- Urteil vom 10. Rovember 1898 in Sachen
der Christkatholischen Genossenschaft in St. Gallen
gegen den
Großen Rat des Kantons St. Gallen.
Art. 23 und 24 der St. Galler Kantonsverfassung.
Art. 50 Abs. 3 B.-V.
A. Die alt oder christkatholische Bewegung, die sich in der
katholischen Kirche im Anschluß an die Verkündung der Beschlüsse
des vatikanischen Konzils, vom 18. Juli 1870, betreffend die
Unfehlbarkeit des Papstes, geltend machte, führte in der Stadt
St. Gallen im Jahre 1873 zu der Gründung eines Vereins
liberaler Katholiken, der sich später in eine Christkatholische Ge
nossenschaft umwandelte und an die im Jahre 1875 gegründete
Christkatholische Kirche der Schweiz anschloß. Gleichwohl blieben
die Mitglieder dieser Genossenschaft Glieder der katholischen Kirch
gemeinde St. Gallen Tablat und übten in derselben ihre Mit
gliedschaftsrechte, insbesondere das Wahlrecht aus. Ein bereits
im Jahre 1876 unternommener Versuch der Christkatholiken, eine
besondere katholische Kirchgemeinde St. Gallen zu gründen, bezw.
die bisherige Kirchgemeinde St. Gallen Tablat zu zerlegen, führte
nicht zum Ziele, indem der Große Rat des Kantons St. Gallen
eine entsprechende Vorlage des Regierungsrates verwarf und das
Bundesgericht einen hiegegen gerichteten Rekurs der katholischen
Kirchenkommission St. Gallen Tablat, Abteilung St. Gallen, am
- November 1879 abwies. Das bundesgerichtliche Urteil beruhte
im wesentlichen auf der Erwägung, daß historisch und rechtlich eine
katholische Pfarrei St. Gallen zur Zeit nicht bestehe, weshalb in
der Weigerung des Großen Rates, die Katholiken der Stadt St.
Gallen als selbständige Kirchgemeinde anzuerkennen, keine Ver
fassungsverletzung liege, und daß die Frage, ob die katholischen
Einwohner der Stadt St. Gallen ein verfassungsmäßiges Recht
auf Neubildung einer selbständigen Kirchgemeinde haben, nicht zur
Entscheidung vorliege.
B. Im Jahre 1893 gab sich der katholische Konfessionsteil
des Kantons St. Gallen eine neue Organisation, in welcher
in Art. 1 der Satz an die Spitze gestellt wurde: Die katholische
Kirche in St. Gallen ist ein Glied der römischkatholischen
Kirche. Diese Bestimmung wurde vom Großen Rate, dem ver
fassungsgemäß die neue Organisation zu unterbreiten war, am
- Januar 1894 genehmigt. Gegen den großrätlichen Beschluß
rekurrierte die Christkatholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen
an das Bundesgericht, mit dem Begehren, es sei in Aufhebung
des Beschlusses gemäß der Bundesverfassung und der Kan
tonsverfassung festzustellen: a. daß die katholische Kirche im
Kanton St. Gallen aus den Angehörigen der römischkatholischen
und der christkatholischen Kirche bestehe, in dem Sinne, daß jede
Abteilung sich eine eigene Organisation zu geben habe; b. daß
somit neben den römischen Katholiken auch die Christkatholiken
vollberechtigte Mitglieder der katholischen Landeskirche des Kan
tons St. Gallen feien. Das Bundesgericht wies den Rekurs
am 3. April 1895 ab. Es wurde in dem Entscheide ausgeführt,
daß die St. Galler Verfassung (Art. 23 und 24) darüber im
ungewissen lasse, ob nur eine der bestehenden katholischen Kirchen
und welche von beiden gewährleistet sein solle, oder ob die Garantie
beiden zukomme, und daß diese Frage dem Organisationsgesetz
vorbehalten worden sei, weshalb ohne Verletzung der Verfassung
habe festgestellt werden können, daß die katholische Kirche von
St. Gallen ein Glied der römischkatholischen Kirche sei; weiter
wurde bemerkt, wenn die Christkatholiken, die nicht zugleich Mit
glieder der chriftkatholischen Nationalkirche und der römischkatho
lischen Diözesankirche sein und sich daher gegen ihren Ausschluß
aus der letztern nicht beschweren könnten, Rechte aus Art. 50
Abs. 3 der B. V. herleiten zu können glaubten, so müßten
sich als besondere Korporation konstituieren; es seien ihnen für
diesen Fall hinsichtlich privatrechtlicher Anstände, zu denen die
Trennung Anlaß geben sollte, alle Rechte ausdrücklich vorbehalten.
