- Entscheid vom 31. Dezember 1898
in Sachen Hochstraßer.
Art. 260 Betr.-Ges. Art. 247 ff. eod. Vindikationen gehören nicht
in den Kollokationsplan.
I. Im Konkurse über Xaver Amrein im Kallacher zu Eich
erhoben dessen Kinder Xaver, Rosa und Elise Amrein daselbst
Anspruch auf sieben Kühe, die ihnen seinerzeit von ihrem Vater
abgetreten worden sein sollen, bezw. auf deren Erlös. Das als
Konkursverwaltung bestellte Konkursamt Sempach führte die
Kinder Amrein für eine entsprechende Forderung in Klasse II
des Kollokationsplanes auf. Gegen diese Anweisung erhoben vier
Konkursgläubiger, Mauriz Hochstraßer in St. Urban, Alois
Brunner in Eich, Witwe Jurt Rogger in Sursee und Irene
Ehrenbolger in Nottweil, auf dem Wege des Kollokationsprozssese
gerichtliche Klage. Mit Cirkular vom 2. Juli 1898 teilte sodann
das Konkursamt Sempach den Konkursgläubigern mit, daß es
dem Vindikationsbegehren der Kinder Amrein auf Herausgabe der
sieben abgetretenen Kühe entsprochen und darüber die Kreditoren
im Kollokationsplane in Kenntnis gesetzt habe; das Konkursamt
fügte bei, es solle an der am 12. Juli stattfindenden Gläubiger
versammlung darüber Beschluß gefaßt werden, ob die Gesamtheit
der Gläubiger auf die genannten Rechtsansprüche der Kinder
mrein verzichten wolle und lud die Gläubiger, die im Falle des
Verzichts der Masse sich deren Rechtsansprüche im Sinne des
Art. 260 des Betreibungsgesetzes abtreten und den Prozeßweg
betreten lassen wollten, ein, sich vor dem 12. Juli zu melden,
ansonst Verzicht angenommen werde. An der Gläubigerversamm
lung wurde beschlossen, daß die Konkursmasse als solche sich mit
der Vindikation der Kinder Amrein nicht befasse, sondern diese
mit dem Konkursamt anerkenne und die Streitsache den einzelnen
Gläubigern überlasse. Von letztern hatten bis zur Abhaltung der
Gläubigerversammlung elf, darunter die vier oben genannten,
welche mit gerichtlicher Klage gegen den Kollokationsplan auf
getreten waren, die Vindikation bestritten und eventuell Abtretung
der Rechte der Masse verlangt. Namens jener vier Gläubiger
machte Fürsprech Dr. Gut in Sursee in der Gläubigerversamm
lung geltend, daß eine Abtretung der Ansprache der Masse auf die
vindizierten Gegenstände an die übrigen Anstreiter, weil verspätet,
nicht mehr zulässig sei. Das Konkursamt verfügte aber trotzdem,
daß die Rechte der Masse betreffend Vindikation der Kinder
Amrein (ohne Nachwährschaft) allen elf angemeldeten Kreditoren
abgetreten werden und daß sich über ein allfälliges besseres An
recht die elf Kreditoren unter sich auseinander zu setzen hätten
zugleich wurde verfügt, daß den Kindern Amrein seine Frist
von zehn Tagen zu setzen sei, um ihre Ansprache einzuklagen,
ansonst Verzicht angenommen würde.
II. Namens der vier Gläubiger, die auf dem Wege des Kollo
kationsprozesses vorgegangen waren, focht Fürsprech Dr. Gut in
Sursee die eben erwähnte Verfügung des Konkursamtes auf dem
Beschwerdewege an, wurde aber sowohl von der untern als von
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen.
ürsprech Gut hatte im wesentlichen geltend gemacht: Art. 260
des Betreibungsgesetzes könne nicht angewendet werden, da es sich
nicht um Admassierung von einem außerhalb der Masse befind
lichen Guthaben, sondern um die Abwehr von Ansprüchen Dritter
auf Massagut handle. Ueberdies machten die Kinder Amrein in
Wahrheit nicht eine Vindikation geltend; die sieben Kühe, die
ihnen im Jahre 1891 abgetreten worden, feien gar nicht mehr
vorhanden, sondern es liege nur der eventuell beanspruchte Stei
gerungserlös von 2300 Fr. in der Masse, auf den die Kinder
Amrein einen Vorrechtsanspruch geltend gemacht hätten. Auch
das Konkursamt habe die Ansprache der Geschwister Amrein nicht
als Vindikation behandelt, sondern dieselben für eine Forderung,
kolloziert. Die Anweisung habe nur mittelst der Anfechtungs
klage nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes beanstandet werden
können und sei innert der gesetzlichen Frist nur von den vier
beschwerdeführenden Gläubigern angefochten worden. Es stehe nun
weder der Konkursverwaltung noch der Gläubigerversammlung
zu, nachträglich auch noch andere Gläubiger zur Anfechtung der
Ansprüche der Kinder Amrein zuzulassen. Es würden dadurch die
Rechte der Anfechtungskläger beeinträchtigt, da diese, wenn sie im
Anfechtungsprozesse obsiegten, einzig an die Stelle der Kinder
Amrein träten.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde führte dem gegenüber in
ihrem Entscheide vom 15. September 1898 aus, es handle
im vorliegenden Falle um eine Vindikation, die nicht mittelst An
fechtungsklage nach Art. 250 anzufechten, bezüglich deren vielmehr
das in den Art. 242 und 260 des Betreibungsgesetzes vorge
sehene Verfahren einzuschlagen gewesen sei.
