- Urteil vom 30. April 1898 in Sachen Boßard
gegen Fabriken Landquart.
Art. 658 O.-R. Retentionsrecht der Aktiengesellschaft an den von
den Verwaltungsmitgliedern hinterlegten Aktien? Art. 224 eod.,
Zusammenhang zwischen Forderung und Retentionsgegenstand. Fäl
ligkeit der Forderung? Fälschliche Nichtanwendung der Art. 106
und 109 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. Anspruch des pfändenden Gläu
bigers auf Anerkennung der gepfändeten Gehaltsforderung seines
Schuldners gegenüber dem Drittschuldner; Verrechnung mit Gegen
forderung
A. Durch Urteil vom 19. November 1897 hat das Kantons
gericht von Graubünden erkannt: Die Appellation des Herrn
Boßard ist abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
- Die Klägerin ist pflichtig, sich gegenüber dem Beklagten und
Widerkläger darüber auszuweisen, daß Direktor A. Hämmerli ihr
auf Grund des Art. 673 O. R. eine bestimmte Summe schulde.
Insoweit ein Ausweis dafür nicht erbracht wird, sind die depo
nierten 25 Aktien zu Handen des Betreibungsamtes herauszu
geben.
- Alle übrigen resp. weitergehenden Begehren der Klägerin so
wohl als des Beklagten und Widerklägers sind abgewiesen.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Beklagte und
Widerkläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht er
griffen, mit den Anträgen:
- Klägerin und Widerbeklagte sei mit ihrer Klage auf Aner
kennung des Faustpfandrechtes, eventuell des Retentionsrechtes an
dem von Direktor Alfred Hämmerli bei ihr statutengemäß hinter
legten Depot von 25 Aktien der Gesellschaft, abzuweisen.
- Es sei vielmehr die widerklageweise geltend gemachte An
sprache des Beklagten und Widerklägers auf Herausgabe der
genannten 25 Aktien an das Betreibungsamt der V Dörfer zum
Zwecke der Pfändung und Verwaltung zu Gunsten des treibenden
Gläubigers gutzuheißen.
- Es sei im fernern der Anspruch des Beklagten und Wider
klägers auf Pfändung einer Gehaltsforderung des Hämmerli gegen
die Klägerin und Widerbeklagte, von 3000 Fr. per Jahr, im
vollen Umfange zu schützen.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter des
Beklagten und Widerklägers diese Anträge. Der Vertreter der
Klägerin und Widerbeklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Alois Boßard in Cham, der heutige Beklagte und Wider
kläger, ließ den Direktor der Aktiengesellschaft Fabriken Landquart
in Landquart Igis, der heutigen Klägerin und Widerbeklagten,
Hämmerli, für eine Forderung von 61,078 Fr. 50 Cts. pfän
den. Das zuständige Betreibungsamt der fünf Dörfer pfändete
unterm 19. März und 10. Juni 1896 u. a.. a. 25 Stück
Aktien der Klägerin (Nr. 1 25) im Nominalwerte von 700 Fr.,
welche Hämmerli gemäß den Statuten der Klägerin bei der Bank
für Graubünden im Sinne des Art. 658 O. R., sowie, wie es
in der Pfändungsurkunde heißt, für ihr Guthaben in Konto
korrent deponiert hat; b. den Gehalt des Hämmerli als Direk
tor für ein Jahr im Betrage von 3000 Fr. Die Klägerin machte
an den sub a genannten 25 Aktien ein Faustpfandrecht geltend
und Hämmerli widersetzte sich auch der Pfändung einer Quote
seines Gehaltes, mit der Begründung, die Klägerin besitze ihm
gegenüber eine seinen Gehalt übersteigende Forderung. Die Klä
gerin leitete hierauf vor Friedensrichteramt Trimmis im Juli
1896 Klage ein auf Anerkennung der Faustpfandrechte betref
fend die 25 Aktien. Der Beklagte machte geltend, die Klage sei
verfrüht und erhob eventuell Widerklage mit verschiedenen Rechts
begehren, wovon heute noch folgende im Streite liegen:
- Auf Ausweis darüber, daß die Klägerin gegenüber ihrem
Direktor A. Hämmerli in einem Forderungsverhältnis stehe, wo
nach letzterer
b. ihr auf Faustpfand von 25 Stück Aktien der Fabriken
Landquart Nr. 1 25 irgend eine Summe reell und rechtmäßig
schulde und daß darüber ein gültiger, schriftlicher Faustpfands
vertrag existiere;
c. ihr auf faustpfandrechtliche Verschreibung seines Direktor
gehalts irgend eine Summe rechtmäßig schulde und daß darüber
eine gültige Verschreibung existiere.
