- Urteil vom 16. März 1898 in Sachen Eggimann.
Persönliche Ansprache?
I. Eduard Beck in Langenthal ließ Margaretha Eggimann in
Lausanne vor den Gerichtspräsidenten von Aarwangen laden,
indem er folgende Begehren stellte: 1. Die Vorgeladene sei
schuldig, mit dem Vorlader über den Nachlaß der in Gondiswyl
verstorbenen Witwe Eggimann eine Erbteilung abzuschließen;
- Es sei der Saldo, welchen die Vorgeladene in Folge dieser
Erbteilung dem Vorlader herauszubezahlen hat, durch den Richter
zu bestimmen. Da Margaretha Eggimann der Vorladung keine
Folge leistete, erkannte der Gerichtspräsident von Aarwangen unterm
15. Dezember 1897: 1. Das Ausbleiben der Margaretha Eggi
mann ist als Anerkennung des Anspruches des Eduard Beck aus
gelegt; 2. Dem Kläger sind die beiden Rechtsbegehren zugesprochen
id der Saldo, welchen Margaretha Eggimann dem Eduard Beck
herauszubezahlen hat, auf 100 Fr. festgesetzt und die erstere zu
Fr. Prozeßkosten an den letztern verurteilt.
II. Gegen diesen Entscheid ergriff die Beklagte den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragt Aufhebung
desselben, indem sie ausführt, er verstoße gegen Art. 59 und 4
der B. V., die Ansprüche des Klägers seien persönlicher Natur,
sie sei in Lausanne wohnhaft und müsse vor dem Richter ihres
Wohnortes gesucht werden.
III. In seiner Antwort schließt Beck auf Abweisung des Re
kurses. Er führt aus: Witwe Marie Eggimann sei am 8. März
1895 in Gondiswyl, Amtsbezirk Aarwangen, Kantons Bern ver
storben. Sie habe sieben Kinder hinterlassen, unter anderen die
Rekurrentin, Margaretha, und die Frau des Rekursbeklagten,
Katharina. Die Erblasserin habe ein Sparheft auf das Bankhaus
J. Dubochet fils in Montreux im ursprünglichen Betrage von
700 Fr. besessen. Beim Tode der Mutter habe Margaretha Eggi
mann dieses Büchlein behändigt und dessen Wert am 10. Dezem
ber 1895 mit 757 Fr. 60 Cts. bei dem schuldnerischen Bankhause
erhoben. Zweifellos gehöre dieser Betrag zur Hinterlassenschaft
der verstorbenen Mutter Eggimann. Margaretha Eggimann habe
sich geweigert, denselben in die Teilungsmasse einzuschießen und
behauptet, sie habe für die Mutter viel mehr als den erhobenen
Betrag ausgegeben. Die übrigen Erben hätten diese Ansprüche
nicht anerkannt, aber einzig Rekurrent habe den Prozeßweg
betreten. Da es sich nur um eine Streitigkeit in Betreff einer
unverteilten Erbschaft habe handeln können, so sei zweifellos der
Richter von Aarwangen der einzig zuständige gewesen. Ein per
sönlicher Anspruch liege nicht vor. In einem Schreiben an den
Gerichtspräsidenten von Aarwangen habe Margaretha Eggimann
obigen Sachverhalt wesentlich bestätigt. Das Bundesgericht habe
stets daran festgehalten, daß erbrechtliche, speziell auch Erbteilungs
ansprüche zu den persönlichen Ansprüchen im Sinne des Art. 59
B. V. nicht gehören. Es werde namentlich verwiesen auf ein
rteil vom 3. März 1897 in Sachen Ackermann (Amtl. Samml.
XXIII, S. 40 ff.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekursbeklagte bestreitet keineswegs, daß Rekurrentin
in Lausanne wohnhaft sei. Während letztere aber behauptet, die
beim Gerichtspräsidenten in Aarwangen erhobene Klage enthalte
eine persönliche Ansprache und eine solche Ansprache müsse laut
Art. 59 B. Verf. vor den Richter des Wohnorts der Schuldne
rin, d. h. Lausanne, gebracht werden, erwidert der Rekursbeklagte,
es handle sich vorliegend um eine Erbteilungsklage, welche als
erbrechtlicher Anspruch gemäß bundesrechtlicher Praxis nicht zu
den persönlichen Ansprachen im Sinne von Art. 59 B. Verf.
gehöre. Streitig ist also bloß die rechtliche Natur der dem Gerichts
präsidenten von Aarwangen unterbreiteten Klagebegehren.
- Die bundesrechtliche Praxis ist bei Auslegung des Art. 59
B. Verf. stets davon ausgegangen, daß zu den persönlichen An
sprachen im Sinne dieser Bestimmung einerseits Streitigkeiten
über die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß, eine Nachlaß
quote oder einen Nachlaßbestandteil, anderseits Erbteilungsstreitig
keiten nicht gehören. Dagegen hat die bundesrechtliche Praxis den
Grundsatz aufgestellt, daß Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität
eines Vermögensobjektes oder über den Bestand einer Erbschafts
forderung nicht als Erbstreitigkeiten, sondern als gewöhnliche
Vindikations oder Forderungsstreitigkeiten zu betrachten seien.
(Vergl. A. S. I, S. 197; VI, S. 405, Erw. 2; XV, S. 550
Erw. 2.)
- Vorliegend erscheinen nun allerdings die beim Gerichts
präsidenten in Aarwangen anhängig gemachten Begehren ihrem
Wortlaute nach als erbrechtlicher Natur, indem darin beantragt
wird, es sei die Beklagte anzuhalten, eine Erbteilung abzuschließen
und dem Kläger den ihm in Folge dieser Erbteilung schuldigen
Betrag auszubezahlen. In Wirklichkeit qualifizieren sich diese Be
gehren jedoch nicht als erbrechtliche Ansprachen. Den eigenen
Ausführungen der Rekursbeklagten ist nämlich zu entnehmen, daß
Margaretha Eggimann dem Kläger seine Miterbenqualität keines
wegs abstreitet, sondern lediglich behauptet, sie schulde der Erb
masse nichts und sei nicht pflichtig, den von ihr erhobenen Betrag
in die Masse einzuschießen. Bei dieser Haltung der Beklagten
bezweckt also die anhängig gemachte Klage thatsächlich keineswegs
die richterliche Feststellung des Erbrechts des Klägers und die
Bestimmung des ihm zukommenden Erbteils. Sie beruht nicht
auf erbrechtlichem Grunde. Ihr Ziel ist die Verurteilung der
Angesprochenen zu einer Zahlung. Sie ist eine bloße Forderungs
klage und hätte schon von der Erblasserin selber erhoben werden
können. Ihre rechtliche Natur wird nicht deshalb eine andere,
weil zufällig Kläger und Beklagte Erben sind. Der vorliegende
Fall deckt sich rechtlich mit dem Fall Iffrig (Urteil des Bundes
gerichts vom 29. Januar 1896, A. S. XXII, S. 23 Erw. 3),
keineswegs aber mit dem Fall Ackermann (Urteil des Bundes
gerichts vom 3. März 1897, A. S. XXIII, S. 40 u. f.), auf
welchen der Rekursbeklagte hinweist. In letzterem Falle gingen
die Klagebegehren auf Einwurf von Vorempfang, während Kläger
im gegenwärtigen Streite nur behauptet, Rekurrentin sei nicht
Gläubigerin der fraglichen Beträge gewesen und habe sich dieselben
eigenmächtig angeeignet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Gerichts
präsidenten von Aarwangen vom 15. Dezember 1897 aufgehoben.