- Urteil vom 25. Oktober 1898 in Sachen
Probst gegen Hostettler.
Art. 59 B.-V.: Persönliche Ansprache? Ist diese Frage nach kanto
nalem Recht zu entscheiden? Klage auf Nichtigerklärung eines
Liegenschaftenkaufes.
A. Vor dem Civilgericht des freiburgischen Seebezirks wurde
von Frau Anna Hostettler geb. Hug in Murten handelnd
unter der gesetzlichen Beistandschaft und Mitwirkung ihres Ehe
mannes Rudolf Hostettler gegen Franz Ludwig Probst in
Münchenwyler ein Rechtsstreit über die Begehren angehoben,
es solle:
- Die Nichtigkeit wegen Simulation, Betrug, Mangel an
einer causa des Kaufaktes, welchen der Antworter am 3. Juni
1887 mit Johann Hug, Jakobs sel. in Courtaman, abgeschlossen
bei H. Notar Friolet in Murten, verschrieben hat und wo
durch er die im Kataster der Gemeinde Courtaman sub Art. 176,
177, 178, 179, 180, 181 bezeichneten Liegenschaften käuflich
erwarb, gesprochen werden durch Urteil.
2. Subsidiarisch verlangt die Klägerin, der Antworter solle
ihr wegen Nichtausführung der aus dem genannten Titel her
vorgehenden Schuldpflichten die Schuldpflicht von 3000 Fr. an
erkennen.
3. Subsidiarisch verlangt sie, der Antworter soll aus dem
selben Grunde die Schuldpflicht von wenigstens eintausend drei
hundert acht und neunzig Franken 95 Rp. anerkennen.
Zur Begründung dieser Begehren war in der Vorladung vom
21. Januar 1897 vorgebracht worden: Johann Jakob Hug
in Courtaman sei der Klägerin 1100 Fr. schuldig gewesen, für
welchen Betrag er ihr am 4. Dezember 1895 eine Obligation
ausgestellt habe. Die hierauf gestützt angehobene Betreibung habe
zu einem Verlustschein geführt; jedoch sei es der Gläubigerin ge
lungen, die Forderungen des Joh. Jak. Hug gegen Franz Lud
wig Probst zu pfänden. Der Prozeß werde somit gestützt auf
diese zwei Titel eingeleitet. Unterm 3. Juni 1887 habe Joh.
ak. Hug dem Franz Ludwig Probst ein Heimwesen in Courta
man um 9000 Fr. verkauft; der Kaufpreis habe durch Über
nahme der Hypothekarschulden mit 6000 Fr. nebst Zins im Be
trage von 216 Fr. 65 Cts., durch Bezahlung von 1385 Fr.
durch Ausstellung von zwei Wechseln von je 500 Fr. und einer
Tratte von 398 Fr. 35 Cts. bezahlt werden sollen. Zu jener
Zeit sei jedoch der Verkäufer mit Schulden überhäuft gewesen,
und er habe sich durch den Kaufakt lediglich seinen Verpflich
tungen zu entziehen gesucht. Der Kaufvertrag sei ein Schein
geschäft gewesen; die Behauptung, daß 1385 Fr. bar bezahlt
worden, sei unrichtig; die Wechsel seien sofort nach der Stipu
lation vernichtet worden. Auch sei Joh. Jak. Hug stets im Be
sitze der Liegenschaften geblieben und habe die Zinsen und Steuern
dafür bezahlt.
B. Franz Ludwig Probst ließ vor dem Civilgericht des See
bezirks u. a. die Einrede der Inkompetenz erheben, die er damit
begründete, daß er nach Art. 59 B. V. im Kanton Bern, wo
er domiziliert sei, belangt werden müsse. Das Gericht beurteilte
diese Einrede in der Verhandlung vom 24. Juni 1898, zu der
Frau Hostettler nicht erschien, dahin, daß es sich zur Beurteilung
des 2. und 3. Klagebegehrens unzuständig, dagegen zur Beur
teilung des ersten Begehrens zuständig erklärte. Der Entscheid
betreffend das erste Klagsbegehren wurde mit folgenden Erwä
gungen begründet: Daß der Klagschluß Nr. 1 dahin zielt, die
in Courtaman gelegenen Liegenschaften wieder auf das Kapitel
des Johann Hug tragen zu lassen, um der Klägerin die Mög
lichkeit zu geben, auf dem Wege der Betreibung gegen diese Vor
eigentümer ihren angeblichen Schuldner sich an dies Immobiliar
gut zu halten; daß er eine angebliche grundlose Eigentumsüber
tragung, sei es ein angeblich simuliertes Eigentumsrecht nichtig
erklären lassen will; daß dieser Klagschluß seiner Natur und
seinem Objekte gemäß zu den von Art. 10 O. R. dem kanto
nalen Rechte vorbehaltenen Klagen gehört und vor dem Gerichts
stand der Situation der betreffenden Liegenschaften zu verhan
deln ist."