- Für den Fall, daß diese Ausweise nicht erbracht werden könnten....
b. auf Herausgabe der genannten angeblichen Faustpfänder und
Freigabe des angeblich verpfändeten Gehaltsanspruchs zu Handen
des Betreibungsamtes.
Das Bezirksgericht Unterlandquart, an welches der Prozeß
erstinstanzlich gelangte, ging in seinem sub Fakt. A mitgeteilten
Urteile von folgenden Erwägungen aus: Das Faustpfandrecht
der Klägerin an den 25 Aktien anbelangend, könne von einem
solchen von vorneherein keine Rede sein, da die Aktien, als
Namenaktien, nur mittelst Indossaments hätten verpfändet wer
den können, das Vorhandensein dieses Erfordernisses aber nicht
einmal von der Klägerin behauptet werde. Dagegen frage es sich,
ob nicht der Klägerin an diesen Aktien ein Retentionsrecht zu
stehe; dies sei dann zu bejahen, wenn sie die Existenz einer ihr
aus dem Anstellungsverhältnis dem Direktor Hämmerli gegenüber
zustehenden Forderung beweisen könne. Betreffend den Gehalts
anspruch des Hämmerli sodann stellte sie fest, daß die Klägerin
sich darüber ausgewiesen habe, daß Hämmerli ihr in Kontokorrent
auf 1. Juli 1896 40,720 Fr. 60 Cts. und auf 31. Dezember
1896 44,212 Fr. 05 Ets. schulde; diese Forderung der Klägerin
führte sie aus sei eine jederzeit fällige Kontokorrentschuld
des Hämmerli, die mit jeder fällig werdenden Gehaltsrate des
letztern verrechnet werden könne. Vor zweiter Instanz machte die
Klägerin an den 25 Aktien nur noch ein Retentionsrecht geltend;
dieses wurde ihr auch zweitinstanzlich auf Grund des Art. 658
O. R. zugesprochen für allfällige Forderungen, die sie aus dem
Anstellungsverhältnis dem Direktor Hämmerli gegenüber haben
sollte. Die Frage sodann, ob die Klägerin ihre Forderungen an
Hämmerli mit dessen Gehaltsanspruch kompensieren dürfe, ver
neinte sie, weil die Salärforderung zur Zeit der Pfändung nicht
fällig gewesen sei. Dagegen sprach sie der Klägerin am Gehalts
anspruche ihres Direktors ein Retentionsrecht auf Grund des
Art. 224 O. R. zu für ihre nachgewiesene Kontokorrentforderung
von über 44,000 Fr. pro Ende 1896.
- Streitig sind heute noch zwei Punkte: die Frage, ob der
Klägerin an den 25 von ihrem Direktor deponierten Aktien ein
Retentionsrecht zustehe, und die weitere Frage, ob der Beklagte
berechtigt sei, eine Gehaltsquote des Direktors Hämmerli zu
pfänden.