C. Am 2. Februar 1896 reichte die Christkatholische Genossen
schaft St. Gallen dem Regierungsrate des Kantons St. Gallen
zu Handen des Großen Rates ein Gesuch um Anerkennung der
Genossenschaft als einer gesetzlichen Kirchgemeinde bezw. einer
öffentlich-rechtlichen Korporation ein, und fügte demselben ein
Organisationsstatut bei. Der Große Rat lehnte das Gesuch
auf Antrag des Regierungsrates und der Minderheit der vorbe
ratenden Kommission, mit Beschluß vom 18. November 1897
ab. Die Mehrheit der Kommission hatte dem Gesuche, unter
Vorbehalt einiger Abänderungen des Organisationsstatuts, entspre
chen wollen.
D. Namens der Christkatholischen Genossenschaft als solcher
und namens ihrer Mitglieder hat der Genossenschaftsvorstand mit
Eingabe vom 10./16. Januar 1898 gegen den großrätlichen
Beschluß den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und den
Antrag gestellt, es sei der Beschluß als verfassungswidrig aufzu
heben, und es sei die Christkatholische Genossenschaft St. Galleu
grundsätzlich als berechtigt zu erklären, die Anerkennung als eine
gesetzliche, öffentlich rechtliche Korporation und Kirchgemeinde im
Sinne und Umfange ihres Begehrens vom 2. Februar 1896
zu beanspruchen, wobei es den kantonalen Behörden vorbehalten
bleiben möge, bezüglich der Abänderung des eingereichten Orga
nisationsstatuts im Sinne des Antrages der großrätlichen Kom
missionsmehrheit vom 4. November 1897 das Erforderliche anzu
ordnen. Der Rekurs stützt sich darauf, daß durch den angefoch
tenen Großratsbeschluß die Artikel 23 und 24 der St. Galler
Kantonsverfassung und Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung
verletzt seien. In ersterer Richtung argumentieren die Rekurrenten
folgendermaßen: Dadurch, daß der Große Rat nur der römisch
katholischen Kirche die Gewährleistung erteilte, nicht aber auch der
christkatholischen, sei er aus seiner verfassungsmäßigen, neutralen
Stellung herausgetreten und habe die Artikel 23 und 24 der
Kantonsverfassung authentisch dahin interpretiert, daß die katho
lische Kirche des Kantons St. Gallen ausschließlich die römisch
katholische sei. Damit sei aber der Große Rat über seine ver
fassungsmäßigen Befugnisse hinausgegangen. Die Verfassung könne
nicht dahin ausgelegt werden, daß bei einer Trennung innerhalb
einer Kirche nur ein Teil als gewährleistet zu gelten habe, da
auch der andere Teil das gleiche Recht beanspruchen könne.
Auch wenn übrigens unter der in Art. 23 gewährleisteten katho
lischen Kirche nur die römischkatholische zu verstehen sei, so könn
ten daneben auch andere Kirchen bestehen, die Anspruch auf An
erkennung als öffentlich rechtliche Korporationen erheben könnten.
Dieses Recht folge aus Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung.
Nach der Entstehungsgeschichte des Artikels, nach der bundes
rechtlichen Praxis und der Ansicht der Bundesstaatsrechtslehrer
enthalte die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht nur sormelles
Recht, sondern es sollten dadurch für den Fall der Bildung oder
Trennung von kirchlichen Gemeinschaften auch materielle Rechte
r Beteiligten garantiert werden; die Bestimmung setze voraus,
daß den geschiedenen Teilen die Rechtsstellung zukomme, die zur
Geltendmachung solcher Rechte erforderlich sei, und sie garantiere
ihnen diese Rechtsstellung. Insoweit seien die Kantone in der
Regelung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche nicht sou
verain; sie müßten vielmehr einer kirchlichen Genossenschaft, die
infolge der Spaltung einer bisher einheitlichen Kirche entstanden,
diejenige Stellung einräumen, die sie in den Stand setze, ihre
materiellen Ansprüche geltend zu machen. Das bedeute aber im
vorliegenden Falle, daß der Christkatholischen Genossenschaft
St. Gallen die Stellung einer öffentlich rechtlichen Korporation
gewährt werden müsse, da sie nur als solche befähigt sei, ihre
aus der Trennung fließenden materiellen Rechte geltend zu machen.
