weil
nach Art. 211 O. R. die Mitverpfändung von Mobiliar als
Zubehörde von Immobiliarpfand nur zulässig sei nach den
dieses geltenden Formen , das Urnergesetz aber zum Teil andere
Formen für die Mobiliarverpfändung eingeführt habe, und hier
diese Formen nicht beobachtet worden seien. Die Mobiliarver
pfändung sei ferner ungültig, weil es sich nicht um Mitver
pfändung, sondern um Nachverpfändung handle. Endlich sei das
Pfandrecht auch nicht zu Stande gekommen, weil die Formen des
Landsgemeindebeschlusses nicht beobachtet seien, das Inventar nicht
geschätzt und die Spezifikation nicht im Protokoll eingetragen
worden sei. Was die streitige Handschrift anbelange, so werde die
Steigerung, auf welcher die Beklagte dieselbe erworben habe, an
gefochten, weil sie nicht nach Art. 151 ff. des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vorgenommen, sondern von
der Beklagten selbst angeordnet und publiziert worden sei. Das sei
ungültig, denn die Form der Pfandverwertung sei eine gesetzlich fest
gelegte, und könne nicht von den Parteien anders vereinbart werden.
3. Mit ihrem ersten Rechtsbegehren verlangen die Kläger, daß
der Eigentumsanspruch der Beklagten an der Handschrift Nr. 26
von 10,000 Fr. abzuweisen sei. Eine Eigentumsansprache an
dieser Handschrift hat aber die Beklagte im Konkurse Christen's
Söhne überhaupt nicht geltend gemacht, sondern lediglich eine
grundversicherte Forderung angemeldet, und die Existenz dieser
Forderung ist von den Klägern nicht bestritten; es ist weder die
gültige Errichtung des Titels, noch dessen gegenwärtige Rechts
beständigkeit in Frage gezogen, insbesondere nicht etwa die Un
gültigkeit der Pfandbestellung an demselben behauptet, sondern
streitig ist nach dem ersten Klagebegehren einzig das Eigentum
der Beklagten an der Handschrift. Nun befindet sich unbestrittener
maßen diese Handschrift, gleich wie die übrigen von der Beklagten
am 9. Oktober 1897 ersteigerten Wertschriften, im Besitze der
Beklagten, und nicht der Konkursmasse. Ferner besteht nach den
Akten und der Darstellung beider Parteien kein Zweifel, daß die
Urner Handschriften Wertpapiere, d. h. Urkunden sind, welche
nicht bloß Beweismittel für die darin verbriefte Forderung, son
dern Träger derselben sind, in welchen das Recht derart verkör
pert ist, daß es in seinem Inhalt, seiner Ausübung und Über
tragung an die Urkunde gebunden ist. Der Erwerb des Eigen
tums und Pfandrechts an denselben richtet sich somit nach den
sachenrechtlichen Grundsätzen über bewegliche Sachen. Wenn daher
die Kläger geltend machen wollten, daß die Beklagte nicht Eigen
tümerin der fraglichen Handschrift sei, so mußten sie bei der
Konkursverwaltung den Antrag stellen, daß dieselbe Namens der
Konkursiten zu Handen der Konkursmasse den Titel vindiziere,
und erst wenn die Konkursverwaltung, bezw. die Gesamtheit der
Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet hätte,
wären sie, gemäß Art. 260 Bundesges. betr. Schuldbetr. und
Konkurs, berechtigt gewesen, die Abtretung des Anspruches von
der Masse zu verlangen, und denselben nach Maßgabe von Abs. 2
der citierten Gesetzesbestimmung selbst zu erheben. Es ist aber nicht
einmal behauptet worden, daß die Konkursverwaltung resp. die
Gesamtheit der Gläubiger auf die Vindikation der Handschrift
ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen verzichtet, und die
Kläger dadurch das Recht zur Geltendmachung des Eigentums
anspruches erworben haben. Insbesondere liegt ein solcher Ver
zicht der Gesamtheit der Konkursgläubiger nicht in der Aner
kennung der Forderung von 10,000 Fr., welche ja auch, wie
bemerkt, von den Klägern selbst nicht bestritten wird. Das erste
Klagebegehren muß daher abgewiesen werden, weil die Kläger zur
Stellung desselben gar nicht legitimiert sind. Allein sogar ange
nommen, es wäre aus der vorbehaltlosen Anerkennung dieser For
derung auf einen Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf die
Vindikation zu schließen, und es hätten die Kläger gestützt hierauf
ohne weiteres das Recht erworben, den Eigentumsanspruch selbst
geltend zu machen, so hätte dies außerhalb des Konkurses, auf
dem gewöhnlichen Prozeßwege geschehen müssen, da die Beklagte
im Konkurse von Christen's Söhne eine Eigentumsansprache gar
nicht angemeldet hat, und der Kollokationsplan sich nach dem
Gesetze auf derartige Ansprachen überhaupt nicht bezieht, sondern
ausschließlich Forderungs und Pfandansprachen umfaßt, weshalb
auch nur solche Ansprachen Gegenstand von Kollokationsstreitig
keiten im Sinne von Art, 250 Schuldbetr. und Konk. Ges.
