- Urteil vom 30. März 1898 in Sachen Luzern
gegen Bundesrat.
Kompetenzkonftikt zwischen Bundes- und kantonaler Behörde?
Intervention eines Dritten. Frist. Gegenstandslos, weil der
bezügliche praktische Fall erledigt ist? Erschöpfung der Bundes
instanzen vor Anhebung des Kompetenzkonfliktes? Kompetenz
des Bundesrates bei Wahlrekursen.
A. Am 21. Juni 1896 fand im luzernischen Gerichtskreise
Sursee eine Ersatzwahl für das Bezirksgericht statt. Bei einem
absoluten Mehr von 372 Stimmen wurde Feuerwehrinspektor
Bucher mit 375 Stimmen als gewählt erklärt. Hiergegen erhoben
Dr. Gut und August Hübscher namens des liberalen Komités
in Sursee Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern
und verlangten Kassation der Wahl, da bei derselben verschiedene
Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, wie namentlich Abgeben
von Stimmen in unverschlossenem Umschlag; auch sei in Kaltbach
die Wahl entgegen gesetzlicher Vorschrift erst zwei Tage vor dem
Wahltage angesagt worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen,
wobei über die angeführten Punkte bemerkt wurde: 31 des
Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen verlange allerdings,
daß das Couvert, in das der Stimmzettel gelegt wird, verschlossen
werde; es wäre indessen eine zu strenge Gesetzesinterpretation,
wenn man alle nicht in verschlossenen Couverts abgegebenen
Stimmzettel als ungültig erklären wollte; nur dann möge dies
angehen, wenn ein Wahlbüreau hierüber einen definitiven Ent
schluß gefaßt und denselben den Bürgern zur Kenntnis gebracht
habe, wie dies in Oberkirch geschehen sei. Daß in Kaltbach die
Bekanntmachung nur 2 und nicht 10 Tage vor der Wahl statt
gefunden habe, verstoße allerdings gegen den 17 des erwähnten
Gesetzes. Allein, daß deswegen Jemand an der Ausübung des
Stimmrechts verhindert worden wäre, sei nicht anzunehmen. Dr.
Gut und Genossen erklärten gegen den regierungsrätlichen Ent
scheid den Rekurs an den Bundesrat, indem sie gegenüber den
erwähnten Ausführungen anbrachten: Betreffend Verschließung der
Wahlcouverts: Durch seinen Entscheid öffne der Regierungsrat
der Willkür Thüre und Thor. Entgegen einer ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung solle die Wahlbehörde berechtigt sein, Abände
rungen zu treffen; auf einer halben Stunde Distanz solle Recht
sein, was anderwärts Unrecht sei. Betreffend Anzeige der Wahl:
29, Abs. 5 der Staatsverfassung schreibe die gleiche Zeitfrist
zum Ansagen von Wahlen vor; Zweckmäßigkeitsrücksichten könn
ten hier nicht ausschlagend sein. Der Bundesrat hieß den Rekurs
mit Entscheid vom 25. März 1897 gut und hob die angefochtene
Wahlverhandlung auf, indem er über die hervorgehobenen Be
schwerdepunkte im wesentlichen bemerkte: 31, Abs. 6 des luzer
nischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen schreibe vor,
daß das Couvert, das den Stimmzettel enthält, verschlossen in die
Urne zu legen seiz es sei dies eine vom Gesetze in Befehlsform
und vorbehaltslos im Interesse des Geheimnisses und der Sicher
heit der Stimmgebung wie der Genauigkeit der Ermittlung auf
gestellte, öffentliche Vorschrift, deren Beobachtung und Anwendung
nicht dem Belieben des einzelnen Bürgers und auch nicht der
Vereinbarung der politischen Parteien oder ihrer Vertreter über
lassen sein könne. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar und die
einfache Gesetzesanwendung führe dazu, die fragliche Bestimmung
als eine unabänderliche Formvorschrift zu betrachten, deren Nicht
beobachtung die Ungültigkeit der Stimmgebung nach sich ziehen
müsse. Da ferner in Sursee unbestrittenermaßen eine große An
zahl Stimmzettel in unverschlossenem Couvert eingelegt worden
und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses auf richtiger
Grundlage nicht möglich sei, könne angesichts des Wahlergebnisses
die Verhandlung nicht aufrecht erhalten werden. Auch die Nicht
beachtung der Frist für die Bekanntmachung der Wahl stehe mit
einer zwingenden Vorschrift des Gesetzes, 17, Abs. 1, in Wider
spruch und müsse bei dem geringen Mehr, das der als gewählt
erklärte Kandidat erhalten habe, zur Aufhebung der Wahl führen.