C. Mit Rekursschrift vom 17. August 1898 stellt F. L. Probst
beim Bundesgericht das Begehren, es sei der Entscheid des Civil
gerichtes des freiburgischen Seebezirks, vom 24. Juni 1898, so
weit sich dasselbe zur Beurteilung der Klage der Frau Hostettler
zuständig erklärte, aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß es sich
um eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. des eid
genössischen Betreibungsgesetzes, keineswegs um eine Vindikations
klage handle, und daß die Anfechtungsklage als persönliche am
Wohnorte des Beklagten anzubringen sei.
D. In der Antwort der Frau Hostettler wird auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Die Klage der Frau Hostettler sei nicht
eine Anfechtungsklage, sondern sie mache, nachdem sie die Rechte
des Joh. Jakob Hug und damit auch seine Ansprüche an Franz
Ludwig Probst gepfändet habe, an dessen Stelle die Nullität des
zwischen diesen abgeschlossenen Kaufvertrages wegen Simulation,
Mangel einer causa und Betrug geltend. Welcher Natur diese
Klage sei, entscheide sich nach freiburgischem Rechte und das
Bundesgericht sei nicht kompetent, diese Frage zu entscheiden. Nach
freiburgischem Rechte aber sei die Nullitätsklage dinglicher Natur.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Ob sich der Rekurrent mit Recht auf Art. 59 der Bundes
verfassung berufe, hängt, da nicht bestritten wurde, daß er auf
rechtstehend und im Kanton Bern domiziliert ist, einzig davon
ab, ob der Anspruch, den Frau Hostettler mit ihrem ersten Klags
begehren verfolgt, persönlicher Natur sei oder nicht. Bei der Be
antwortung dieser Frage kann nicht kantonales Recht zur An
wendung kommen. Durch Art. 59 B. V. wird dem aufrecht
stehenden Beklagten für jeden Fall, sofern es sich nur um
interkantonale Verhältnisse handelt, der Gerichtsstand des Wohn
ortes bundesrechtlich garantiert. Diese Garantie wäre in vielen
Fällen wirkungslos, wenn bei der Frage, ob ein Anspruch
persönlicher Natur sei oder nicht, auf das kantonale Recht
zurückgegangen werden müßte, und es wäre bei einer solchen
Auffassung nicht möglich, Konflikte, die daraus sich ergeben,
daß das Recht des einen Kantons dem in Frage stehenden An
spruch eine andere Natur beimißt, als das Recht des andern,
bundesrechtlich zu lösen (vgl. auch Roguin, Conflits des Lois,
S. 558). Vielmehr hat das Bundesgericht, dem die Wahrung
des verfassungsmäßigen Grundsatzes des Art. 59 übertragen ist,
ohne Rücksicht auf das kantonale Recht, nach allgemeinen Rechts
grundsätzen zu entscheiden, ob man es mit einem persönlichen
Anspruch zu thun habe oder nicht. Hierüber kann im vorliegen
den Falle ein Zweifel nicht bestehen. Maßgebend für die Bestim
mung der Natur des Anspruches sind der Wortlaut des Klage
begehrens und die aus seinem Inhalt und der Begründung sich
ergebende Tendenz desselben (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. III,
S. 633; Bd. IX, S. 33). Nun geht der in Frage stehende
Klagschluß dahin, es sei die Nichtigkeit eines von Joh. Jakob
Hug mit Franz Ludwig Probst abgeschlossenen Immobiliarkauf
vertrages auszusprechen wegen Simulation, Betrug und Mangels
einer causa. Es ist unklar, ob Frau Hostettler diesen Anspruch
jure proprio oder an Stelle des Joh. Jakob Hug erhebe. In
beiden Fällen hat man es mit einem Anspruch persönlicher Natur
zu thun. Denn Frau Hostettler behauptet keineswegs, daß ihr
direkt ein Recht an den Liegenschaften zustehe, sondern sie will
nur, daß der Kaufvertrag aufgehoben und dieselben auf den Ver
käufer zurück übertragen werden. Nimmt man an, Frau Hostettler
klage jure proprio, so würde ihre Klage als Anfechtungsklage
zu qualifizieren sein, die durch die bundesrechtliche Praxis stets
als persönliche bezeichnet worden ist. Geht man aber auch davon
aus, daß Frau Hostettler Rechte des Joh. Jakob Hug geltend
mache, so stellt sich die Klage doch nicht als dingliche dar, da
nicht die absolute Nichtigkeit des Kaufvertrages behauptet, sondern
nur dessen Rescission wegen bestimmter Anfechtungsgründe verlangt
wird. Ist aber die Klage eine persönliche, so hat sich zu Unrecht
das Civilgericht des freiburgischen Seebezirkes zu deren Behand
lung kompetent erklärt, und es ist sein daheriger Entscheid auf
zuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und das Urteil des
Freiburg, vom
Civilgerichtes des Seebezirkes des Kantons
24. Juni 1898, soweit sich dadurch das Gericht zur Beurteilung
des Hauptklagebegehrens der Rekursbeklagten Frau Hostettler
(Ziff. 1) zuständig erklärt hat, aufgehoben.