sein können. Das erste Klagebegehren ist übrigens auch materiell
unbegründet. Es handelt sich um die Frage, ob der Verkauf von
Faustpfändern nur in den vom Bundesgesetz über Schuldbe
treibung und Konkurs vorgeschriebenen Formen stattfinden, oder
ob der Gläubiger mit dem Schuldner vereinbaren dürfe, daß
ersterer ohne Betreibungsverfahren sich durch Verkauf des Pfandes
aus demselben befriedigen könne. Das Obligationenrecht schließt
in dem Abschnitt über das Faustpfandrecht eine solche (Verein
barung nicht ausdrücklich aus, sondern erklärt in Art. 222 ledig
lich den Verfallsvertrag als ungültig, und in Art. 223, daß die
Realisierung des Faustpfandes nach den Gesetzen des Ortes ge
schehe, wo die Sache sich befinde. Dieses Gesetz ist nun
- Januar 1892 das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und
Konkurs. Die Frage ist daher aus diesem Bundesgesetz und aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Aus den letzteren kann
die Unzulässigkeit derartiger Vereinbarungen nicht hergeleitet wer
den; denn etwas Unsittliches enthalten dieselben nicht, und als
widerrechtlich können sie nur angesehen werden, sofern sie
durch das positive Recht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Aus allge
meinen Rechtsgrundsätzen folgt nur, daß der Gläubiger die Reali
sierung des Faustpfandrechtes in den Formen der Zwangsvoll
streckung bewerkstelligen muß, sofern ihm nicht durch Abrede mit
dem Schuldner das Recht eingeräumt ist, den Verkauf außerge
richtlich vorzunehmen. Eine derartige Abrede ist nun aber auch
durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht
ausgeschlossen. Bei Verpfändung kurshabender Papiere sind sie
ein Bedürfnis, um den Gläubiger wie den Schuldner vor Scha
den zu bewahren, indem sonst häufig die Versteigerung erst er
folgen könnte, wenn die Papiere den tiefsten Kurs erreicht haben.
Auch das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich gibt dem
Pfandgläubiger ganz allgemein das Recht des außergerichtlichen
Pfandverkaufs (d. b. G. B. 1228, 1233 f.). Vom Bundes
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs kommen in Betracht
die Art. 38, 41 und 151. Keine dieser Bestimmungen enthält
die Vorschrift, daß die Realisierung von Faustpfändern nur auf
dem Wege der Betreibung erfolgen dürfe, sondern sie regeln ledig
lich einerseits die Voraussetzungen, unter welchen die Betreibung
als Art der Zwangsvollstreckung zulässig ist, und anderseits die
Formen, in welchen sie durchgeführt wird, ohne irgendwie den
Schluß zu rechtfertigen, daß die Betreibung auf Pfandverwertung
die einzig zulässige Form für die Realisierung von Faustpfändern
sein solle. Ob solchen Vereinbarungen auch rechtliche Wirkungen
gegenüber vorgehenden Pfandgläubigern zukommt, oder ob sie
noch getroffen werden können, nachdem nachgehende vertragliche
Pfandrechte bestellt wurden, oder wo die Faustpfänder zu Gunften
Dritter gepfändet worden sind, steht in casu nicht in Frage.