Gegen den bundesrätlichen Entscheid ergriffen eine Anzahl Bürger
von Sursee den Rekurs an die Bundesversammlung; dieser wurde
jedoch mit Rücksicht auf die sogleich zu erwähnenden Vorgänge in
der Folge zurückgezogen.
B. Unterm 7. September 1897 beschloß nämlich der Großrat
des Kantons Luzern, gegen den Bundesrat beim Bundesgericht
die Kompetenzkonfliktsbeschwerde gemäß Art. 175, Ziffer 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zu
erheben und mit Eingabe vom 7./25 September, der Post über
geben am 4. Oktober 1897, führte das damit beauftragte Büreau
des Großen Rates aus: Der Bundesrat habe sich in seinem
Entscheide vom 25. März 1897 ein souveränes Recht des Großen
Rates, das der authentischen Gesetzesinterpretation, angemaßt
ausdrücklich dem
welches durch Art. 51 der Kantonsverfassung
Großen Rat übertragen sei. Der Bundesrat hätte deshalb die
Rekurrenten an den luzernischen Großen Rat verweisen sollen,
und indem er dies nicht gethan und die streitige Frage der Aus
legung des 31 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen
entschieden habe, habe er eine kantonalgesetzliche, ihm verfassungs
rechtlich nicht zukommende Funktion ausgeübt. Der Bundesrat
habe es unterlassen, seinen Entscheid auf eine bundesgesetzliche
Bestimmung zu stützen. Er leite seine Kompetenz namentlich aus
Art. 189, Abs. 4, O. G. her. Diese Begründung sei aber un
haltbar: Die Gesetzgebung könne den Bundesbehörden nicht Kom
petenzen zuweisen, die ihnen nicht nach der Verfassung zukommen;
eine solche Abänderung wäre aber gegeben, wenn Art. 3 B. V.
auf diesem Wege eine neue Einschränkung erlitte. Art. 189, Abs. 4
O. G. habe auch gar keine konstitutionelle Bedeutung; er schaffe
keine Kompetenzen, sondern verteile einzig die verfassungsmäßigen
Kompetenzen zwischen den administrativen und den gerichtlichen
Bundesbehörden. Auch der Wortlaut des Art. 189, Abs. 4
schließe die Kompetenz des Bundesrates, kantonales Gesetzesrecht
zu interpretieren, geradezu aus, da demselben eine Prüfungs
befugnis nur zustehe im Hinblick auf die Uebereinstimmung eines
Beschlusses mit dem kantonalen Verfassungsrecht. Es könne im
vorliegenden Falle um so weniger streitig sein, ob Gesetzesrecht
oder Verfassungsrecht in Frage stehe, weil es sich um eine Ba
gatellsache im luzernischen Abstimmungs und Wahlverfahren
handle, um eine Gesetzesbestimmung, die als bloße Ordnungs
vorschrift zu betrachten sei und mit der Gültigkeit oder Ungül
tigkeit der Stimmabgabe nichts zu thun habe. Aus diesem Grunde
habe der Regierungsrat auf die Erfüllung derselben nie abgestellt
und nie habe weder der Regierungsrat, noch eine Partei daraus
Anlaß genommen, die Interpretation des Gesetzgebers zu verlan
gen. Es sei daher nicht im entferntesten abzusehen, wie dieser
Bestimmung eines Gesetzes irgendwie ein verfassungsrechtlicher
Charakter zukommen sollte. In diesem Sinne wird um Gutheißung
der Beschwerde nachgesucht. Hinsichtlich der Tragweite des ange
rufenen Entscheides bemerkte der Große Rat, die Beschwerde habe
gegenwärtig einzig eine grundsätzliche Bedeutung, da im Juni
1897 die Erneuerungswahlen zum Bezirksgericht stattgefunden
hätten, wobei Feuerwehrinspektor Bucher wiedergewählt worden,
und daß diese Wahlen unangefochten geblieben seien.