Freilich gehöre dazu, daß die abgetrennte Genossenschaft die mate
riellen Voraussetzungen einer öffentlich rechtlichen Korporation er
fülle, d. h. namentlich eine korporative Organisation und einen
die Erfüllung ihres Zweckes verbürgenden Mitgliederbestand auf
weise. Daß aber diese Voraussetzungen bei der Christkatholischen
Genossenschaft St. Gallen vorhanden seien, habe bis jetzt von
keiner Seite Zweifel erfahren.
E. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen schließt in
seiner Vernehmlassung namens des Großen Rates auf Abweisung
des Rekurses. Er sucht darzuthun, daß, da bei dem Erlaß der
st. gallischen Kantonsverfassung im Jahre 1890 offiziell nur eine,
die mit Rom verbundene katholische Kirche bekannt gewesen sei, sich
die staatliche Gewährleistung auch nur auf diese, d. h. die römisch
katholische Kirche, beziehen könne, was sich auch aus Art. 24 der
Kantonsverfassung ergebe, die nur von einem katholischen Kon
fessionsteil spreche. Im übrigen verweist der Regierungsrat auf
ein von Professor Dr. L. R. von Salis in Bern eingeholtes
Rechtsgutachten, dessen Grundgedanken dahin gehen: Das Wesen
der nach geltendem Bundesrecht zulässigen Gewährleistung einer
oder mehrerer Kirchen beruhe in der Einfügung dieser Kirchen in
den staatlichen Organismus. Diese Kirchen seien öffentliche An
stalten der Kantone, die Kirchgemeinden öffentliche Korporationen.
Wenn nun ein Kanton in der Form, wie es der St. Galler
Gesetzgeber gethan hat, eine bestimmte Kirche gewährleiste, so
habe eben nur diese den Charakter einer öffentlich rechtlichen Kor
poration oder Anstalt, und es könne diesen Charakter keine
außerhalb der gewährleisteten Kirche stehende Kirchgemeinde in
Anspruch nehmen und erlangen; denn ihrem Wesen nach sei die
öffentlich rechtliche Kirchgemeinde eben nur ein Glied im Orga
nismus der gewährleisteten Kirche. Somit könne auch die Christ
katholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen die Anerkennung
als gesetzliche, öffentlich rechtliche Korporation und Kirchgemeinde
nur unter der Voraussetzung beanspruchen, daß sie ein Glied der
durch Art. 23 der Verfassung gewährleisteten katholischen Kirche
des Kantons St. Gallen sei. Diese Voraussetzung treffe aber
nicht zu. Zwar liege bei der Fassung des Art. 23 der Kantons
verfassung angesichts der Thatsache, daß damals, als der Artikel
aufgestellt wurde, in St. Gallen zwei katholische Richtungen be
standen, die Annahme nahe, daß die Gewährleistung der katholi
schen Kirche die Anerkennung derselben in derjenigen Gestalt be
deute, in der diese Kirche zur Zeit der Verfassungsrevision im
Kanton St. Gallen thatsächlich bestand, wofür überdem noch darauf
verwiesen werden könnte, daß Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von
1890 ohne Veränderung aus derjenigen des Jahres 1861 (Art. 6
Abs. 2) herübergenommen worden sei. Dieser Annahme stehe
aber Art. 24 der Verfassung entgegen. Denn hier sei der
gewährleisteten Kirche das Recht der Selbstorganisation einge
räumt worden. Das katholische Volk des Kantons St. Gallen
habe danach das verfassungsmäßige Recht, zu sagen, wer es sei
und was es sei; und wenn in dem ordnungsmäßig zu stande
gekommenen Organisationsgesetze der Begriff der katholischen Kon
fession und der katholischen Kirche in der Weise festgestellt wor
den, daß die Christkatholiken davon ausgeschlossen seien, so liege
darin nichs anderes, als die zulässige nähere Ausführung der
Verfassungsvorschrift. Darnach stehe in unanfechtbarer Weise fest,
daß neben dieser katholischen Kirche für eine andere katholische
Kirche öffentlich rechtlichen Charakters im Kanton St. Gallen
kein Raum vorhanden sei. Dies habe der Große Rat durch die
Abweisung des Gesuchs der Christkatholischen Genossenschaft um
Anerkennung als gesetzliche Kirchgemeinde zum Ausdruck gebracht
und damit weder die Verfassung authentisch interpretiert, noch die
dem Staate in religiösen Dingen obliegende Neutralität mißachtet.
