- Urteil vom 24. März 1898 in Sachen
Stamm gegen Birsigthalbahn.
Verschulden des Haftpflichtigen? Kausalzusammenhang und
Schaden. Diligenzpflicht der Strassenbahnen.
Mitverschulden des Klägers. Art und Mass der Entschädigung.
Nachklagevorbehalt. Frist für denselben.
A. Der am 25. November 1885 geborene, taubstumme und in
der Taubstummenanstalt Riehen untergebrachte Rudolf Stamm
von Thayngen befand sich Sonntags, den 13. September 1896,
bei seiner Mutter in Basel auf Besuch und ging nachmittags mit
den Eheleuten Leppert, Hausgenossen seiner Mutter, spazieren.
Etwa um 4 Uhr kamen sie vom zoologischen Garten her gegen
die Binningerstraße, um quer über diese zur Güterstraße zu ge
langen. Die Eheleute Leppert waren etwas vorausgegangen und
hatten den Knaben aus den Augen gelassen. Dieser war durch
die Anlagen hindurch nachgefolgt, wurde aber auf der Binninger
straße, auf der gleich neben dem Trottoir das Geleise der Birsig
thalstraßenbahn sich befindet, von der Lokomotive eines von Bin
ningen her kommenden Zuges von hinten erfaßt, zu Boden
geworfen und eine Strecke weit, bis der Zug zum Stehen gebracht
werden konnte, auf der kothigen Straße vorwärts geschoben. Die
untern Extremitäten gelangten dabei unter den vorn an der Lo
komotive angebrachten Schutzrahmen und wurden derart zugerich
tet, daß in der Folge das linke Bein über dem Knie in der Mitte
des Oberschenkels, das rechte unterhalb des Knies amputiert
werden mußten.
B. Der Verletzte erhob wegen dieses Unfalls durch den ihm
bestellten Vormund gegen die Birsigthalbahn Aktiengesellschaft, ge
stützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, gerichtliche Klage auf
Schadenersatz. Er forderte neben dem Ersatz für beschädigte Klei
dungsstücke mit 38 Fr. 50 Cts., der Transport und Verpfle
gungskosten mit 227 Fr. 50 Cts., sowie der Kosten für An
schaffung der ersten Stelzfüße und künstlichen Beine mit 160 Fr.
und 500 Fr. und derjenigen für Reparatur und Unterhalt der
künstlichen Gliedmaßen im Betrage von 100 Fr. bis zum 20. Al
tersjahre und 70 Fr. für später oder kapitalisiert von 3700 Fr.,
eine Entschädigung von 20,000 Fr., eventuell eine sicherzustellende
Rente von 1200 Fr. per Jahr, für dauernde Verminderung der
Arbeitsfähigkeit, die auf 80 % geschätzt und bei deren Umwer
tung von einem mutmaßlichen zukünftigen Einkommen von
1500 Fr. ausgegangen wurde, und 1000 Fr. Schmerzensgeld,
letzteres gestützt darauf, daß die Beklagte bezw. ihre Leute ein
grobes Verschulden treffe; überdies wurde um Aufnahme eines
Rektifikationsvorbehalts für den Fall der Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes des Klägers nachgesucht. Die Bahngesellschaft
bestritt ihre Haftpflicht grundsätzlich, weil der Unfall durch höhere
Gewalt, oder durch die Schuld des Verletzten oder dritter Per
sonen, der Eheleute Leppert, herbeigeführt worden sei. Eventuell
wurden die Ansätze für beschädigte Kleider, für Transport und
Verpflegungskosten, sowie für die Anschaffung künstlicher Glied
maßen anerkannt, ebenso die Kosten für Reparaturen und Unter
halt derselben, diese immerhin nur in der Form einer Rente, in
der vom Kläger angegebenen Höhe. Dagegen wurde der Posten
ür Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch unter der Annahme
der Haftpflicht der Beklagten bestritten, und zwar in erster Linie
im ganzen Umfange, weil der Kläger im Zeitpunkte des Unfalls
überhaupt noch nicht erwerbsfähig gewesen sei, eventuell der Höhe
nach, weil die Einbuße nicht so hoch zu taxieren sei. Auch hier
wäre, wurde beigefügt, die Entschädigung in der Form einer Rente
zuzusprechen, die sicher zu stellen die Beklagte sich anerbot. Gänzlich
bestritten wurden auch die Forderung eines Schmerzengeldes und
das Begehren um Vorbehalt der Nachklage, welche jedenfalls nur
ür ein Jahr zu gestatten wäre.
C. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt verwarf laut sei
nem Urteil vom 11. Januar 1898 die Einreden der höhern Ge
walt und des Selbstverschuldens des Klägers, sowie des Verschul
dens dritter Personen, der Eheleute Leppert, das übrigens auch
deshalb die Beklagte nicht befreien könnte, weil ihr selbst auch
eine Schuld an dem Unfall beizumessen sei. Die Natur und Höhe
der bestrittenen Posten betreffend erklärte das Civilgericht zunächst,
daß die Zuerkennung einer Rente den Verhältnissen entspreche
und zwar sowohl für die zukünftigen Heilungskosten, als für die
Einbuße an Erwerbsfähigkeit. Bei der Bemessung der letztern
wurde auf das gerichtsärztliche Befinden abgestellt, das dieselbe
auf 80 % veranschlagt hatte, anderseits aber angenommen, daß
die Erwerbsmöglichkeit eines Taubstummen ohnedies eine beschränkte
sei. Der Ausfall wurde demnach auf 300 Fr. für drei Jahre
vom 16. Altersjahre an und auf 800 Fr. für die Folgezeit fest
gesetzt. Die grobe Fahrlässigkeit wurde verneint und demgemäß die
Forderung eines Schmerzengeldes abgewiesen, dagegen das Begeh
ren um Vorbehalt der Nachklage gutgeheißen, jedoch nur für ein
Jahr, da nach dem ärztlichen Gutachten wohl nach Verfluß dieses
Zeitraumes die Folgen des Unfalls abschließend bestimmt werden
könnten. Demnach wurde, indem außer den anerkannten fälligen
Posten die Unterhaltsbeträge bis zum Urteilstage des Klägers in
der Form einer sofort zu entrichtenden Geldsumme, die übrigen Posten
in der Form einer in bestimmten Raten zahlbaren Rente bezw.
einer später zu zahlenden Aversalsumme ausgesetzt wurden, erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen:
- 546 Fr. und Zins à 5 % seit 13. September 1897 (Tag
der Klage)
- Vom 25. November 1897 bis 25. November 1905 eine
Jahresrente von 100 Fr. praenumerando am 25. Februar,
- Mai, 25. August und 25. November jeden Jahres, in Raten
von 25 Fr. zahlbar;
- 500 Fr., fällig am 25. November 1905;
- Vom 25. November 1905 an eine lebenslängliche Jahres
rente von 70 Fr., zahlbar praenumerando in Raten von 35 Fr.
am 25. Mai und 25. November jeden Jahres;
- Vom 25. November 1901 bis 25. November 1904 eine
Jahresrente von 300 Fr., in Raten von 75 Fr. praenumerando
am 25. Februar, 25. Mai, 25. August und 25. November jeden
Jahres zahlbar;
- Vom 25. November 1904 an eine lebenslängliche Jahres
rente von 800 Fr., in Raten von 200 Fr. praenumerando
am 25. Februar, 25. Mai, 25. August und 25. November jeden
Jahres zahlbar.
II. Die Beklagte wird bei ihrem Anerbieten behaftet, die unter
2 bis 6 zugesprochenen Leistungen durch Deposition erstklassiger
Wertpapiere bei der Gerichtskasse sicher zu stellen.
III. Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, daß
dem Kläger für den Fall der Verschlimmerung seines Gesund
heitszustandes während eines Jahres, vom Urteilstage an, die
Rektifizierung des Urteils vorbehalten sei.
Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, an das beide
Parteien den Streit weitergezogen hatten, bestätigte mit Urteil
vom 14. Februar 1898 dasjenige des Civilgerichts, im Anschluß
an dessen thatsächliche und rechtliche Ausführungen.
D. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der
Kläger beantragt Aufhebung des vorderrichterlichen Entscheides
hinsichtlich Ziff. I, 5 und 6 des Dispositivs und Zusprechung
der eingeklagten Entschädigung von 20,000 Fr., eventuell von
200 Fr. Rente per Jahr; ferner Zusprechung eines Schmer
zensgeldes von 1000 Fr., alles zuzüglich Zins zu 5 %
vom Tage der Klage an; ferner Aufhebung der unter Zif
fer III des Dispositivs fixierten zeitlichen Beschränkung für den
Vorbehalt der Rektifikation des Urteils im Falle späterer Ver
schlimmerung des Zustandes des Klägers und Streichung einer
zeitlichen Beschränkung, eventuell Verlängerung der betreffenden
Frist. Außerdem werden die sämmtlichen Beweisanträge über die
nicht erhobenen Beweise aufrecht erhalten und zwar speziell die
unter IV, Ziff. 11 der Klage beantragte amtliche Erkundigung
beim Regierungsrate von Baselstadt betreffend die Vorschriften
über die Maximalgeschwindigkeiten der beklagten Bahn; ferner Ex
pertise über die Geschwindigkeitsstreifen der Beklagten eine Zeit
lang vor und nach dem Unfall (sub IV, 15 der Klage bean
tragt); endlich Einvernahme von Inspektor Frese in Riehen als
Zeuge und Expertise über die Erwerbsverhältnisse bildungsfähi
ger und ganz ausgebildeter Taubstummer (vgl. Klage sub VI, 3).
Die Beklagte ersucht um gänzliche Abweisung der Klage, event.
um Reduktion der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Unfall ist seinen äußern Ursachen nach darauf zurück
zuführen, daß der Kläger in einem Zeitpunkte auf dem auf der
Binningerstraße gelegenen Geleise der Beklagten sich befand, in
welchem gerade ein Zug der letztern mit einer bestimmten Ge
schwindigkeit heranfuhr und so die unglückliche Kollision bewirkte.
Von der rechtlichen Würdigung dieser Ursachen nach ihrer Zu
rechnung zur Schuld des Klägers, der Beklagten oder dritter
Personen hängt in erster Linie das Schicksal der Klage ab. So
bald nämlich in einer oder in mehreren dieser Richtungen ein Ver
schulden als ursächlich für den Unfall angesehen werden muß, so
braucht die Einrede der höhern Gewalt, die vorab von der Be
klagten erhoben worden ist, nicht näher geprüft zu werden. In
der That kann dann, wenn auf Seite des Klägers oder der Be
klagten ein zurechenbares Verschulden vorliegt, zum vornherein
davon keine Rede sein, daß der Unfall durch höhere Gewalt ver
ursacht worden sei. Wenn aber ein Verschulden dritter ursächlich
mit dem Unfall in Zusammenhang steht, so braucht ebenfalls nicht
untersucht zu werden, ob dieses sich der Bahn gegenüber als
höhere Gewalt qualifiziere, da füber die Haftung in diesen Fällen
besondere Regeln aufgestellt sind. Es sind somit zunächst die
verschiedenen von den Parteien aufgeworfenen Verschuldungsfragen
zu untersuchen, und zwar wird vorab zu prüfen sein, ob die Be
klagte ein Verschulden treffe, da nur dann, wenn dies zu ver
neinen ist, die Einrede des Selbstverschuldens und des Verschul
dens dritter eine vollständige Befreiung zur Folge haben würde,
während andernfalls das Verschulden des Klägers bloß zu einer
Reduktion der Haftung führen, dasjenige dritter im Verhältnis
des Klägers zu der Beklagten überhaupt keinen Einfluß darauf
ausüben würde.