C. Der Bundesrat stellte in seiner Vernehmlassung der Be
schwerde zunächst die Einrede der Verspätung entgegen, da Art. 178,
Ziff. 3, O. G. auch auf derartige Streitigkeiten angewendet werden
müsse. Sodann wird behauptet, die Beschwerde sei nach den
eigenen Erklärungen des Großen Rates gegenstandslos geworden,
da die Rekursangelegenheit erledigt sei und grundsätzliche Fragen,
die nur eine theoretische Bedeutung hätten, nicht vor die Behör
den zur Entscheidung gebracht werden könnten. Endlich habe
gegenüber einer Rekursentscheidung des Bundesrates die Kompe
tenzbeschwerde beim Bundesgericht nicht erhoben werden können;
der Kompetenzkonflikt setze seinem Wesen nach voraus, daß sich
zwei Behörden gegenüberstehen, die die Befugnis für sich in An
spruch nehmen, in endgültiger Weise über eine Frage zu entschei
den; gegen den bundesrätlichen Entscheid sei nun den luzernischen
Behörden die Weiterziehung an die Bundesversammlung offen
gestanden, und erst wenn diese ebenfalls sich die Kompetenz zur
Entscheidung der Angelegenheit beigelegt hätte, könnte von einem
Kompetenzkonflikt gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Dieselbe müßte aber auch mate
riell abgewiesen werden: Der Bundesrat habe stets an der Auf
fassung festgehalten, daß die willkürliche Auslegung eines klaren
Gesetzestextes und die ungleiche Anwendung desselben eine Ver
letzung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze involviere
(Art. 4 B. V.). Er habe daher allerdings, ohne sich ausdrücklich
kompetent zu erklären, in der Sache selbst entschieden und den
Rekurs begründet erklärt, weil er gefunden habe, daß eine Ver
letzung des Art. 4 B. V. wirklich vorliege.
D. Mit Eingabe vom 7. November intervenierte in dieser
Sache ein Agent Josef Meier in Sursee mit der Begründung,
er habe ein rechtliches Interesse am Entscheide, indem in einem
erstinstanzlich durch das Bezirksgericht Sursee unter Mitwirkung
des Bucher entschiedenen Streite zwischen ihm und einer Frau
Regina Wyß das Obergericht Luzern Sistierung des Prozesses
bis nach Erledigung des Kompetenzkonfliktes angeordnet habe.
Der Bundesrat bestritt die Möglichkeit einer derartigen Inter
vention.
E. In der Replik bestreitet das Büreau des luzernischen Großen
Rates, daß Art. 178, Ziff. 3 O. G. auf Kompetenzkonflikte im
Sinne von Art. 175, Ziff. 1 anwenobar sei. Auch sei die Be
schwerde keineswegs gegenstandslos, da die Frage der Rechtsgül
tigkeit der Wahl infolge der vor dem Obergericht gestellten Kassa
tionsbegehren gegen Urteile, bei denen Bezirksrichter Bucher
mitgewirkt habe, noch pendent sei. Endlich sei es zur Erhe
bung des Kompetenzkonflikts nicht erforderlich, daß zuvor der
Entscheid des Bundesrates an die Bundesversammlung weiter
gezogen werde. Sachlich wird bemerkt: Die Berufung auf
Art. 4 B. V., der nunmehr zur Begründung der Kompetenz
angeführt werde, sei im angefochtenen Entscheide nicht enthalten.
