- Urteil vom 30. April 1898 in Sachen
Brisacher gegen Eidgenossenschaft.
Art. 48, Ziff. 2 Organis.-Ges.; civilrechtliche Streitigkeit?
Klage auf Auszahlung einer Mititärpension.
Mit Klageschrift vom 26./28. April 1898 stellt der Kläger
beim Bundesgericht den Antrag: Die schweizerische Eidgenossen
schaft sei richterlich zu verhalten:
- Dem Kläger 480 Fr. für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
vom 24. Mai 1897 bis 1. November 1897 zu bezahlen.
- Dem Kläger eine jährliche Rente von 700 Fr., richter
liches Ermessen vorbehalten, erstmals gehend vom 19. März 1898
bis 19. März 1899, eventuell vom 1. Januar 1898 bis 1. Ja
nuar 1899 zu geben.
Zur Begründung dieser Anträge wird in thatsächlicher Beziehung
geltend gemacht, der Kläger habe sich bei Leistung seines Mili
tärdienstes in der Infanterie Rekrutenschule I in Aarau des Jahres
1897 ein Lungenleiden zugezogen, infolge dessen er zeitweise
gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und welches durch verschiedene,
gemäß Anordnung des eidgenössischen Oberfeldarztes durchgemachte
Kuren nicht habe geheilt werden können; er leide nunmehr an
Lungenschwindsucht, durch welche Krankheit seine Arbeitsfähigkeit
wesentlich beschränkt sei und bald gänzlich werde aufgehoben wer
den. In rechtlicher Beziehung leitet der Kläger seinen Anspruch
aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Militärpensionen
und Entschädigungen vom 13. November 1874 her und fügt
bei, die Kompetenz des Bundesgerichtes ergebe sich aus Art.
54 O. G.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 48 Ziff. 2 O. G. beurteilt das Bundesgericht als
einzige Instanz civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Korporationen
oder Privaten als Klägern und dem Bunde als Beklagtem, sofern
der Streitgegenstand einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr.
hat. Daß nun nach den in Art. 54 O. G. für die Streitwerts
berechnung aufgestellten Grundsätzen der Streitwert von 3000 F
für die vorliegende Klage erreicht ist, erscheint ohne weiteres als
klar. Das Bundesgericht wäre daher zu deren Beurteilung kompe
tent, wenn es sich um eine civilrechtliche Streitigkeit handelte.
Dies ist nun aber zu verneinen. Freilich macht die Klage eine
Geldforderung geltend; allein diese Forderung wird nicht aus
privatrechtlichen Beziehungen der Parteien abgeleitet, sondern aus
einem Verhältnisse des öffentlichen Rechtes. Sie stützt sich nicht
etwa auf einen privatrechtlichen Thatbestand (Rechtsgeschäft oder
Delikt), sondern auf einen Thatbestand des öffentlichen Rechtes.
Das Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen
vom 13. November 1874, auf welches der klägerische Anspruch
ausschließlich gestützt wird, ist kein privatrechtliches, sondern ein
Verwaltungsgesetz. Allerdings gewährt es beim Vorhandensein der
gesetzlichen Voraussetzungen einen festen Anspruch auf Pension
oder Entschädigung; allein dieser Anspruch ist nichtsdestoweniger
kein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich rechtlicher. Er ist ein
Ausfluß öffentlicher Vorsorge für die durch Erfüllung der öffent
lich rechtlichen, militärischen Dienstpflicht gesundheitlich geschädigten
Wehrmänner und deren Hinterlassene, deren Lebensunterhalt durch
die Gesundheitsschädigung und deren Folgen beinträchtigt wird.
Daß dies in der That die dem Gesetze zu Grunde liegende Auf
fassung ist, ergibt sich unzweideutig aus den Bestimmungen des
III. Abschnittes desselben über Geltendmachung und Untersuchung
der Entschädigungsansprüche und Entscheid über dieselben, welcher
die Geltendmachung des Anspruchs bei der Verwaltungsbehörde
vorschreibt, das bei dessen Prüfung zu beobachtende Verfahren
regelt, und in Art. 12 ausdrücklich bestimmt, daß alle Beschlüsse
betreffend die Bewilligung, Veränderung oder Zurückziehung einer
auf den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes beruhenden Pen
sion oder anderweitigen Entschädigung vom Bundesrate gefaßt
werden. Diese Bestimmungen zeigen, daß die Anwendung des
Bundesgesetzes über Militärpensionen und Entschädigungen, weil
es sich eben nicht um privatrechtliche, sondern um öffentlich recht
liche Ansprüche handelt, ausschließlich der eidgenössischen Verwal
tungsbehörde hat vorbehalten und der Civilrechtsweg dafür hat
ausgeschlossen werden wollen. Daran ist selbstverständlich durch
Art. 48, Ziff. 2 O. G., welcher sich lediglich auf Civilrechts
streitigkeiten bezieht, nichts geändert worden.
Ist aber demgemäß das Bundesgericht zur Beurteilung der
Klage sachlich, weil dieselbe überhaupt nicht einen im Civilprozeß
weg verfolgten Anspruch geltend macht, nicht kompetent, so ist
die Klage ohne weiteres, ohne vorherige Mitteilung an die Gegen
partei, von der Hand zu weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht
eingetreten.