- Entscheid vom 20. Dezember 1898 in Sachen
Nick und Konsorten.
Unpfändbares Legat. Unpfändbare Leibrente, Art. 92 Ziff. 7 Betr.-Ges.
und Art. 521 O.-R., oder Nutzniessung und Alimentationsbeitrag,
Art. 93 Betr.-Ges. Thatbestandsfeststellung.
I. Am 13. und 16. Juni 1898 ist vom Betreibungsamt
Sempach für I. Nick, Gemeindeschreiber in Büron; Robert
Pfenniger in Emmen, Jos. Blättler in Rotzloch, Albert Ziegler
Cie. in Grellingen, Paul Carpentier in Zürich und Ge
meindeschreiber Straßer in Feuerthalen gegen Hermann Wyder,
Geißmatt, Luzern, nach voraufgegangenem Arrest, eine Pfändung
auf das Erbsbetreffnis aus dem Nachlaß des B. Wyder sel. von
10,000 Fr. ausgeführt worden. Mit diesem Erbsbetreffniß hatte
es folgende Bewandtniß: Der Oheim des Schuldners Hermann
Wyder, Bernhard Wyder, hatte in einer letzten Willensverord
nung, nachdem er zunächst bestimmt hatte, daß die Hälfte seines
Nachlasses seinen gesetzlichen Erben zufallen, daß aber das Be
treffnis des Hermann Wyder, der auch hiezu gehörte, gegen ver
schiedene, vom Testator bezahlte Bürgschaften, 2c. aufgerechnet
werden soll, verfügt, es sei aus der andern Hälfte des Nachlasses
ein Betrag von 10,000 Fr. in die Depositalkasse der Orts
bürgergemeinde Eich einzulegen. Über diesen Betrag hat im
nachfolgenden angegebenen Sinne Herr Bezirksrichter Lang in
Sempach oder nach dessen Ableben ein Mitglied des Gemeinde
rates von Eich, welches meine Erben bezeichnen, zu verfügen:
Die Erträgnisse dieses Kapitals sollen dem Hermann Wyder
in Luzern in angemessener Weise als Unterstützung und Rente
verabfolgt werden. Bei Verdienstlosigkeit, Krankheit, Alters
schwäche oder sonstigen Notfällen soll auch der Kapitalbetrag
zur Unterstützung angegriffen werden, immerhin in der Weise
daß möglichst für dessen Alter vorgesorgt werden soll. Kein
Gläubiger des Hermann Wyder soll auf diese Unterstützung oder
dieses Kapital greifen dürfen und es soll auch nicht an Dritte
abgetreten werden dürfen, nach Art. 520 O. R. Auf Ableben
des Hermann Wyder soll der Betrag, soweit vorhan
den, allfälligen Abstämmlingen desselben, eventuell
wenn keine solche vorhanden sind, seiner Schwester
Nanette Graber geb. Wyder oder deren Abstämm
lingen zukommen. Über die Verwendung dieses Zweckver
mögens soll der jeweilige Sachverwalter mit meinen Ver
wandten die Aufsicht üben und es hat der Verwalter alle 4
Jahre gehörig Rechnung zu stellen, zu Handen des Hermann
Wyder und der übrigen Verwandten.
II. Gegen diese Pfändung beschwerte sich Hermann Wyder bei
der untern Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Pfän
dung wegen Unpfändbarkeit des Pfändungsobjektes. Die Beschwerde
wurde gutgeheißen und unterm 7. September 1898 bestätigte die
obere kantonale Aufsichtsbehörde den erstinstanzlichen Entscheid,
den die pfändenden Gläubiger weitergezogen hatten, mit der Be
gründung: Aus dem Wortlaut der angeführten Testamentsbe
stimmung ergebe sich klar, daß das gepfändete Legat eine als
unpfändbar bestellte Leibrente im Sinne des Art. 521 des Obli
gationenrechtes bilde, die gemäß Art. 92 Ziff. 7 des Betrei
bungsgesetzes der Pfändung entzogen sei. Die Unpfändbarkeit des
Vermächtnisses sei übrigens auch auf Grund des Art. 93 des
Betreibungsgesetzes anzunehmen, indem die dem Hermann Wyder
ausgesetzte Rente bei den notorischen Vermögens und Krankheits
verhältnissen desselben zu dessen Fortkommen als unumgänglich
notwendig zu erachten sei.