Überdies sei dieselbe nicht stichhaltig, da zur Entscheidung von
derartigen Beschwerden das Bundesgericht zuständig sei. Zudem
hätten den Rekurrenten Dr. Gut und Konsorten jegliche Legiti
mation gemangelt, um gestützt auf Art. 4 B. V. für diejenigen,
deren Stimmrecht in Oberkirch wegen Nichtzuklebens der Stimm
couverts verloren gegangen sei, zu rekurrieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es fragt sich in erster Linie, ob und inwieweit man es im
vorliegenden Falle mit einem Kompetenzkonflikt zwischen einer
Bundesbehörde und einer Kantonalbehörde zu thun habe, denn
hiervon hängt es ab, ob und inwieweit das Bundesgericht zur
Entscheidung des gegenwärtigen Streites zuständig sei (Art. 113,
Abs. 1 B. V. und Art. 175, Ziff. 1 O. G.). Hierbei ist davon
auszugehen, welche Befugnisse sich der Bundesrat beilegte, wenn
er auf die Wahlbeschwerde von Dr. Gut und Genossen eingetreten
ist und dieselbe entschieden hat. Nun ist von vornherein klar, daß
der Bundesrat keineswegs das kantonale Gesetz über Wahlen und
Abstimmungen authentisch interpretieren, dieses in einer allgemein
verbindlichen Weise auslegen und damit kantonales Gesetzes
recht schaffen wollte, womit er allerdings eine Kompetenz sich
angemaßt hätte, die ihm nicht zusteht. Vielmehr wollte er bloß
einen konkreten Rekursfall entscheiden, und seinem Erkenntnis
kommt eine andere Bedeutung als die der Beurteilung eines be
stimmten Rechtsverhältnisses nicht zu. Durch den Entscheid wollte
nicht Recht gesetzt, sondern Recht angewendet werden, und es ist
eine völlig unhaltbare Unterschiebung, wenn die beschwerdeführende
Behörde behauptet, es handle sich um eine, freilich nur dem
Gesetzgeber und zwar dem kantonalen Gesetzgeber zustehende, au
thentische Gesetzesauslegung. Eine solche Kompetenz hat der
Bundesrat weder in dem Entscheide über den Rekurs von Dr. Gut
und Genossen, noch in den Rechtsschriften über die Kompetenz
beschwerde beansprucht. Insoweit liegt deshalb eine solche überhaupt
nicht vor. Der luzernische Große Rat will dem Bundesrat aber
offenbar auch seine Entscheidungsbefugnis in der fraglichen Wahl
angelegenheit absprechen und den endgültigen Entscheid darüber der
kantonalen Behörde vorbehalten wissen. In dieser Richtung hat
man es mit einem eigentlichen Kompetenzkonflikt zu thun, da der
Bundesrat eine Kompetenz für sich in Anspruch genommen und
ausgeübt hat, die nach der Ansicht des luzernischen Großen Rates
nicht ihm, sondern einzig den kantonalen Behörden zusteht. Inso
weit ist deshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde
kompetent.
- Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, daß auf das In
terventionsbegehren des Josef Meier in diesem Verfahren nicht
einzutreten ist. In einem Kompetenzkonflikt nach Art. 175, Ziff.1
O. G. können einzig die beteiligten Bundes und kantonalen
Behörden Parteien sein, und der Natur der Sache nach ist die
Intervention eines privaten Dritten in einem solchen Streite
ausgeschlossen, da derselbe niemals die Hoheitsrechte der einen
oder der andern Partei, um welche einzig es sich in einem solchen
Konflikte handelt, zu wahren oder zu vertreten berufen ist.
