- Entscheid vom 20. Dezember 1898
in Sachen Wälchli.
Pfändung des Noterbrechtes eines Enterbten.
I. Notar Wälchli in Reinach hat für eine Forderung an
Robert Haller in Reinach den Erbteil pfänden lassen, der seinem
Schuldner infolge des am 30. Oktober 1897 erfolgten Todes
seines Vaters Samuel Haller angefallen sein soll. Die Waisen
behörde Reinach beschwerte sich namens der unter Pflegschaft
stehenden Kinder des Schuldners gegen diese Pfändung, weil nach
einer am 28. Dezember 1897 gerichtlich homologierten letzten
Willensverordnung des Erblassers Robert Haller enterbt und
dessen Kinder an seinem Platze zu Erben eingesetzt worden seien.
Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und hob die
von Notar Wälchli ausgewirkte Pfändung auf. Und die obere
kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte unterm 21. Oktober 1898
den erstinstanzlichen Entscheid mit der Begründung, daß der frag
liche Erbteil nach dem gegenwärtig noch zu Recht bestehenden
Testament den Kindern des Schuldners, nicht diesem gehöre, und
deshalb unpfändbar sei.
II. Gegen diesen Entscheid hat Notar Wälchli den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung
desselben der fragliche Erbrechtsanspruch des Robert Haller am
Nachlaß seines verstorbenen Vaters als pfändbar zu erklären und
die vorgenommene Pfändung in dem Sinne zu bestätigen, daß
der Noterbrechtsanspruch des Schuldners am Nachlasse seines
Vaters als gepfändet zu betrachten sei. Die Begründung beruht
darauf, daß nach aargauischem Pflichtteilsrecht Vater Haller nur
über einen Drittel seines Nachlasses frei habe verfügen dürfen,
daß dem Sohne ein Noterbrecht auf die übrigen zwei Drittel zu
stehe und daß dieses, bezw. das Recht, das Testament des Vaters
anzufechten, pfändbar sei.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehm
lassung verzichtet. Die Waisenbehörde von Reinach wiederholt die
Argumente des angefochtenen Entscheides.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die kanionale Aufsichtsbehörde hält den gepfändeten Erbteil
deshalb für unpfändbar, weil derselbe nach dem Testamente des
Erblassers nicht dem Schuldner, sondern dessen Kindern gehöre.
Nun ist es aber fraglich, ob durch das Testament des Samuel
Haller dem Schuldner sein Erbteil ohne weiteres habe entzogen
werden können, und ob dieser nicht, trotz des Testamentes, sein
Erbrecht geltend machen könne (vergl. 912, 916, 921 ff.,
952 f. und 956 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches), und
es ist diese Frage, als eine solche civilrechtlicher Natur, im Streit
fall durch die Gerichte zu entscheiden. Ebenso ist es eine Frage
des Civilrechts, ob das Recht des Noterben auf Anfechtung eines
Testamentes ein höchst persönliches oder auf Dritte übertragbar
sei, und es kann nicht gesagt werden, daß dieselbe nach aargaui
schem Recht liquidermaßen in ersterem Sinne zu beantworten sei.
Bei dieser Sachlage mußte aber dem Begehren des Rekurrenten
um Pfändung des fraglichen Erbteils Folge gegeben werden,
gleich wie einem Begehren um Pfändung eines andern, bestrittenen
Rechtsanspruchs des Schuldners zu entsprechen ist. Die Pfändung
war die unerläßliche Voraussetzung, um den Rekurrenten in den
Stand zu setzen, die erwähnten Fragen an Stelle des Schuldners
zum Entscheid zu bringen und so feststellen zu lassen, ob ein
pfändbares Objekt in dessen Vermögen vorhanden sei oder nicht.
Es erscheint deshalb die namens der Kinder Haller von der
Waisenbehörde Reinach gegen die Pfändung erhobene Beschwerde
als unbegründet, ganz abgesehen davon, ob die Kinder Haller,
deren Rechte ja durch die Pfändung an sich nicht berührt werden,
zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert seien, und es muß
aus diesen Gründen der Rekurs geschützt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird die Pfän
dung des Erbteils des Robert Haller, unter Aufhebung des Ent
scheides der Vorinstanz, aufrechterhalten, unter Vorbehalt der
gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Kindern Haller betreffend
ihre Ansprüche am fraglichen Erbteil.