Durch den Beschluß sei aber auch Art. 50 Abs. 3 der B. V.
nicht verletzt. Diese Verfassungsbestimmung enthalte nur formelles
Recht. Gegenüber den allgemeinen Normen über die staatsrecht
liche Beschwerde habe dieselbe ihre eigenartige Bedeutung darin,
daß sie eine Beschwerde zulasse nicht nur wegen Verletzung von
Bundesrecht oder von internationalem oder interkantonalem Ver
tragsrecht oder von kantonalem Verfassungsrecht, sondern auch
wegen Verletzung von kantonalem Recht überhaupt. Einen materi
ellen Rechtssatz aber enthalte Art. 50 Abs. 3 der B. V. nicht.
Vielmehr seien Anstände über die Auseinandersetzung zwischen den
durch Trennung einer früher einheitlichen kirchlichen Genossenschaft
entstandenen Gemeinschaften nach Maßgabe des Rechts zu ent
scheiden, dem die ungetrennte Gemeinschaft unterstellt gewesen sei,
somit, wenn es sich um eine öffentlich rechtliche religiöse Ge
nossenschaft handle, nach dem kantonalen öffentlichen Rechte, das,
wie die Entstehung, so auch die Aufhebung, Umgestaltung oder
Umänderung derartiger Gemeinschaften beherrsche. Die Praxis der
Bundesbehörden und die Ansicht mehrerer Staatsrechtslehrer neigten
freilich dahin, der Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 der B. V.
eine materiellrechtliche Bedeutung beizulegen. Allein so weit wie
die Rekurrenten gehen wollen, sei bisher Niemand gegangen.
Und auch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vermöge
der erhobene Anspruch nicht begründet zu werden. Das Haupt
moment der Entstehungsgeschichte liege darin, daß die vom Ver
fassungsgesetzgeber angenommene jetzige Fassung nicht, wie der
bundesrätliche Entwurf es gethan, das Recht der Entscheidung
von Anständen über die Trennung und Neubildung von Religions
genossenschaften direkt den Bundesbehörden zugewiesen hat. Der
bundesrätliche Entwurf habe weder einen kantonalen Instanzen
zug vorgesehen, noch die Bundesbehörden verpflichtet, nach dem
kantonalen materiellen Recht ihren Entscheid abzugeben. Damit
aber, daß man in der Verfassung die Bundesbehörden nur als
Beschwerdeinstanz anerkannte, sei die materiell rechtliche Bedeutung
der Bestimmung preisgegeben worden. Enthalte demnach Art. 50
Abs. 3 der B. V. kein materielles Recht, so sei klar, daß die Ar
tikel 23 und 24 der St. Galler Kantonsverfassung mit Bundes
recht nicht in Widerspruch stehen.
F. In der Replik wird, was das kantonale Verfassungsrecht
betrifft, daran festgehalten, daß sich die Christkatholische Genossen
schaft als gleichberechtigtes Glied der nach Art. 23 der Verfassung
gewährleisteten katholischen Kirche betrachten könne und daß sie
jedenfalls neben dieser gewährleisteten katholischen Kirche das Recht
auf öffentlich rechtliche Existenz besitze. In letzterer Beziehung
wird namentlich geltend gemacht, es dürfe daraus, daß im Kanton
St. Gallen die Voraussetzungen nicht normiert seien, unter denen
eine konfessionelle Genossenschaft, die sich von einer gewährleisteten
Kirche ablöst, als Korporation anerkannt werden kann, nicht
gefolgert werden, daß eine solche Anerkennung ausgeschlossen sei.
