- Urteil vom 16. November 1898 in Sachen
Müller und Konsorten gegen Amrisweil.
Voraussetzungen der Erteilung des Expropriationsrechtes an Privat
unternehmungen nach thurgauischem Recht; öffentliche Wohlfahrt;
Bewilligung des Grossen Rates.
A. 11 Abs. 1 der thurgauischen Kantonsverfassung vom
- Februar 1869 setzt fest: Das Eigentum ist unverletzlich.
Ausnahmsweise ist Jeder nach den Vorschriften des Gesetzes
verpflichtet, insofern die öffentliche Wohlfahrt es erfordert, Grund
eigentum oder andere Privatrechte an
den Staat oder an eine
Gemeinde oder an Privatunternehmungen, an letztere jedoch nur
zufolge Beschlusses des Großen Rates
gegen volle Entschädigung
abzutreten. Die Bestimmungen des thurgauischen Gesetzes über
die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 6. Juni
1860, betreffend die Voraussetzungen zur Erteilung des Expro
priationsrechtes und die Behörden, die darüber zu entscheiden
haben, lauten: 2 Abs. 1: Die Frage über die Pflicht der
Abtretung wird als Administrativsache behandelt. Werden die
Abtretungen für die Zwecke des
Erziehungs , des Kirchen ,
oder für diejenigen des Gemeindewesens verlangt, so sind Ein
sprachen dagegen jederzeit bei der zunächst vorgesetzten Verwal
tungsbehörde (dem Erziehungsrate, den Kirchenräten, den Be
zirksräten) anzubringen, immerhin unter dem Vorbehalte des
Rekurses an den Regierungsrat für beide Teile. Dagegen ent
scheidet die letztere Behörde ausschließlich bei bestrittenen Expro
priationen für Staatszwecke. 13: Abtretungen zu Gunsten
von Privatunternehmungen können nur dann, wenn sie im
öffentlichen Interesse geschehen, und nur infolge eines Beschlusses
des Großen Rates gefordert werden.
B. Am 17. Dezember 1897 schloß die Ortsgemeinde Amris
weil mit dem Wasser und Elektrizitätswerk Romanshorn einen
Vertrag ab, wonach die Gemeinde dem genannten Werke für 25
Jahre die ausschließliche Konzession zum Bau und Betrieb einer
Beleuchtungs und Kraftanlage für öffentliche und private Zwecke
auf ihrem Gemeindegebiete erteilte, wogegen sie dem Werke die Auf
stellung von Stangen und das Ziehen von Leitungsdrähten auf dem
Gemeindeeigentum, sowie das Anbringen von Isolatorenträgern und
Konsolen auf öffentlichen Gebäuden bewilligte und sich verpflich
tete, die kantonale Bewilligung für Benützung der Landstraße und
das Recht der Expropriation für die ganze Leitungslinie vom
Regierungsrate einzuholen. Das Werk wurde verpflichtet, der
Ortsgemeinde Amrisweil die zur öffentlichen Beleuchtung not
wendige Energie zum Preise von 1 Fr. 40 Cts. per Normal
kerze und per 1000 Brennstunden, abzüglich eines Rabattes von
40% auf dem Gesamtbetrage, zu liefern, wobei für's erste 40
Lampen zu 32 Kerzen in Aussicht genommen wurden. In dem
Vertrage wurde Bezug genommen auf eine vom Wasser und
Elektrizitätswerk Romanshorn mit einem Initiativkomite in Am
risweil am 3. November 1897 abgeschlossene Übereinkunft, wo
nach das Werk es übernahm, auf eigene Rechnung eine Anlage
für Abgabe von elektrischem Licht und Kraft für Kleinmotoren
in der Ortsgemeinde Amrisweil zu erbauen und zu betreiben.
Gegen die Erteilung des in der Ortsgemeinde Amrisweil gemäß
Vertrag vom 17. Dezember 1897 nachgesuchten Expropriations
rechtes erhoben mit Eingabe vom 1. April 1898 48 beteiligte
Grundeigentümer Einsprache beim Bezirksrate Arbon, weil die
verfassungsmäßigen Voraussetzungen dafür nicht vorhanden seien.
Der Bezirksrat schützte diese Einsprache und wies das Gesuch
der Gemeinde Amrisweil ab. Er stellte fest, daß, während die
Gemeinde dem Wasser und Elektrizitätswerk nur eine Lichtmenge
von 1280 Kerzen abnehme, von Privaten in Amrisweil 12,600
Kerzen gezeichnet worden seien. Aus diesem Verhältnis, bei dem
die Abgabe von Kraft für Kleinmotoren noch nicht berücksichtigt
sei, gehe hervor, daß man es nicht mit einem ausschließlich der
Gemeinde Amrisweil dienenden Unternehmen, sondern mit einem
im Interesse der dortigen Privaten und der Unternehmung ge
legenen Spekulationsgeschäft zu thun habe. Wollte man aber auch
annehmen, daß die Anlage im öffentlichen Wohle liege, so sei zu
berücksichtigen, daß sich die Gemeinde Amrisweil dieselbe in eigenem
Rayon, und zwar eher zu günstigern Bedingungen verschaffen
könnte, ohne daß das Mittel der Expropriation angewendet
werden müßte, und daß auch die mit der Anlage von elektrischen
Starkstromleitungen verbundenen Gefahren gegen die Erteilung
des Rechts der Zwangsenteignung sprechen. Auf Beschwerde der
Ortsgemeinde Amrisweil änderte der Regierungsrat des Kantons
Thurgau unterm 5. August 1898 den bezirksrätlichen Entscheid
ab und erteilte der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Expro
priationsrecht, indem er ausführte: Unbestritten sei, daß das
Unternehmen, soweit dasselbe die Kraft für eine elektrische Straßen
beleuchtung liefern solle, einem Zwecke des Gemeindewesens diene.