Ebenso kann hier unerörtert bleiben, ob sie nach Ausbruch des
Konkurses über den Schuldner, bezw. den Verpfänder, noch geltend
gemacht werden können, oder nicht vielmehr sämtliche Faustpfänder
ohne Rücksicht auf vereinbarten Privatverkauf zur Konkursmasse
gezogen, resp. abgegeben werden müssen, eine Frage, die ange
sichts der Art. 198, 232 Ziff. 4 (vgl. auch Art. 243 Abs. 2)
Bundesges. betr. Schuldbetr. u. Konkurs indeß wohl eher im letz
tern Sinne zu beantworten wäre (vgl. auch Hafner, schweiz. Oblig.
Recht, 2. Aufl. Art. 223 Anm. 2 Ziff. IV). Im vorliegenden
Fall hat die außergerichtliche Versteigerung zwar in der That erst
nach der Konkurseröffnung über den Schuldner, jedoch vor der
Bekanntmachung derselben stattgefunden, und es ist nicht behauptet
worden, daß die Beklagte trotzdem davon Kenninis gehabt habe.
4. Was das zweite Klagebegehren anbetrifft, so liegt allerdings
eine Kollokationsstreitigkeit vor, da die Gültigkeit eines von der
Beklagten beanspruchten und von der Konkursverwaltung aner
kannten Pfandrechts in Frage steht. Die Kognition des Bundes
gerichtes beschränkt sich aber nach Art. 56 und 57 Organis.
Ges. auf die Frage, ob durch den Entscheid der Vorinstanz Bun
desrecht verletzt worden sei. In Betracht kommt Art. 211 O. N.,
von dem die Kläger behaupten, daß der angefochtene Entscheid in
mehrfacher Richtung gegen ihn verstoße. In erster Linie wird
geltend gemacht, daß der in Art. 211, Abs. 1 O. R. enthaltene
Vorbehalt des kantonalen Rechts sich nur auf die damals be
stehenden, nicht auch auf später erlassene kantonale Gesetze beziehe.
Allein die im deutschen Gesetzestert gewählte Fassung: bleiben
in Kraft, auf welche sich die Kläger stützen, ist nicht geeignet,
einen begründeten Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß das
Obligationenrecht den in Art. 211 bezeichneten Gegenstand über
haupt der kantonalen Gesetzgebung, nicht bloß der bereits bei
Inkrafttreten des Bundesgesetzes bestehenden, überlassen wollte.
Denn es ist schlechterdings kein Grund dafür aufzufinden, warum
nur die bei Inkrafttreten des Obligationenrechts bestehenden, jenen
Gegenstand betreffenden kantonalen Gesetze, und zwar unverändert,
in Kraft bleiben sollten, und daher eine Mitverpfändung von
Zubehörden mit Liegenschaften in Zukunft nur in denjenigen
Kantonen, in welchen sie bereits vorher zulässig war, und in
dem damals gesetzlich möglichen Umfange sollte stattfinden können.
Dadurch wäre nur eine Rechtsungleichheit unter den Kantonen
geschaffen worden. Anders wäre es natürlich, wenn das Obliga
tionenrecht nur die vor seinem Inkrafttreten erfolgten Mitver
pfändungen von Zubehörden hätte anerkennen wollen, wie z. B.
nach Art. 885 die vor dem 1. Januar 1883 ohne Besitzüber
tragung errichteten Mobiliarpfandrechte. Allein dies ist eben nicht
der Fall, vielmehr wollte unstreitig das Obligationenrecht die
Mitverpfändung von Zubehörden mit den betreffenden Liegen
schaften auch nach seinem Inkrafttreten noch zulassen, und da
hätte es der Gesetzgeber ausdrücklich sagen müssen, wenn er nur
die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes bestehenden kantonalen
Gesetze hätte vorbehalten wollen. Daß letzteres aber nicht die Ab
sicht des Gesetzgebers war, ergibt sich auch aus dem französischen
Text des Art. 211 Abs. 1, welcher ganz allgemein dahin lautet,
es werde den bezüglichen Vorschriften der kantonalen Gesetze nicht
derogiert ( Il n est pas dérogé . . .. aux prescriptions des
lois cantonales .. . . ). Übrigens hat das Bundesgericht bereits
in seiner Entscheidung vom 22. März 1890 in Sachen Ver
sicherungsgesellschaft Helvetia und Genossen und schweizerische
Mobiliarversicherungsgesellschaft (Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 65,
Erw. 3 f.) bezüglich des Art. 896 O. R., dessen Wortlaut für
die Auffassung der Kläger viel eher Anlaß bieten würde, als
Art. 211 Abs. 1, die Unhaltbarkeit und Unrichtigkeit derselben
dargethan, und genügt es daher, einfach auf jene Entscheidung
zu verweisen, deren Motive auch für Art. 211 Abs. 1 voll
kommen zutreffen.