- Betreffend das Retentionsrecht der Klägerin ist zunächst auf
fallend, daß sie in diesem Punkte als Klägerin auftritt, während
doch sie, nicht der Schuldner des Beklagten Hämmerli, im Besitze
der gepfändeten Aktien ist und also nach Art. 109 Schuldbetr.
u. Konk. Ges. dem Beklagten vom Betreibungsamte hätte Frist
zur Klagestellung auf Aberkennung des von der Klägerin bean
spruchten Pfand bezw. Retentionsrechtes gesetzt werden sollen.
Indessen kann über diese prozessualische Unregelmäßigkeit hinweg
gegangen werden, da die Aktivlegitimation der Klägerin zur Ein
klagung des Retentionsrechtes außer Zweifel steht. Sie stützt nun
ihren Anspruch auf Art. 658 O. R., indem ste ausführt, die
daselbst den Mitgliedern der Verwaltung einer Aktiengesellschaft
vorgeschriebene Hinterlegung von Aktien habe vor allem den
Zweck, die Gesellschaft für Ansprüche an die Verwaltungsmit
glieder aus der Geschäftsführung sicher zu stellen. Wäre diese
Auffassung der Klägerin richtig, so könnte keinem Zweifel unter
liegen, daß ihr ein auf besonderer Gesetzesbestimmung beruhendes
Spezialretentionsrecht zustünde. Es ist danach der Sinn des
Art. 658 O. R. zu untersuchen. Hierüber ist zu sagen: Gemäß
Art. 649 O. R. kann die Verwaltung der Aktiengesellschaft nur
von Aktionären ausgeübt werden, und nach Art. 616 Ziff. 7 eod.
haben die Statuten die Anzahl der Aktien, welche von den Mit
gliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind, zu bestimmen. Dar
aus geht hervor, daß der nächste und erste Zweck der Notwendig
keit der Hinterlegung der Aktien der ist, daß sich die Mitglieder
der Verwaltung über ihre Eigenschaft als Aktionäre ausweisen.
Diesem Zwecke würde indessen schon genügt durch Hinterlegung
einer einzigen Aktie, und es muß daher da, wo (wie hier) die
Statuten die Hinterlegung mehrerer Aktien verlangen, und zwar
abgestuft je nach dem Maße des Einflusses, den ein Mitglied der
Verwaltung auf den Gang des Geschäftes hat, noch ein weiterer
Zweck hinzukommen: und das ist offenbar der, die Verwaltungs
mitglieder am Gang der Geschäfte zu interessieren. Diese beiden
Zwecke ergeben sich klar und unzweideutig aus den angeführten
Bestimmungen des Obligationenrechtes. Frägt es sich dagegen, ob
der Aktienhinterlegung nach Gesetz noch die weitere Bedeutung
einer Sicherstellung der Gesellschaft zukomme, so fällt vorerst der
Unterschied im Wortlaute des Art. 658 gegenüber der analogen
Vorschrift über die Pflicht der Vorstandsmitglieder der Kom
manditaktiengesellschaft zur Hinterlegung von Aktien, Art. 676
ziff. 4, ins Auge: während Art. 658 vorschreibt, die Aktien
seien für die Dauer der Verrichtungen der Mitglieder der Ver
waltung zu hinterlegen, statuiert Art. 676 Ziff. 4, die Mit
glieder des Vorstandes der Kommanditaktiengesellschaft dürfen die
hinterlegten Aktien nicht veräußern, so lange sie der Gesellschaft
verantwortlich bleiben. Bei letzterer Bestimmung kann wohl keinem
Zweifel unterliegen, daß die Aktienhinterlegung die Bedeutung der
Sicherstellung der Gesellschaft hat. Da die Verantwortlichkeit der
Vorstands und Verwaltungsmitglieder sowohl der Aktiengesell
schaft als der Kommanditaktiengesellschaft die gleiche ist, so daß
die Gleichstellung beider von der Logik gefordert wird,
prüfen, ob der hervorgehobene Unterschied ein bewußter und
gewollter ist, und nicht etwa auf Versehen beruht. Wird zur
Lösung dieser Frage die Entstehungsgeschichte der betreffenden
Bestimmungen des Obligationenrechtes herangezogen, so ergiebt
sich: Art. 676 Ziff. 4 wurde dem Art. 181 des D. H. G. B.