- Der Kläger wirft der Beklagten vor allem aus vor, daß
der Zug mit einer größern als der reglementarisch gestatteten
Geschwindigkeit gefahren, wodurch der Unfall herbeigeführt oder
doch dessen Folgen vergrößert worden seien, weil nicht rasch genug
habe angehalten werden können. Nach den Feststellungen der Vor
instanz hatte der Zug eine Geschwindigkeit von 16,7 Km. in der
Stunde, während in den noch gültigen Konzessionsbestimmungen
der beklagten Gesellschaft eine Maximalgeschwindigkeit von 12 Km.
vorgesehen ist, die allerdings seit längerer Zeit ohne Einspruch
der eigenen und der Aufsichtsorgane, wie es scheint, hauptsächlich
im Hinblick auf die den Basler Straßenbahnen gestattete Maxi
malgeschwindigkeit von 15 Km. überschritten wurde. Abgesehen
nun aber davon, ob diese vermehrte Geschwindigkeit der Bahn
zum Verschulden angerechnet werden könne, so fehlt jedenfalls
zwischen derselben und dem Unfall der erforderliche ursächliche
Zusammenhang. Wie nämlich die kantonalen Gerichte feststellen,
kann die Lokomotive bei einer Geschwindigkeit von 16,7 Km. ebenso
rasch anhalten, wie bei normalem Fahren, und hätte sie jedenfalls
auch bei reglementsmäßiger Geschwindigkeit nicht so rasch ange
halten werden können, um den Kläger nicht mehr zu treffen und zu
verletzen. Daraus folgt, daß der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn
die reglementsmäßige Geschwindigkeit beobachtet worden wäre und
daß deshalb die Überschreitung des reglementsmäßigen Maximums
nicht als Ursache des Unfalls im rechtlichen Sinne betrachtet wer
den kann. Ebensowenig hat nach den Feststellungen der Vorinstan
zen die zu große Fahrgeschwindigkeit auf die Schwere der Ver
letzungen des Klägers einen wesentlichen Einfluß ausgeübt. Nicht
nur konnte der Zug trotz der erhöhten Geschwindigkeit in der
gleichen Zeit zum Stehen gebracht werden, wie wenn dem Regle
ment gemäß gefahren worden wäre, sondern es ist derselbe that
sächlich auch nach dem Zusammenstoß so rasch als möglich ange
halten worden, wie die kantonalen Gerichte ausdrücklich unter
Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Klägers selbst
über die Stelle, wo er erfaßt und wo er unter dem Zuge her
vorgezogen wurde, erklären. Auch hierin trifft also die Beklagte
keine Schuld. Daß ferner die Schutzvorrichtung der Lokomotive
so mangelhaft konstruiert gewesen sei, daß sie die Unfallsfolgen
nur vergrößert hätte, ist nach den Ausführungen der Vorinstan
zen, die sich auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen,
thatsächlich unrichtig. Dennoch muß dem Bahnpersonal, in Über
einstimmung mit den Vorinstanzen, eine Schuld an dem Unfall
beigemessen werden: Bahnen, die zu ihrem an sich gefahrvollen
Betrieb die öffentliche Straße benutzen, müssen beim Fahren eine
entsprechend größere Vorsicht aufwenden, als diejenigen, deren
Fahrbahn auf eigenem, abgeschränktem Gebiet liegt. Sie müssen
damit rechnen, daß das Geleise von Jedermann, der die öffentliche
Straße benutzen darf, betreten werden kann und daß somit bestän
dig eine, je nach den Orts und Zeitumständen und den Ver
kehrsverhältnissen größere oder geringere Gefahr einer Kollision
besteht. Und dabei dürfen sie nicht außer Acht lassen, daß nicht
allen Personen, die das Geleise zu betreten befugt sind, in gleichem
Maße das Bewußtsein der Gefahr, die hiermit verbunden sein
kann, innewohnt, daß auch Kinder und Leute mit beschränkter
Einsicht sich auf der Straße aufhalten und mit der Bahn in
Jerührung kommen können und daß selbst der mit solchen Ver
kehrsmitteln und ihren Gefahren vertraute allmälig durch die
Gewöhnung dagegen abgestumpft wird, oder auch nur im Augen
blicke, weil seine Gedanken und seine Aufmerksamkeit sonst in