5. Den Standpunkt der Kläger, wonach die Verpfändung des
Mobiliars deshalb ungültig sein soll, weil dieselbe nicht gleich
zeitig mit den Liegenschaften erfolgt sei, hat die Vorinstanz bereits
zutreffend widerlegt. Wenn Art. 211 Abs. 1 die kantonalen Ge
setze vorbehält, wonach bewegliche Sachen als Zubehörde eines
Immobiliarpfandes nach den für dieses geltenden Formen mit
verpfändet werden können, so bildet den Gegensatz hiezu nicht die
nicht zeitlich zusammenfallende Verpfändung von Liegenschaft und
Zubehörde, sondern die Verpfändung der beweglichen Zubehörden
ohne Mitverpfändung der Hauptsache, d. h. der Liegenschaft, zu
welcher jene beweglichen Sachen im Verhältnis der Zubehörde
stehen. Diese letztere Verpfändung ohne Verpfändung der
Hauptsache kann nur auf dem in Art. 210 ff. O. R. vor
geschriebenen Wege der Faustpfandbestellung geschehen, während
die Verpfändung der Zubehörde in Verbindung mit der Haupt
sache nach Maßgabe des kantonalen Rechtes erfolgt. Daß die
Mitverpfändung im gleichen Zeitpunkt mit der Verpfändung
der Hauptsache erfolgen müsse, bestimmt Art. 211 O. R. nicht;
der französische Text bedient sich allerdings der Wendung: en
même temps; allein abgesehen davon, daß diese Fassung wie
der deutsche Ausdruck gleichzeitig, nicht mit Notwendigkeit ein
wirklich zeitliches Zusammenfallen bedeutet, steht derselben derjenige
sowohl des deutschen als des italienischen Textes entgegen, welche
beide einfach von Mitverpfändung bezw. Einbeziehung in die
Verpfändung sprechen, und mit Rücksicht auf ihre Überein
stimmung dem in seiner Abweichung alleinstehenden französischen
Text vorgehen. Überläßt also Art. 211 die Ordnung der bezeich
neten Frage dem kantonalen Recht, so ist das Bundesgericht an
die Entscheidung der Vorinstanz: daß der Ausdruck gleichzeitig
in dem Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 nicht das zeit
liche Zusammenfallen von Immobiliar und Mobiliarverpfändung
vorschreibe, gebunden.
6. Ebenso unbegründet ist der dritte Standpunkt der Kläger,
daß die Verpfändung der Zubehörde deshalb ungültig sei, weil
Art. 211 O. R. dieselbe nur in den für das Immobiliarpfand
geltenden Formen zulasse, der Landsgemeindebeschluß vom 1. Mai
1892 aber diese Formen nicht wahre, sondern für die Mitver
pfändung der Zubehörde andere Formen aufstelle, als für die
Verpfändung der Liegenschaft. Es ist ohne weiteres klar, daß
Art. 211 O. R. für die Verpfändung der Zubehörde in Ver
bindung mit dem Immobiliarpfand keine Formvorschrift aufstellen,
d. h. nicht die Form der Verpfändung resp. Mitverpfändung der
Zubehörde bestimmen, sondern lediglich die kantonalen Formvor
schriften für diese Mitverpfändung vorbehalten will. Daß aber
allerdings die Verpfändung der Zubehörde wesentlich in der glei
chen Form, wie die der Hauptsache erfolgen muß, ergibt sich
daraus, daß es sich um Mitverpfändung, um die Bestellung eines
einheitlichen Grundpfandrechtes handelt, das Immobiliarpfandrecht
auch die Zubehörde ergreifen, seine Wirkung sich auch auf diese
erstrecken soll. Würde für die Verpfändung der Zubehörde eine
besondere, von derjenigen für die Verpfändung der Hauptsache
verschiedene Form vorgeschrieben, so läge eine Mitverpfändung
der Zubehörde mit der Hauptsache nicht mehr vor, sondern viel
mehr eine selbständige Verpfändung der Zubehörde, welche gültig
nur in der in Art. 210 O. R. bestimmten Form erfolgen könnte.