Aber auch die Einführung der elektrischen Beleuchtung für Privat
gebäude müsse vom sanitarischen und feuerpolizeilichen Stand
punkt aus als im öffentlichen Interesse liegend erklärt werden.
Unerheblich sei der Umstand, daß die Anlage daneben (durch Ab
gabe von elektrischer Kraft zu gewerblichen Zwecken) Privatin
teressen diene, da das Unternehmen als Ganzes zu betrachten sei
und eine genaue Ausscheidung, inwieweit in beiden Fällen
Expropriationsbefugnis lediglich für öffentliche, oder auch für
private Interessen erwirkt werde, auf praktische Schwierigkeiten
stieße. Auch in dieser Richtung kämen übrigens öffentliche Inte
ressen, Hebung der Industrie und des Kleingewerbes, in Frage.
C. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid haben Josef Müller,
Gemeinderat in Holzenstein, und Mitbeteiligte den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, um zu beantragen, es
sei derselbe als verfassungswidrig aufzuheben und die Ortsgemeinde
Amrisweil mit ihrem Anspruch auf Einräumung des Expropria
tionsrechtes gegenüber den Rekurrenten abzuweisen. Die wesent
lichen Beschwerdegründe sind nach der Rekursschrift und den Ein
gaben an die kantonalen Behörden, auf die die Rekurrenten
verweisen, folgende: Es handle sich in der Hauptsache nicht um
die Erfüllung einer der nach Gesetz oder Übung den Gemeinden
zugewiesenen Aufgaben, sondern, wie das Verhältnis zwischen der
Beteiligung der Gemeinde und den Privaten zeige, um ein wesent
lich privaten Interessen einzelner Bürger und des Werkes selbst
dienendes Unternehmen. Es dürfe auch nicht die Gemeinde an
Stelle des eigentlichen Expropriationssubjektes, des Wasser und
Elektrizitätswerkes Romanshorn, vorgeschoben werden. Somit
fehlten die Voraussetzungen, die nach 11 der thurgauischen
Verfassung zur Erteilung des Expropriationsrechtes vorhanden
sein müßten.
D. Die Ortsgemeinde Amrisweil erwidert: Der Begriff der
öffentlichen Wohlfahrt erschöpfe sich nicht mit der Erfüllung der
engeren, unumgänglich nötigen Aufgaben einer Gemeinde; auch
sei nicht das unabweisliche Bedürfnis der Gemeinde die Schranke
ir die öffentliche Wohlfahrt, sondern das Interesse der Gemeinde,
wie denn auch stets Eisenbahnen, öffentliche Wasserversorgungen,
ja unter Umständen sogar industrielle Etablissemente und Spar
und Leihkassen als Unternehmungen, die der öffentlichen Wohl
fahrt dienen, angesehen worden seien. Implicite werde von den
Rekurrenten selbst zugegeben, daß für die Erstellung der Straßen
beleuchtung in Amrisweil das Expropriationsrecht angerufen wer
den könne. Nun hänge aber das Recht der Expropriation nicht
von der quantitativen Ausdehnung des Werkes ab, und es sei
das ganze Unternehmen nicht teilbar, wie denn auch die Rekur
renten kein Interesse daran hätten, ob die zu erstellende Leitung
stärker oder schwächer sei. Die Antwort des Regierungsrates
bringt keine andern, als die im Entscheide selbst und in der Ver
nehmlassung der Gemeinde Amrisweil geltend gemachten Gesichts
punkte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1..
2...