Denn es frage sich, ob nicht, trotz des Fehlens positiver kantonal
rechtlicher und bundesrechtlicher Normen, dann ein Rechtsschutz
für das Begehren auf öffentlich rechtliche Anerkennung gewährt
werden müsse, wenn eine Abweisung mit den allgemeinen bundes
rechtlichen Normen über Glaubens und Kultusfreiheit, mit der
Gleichberechtigung der verschiedenen, konfessionellen Bekenntnisse
und insbesondere auch mit der Erhaltung des religiösen Friedens
in Widerspruch treten würde. Damit sei die Frage nach Sinn
und Tragweite von Art. 50 Abs. 3 der B. V. gestellt. In dieser
Beziehung beruft sich die Replik auf ein von Professor Dr. G.
Vogt in Zürich erstattetes Gutachten. In diesem Gutachten wird
ausgeführt: Der Zweck, den man mit der Aufstellung von
Art. 50 Abs. 3 verfolgt habe, bleibe unerreicht, wenn dem Artikel
nur formalrechtliche Bedeutung zuerkannt werde. Nach schweizeri
schem Bundesrecht sei den Bundesbehörden mehrfach eine Kompe
tenz übertragen, ohne daß für die Entscheidung ihnen eine mate
rielle Rechtsnorm an die Hand gegeben werde, so bezüglich
der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen, der inter
kantonalen Gerichtsstandsfragen, die nicht unter Art. 59 der B. V.
fallen, der Doppelbesteuerungsfragen. Die Übertragung der Ge
richtsbarkeit lege den Behörden eine Verpflichtung auf, die Pflicht
nämlich, ihres Amtes zu walten und den Streit zu erledigen.
Von diesem Gesichtspunkte aus erscheine es als unzulässig, daß
der Entscheid, den die Parteien nach Vorschrift der Bundesver
fassung zu fordern berechtigt seien, von Voraussetzungen abhängig
gemacht werde, welche die kantonale Staatsgewalt nach ihrem
freien Ermessen schaffen könnte. Es stände so in der Macht der
Kantone, den Beteiligten den Weg zu verschließen, den ihnen der
Bund öffnen wollte. Die in Art. 50 Abs. 3 den Bundesbehörden
übertragene Entscheidungsgewalt sei, worauf schon der Ausdruck
Anstände hinweise, Billigkeitsgerichtsbarkeit und schließe die
freie Befugniß in sich, unabhängig vom Kanton und seinen Ge
setzen alle Verfügungen zu treffen, durch welche die Absicht der
Verfassung, bei einer Glaubenstrennung jedem Teil die ihm ge
bührende Rechtsstellung und ökonomische Ausstattung zu gewähren,
verwirklicht werden könne. Es handle sich nicht um eine gewöhn
liche staatsrechtliche Rekurssache, in der dem Bundesgerichte nur
Kassationsbefugnisse zuständen, sondern um Angelegenheiten eigener
rt, die vom Bundesgericht in ihrer Gesamtheit zu behandeln und
zum Austrag zu bringen seien. Materiell müsse gesagt werden:
ie Trennung sei nicht durch einen Abfall der Christkatholiken
vom katholischen Bekenntnisse, sondern durch die Einführung einer
neuen Glaubenssatzung, einer Anderung des bisherigen Bekennt
nisses der katholischen Kirche herbeigeführt worden. Diese An
derung dürfe nicht zum Nachteil der beim bisherigen Bekenntnis
Verharrenden ausschlagen, wie freilich auch nicht zum Nachteil
derer, die die neue Lehre annehmen und dadurch nur von einem
Rechte Gebrauch machen. Das sei die Parität, die die Bundesver
fassung im Hinblick auf den Dogmenstreit in der katholischen Kirche
wieder aufgenommen, indem man eine Gerichtsbarkeit geschaffen
habe, vor der in gleichem Rang und Recht stehende Parteien er
scheinen sollen. Diese Parität sei durch den st. gallischen Großen
Rat nicht gewahrt worden. Die Mitglieder der Christkatholischen
Genossenschaft seien Angehörige einer öffentlich rechtlichen Korpo
ration gewesen, so lange sie innerhalb der katholischen
Kirche
des Kantons St. Gallen standen; um einer Neuerung willen,
die sie nicht herbeigeführt hätten, dürfe man sie nicht des Rechts
berauben, auch fernerhin einer Genossenschaft anzugehören, die
den öffentlich rechtlichen Charakter an sich trägt.