- Der Einwand des Bundesrates, daß die Kompetenz
beschwerde verspätet sei, ist unbegründet. Eine Präklusivfrist ist
im Bundesgesetze über die Organisation der Bundesrechtspflege
mit Bezug auf staatsrechtliche Streitigkeiten nur aufgestellt
die Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der
Bürger und wegen Verletzung von Konkordaten und Staats
verträgen, nicht aber auch für die übrigen Fälle, in denen das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof zum Entscheide angerufen
werden kann. Und auch ihrer Natur nach kann die Erhebung
von Kompetenzkonflikten nicht von der Beobachtung einer bestimm
ten Frist abhängig gemacht werden, da es sich um die Feststel
lung der Hoheitsgrenzen zwischen Bund und Kantonen handelt
und die staatlichen Hoheitsrechte durch die Duldung bezw. die
Nichtanfechtung eines Eingriffs während einer bestimmten Frist
allein nicht untergehen können.
- Dadurch, daß das Organisationsgesetz den Entscheid über
Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und Kantonalbehörden
dem Bundesgerichte überträgt, löst es die Kompetenzfrage von
dem Streite, in dem sie sich erhoben hat, los, und giebt ihr eine
gewisse Selbständigkeit. Die Frage, ob dem Bund oder einem
Kanton ein bestimmtes Hoheitsrecht zustehe, bildet in einem
solchen Falle für sich allein den Streitgegenstand, und es kann
deshalb nicht gesagt werden, daß der Kompetenzkonflikt gegen
standslos sei, wenn die Angelegenheit, die ihn hervorrief, keine
praktische Bedeutung mehr hat. Wohl wäre auf einen Kompetenz
konflikt, der ohne konkreten Anlaß, einzig zum Zwecke der Klar
stellung eines theoretisch streitigen Verhältnisses, erhoben würde,
nicht einzutreten. Wenn aber einmal in einem bestimmten Falle
die Kompetenzfrage aufgeworfen worden ist, so wird sie ohne
Rücksicht darauf, ob ihre Entscheidung für jenen Fall noch eine
Bedeutung haben könne oder nicht, als Gegenstand eines selb
ständigen Rechtsstreites zu behandeln und zu entscheiden sein, so
en überhaupt ein praktisches Interesse die Lösung des Konfliktes
erheischt. Und nun kann nicht in Abrede gestellt werden, daß diese
Voraussetzung im vorliegenden Falle zutrifft. Denn gewiß haben
die luzernischen Behörden ein erhebliches praktisches Interesse
daran, daß für alle Zukunft festgestellt werde, ob dem Bundesrate
das Recht zustehe, sich in der Weise, wie es geschehen ist, in
kantonale Wahlangelegenheiten einzumischen. Dazu kommt, daß
das luzernische Obergericht den Entscheid über zwei Kassations
begehren, in zwei Civilprozessen, bei deren erstinstanzlichen
Beurteilung Bucher im Bezirksgericht Sursee mitgewirkt hatte,
ausgesetzt hat, bis das Bundesgericht über den vorliegenden Kom
petenzkonflikt entschieden haben wird; es wird also diesem Entscheid
eine praktische Bedeutung auch noch für die Angelegenheit, aus
der der Konflikt hervorgegangen ist, beigemessen.