3. 11 der Thurgauer Verfassung stellt als materielle Vor
aussetzung für die Pflicht zur zwangsweifen Abtretung von
Grundeigentum oder anderer Privatrechte, die sie als Ausnahme
von dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums zuläßt
auf, daß die öffentliche Wohlfahrt die Abtretung erfordere. So
weit nun im vorliegenden Falle geltend gemacht werden will,
daß diese Voraussetzung nicht vorhanden sei, könnte der Rekurs
kaum gutgeheißen werden. Zunächst ist offenbar unrichtig, daß
das Expropriationsrecht nur erteilt werden könne, wenn es sich
um die Erfüllung eines eigentlichen Staats bezw. Gemeinde
zweckes, einer nach Gesetz oder Übung dem Staat oder der Ge
meinde zugewiesenen Aufgabe handelt, sehen doch die Thurgauer
Verfassung und das thurgauische Expropriationsgesetz den Fall,
daß einer Privatunternehmung das Expropriationsrecht erteilt
werde, ausdrücklich vor. Weiter ist es nach dem Wortlaut der
Verfassungsbestimmung auch nicht erforderlich, daß ein zwingendes
Bedürfnis die Abtretung erheische. Ebensowenig braucht dieselbe
ausschließlich öffentlichen Zwecken zu dienen. Es genügt, wenn
neben den privaten auch das öffentliche Interesse der Durch
führung einer Unternehmung zur Seite steht, um sie mit dem
Rechte der Zwangsenteignung auszustatten. Nun erweist sich die
Überführung elektrischer Energie nach Amrisweil jedenfalls inso
fern als im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegend, als da
durch die öffentliche Beleuchtung mittelst der Elektrizität ermög
licht wird. Diese Beziehung des Unternehmens zu einem unbe
strittenermaßen öffentlichen Zwecke genügt, um dasselbe als der
allgemeinen Wohlfahrt förderlich erscheinen zu lassen, mögen an
der Ausführung immerhin Private und die Unternehmung selbst
ebenfalls und sogar in höherem Maße interessiert sein. Dazu
kommt, daß in einem weitern Sinne die Zuleitung von Elektri
zität auch zu Privatzwecken als im öffentlichen Interesse liegend
angesehen werden kann. Abgesehen davon, daß vom feuerpolizeilichen
und sanitarischen Standpunkt aus die Einführung der elektrischen
Beleuchtung in Privatgebäuden einem öffentlichen Interesse entge
genkommt, kann auch die Abgabe elektrischer Kraft, sofern dadurch
in allgemeiner Weise die gewerbliche und industrielle Thätigkeit
einer Ortschaft angeregt oder gehoben wird, als eine im allgemeinen
Interesse liegende, der öffentlichen Wohlfahrt dienende Angelegen
heit betrachtet werden, und es könnte das Bundesgericht, wenn
die kantonalen Behörden dies als Voraussetzung zur Erteilung
des Expropriationsrechtes genügen lassen würden, eine solche Auf
fassung kaum als mit der Verfassung im Widerspruch stehend
erklären. Unter allen Umständen aber muß mit Rücksicht darauf
daß mit der Unternehmung eine Verbesserung der öffentlichen
Beleuchtung bezweckt wird, die durch 11 der thurgauischen Ver
fassung geforderte materielle Voraussetzung zur Erteilung des
Expropriationsrechtes als vorhanden betrachtet werden.
4. Die Verfassung stellt nun aber zum Schutz des Eigentums
für die Fälle, in denen es sich um die Einräumung des Expro
priationsrechtes an eine Privatunternehmung handelt, eine weitere
formelle Garantie auf, indem sie verlangt, daß in diesen Fällen
der Große Rat über die Erteilung des Rechts entscheide. Man
könnte versucht sein, aus 2 des Expropriationsgesetzes herzu
leiten, daß, sobald die Erfüllung eines Zweckes des Gemeinde
wesens in Frage steht, dem Regierungsrate die endliche Kompe
tenz zum Entscheide über ein Gesuch betreffend Erteilung des
Expropriationsrechtes zustehe. Allein schon die Vergleichung mit
13 des Gesetzes zeigt, daß man für die Frage, wer zur Er
teilung des Expropriationsrechtes kompetent sei, nicht die Ge
staltung des öffentlichen Zwecks ausschlaggebend sein lassen wollte,
sondern die Frage, wem, zu wessen Gunsten das Recht der Ex
propriation eingeräumt werde. Und 11 der Verfassung, die
als späterer Erlaß einer entgegenstehenden Verfügung des frühern
Gesetzes derogiert hätte, läßt vollends darüber keinen Zweifel zu,
daß, wenn das Expropriationsrecht einer Privatunternehmung
verliehen werden soll, der Große Rat darüber zu entscheiden hat.
Nun verlangt im vorliegenden Falle die Gemeinde Amrisweil
das Expropriationsrecht nicht für sich; sie führt ja nicht selbst
die fragliche Anlage aus. Sondern sie will das Recht gemäß
einer von ihr übernommenen vertraglichen Verpflichtung einer
Privatunternehmung verschaffen, welch' letztere sich als das Sub
jekt darstellt, das mit dem Recht der Zwangsenteignung ausge
stattet werden soll und das denn auch die Pflichten des zur Ex
ropriation berechtigten zu erfüllen hätte. Die Gemeinde Amrisweil
ist lediglich die Vertreterin dieser Privatunternehmung, und sie
muß sich, um derselben das Expropriationsrecht zu verschaffen,
nach ausdrücklicher, im Interesse und zum Schutze des Privat
eigentums aufgestellter Verfassungsvorschrift, an den Großen Rat
wenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß
der angefochtene Entscheid des thurgauischen Regierungsrates vom
5. August 1898 aufgehoben wird.