über die Kommanditaktiengesellschaft entnommen, und zwar erst
im Schlußentwurfe des eidgenössischen Justizdepartementes, wäh
rend sich eine dem Art. 658 analoge Bestimmung weder im
D. H. G. B. noch in den Entwürfen fand, da diese nicht for
derten, daß die Verwaltungsmitglieder Aktionäre sein müssen; das
Erfordernis des Besitzes von Aktien, und zwar von unveräußer
lichen, für die Mitglieder der Verwaltung der Aktiengesellschaft
wurde erst von der nationalrätlichen Kommission am 7. November
1880 vorgeschlagen (als Art. 668 bis); der Entwurf des Bun
desrates über den Titel Aktiengesellschaft vom 29. Januar
1881 fah von diesem Erfordernis ab, die Kommission des
Ständerates dagegen stellte (5. Februar 1881) den Antrag, die
Verwaltung habe aus Mitgliedern der Aktiengesellschaft zu be
stehen, und schlug einen Art. 664 vor, der dem jetzigen Art. 658
im wesentlichen völlig gleich lautet, und in dieser Gestalt blieb die
Vorschrift von da an. Aus dieser Entstehungsgeschichte nun kann
nicht gefolgert werden, daß der Aktienhinterlegung die Bedeutung
der Sicherstellung habe gegeben werden wollen, gegenteils spricht
die Entstehungsgeschichte eher für ein bewußtes Abweichen von
den analogen Bestimmungen über die Kommanditaktiengesell
schaft. Zu demselben Resultate gelangt man überdies auch auf
Grund folgender Erwägungen: Zunächst hätte dann, wenn die
Aktien zur Sicherstellung hinterlegt werden sollten, wohl auch
ihre Unveräußerlichkeit vorgeschrieben werden müssen (vgl. das
franz. Gesetz über die Aktiengesellschaften vom 24. Juli 1867
Art. 22; Ital. H. G. B., Art. 123), und sodann müßte die
Hinterlegung nicht nur für die Dauer der Verrichtungen der Ver
waltungsmitglieder, sondern bis zu ihrer Decharge gefordert
sein; endlich hätte der Zweck überhaupt deutlich ausgesprochen
werden sollen; dies um so mehr, als das Gesetz kaum ein großes
Interesse an einer derartigen Vorschrift hat, indem es den Sta
tuten der Aktiengesellschaften freisteht, der Hinterlegung diesen
weitergehenden Zweck zu verleihen. (Dieser Ansicht auch Rossel,
Manuel du droit féd. des obligations, Nr. 870, S. 750;
Haberstich, II, S. 559; Hafner, Komm., Art. 616, Anm. 11,
Art. 658, Anm. 1, Art. 676, Anm. 11; a. A. Schneider u. Fick,
Komm. z. O. R., Art. 658, Anm. 2). Hat aber die Aktien
hinterlegung nicht die Bedeutung der Sicherstellung der Gesell
schaft, so kann auch keine Rede davon sein, daß dieser ein
Spezialretentionsrecht an den hinterlegten Aktien für die Schaden
ersatzansprüche aus der Verwaltung zustehe, und kann es sich
daher nur noch fragen, ob das beanspruchte Retentionsrecht nicht
nach Art. 224 O. R. zu schützen sei.
4. Bei der Beantwortung dieser Frage ist nun vorerst das
Requisit, daß die fraglichen Aktien eine retentionsfähige Sache
seien, gegeben, da sie als Wertpapiere anzusehen sind (vgl. Urteil
des Bundesger. in Sachen Banque populaire suisse c. Crédit
gruyérien et cons., Amtl. Samml., Bd. XX, S. 928, Erw. 10).