III. In einer rechtzeitig dem Bundesgericht eingereichten Rekurs
schrift nimmt Fürsprech Dr. Gut namens der vier Gläubiger,
die den Kollokationsplan angefochten hatten, das Begehren auf,
es seien die Verfügungen des Konkursamtes Sempach vom
2. und 12. Juli 1898 betreffend die Ansprüche der Geschwister
Amrein, sowie der bezügliche Beschluß der Gläubigerversammlung
aufzuheben und dem eingeleiteten Anfechtungsverfahren der Fort
gang zu gestatten. Die Rekurrenten wiederholen in der Haupt
sache dasjenige, was sie vor den kantonalen Instanzen angebracht
hatten und fügen bei, daß die dezisiven Funktionen des Kon
kursamtes, nachdem es die Ansprüche der Kinder Amrein am
Massagut im aufgestellten Kollokationsplan anerkannt und letztern
mit Ansetzung einer Anfechtungsfrist publiziert habe, beendigt
gewesen seien und daß von nun an alles weitere im Anfechtungs
verfahren nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes sich habe ab
spielen müssen.
IV. Die Kinder Amrein beantragen Abweisung des Rekurses,
indem sie darauf abstellen, daß sie eine Vindikation geltend gemacht
hätten und daß auf solche Ansprüche Art. 250 des Betreibungs
gesetzes, der sich bloß auf Forderungen an den Konkursiten beziehe,
nicht zutreffe. In thatsächlicher Beziehung wird berichtigend be
merkt, es habe sich das vindizierte Guthaben bei der Konkurs
eröffnung im Gewahrsam der Vindikanten befunden; die Kinder
Amrein seien in jenem Zeitpunkt noch im Besitze der ihnen abge
tretenen Kühe gewesen; jedenfalls könnte nicht Alleinbesitz des
Kridars angenommen werden.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf die Einreichung
von Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Kinder Amrein haben im Konkurse ihres Vaters in
erster Linie jedenfalls nicht eine Forderung an den Gemein
schuldner, sondern eine sogenannte Vindikation, einen Anspruch auf
Massagut, nämlich auf sieben, wie es scheint zur Masse gezogene
und versteigerte Kühe, bezw. auf deren Erlös, geltend gemacht.
Die Vorinstanz nimmt dies ohne weiteres als feststehend an, und
die Kinder Amrein selbst stellen sich in ihrer Vernehmlassung
ebenfalls ausdrücklich auf diesen Standpunkt, wie denn auch das
Konkursamt Sempach den Anspruch derselben stets als Vindi
kation bezeichnet hat. Diesem Anspruch gegenüber hatte sich zu
nächst die Konkursverwaltung schlüssig zu machen, ob sie densel
ben anerkennen wolle oder nicht (Art. 242 Abs. 1 des Betrei
bungsgesetzes); immerhin stand nichts entgegen, daß sie den Ent
scheid hierüber der Gesamtheit der Gläubiger, der Gläubiger
versammlung, überließ; im einen wie im andern Falle konnte der
Drittanspruch nur anerkannt werden unter Vorbehalt des Rechts
der einzelnen Gläubiger, sich die Ansprüche der Masse abtreten zu
lassen (Art. 260 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes). In dieser
Weise ist denn auch im vorliegenden Falle die Konkursverwal
tung vorgegangen; sie hat die Gläubigerversammlung darüber
entscheiden lassen, ob sie die Vindikation der Kinder Amrein, die
die Konkursverwaltung selbst anerkannte, bestreiten wolle, und sie
hat, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger hierauf verzichtet
hatte, die Rechte der Masse an die einzelnen Gläubiger, welche
dies verlangten, abgetreten. Die Rekurrenten wenden ein, daß sich
Art. 260 nur auf solche Fälle beziehe, in denen ein außerhalb
der Masse liegendes Vermögensstück in diese hineinbezogen werden
will, nicht aber auch auf diejenigen, in welchen ein Dritter Ver
mögensstücke, die in der Masse sich befinden, herausverlangt. Es
ist jedoch nicht erfindlich, weshalb zwischen diesen Fällen
Unterschied gemacht werden sollte. Hier wie dort handelt es
um die gleiche materielle Frage, ob ein Vermögensobjekt
Masse gehöre oder nicht, und die materiellen Ansprüche der Masse,
