Weibergut claim on attachment; federal jurisdiction denied

BGE 24 II 298Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIMay 28, 1898Inadmissible

Summary

Peters appealed to the Federal Supreme Court after the Zurich lower courts fully rejected her claim that she could join an attachment for a marital-property claim. She argued that the lower court had wrongly required her to credit values received from her husband against her Weibergut and thereby violated Art. 111 SchKG. The Federal Supreme Court held that Art. 111 SchKG does not create a substantive privilege; it only leaves to cantonal law the procedural privilege of joining an attachment without prior enforcement. Because the real dispute concerned matrimonial property law, not federal debt-enforcement law, the court found that it lacked jurisdiction and declined to hear the appeal.

Regest

Art. 111 SchKG; Art. 56 f. OG; scope of the wife’s attachment privilege and federal jurisdiction over marital-property disputes. Art. 111 SchKG does not establish a substantive federal Weibergut privilege, but merely reserves to cantonal legislation the procedural right of the wife to join an attachment without prior debt enforcement for claims arising from the marital relationship. Whether, and in what amount, a marital-property claim exists, including the allocation of values received from the husband, is governed by matrimonial property law and thus by the applicable cantonal or foreign law (consid. 1). Where the controversy is not decided by federal law, the Federal Supreme Court lacks appellate competence under Arts. 56 and 57 OG; it need not examine further admissibility requirements, such as whether the cantonal decision qualifies as a final judgment (consid. 2).

Full text

  1. Urteil vom 30. Juni 1898 in Sachen Peters gegen Hiltpold Senn. Weibergutsansprache bei einer Pfändung; eidgenössisches Recht? Art. 111 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.; Art. 56 u. 57 Org.-Ges. Im Februar 1897 erklärte die Klägerin sich einer vom Be klagten gegen ihren Ehemann vorgenommenen Pfändung für eine Weibergutsforderung von zusammen 85,000 Fr. anschließen zu wollen. Der Beklagte bestritt diesen Anspruch, worauf die Klä gerin rechtzeitig Klage erhob. Sie wurde indeß erstinstanzlich vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich am 16. März 1898, oberinstanzlich von der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich durch Beschluß vom 28. Mai 1898, gänzlich abgewiesen. In der zweitinstanzlichen Entscheidung wird ausge führt, es sei zwar als erwiesen zu erachten, daß die Klägerin ein Vermögen von 14,700 Fr. in die Ehe gebracht habe, allein es sei anzunehmen, daß sie für diesen Betrag von ihrem Ehemann durch Abtretung verschiedener Schuldbriefe vollständig befriedigt worden sei. Gegen diesen Entscheid ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei die Anschlußpfändung der Berufungsklägerin für den Betrag von 14,700 Fr. gutzu heißen. Sie bemerkte, daß durch den von der zweiten Instanz aufgestellten Satz, sie müsse sich auf ihr Weibergut alle diejeni gen Werte anrechnen lassen, welche sie von ihrem Manne er halten habe, das Prinzip des Weibergutsprivilegs, wie dasselbe in Art. 111 Schuldbetr. u. Konk. Ges. Aufnahme gefunden habe, verletzt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 111 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes stellt keineswegs, wie die Berufungsklägerin behauptet, ein Prinzip des Weibergutsprivilegs auf; er bestimmt vielmehr lediglich, daß es der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten bleibe, der Ehefrau für Forderungen aus dem ehelichen Verhältnisse das Privileg einzu räumen, sich einer Pfändung auch ohne vorgängige Betreibung anschließen zu dürfen. Die in casu streitige Frage nun war die, ob und zu welchem Betrage der Berufungsklägerin eine Weiber gutsforderung, für welche dieses Privilegium beansprucht werden könne, zustehe, speziell ob auf das Weibergut Werte anzurechnen seien, welche die Ehefrau vom Ehemann erhalten habe. Über diese Frage entscheidet Art, 111 Schuldbetr. u. Konk. Ges. offen bar in keiner Weise, vielmehr ist dieselbe eine Frage nicht des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, sondern des ehelichen Güterrechts, daher nicht nach eidgenössischem, sondern nach dem das eheliche Güterrecht beherrschenden (kantonalen oder ausländi schen) Rechte zu beurteilen. Ist aber demgemäß nicht eidgenössisches Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 u. 57 Organis. Ges. zur Beurteilung der Berufung nicht kompetent. Es braucht demgemäß nicht untersucht zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen der Berufung gegeben seien, speziell ob der frag liche Beschluß der Appellationskammer des Obergerichts des Kan tons Zürich sich als ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 Organis. Ges. qualisiziere. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

Keywords

attachment privilegematrimonial propertycantonal lawfederal jurisdictiondebt enforcementmarital claim