Ebenso ist erfüllt das Erfordernis der Verfügungsgewalt der
Klägerin über diese Aktien, und zwar der Verfügungsgewalt mit
dem Willen des Direktors Hämmerli; denn die Bank in Grau
bünden, bei der die Aktien deponiert sind, übt den Gewahrsam
lediglich als Stellvertreterin der Klägerin aus und letztere kann
über sie verfügen. Fraglicher erscheint, ob die Forderung der
Klägerin und der Gegenstand der Retention in einem Zusammen
hange stehen. Von einer Anwendung des Art. 224 Abs. 2 O. R.
kann keine Rede sein, da der Direktor einer Aktiengesellschaft nicht
als Kaufmann anzusehen ist, sofern er nicht etwa sonst schon
den Beruf eines Kaufmannes betreibt (vgl. R. G. Entsch. in
Civilsachen, Bd. XIX, S. 123 f.). Die Frage ist danach zu
entscheiden auf Grund des Abs. 1 des Art. 224 l. c., und hier
st nicht gesagt, was unter Zusammenhang zu verstehen ist.
Einen Anhaltspunkt zur Entscheidung darüber giebt indeß die
Gegenüberstellung des ersten und zweiten Absatzes: daraus ist
jedenfalls zu entnehmen, daß der Zusammenhang des Abs. 1
enger, näher sein muß, als derjenige des Abs. 2. Ein solch
näherer Zusammenhang ist nun unzweifelhaft und unbestrittener
maßen vor allem dann vorhanden, wenn die Sache, die der
Retinent in Gewahrsam hat, das passive Objekt ist, auf welches
der Retinent Verwendungen macht, die eine Forderung gegenüber
dem Eigentümer der Sache begründen, oder wenn die Sache selbst
die Urheberin der Forderung ist, indem sie Schaden verursacht
hat (vgl. Sträuli, Das Retentionsrecht nach dem Bundesgesetz
über das Obligationenrecht, S. 60; Hafner, Komm., 2. Aufl.,
Art. 224, Anm. 8). Allein hiemit sind die Fälle des Zusammen
hangs noch nicht erschöpft. Vielmehr ist ein Zusammenhang auch
da gegeben, wo Forderung und Gegenstand der Retention auf
einem und demselben Rechtsverhältnisse in der Weise beruhen, daß
der Retentionsgegenstand kraft einer aus dem gleichen Verhältnisse,
aus welchem die Forderung hervorgeht, entspringenden gesetzlichen
Verpflichtung in den Gewahrsam des Gläubigers gelangt ist.
Dies trifft aber hier zu; die Pflicht des Direktors Hämmerli zur
Deposition der Aktien, bezw. der Gewahrsam der Klägerin, beruht
auf dem Dienstvertrag der letzteren mit ersterem, gemäß Art. 658
O. R. und 23 der Statuten; auf denselben Dienstvertrag wird
aber auch die Forderung der Klägerin gegen Hämmerli gestützt.
Dagegen ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, ob das
letzte Requisit: die Fälligkeit der Forderung der Klägerin, in casu
gegeben ist. Die kantonalen Instanzen haben die Vorbringen der
Parteien dahin aufgefaßt, die Klägerin mache eventuell ein Re
tentionsrecht im Sinne des Art. 224 O. R. geltend, und darin
kann eine Verletzung eidgenössischen Rechts nicht erblickt werden;
vielmehr liegt darin eine Würdigung der prozessualen Stellung
nahme der Parteien, an welche das Bundesgericht gebunden ist.
Dagegen enthält allerdings das angefochtene Urteil in diesem
ersten Punkte insofern eine Verletzung von Bundesrecht, als es
den Nachweis der Forderung und deren Fälligkeit einem zweiten
Prozeß vorbehält und im angefochtenen Entscheide lediglich ein
bedingtes Endurteil zu Gunsten des Beklagten ausfällt. Denn zur
Anwendung hätten hier Art. 106 u. 109 Schuldbetr. u. Konk.