Anspruch genommen sind, nicht darauf achtet, ob das Geleise, das
er betritt, frei sei. Diese erhöhte Gefahr nun hat gewiß nicht
allein für das Publikum eine erhöhte Diligenzpflicht zur Folge,
sondern sie ist in der Hauptsache durch vermehrte Vorsicht und
gegebenen Falls, wenn diese nicht beobachtet wird, oder zur Ver
hütung von Unfällen nicht hinreicht, durch die Haftpflicht der
Bahn auszugleichen. Dem entspricht die Anwendung besonderer
Warnungssignale und die Aufstellung spezieller Dienstvorschriften,
wie derjenigen über die Maximalgeschwindigkeit und der andern
in 22 der Konzessionsbedingungen für die Birsigthalbahn ent
haltenen, daß bei drohender Gefahr für den Zug oder die Pas
santen auf der Straße (z. B. beim Scheuwerden von Pferden)
die Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen oder, wenn nötig, der Zug
anzuhalten sei. Überhaupt folgt aus der Art des Betriebes, daß
das die Lokomotive bedienende Personal auf alle Vorkommnisse
auf der Straße Obacht geben und namentlich darauf achten muß,
ob das Geleise nach vorne frei, oder ob die Gefahr eines Zusam
menstoßes vorhanden sei. Das Personal muß stets auf der Hut
und bereit sein, die nötigen Warnungssignale zu geben, und
nach den Umständen auch mit andern Mitteln eine Kollision
vermeiden. Im vorliegenden Falle behauptet der Kläger, daß
sich schon längere Zeit vor dem Herannahen des Zuges auf dem
Geleise befunden und dem in den Rillen fließenden Wasser zuge
sehen habe, während nach der Darstellung der Beklagten der
Knabe unmittelbar vor dem Zuge vom Trottoir her das Geleise
noch überschreiten wollte. Die erstere Annahme scheint von den
Vorinstanzen abgelehnt zu werden, indem sie es als unerwiesen
hinstellen, daß die Bahnangestellten den Kläger schon von weitem
auf dem Geleise stehen oder gehen gesehen hätten. Aber auch die
andere, nur von den Bahnbedientesten vertretene Version ist nach
dem vorinstanzlichen Urteil nicht als erwiesen zu betrachten. Da
nach ist anzunehmen, es habe der Kläger doch einige Zeit vor
dem Herannahen des Zuges das Geleise betreten gehabt. Das
Bahnpersonal muß also doch schon eine gewisse Zeit vor dem Zusam
menstoß die gefährliche Lage des Knaben erkannt haben, und es
sind denn auch schon auf gewisse Entfernung Warnungssignale
abgegeben worden. Damit durfte sich aber im vorliegenden Falle
das Personal deshalb nicht begnügen, weil es sah, daß es sich
um ein Kind handle, das leichter als Erwachsene die Signale
überhören konnte, und weil auch sofort erkannt werden konnte
und mußte, daß die Signale nicht beobachtet wurden. Es hätte
deshalb sogleich die Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt und dafür
Vorsorge getroffen werden sollen, daß der Zug möglichst rasch
angehalten werden konnte. Statt dessen versuchte man noch im
Augenblick, als der Zug sich in nächster Nähe des Knaben be
fand, lediglich durch Signale und Zurufe eine Kollision zu ver
meiden. Unter solchen Umständen aber muß gesagt werden, daß
die Bahnangestellten nicht alle Sorgsamkeit aufwendeten, die unter
den Verhältnissen, wie sie damals vorlagen, geboten war und daß
ie somit ein durch die Beklagte zu vertretendes Verschulden am
Unfall trifft. Immerhin ist dieses Verschulden kein grobes. Solche
Nachlässigkeiten kommen bei jedem Betriebe vor und weisen nicht
auf eine ganz besondere Sorglosigkeit hin. In gleicher Weise, wie
hier verfahren wurde, wird unter ähnlichen Umständen auch von
andern Bahnbediensteten verfahren, und obwohl dadurch die Schuld
nicht ausgeschlossen wird, so kann doch nicht gesagt werden, daß
das von jeder, auch der weniger sorgsamen Verwaltung aufge
wendete Maß von Diligenz nicht beobachtet worden sei.