G. Die Duplik verweist in rechtlicher Beziehung auf eine er
gänzende gutachtliche Außerung von Professor v. Salis, in der
auf den Ausführungen im ersten Gutachten durchwegs beharrt
und beigefügt wird, daß auch, wenn der Anspruch der Christ
katholischen Genossenschaft ex æquo et bono beurteilt werden
wollte, derselbe mit den Grundsätzen der Parität nicht geschützt
werden könnte, da die Voraussetzung dieses Grundsatzes die An
erkennung einer Kirche als Landeskirche sei, die Eidgenossenschaft
aber die Anerkennung eines Glaubensbekenntnisses und die Garan
tie einer Kirche abgelehnt und den Kantonen hierin freie Hand
gelassen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Begehren der Rekurrentin ist darauf gerichtet, daß
sie von den Behörden des Kantons St. Gallen als öffentlich
rechtliche Korporation und Kirchgemeinde anzuerkennen sei. Sie
hält den ihr diese Eigenschaft versagenden Beschluß des st. galli
schen Großen Rates vom 18. November 1897 aus zwei Ge
sichtspunkten für verfassungswidrig; erstlich nämlich aus dem
Gesichtspunkte der Art. 23 und 24 der St. Galler Kantonsver
fassung, und sodann namentlich aus dem Gesichtspunkte des
Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung. In beiden Richtungen
unterliegt die Beschwerde der Entscheidungsbefugnis des Bundes
gerichts. In ersterer Richtung handelt es sich um einen gewöhn
lichen staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte, dessen Entscheid nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesver
fassung und Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege dem Bundesgerichte zusteht. Die
Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung des zweiten, auf
Art. 50 Abs. 3 der B. V. sich beziehenden Beschwerdepunktes er
gibt sich aus der angerufenen Verfassungsbestimmung selbst
Verbindung mit Art. 175 und 189 des O. G., da unbestrittener
maßen ein Anstand öffentlich rechtlicher Natur vorliegt, der sich
über die Trennung bezw. Bildung einer Religionsgenossenschaft
erhoben hat und welcher auf dem Wege der Beschwerdeführung
vor die zuständigen Behörden, d. i. gemäß den Art. 175 und
189 des O. G. vor das Bundesgericht gebracht werden kann.
Wenn der Regierungsrat des Kantons St. Gallen der durch
rt. 50 Abs. 3 der B. V. begründeten Entscheidungsbefugnis des
Bundesgerichtes eine Grenze in der Weise zieht, daß er sagt, die
Entscheidung habe auf Grund kantonalen Rechtes zu erfolgen, so
bezieht sich dieser Einwand nicht auf die formale Urteilskom
petenz, sondern auf die Frage des anzuwendenden Rechtes.
- Die Artikel 23 und 24 der St. Galler Kantonsverfassung
vom 16. November 1890 lauten:
Art. 23. Die katholische und die evangelische Kirche, sowie
die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und
evangelischen Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes sind ge
währleistet.
Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innert den
Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ist auch
allen andern Konfessionen und Religionsgenossenschaften ge
währleistet.
Art. 24. Die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten
besorgen die kirchlichen Behörden.
Der katholische und der evangelische Konfessionsteil geben sich
ihre konfessionellen Organisationen selbst, unter Sanktion des
zwar:
Großen Rates, und
a. Der katholische Konfessionsteil für Besorgung der katholi
schen, konfessionellen und klösterlichen Angelegenheiten, welche
nicht rein kirchlicher Natur sind, sowie für Verwaltung der
Fonds und Stiftungsgüter der katholischen Konfession.
b. Der evangelische Konfessionsteil für Besorgung der rein
kirchlichen, sowie der übrigen evangelischen konfessionellen An
Verwaltung der Fonds und Stiftungs
gelegenheiten und
güter der evangelischen Konfession.
Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen
die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur, sowie die
Verwaltung der Fonds und Stiftungsgüter der Konfessionen,
unter Aufsicht und Sanktion des Staates.