5. Der dritte formelle Einwand des Bundesrates, der darin
besteht, daß vor der Erhebung des Kompetenzkonfliktes die Bundes
versammlung um ihren Entscheid in der Sache hätte angegangen
werden sollen, findet ebenfalls weder in den positiven Vorschriften
des Organisationsgesetzes, noch in dem Wesen des Kompetenz
konflikts eine Stütze. Das Gesetz verlangt nirgends, daß eine
kantonale Behörde vor der Erhebung eines Kompetenzkonflikts
zuerst den Instanzenzug der zuständigen Bundesbehörden erschöpft
haben müsse. Es besteht auch ein sachlicher Unterschied zwischen
der Kompetenzeinrede einer Behörde in einem staatsrechtlichen
Rekurs, den ein Privater gegen einen Erlaß oder eine Verfügung
derselben erhoben hat, und einem förmlichen Kompetenzkonflikt
zwischen einer Bundes und einer Kantonalbehörde. Im erstern
Falle hat man es mit einer prozessualischen Einsprache, im letz
tern mit der Geltendmachung eines selbständigen Rechts zu thun.
Und während über eine bloße Kompetenzeinrede die angerufene
Behörde in erster Linie selbst zu befinden hat, und der Entscheid
rüber nur mittels Weiterziehung vor der übergeordneten Behörde
angefochten werden kann, ist für die Beurteilung eines eigentlichen
Kompetenzkonflikts eine besondere Instanz, das Bundesgericht
vorgesehen. Daß man es mit zwei verschiedenen Rechtsbehelfen zu
thun hat, ergiebt sich auch daraus, daß in Art. 176 O. G. aus
drücklich vorgeschrieben ist, daß das Bundesgericht Kompetenz
konflikte nach Art. 175, Ziff. 1 dann selbst zu entscheiden habe,
wenn seine eigene Kompetenz von einer Kantonsbehörde streitig
gemacht wird. Denn da sich dies für die Beurteilung von bloßen
Kompetenzeinreden von selbst versteht, so hätte es, wenn Kompe
tenzkonflikt und Kompetenzeinrede identisch wären, einer solchen
besonderen Bestimmung nicht bedurft. Stellt sich aber auch in
dieser Richtung der Kompetenzkonflikt als ein selbständiger Rechts
streit dar, so ist klar, daß dessen Erhebung nicht von der Er
schöpfung des Instanzenzugs der Bundesbehörden, die in der
Sache selbst zum Entscheid angerufen werden können, abhängig
gemacht werden kann. Dies ist denn auch in der Theorie des
Bundesstaatsrechts und in der Praxis der Bundesbehörden durc
wegs festgehalten worden (vergl. Blumer Morel Bundesstaatsrecht
2. Auflage, Bd. III, S. 79 ff. u. S. 168 ff., sowie die dortigen
Citate; Amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen,
Bd. V, S. 524, Bd. XXII, S. 372). Es ist deshalb auf die
materielle Behandlung der Beschwerde einzutreten.
6. In dieser Richtung ist zunächst klar, daß dem Gegenstande
nach sich der auf dem Rekurswege vor dem Bundesrat angefochtene
und von diesem aufgehobene Entscheid des luzernischen Regierungs
rates zu einer staatsrechtlichen Beschwerde an denselben durchaus
eignete und daß von daher die Kompetenz des Bundesrates nicht
in Zweifel gezogen werden kann. Es handelte sich darum, ob eine
kantonale Wahl mit Recht als gültig zu stande gekommen erklärt
worden sei oder nicht, und darüber haben, nach ausdrücklicher
Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege, Art. 189, Abs. 4, in gewissem Umfange wenigstens,
die Bundesbehörden, und zwar der Bundesrat und die Bundes
versammlung, zu entscheiden. Ob die Einsetzung einer Bundes
instanz in solchen Fällen mit der Bundesverfassung im Wider
spruch stehe oder nicht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen
(Art. 113, Abs. 3 B. V.). Es ist übrigens klar, daß dieselbe
durchaus nicht verfassungswidrig ist, da es sich um den Schutz
des verfassungsmäßig garantierten Stimm und Wahlrechts han
delt und da die Wahrung derartiger Rechte überhaupt durch die
Bundesverfassung als Bundessache erklärt ist. Der Einwand, daß
die Einmischung der Bundesbehörden in die vorliegende Angelegen
heit mit dem die Souveränitätsgrenze zwischen Bund und Kan
tonen beschlagenden Art. 3 der Bundesverfassung im Widerspruch
stehe, erweist sich danach als unhaltbar. Somit kann es sich ein
zig noch fragen, ob der Bundesrat die Schranken, die ihm bei der
Prüfung staatsrechtlicher Beschwerden dem Umfange nach gesetzt
sind, überschritten habe. Allein auch hiervon kann keine Rede sein.