Gesetz gelangen müssen, wonach dem Beklagten eine 10tägige Frist
zur Klaganstellung hätte angesetzt werden sollen; schon daß dies
nicht geschehen, involviert eine Verletzung eidgenössischen Rechtes;
und zudem kann nach den genannten Gesetzesbestimmungen dar
über kein Zweifel bestehen, daß die dort vorgesehenen Klagen in
einem einzigen Prozesse erledigt werden müssen und für einen
zweiten Prozeß kein Raum bleibt; dies geht schon daraus hervor,
daß für einen zweiten Prozeß jedenfalls wiederum eine Frist hätte
angesetzt werden müssen, eine solche nun aber nicht vorgesehen ist.
Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil in diesem
Punkte das Retentionsrecht an den 25 Aktien betreffend
aufzuheben; und da dem Bundesgericht die Möglichkeit fehlt,
mangels genügenden Thatbestandes über das Retentionsrecht der
Klägerin definitiv zu entscheiden, muß die Sache an die kantonalen
Instanzen zurückgewiesen werden und es hat die Klägerin vor
diesen Instanzen das Fundament ihrer Klage auf Anerkennung
des Retentionsrechtes zu behaupten und herzustellen, worauf erst
über die im Streite liegenden Rechtsbegehren definitiv entschieden
werden kann.
5. Übergehend zum zweiten noch streitigen Punkte: dem An
spruche des Beklagten auf Pfändung einer Gehaltsquote des
Direktors Hämmerli, ist bezüglich der rechtlichen Natur des
Widerklagebegehrens zu bemerken, daß dasselbe aufzufassen ist als
Anspruch des pfändenden Gläubigers (des Beklagten) auf Aner
kennung der gepfändeten Gehaltsforderung seines Schuldners (des
Hämmerli) gegenüber dem Drittschuldner (der Klägerin). Es mag
nun dahingestellt bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch des
pfändenden Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner nach dem
Bundesgesetze betreffend Schuldbetreibung und Konkurs aus den
Wirkungen der Pfändung herleiten läßt oder ihm kraft eigenen
Rechtes zusteht. Denn gesetzt, dies wäre zu bejahen, so kann doch
in casu von einer Gutheißung des zweiten Widerklagebegehrens
so, wie es auch heute noch aufrecht erhalten wird, keine Rede
sein. Denn die Klägerin hat die Existenz einer größeren Gegen
forderung die sie mit der Gehaltsforderung Hämmerlis ver
rechnen will erwiesen; daß diese Forderung fällig ist, ist vom
Kantonsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden, und an der
Zulässigkeit der Verrechnung könnte selbstverständlich der Um
stand, daß der Gehaltsanspruch Hämmerlis erst später fällig
würde, nichts ändern. Beigefügt sei nur noch, daß die Auffassung
der Vorinstanz, der Klägerin stehe am Gehaltsanspruch des
Hämmerli ein Retentionsrecht nach Art. 224 O. R. zu, offen
sichtlich eine durchaus rechtsirrtümliche ist: Der Gehaltsanspruch
des Hämmerli stellt sich als ihre Schuld dar und nun kann der
Schuldner an seiner Schuld ein Retentionsrecht nach Art. 224
O. R. natürlich nicht haben, da die vertragsmäßig geschuldete
Leistung keine fremde Sache ist (vgl. auch Hafner, Komm.,
2. Aufl., Art. 224, Anm. 6 a).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird dahin als begründet erklärt,
daß die Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung über das
behauptete Retentionsrecht der Klägerin an den 25 Aktien im
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird; im übrigen wird
die Berufung definitiv abgewiesen und das angefochtene Urteil
definitiv bestätigt.