3. Anderseits ist der Kläger von einer Mitschuld am Unfall
nicht freizusprechen. Er ist nach den nicht bestrittenen Anbringen
in der Klage intelligent und anstellig und war sich offenbar wohl
bewußt, daß er sich beim Betreten des Geleises in eine Gefahr
begebe, hat er doch selbst angegeben, daß er sich, bevor er das
Geleise betreten, umgesehen habe, ob etwa ein Bahnzug heran
komme. Er kannte gewiß auch seinen Zustand und hätte deshalb
um so vorsichtiger sein sollen. Es kann daher nicht gesagt wer
den, daß es ihm an der zur Annahme eines Verschuldens erfor
derlichen Einsicht gefehlt habe, und er durfte deshalb, ohne sich
dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, nicht auf dem
Geleise verweilen. Dadurch wird nun freilich die Haftpflicht der
Bahn nicht ausgeschlossen, sondern, da auf ihrer Seite ebenfalls
ein Verschulden vorliegt, bloß ermäßigt.
4. Da die Bahn ein Verschulden trifft, ist es unerheblich, ob
auch die Eheleute Leppert durch mangelnde Beaufsichtigung des
Knaben in schuldhafter Weise den Unfall mitverursacht haben.
Denn durch Vergehen und Versehen dritter Personen wird die
Bahn nach positivrechtlicher Anordnung von ihrer Haftpflicht nur
befreit, wenn sie nicht selbst den Unfall mit verschuldet hat. (Art. 2
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; vgl. Amtl. Samml. der bundes
gerichtl. Entsch., Bd. XIV, S. 455 f.). Es ist daher auf die
Frage des Verschuldens der Eheleute Leppert nicht näher einzu
treten.
5. Was die Form der Entschädigung betrifft, so hat sich der
Vertreter des Klägers heute der Zuerkennung einer Rente nicht
mehr ernsthaft widersetzt. Diese Art der Ausgleichung der Unfalls
folgen erscheint auch im vorliegenden Falle als den Verhältnissen
angemessen. Es ist für den Knaben, der zur Leitung eines Ge
schäfts niemals befähigt sein wird, gewiß vorteilhafter, wenn er
zeitlebens auf ein sicheres, jährliches Einkommen rechnen kann,
als wenn ihm jetzt ein Kapitalbetrag ausgeworfen würde, den er
doch nicht nutzbringend zu verwenden im Stande wäre. Auch die
künftigen Heilungskosten werden richtiger in der Form jährlich zu
leistender Quoten ausgewiesen.
6. Bezüglich der Höhe der Entschädigung besteht, abgesehen
von der Frage des Schmerzengeldes, die mit der Verneinung der
Frage des groben Verschuldens zu Ungunsten des Klägers beant
wortet ist, nur Streit über die Forderung von 20,000 Fr. bezw.