Die Beschwerde von Dr. Gut und Genossen bezweckte offenbar
nicht, den Bundesrat zum Entscheid darüber anzurufen, ob der
luzernische Regierungsrat das kantonale Gesetz über Wahlen und
Abstimmungen richtig angewendet habe, sondern es wurde geltend
gemacht, daß der regierungsrätliche Entscheid eine ungleiche Be
handlung vor dem Gesetze involviere und das verfassungsmäßige
Recht der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletze. Wenn
auch der dieses Recht sanktionierende Artikel der Bundesverfassung
nicht ausdrücklich angerufen war, so läßt doch der Text der Be
schwerde darüber keinen Zweifel zu, daß man dessen Schutz
anrufen wollte. Eine solche Beschwerde zu entscheiden war aber
der Bundesrat nicht nur berechtigt, sondern gemäß Verfassung
und Gesetz verpflichtet. Thatsächlich hat derselbe auch seine Kogni
tion auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen
regierungsrätlichen Entscheides, d. h. seiner Vereinbarkeit mit Art. 4
der Bundesverfassung beschränkt, der nach feststehender Praxis der
Bundesbehörden die Bürger vor ungleicher Behandlung und vor
willkürlicher, mit den positiven gesetzlichen Vorschriften schlechter
dings nicht vereinbarer Anwendung und Auslegung des kantona
len Rechts schützen will. Dies ergiebt sich aus dem Inhalt des
bundesrätlichen Entscheides ohne weiteres, und es ist angesichts
desselben völlig unerheblich, daß Art. 4 B. V. darin ebenfalls
nicht ausdrücklich angeführt worden ist. Damit stimmen auch die
Erklärungen, die der Bundesrat in seinen Rechtsschriften über
den vorliegenden Konfliktsfall abgegeben hat, sowie dessen Praxis
in andern ähnlichen Rekursfällen überein (vergl. dessen Entscheide
in Sachen Häfliger, B. B. 1891 V, S. 549 f., in Sachen Fuchs
B. B. von 1892 1, S. 427 und in Sachen Romont, B. B. von
1896 II, S. 114 f.). Der Große Rat des Kantons Luzern
wendet hiergegen ein, daß Beschwerden wegen Verletzung des
Art. 4 der B. V. durch das Bundesgericht und nicht durch den
Bundesrat zu entscheiden seien. Diese interne, die Kompetenz
ausscheidung zwischen Bundesrat und Bundesgericht beschlagende
Frage hat jedoch in einer auf den Wortlaut von Art. 189,
Ziff. 4 O. G. sich stützenden Praxis und durch einen Meinungs
austausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht gemäß Art. 194
O. G. ihre Erledigung in dem Sinne gefunden, daß der Bundes
rat in Wahl und Abstimmungsangelegenheiten, in denen er der
Materie nach kompetent ist, auch über diejenigen Präjudizialfragen
zu entscheiden hat, die sonst in der Regel von dem Bundesgericht
zu beurteilen sind (vergl. den Beschluß des Bundesgerichts i. S.
Romont, B. B. von 1895, II S. 86 f.). Hat aber danach der
Bundesrat in seinem Entscheide vom 25. März 1897 die Schran
ken seiner Kompetenz nicht überschritten, so kann das Bundes
gericht nicht nachprüfen, ob dessen Entscheid materiell richtig sei
(s. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 373 f.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des Großen Rates des Kantons Luzern wird
als unbegründet abgewiesen.