deren Abtretung die einzelnen Gläubiger im Falle des Verzichts
der Gesamtheit verlangen können, sind dieselben, ob sich das be
strittene Objekt in der Masse befinde oder nicht; letzteres kann
nur von Bedeutung sein für die Stellung der Parteien im Pro
zesse. Die Verfügung der Konkursverwaltung vom 12. Juli 1898
erscheint daher, soweit sie sich auf die Abtretung der Ansprüche
der Masse gegenüber der von den Kindern Amrein erhobenen Vindi
kation betrifft, für sich allein betrachtet, nicht als anfechtbar. Ueber
die von der Konkursverwaltung gleichzeitig verfügte Ansetzung einer
zehntägigen Klagefrist an die Kinder Amrein aber könnten sich
jedenfalls nicht die Konkursgläubiger, sondern höchstens die Vin
dikanten beschweren, wie denn auch mit den Beschwerden an die
kantonalen Aufsichtsbehörden und mit dem Rekurs an das Bun
desgericht ihrem ganzen Inhalte nach nur der die Abtretung der
Rechte der Masse betreffende erste Teil der Verfügung der Kon
kursverwaltung angegriffen werden wollte.
2. Nun hat aber allerdings die Konkursverwaltung, bevor sie
über den Anspruch der Kinder Amrein die Gläubigerversammlung
Beschluß fassen ließ und bevor sie die Rechte der Masse gegenüber
denselben an die es verlangenden Gläubiger abtrat, den Anspruch
in den Kollokationsplan aufgenommen. Sie hat ihn somit so be
handelt, als ob es sich um eine Forderung an den Konkursiten,
nicht um eine Vindikationsansprache gehandelt hätte. Denn
zweifellos gehören in den Kollokationsplan die Vindikations
ansprüche nicht. Damit hatten nun aber die Rekurrenten kein
Recht darauf erlangt, daß der Anspruch der Kinder Amrein von
nun an als Forderung an den Konkursiten behandelt werde, und
sie können sich nicht darüber beschweren, daß die Kollokation
wahren Natur des Anspruchs gemäß im weitern Verlaufe des
Konkurses als nicht erfolgt behandelt und das gesetzliche Ver
fahren eingeschlagen wurde. Abgesehen davon, daß man es offen
bar, wie aus ihrem ganzen übrigen Verhalten hervorgeht, mit
einem bloßen Irrtum der Konkursverwaltung zu thun hat, konnte
der Kollokationsplan doch zunächst nur Rechte schaffen für die
Kinder Amrein. Auch sind die Fristen zur Anfechtung des Kollo
kationsplanes in erster Linie zu Gunsten der Kollozierten und
nicht zu Gunsten der übrigen Gläubiger, bezw. derjenigen, die die
Kollokation angefochten haben, aufgestellt, in dem Sinne, daß
diese nun ein Recht darauf hätten, daß die Kollokation unter
allen Umständen aufrecht erhalten werde, damit sie sie anfechten
können, bezw. weil nur sie dieselbe angefochten und andere Gläu
biger die Anfechtungsfrist versäumt haben. Die Anfechtungsrechte
der übrigen Gläubiger sind gegenüber denjenigen der Kollozierten
accessorischer Natur, und sie fallen dahin, wenn die Kollokation
selbst aus irgend einem andern Grunde wegfällt. Dies trifft aber
im vorliegenden Falle zu. Die Kinder Amrein erklären selbst,
daß sie eine Vindikation geltend gemacht haben und nicht eine
Forderung an den Konkursiten; sie wollen aber selbst nicht kollo
ziert sein. Sie verzichten, nicht den Rekurrenten, sondern der
Masse gegenüber, auf die ihnen im Kollokationsplan erteilte An
weisung. Und da sich auch die Konkursverwaltung, wenigstens
nachträglich, auf den nämlichen Boden gestellt hat, so ist einfach
die erfolgte Anweisung als nicht geschehen zu betrachten. Dann
kann aber auch von einer Anfechtung der Kollokation und von
Rechten oder Vorrechten, die die Rekurrenten durch Anhebung des
Anfechtungsprozesses erworben hätten, keine Rede mehr sein, und
es ist deshalb ihr daheriger Einwand, der darauf beruht, daß sie
durch die Anfechtung der Kollokation der Kinder Amrein vor den
übrigen Gläubigern eine privilegierte Rechtsstellung erworben
hätten, zu verwerfen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.