III. Die pfändenden Gläubiger haben gegen den Entscheid der
obern kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Es wird in erster Linie geltend gemacht, daß
Wyder
man es nicht mit einer Rente zu thun habe, daß dem H
vielmehr ein Kapital vermacht worden sei, unpfändbare Kapi
talien kenne aber das Gesetz nur im Falle des Art. 92 Ziff. 10,
der hier nicht vorliege; auch Art. 93 kenne keine Kompetenz
kapitalien; übrigens werde die thatsächliche Feststellung, daß H.
Wyder aus Krankheitsrücksichten den Betrag brauche, bestritten;
es sei diese Behauptung auch vor der ersten Instanz nicht auf
gestellt und es sei den Rekurrenten keine Kenntnis davon gegeben
worden, daß man in zweiter Instanz sich darauf berufen habe.
Man habe es ferner auch nicht mit einer Nutznießung zu thun,
da ein Dritter fehle, dem das Kapital vermacht sei. Die ver
suchte fideikommissarische Substitution sei nach 443, 1 des
luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches ungültig und das Legat
gehöre dem Wyder. Das luzernische Recht gestatte nicht, un
pfändbare Legate zu errichten und das eidgenössische Betreibungs
gesetz sehe solche nicht vor. Es gebe auch weder nach luzernischem
noch nach eidgenössischem Gesetz ein Zweckvermögen. Die Re
kurrenten beantragen, es sei, in Wiederherstellung der Pfändungen
des Betreibungsamtes vom 13./16. Juni 1898, das Legat von
10,000 Fr. im vollen Betrage und samt den Zinsen als pfändbar
zu erklären.
IV. H. Wyder schließt in der Vernehmlassung auf Abweisung
des Rekurses, indem er daran festhält, daß das Legat nicht sein
Eigentum sei und daß es sich um eine, vom Testator als un
pfändbar bestellte Rente, eventuell um eine nach Art. 93 un
pfändbare Nutznießung handle. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat keine besondern Gegenbemerkungen eingereicht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem Grundsatze, daß nur solche Objekte gepfändet werden
dürfen, die entweder unbestrittenermaßen dem Schuldner gehören
oder von denen nach den Angaben des Gläubigers oder nach
einer eigenen Prüfung des Beamten hiefür Anhaltspunkte vor
liegen, ist anzunehmen, daß im vorliegenden Falle diejenigen Ver
mögenswerte gepfändet werden wollten, die dem H. Wyder infolge
der letzten Willensverordnung des Bernhard Wyder zugefallen
sind. Nun besteht aber zunächst gerade darüber Streit, was dem
H. Wyder durch das Testament seines Oheims eigentlich zuge
wendet worden sei. Nach Ansicht der Rekurrenten (und des Be
treibungsamtes) hat man es mit einem gewöhnlichen Vermächt
niß von 10,000 Fr. zu thun, das mit der Annahme in das
Vermögen und Eigentum des Legatars übergegangen wäre. Der
Rekursbeklagte hält dagegen (mit den beiden Vorinstanzen) da
für, daß man es mit einem Rentenvermächtnis zu thun habe,
ohne daß freilich gesagt wird, wer denn der Rentenschuldner sei.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche dieser Auffassungen
die richtige sei und ob die Aufsichtsbehörden überhaupt kompetent
waren, die Streitfrage zu entscheiden. Denn ob diese so oder
anders gelöst werde, so muß das Objekt der Pfändung als un
pfändbar erklärt und der Vorentscheid bestätigt werden. Dies ist
ohne anders klar für den Fall, daß man annimmt, es liege ein
Rentenvermächtniß vor. Denn der Erblasser hat ausdrücklich an
geordnet, daß kein Gläubiger auf diese Unterstützung oder dieses
Kapital greifen und daß es auch nicht an Dritte abgetreten
werden dürfe nach Art. 520 (soll heißen 521) des Obligationen
rechts, und es ist nicht behauptet worden und nicht ersichtlich,
daß diese Klausel falls man es mit einer Rente zu thun hat
ungültig oder unwirksam sei. Aber auch unter der Annahme, daß
es sich nicht um ein Rentenverzeichnis, sondern um ein Legat
handle, das in das Vermögen und Eigenthum des Bedachten ge
fallen ist und auf das Art. 521 des Obligationenrechtes nicht
zutrifft, muß dasselbe unter den gegebenen Verhältnissen als un
pfändbar erklärt werden. Es ist nämlich zu beachten, daß dem
Legatar keineswegs die freie Verfügung über das Vermächtnis
zusteht, daß dasselbe vielmehr gemäß dem Willen des Erblassers
zu deponieren und durch einen von ihm bestellten, bezw. nach
seinen Anordnungen zu bestellenden Sachwalter zu verwalten ist,
und daß dem Bedachten regelmäßig nur die Erträgnisse und nur
in bestimmten Notfällen auch Kapitalbeträge, die, wie die erstern,
als Unterstützungen bezeichnet werden, zugewiesen werden dürfen.