Das Bundesgericht hat daher allerdings zu prüfen, ob der Lands
gemeindebeschluß vom 1. Mai 1892 dem in Art. 211 Abs. 1
enthaltenen Vorbehalte entspreche, oder nicht vielmehr eine selb
ständige Verpfändung der Zubehörde zulasse, während dagegen
die Frage, ob im einzelnen Falle die kantonalen gesetzlichen For
men wirklich gewahrt seien, sich der Nachprüfung durch das
Bundesgericht entzieht, da es sich dabei ausschließlich um An
wendung und Auslegung des kantonalen, nicht des eidgenössischen
Rechts handelt. Die in dem mehrgenannten Landsgemeindebeschluß
für die Mitverpfändung von Zubehörden vorgeschriebenen Formen
bestehen darin, daß
a. das Inventar vom Betreibungsbeamten, nötigenfalls unter
Zuzug von Sachverständigen, geschätzt und gewertet, und die
Spezifikation in ein besonderes Protokoll eingetragen werden mus
während im Hypothekenbuch und im Versicherungstitel nur die
Hauptsummen vorzumerken sind
b. daß das Inventar in dem Titel ausdrücklich als mitver
pfändet erwähnt werden muß. In allen übrigen Beziehungen gelten
die für die Verpfändung von Immobilien vorgeschriebenen Formen,
insbesondere ist also erforderlich die Errichtung und Besieglung
einer Urkunde (Gült oder Handschrift) durch einen geschworenen
Landschreiber (Art. 138 5 des Landbuches) und die Eintragung
in das Hypothekenbuch ( 6 ibid. und Hypothekargesetz vom
3. Mai 1857). Die Kläger glauben nun eine wesentliche Ver
schiedenheit zwischen den im Landsgemeindebeschluß vorgeschriebenen
und den im Landbuche für Verpfändung von Liegenschaften auf
gestellten Formen darin zu finden, daß nach jenem Beschluß die
Schätzung und Wertung des Inventars durch den Betreibungs
beamten, nötigenfalls durch Sachverständige zu geschehen habe,
während Art. 138 9 des Landbuches hiefür die Dorfgerichte,
eventuell besondere Güterschätzer vorschreibe. Allein diese Differenz
ist durchaus unerheblich, denn es ist klar, daß durch die Übertragung
der Schätzung der Zubehörde an andere Personen, als die in
Art. 138 9 cit. genannten, daran, daß eine Mitverpfändung
der Zubehörde, d. h. eine Verpfändung der letztern mit der Haupt
sache, stattfindet, absolut nichts geändert wird.
7. Die übrigen Beschwerden der Kläger beziehen sich darauf,
daß die kantonalgesetzlich für die Mitverpfändung der Zube
hörde vorgeschriebenen Formen nicht erfüllt worden seien, indem
a) eine Besiegelung der Einträge resp. Nachträge in die Titel nicht
stattgefunden habe, b) die Zubehörde nicht nach Bestand und Wert
geschätzt, sondern lediglich auf die Versicherungssumme abgestellt
worden sei, c) eine Spezifikation und Protokollierung derselben
nicht erfolgt und überhaupt ein solches Protokoll nicht vorhanden
sei, und d) entgegen Art. 138 8 des Landbuches bei der Mit
verpfändung nicht beide Parteien zugegen gewesen seien. Die
Vorinstanz hat alle diese Einwendungen gegen die Gültigkeit des
Pfandrechtes als unbegründet abgewiesen, und da der Entscheid
in dieser Hinsicht lediglich auf kantonalem Recht beruht und letz
teres auch für denselben maßgebend war, so hat das Bundes
gericht, wie bereits bemerkt, die Richtigkeit des angefochtenen
Urteils rücksichtlich dieser Fragen nicht nachzuprüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom
27. April 1898 in allen Teilen bestätigt.