einer Rente von 1200 Fr. wegen dauernder Verminderung der
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte bestreitet den Anspruch grundsätz
lich, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls noch nicht erwerbs
fähig gewesen sei. Dieser Einwand ist jedoch mit den Vorinstanzen
zu verwerfen. Nicht das ist der ersetzbare Schaden, was der Ver
letzte in Folge der Hemmung in seiner Erwerbsthätigkeit ein
büßt, sondern das, was ihm in Folge der Verminderung oder der
Aufhebung der Erwerbsfähigkeit entgeht. Es ist nicht erforder
lich, daß sich diese bereits in einem bestimmten Erwerbe äußert;
wenn nur die persönlichen und sozialen Bedingungen zur Erlan
gung einer erwerbenden Stellung vorhanden sind und der Ge
samtheit der Verhältnisse nach bei normalem Verlaufe der Dinge
eine Ausübung der Erwerbsfähigkeit mit aller Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen ist. Dies trifft aber hier zu. Der Kläger ist -
abgesehen von seiner Taubstummheit körperlich und geistig
normal, er wird sogar als besonders intelligent und anstellig
bezeichnet. Er hatte Gelegenheit, bei seinem Stiefvater das Schu
sterhandwerk zu erlernen und hätte sich den damit verbundenen
Erwerb verschaffen können. Die Ersatzpflicht ist deshalb grund
sätzlich auch für diesen Posten begründet. Beim Ausmaß der
Entschädigung muß davon ausgegangen werden, daß die Erwerbs
fähigkeit des Klägers durch den Unfall um 80 % vermindert
worden sei. Es entspricht dies dem ärztlichen Gutachten, auf das
auch die Vorinstanzen abgestellt haben. Einen Ausfall nehmen
diese erst an vom 16. Altersjahre an, weil der Knabe bis dahin
noch die Taubstummenanstalt zu besuchen habe; während der
Lehrzeit sodann hätte er, wird weiter ausgeführt, eiwa seinen
Unterhalt, d. h. 365 Fr. im Jahre, verdienen können. Diesen
Ausführungen ist ohne anders beizustimmen. Für die spätere Zeit
nehmen die Vorinstanzen an, daß der Kläger infolge seines De
fekts auf dem Arbeitsmarkt bedeutend geringer gewertet worden
wäre, da er in der Wahl seines Berufs überaus beschränkt sei
und sein Zustand viele Rücksichten von Seiten derjenigen ver
lange, mit denen er zu verkehren habe. Das ist gewiß richtig,
aber umgekehrt wird Taubstummen gegenüber gerade wegen ihres
Fehlers vielfach besondere Nachsicht geübt, die dazu beiträgt, ihre
ungünstige Stellung im Wettbewerb um die Arbeit einigermaßen
auszugleichen. Im konkreten Falle kommt dazu, daß beim Kläger,
mochte er auch in der Wahl des Berufs beschränkt sein, alle
Voraussetzungen zur Erlangung einer Erwerbsstellung vorhanden
waren, in der er annähernd dasselbe leisten und verdienen konnte,
wie ein vollsinniger. Es dürfte deshalb mit 800 Fr. der spätere
Erwerbsausfall des Klägers eher zu niedrig gewertet sein. Allein
um ungefähr den Betrag, um welchen hier die Entschädigung zu
erhöhen wäre, müßte sie andern Orts deshalb ermäßigt werden,
weil den Kläger, was die Vorinstanzen verneint haben, mit ein
Verschulden an dem Unfall trifft. Es ist deshalb auch in diesem
Punkte der Ansatz der Vorinstanz zu belassen.
7. Was endlich den Vorbehalt der Nachklage betrifft, so ist die
Aufnahme desselben in das Urteil gesetzlich begründet, da der
medizinische Sachverständige erklärte, die Zeit sei noch zu kur,
um die Möglichkeit einer Verschlimmerung auszuschließen, und
man werde wohl erst nach Verfluß mehrerer Monate bis Jahre
zu einem abschließenden Urteil darüber gelangen können. Wenn
angesichts dieser Außerung des Sachverständigen die Vorinstanzen
die Möglichkeit einer Nachklage auf ein Jahr beschränkten, so ist
damit einerseits der noch vorhandenen Unsicherheit in der ab
schließenden Beurteilung der Unfallsfolgen genügend Rechnung
getragen, anderseits aber auch darauf Rücksicht genommen, daß es
im Interesse beider Parteien liegt, die Schadensliquidation mög
lichst bald zu einem endlichen Abschluß zu bringen.
8. Aus dem Gesagten folgt, daß eine Ergänzung des Beweises
im Sinne der klägerischen Anträge nicht nötig, und daß das
Urteil der Vorinstanz in allen Teilen zu bestätigen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen sowohl des Klägers als diejenige der Beklag
ten werden verworfen und demgemäß das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.