Daß eine derartige Beschränkung der Verfügungsbefugnisse des
Legatars in seinem eigenen Interesse, eine solche letztwillige Zweck
bestimmung eines Nachlaßbestandteiles, nach luzernischem Rechte
unzulässig sei, ist von den Rekurrenten nicht behauptet und von
den Vorinstanzen nicht angenommen worden. Sobald aber die
erwähnten Beschränkungen als rechtlich bestehend hingenommen
werden, so hat man es, vom ökonomischen Standpunkte aus be
trachtet, mit einer Nutznießung oder mit Alimentationsbeiträgen
im Sinne des Art. 93 des Betreibungsgesetzes, das heißt mit
bloß relativ pfändbaren Vermögensobjekten zu thun. Die An
wendung dieser Begriffe auf den vorliegenden Fall kann nicht mit
dem Hinweis darauf beseitigt werden, daß es sich nicht um Rechte
gegenüber Dritten, sondern um eigenes Vermögen des Schuld
ners handle. Denn da Art. 93 auf wirtschaftlichen Erwägungen
beruht, dürfen die darin aufgestellten Begriffe nicht, oder doch
nicht einzig vom rechtlichen Standpunkt aus interpretiert werden,
sondern es ist auch der ökonomische Gesichtspunkt mit zu berück
sichtigen. Wird aber hievon ausgegangen, so müssen unter Nutz
nießung neben einem eigentlichen Nießbrauch als einem Rechte
an fremder Sache auch die Erträgnisse und die Zuschüsse aus
einem Kapital subsumiert werden, das zwar dem Berechtigten
gehört, über das ihm aber, wie im vorliegenden Falle anzunehmen
ist, keinerlei Verfügungsbefugnis zusteht. Nun ist ein solches
Vermögensobjekt nach Art. 93 des Betreibungsgesetzes dann dem
Zugriff der Gläubiger entzogen, wenn es für den Schuldner und
seine Familie unentbehrlich notwendig ist. Ob dies zutreffe oder
nicht, hängt wesentlich von der Würdigung thatsächlicher Verhält
nisse ab, bezüglich deren der Entscheid der kantonalen Aufsichts
behörden einer Überprüfung durch die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer nur dann untersteht, wenn darin eine eigentliche
Rechtsverweigerung läge. Im vorliegenden Falle stellt die Vor
instanz fest, daß das Vermächtnis seines Oheims dem H. Wyder
bei seinen Vermögens und Krankheitsverhältnissen zu seinem
Fortkommen unumgänglich notwendig sei und eine bloße Bestrei
tung vermag selbstverständlich diese Feststellung nicht zu entkräften.
Auch unter der Annahme, daß man es mit einem in das Ver
mögen des Bedachten fallenden Legat zu thun habe, ist dieses
sonach als unpfändbar zu betrachten. Daß die Vorinstanz die
Thatsache der Bedürftigkeit des Rekursbeklagten beigezogen hat
und daß den Rekurrenten hievon vor Ausfällung des Entscheides
keine Kenntnis gegeben wurde, verstößt gegen keine gesetzliche Be
stimmung und kann daher nicht zur Aufhebung des Vorentscheides
führen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.