Die in Art. 23 ausgesprochene Gewährleistung verleiht der
katholischen und der evangelischen Kirche, soweit sie im Kanton
St. Gallen als einheitliche Gebilde oder in der Form einzelner
Gemeinschaften vertreten sind, wie allseitig angenommen wird, den
Charakter öffentlich rechtlicher Anstalten, bezw. öffentlich rechtlicher
Korporationen. Die Rekurrentin behauptet nun, daß die Christka
tholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen schon deshalb den ver
fassungsmäßigen Anspruch habe, als öffentlich rechtliche Korpora
tion anerkannt zu werden, weil sie ein Glied der in Art. 23 ge
währleisteten katholischen Kirche sei. Wäre vom Großen Rate
des Kantons St. Gallen das kantonale Verfassungsrecht in diesem
Sinne ausgelegt und dem Gesuch der Rekurrentin um Anerkennung
als öffentlich rechtliche Korporation entsprochen worden, so hätte
ein derartiger Beschluß wohl kaum mit Erfolg als verfassungs
widrig angefochten werden können. Denn gewiß können gute
Gründe dafür angeführt werden, daß sich die Gewährleistung des
Art. 23 auf die Gesamtheit der Anhänger der katholischen Kon
fession im Kanton St. Gallen, als Einheit gedacht, somit auch
auf denjenigen Teil beziehe, der sich zwar infolge der bekannten,
im Jahre 1873 in St. Gallen promulgierten Beschlüsse des
vatikanischen Konzils von der früher einheitlichen katholischen
Kirche faktisch getrennt hatte und zur Zeit der Verfassungsrevision
im Jahre 1890 in der Form einer privatrechtlichen Genossen
schaft in gewissem Sinne ein selbständiges Dasein führte, der aber
doch staatsrechtlich als Bestandteil der einen gewährleisteten
katholischen Kirche zu betrachten war. Es kann diesbezüglich
darauf hingewiesen werden, daß Art. 23 Abs. 1 der K. V. mit der
entsprechenden Bestimmung der frühern Verfassung vom 17. No
vember 1861 (Art. 6 Abs. 2) übereinstimmt, durch welche die
gesamte, damals einheitliche katholische Kirche gewährleistet wurde.
Auch kann man sagen, daß der Verfassungsgesetzgeber die beiden
damals schon thatsächlich vorhandenen Richtungen in der katholi
schen Kirche habe garantieren wollen, da ja beide die Nachfolger
der früher einheitlichen katholischen Kirche zu sein behaupteten.
Art. 24 würde einer solchen Auffassung nicht zwingend im Wege
stehen. Wenn in diesem Artikel vorgesehen ist, daß der katholische
Konfessionsteil sich seine kirchliche Organisation selbst gebe, so ist
nicht ausgeschlossen, daß man unter dem katholischen Konfessionsteil
auch hier die gesamte katholische Bevölkerung des Kantons St.
Gallen, mit Inbegriff der Christkatholiken, verstanden wissen
wollte. Mit Unrecht hat der Regierungsrat von St. Gallen darauf
abgestellt, daß Art. 24 nur von einem katholischen Konfessions
teil spreche und daß darunter eben nur einer, nicht mehrere ver
standen sein könnten. Vom katholischen Konfessionsteil wird hier
im Gegensatz zum evangelischen Konfessionsteil gesprochen, und
in dieser Beziehung bilden die beiden katholischen Teile eben nur
einen, den katholischen Konfessionsteil des Landes. Daraus würde
aber folgen, daß, falls nicht eine beide Teile umfassende kirchliche
Organisation zu Stande kommen sollte, beiden das Recht, sich zu
organisieren, zustände. Denn es ist klar, daß, wenn unter dem
katholischen Konfessionsteil das ganze katholische Volk von
St. Gallen zu verstehen ist, dann nicht dadurch, daß sich die
Mehrheit eine Organisation gibt, welche die Minderheit aus
schließt, die Minderheit dem Staate gegenüber aufhört, einen
Bestandteil des katholischen Konfessionsteils zu bilden. Nur mit
dieser Beschränkung ist es richtig, daß es dem katholischen Volke
des Kantons St. Gallen kraft des Rechts, sich seine Organisation
selbst zu geben, zustehe, zu sagen, wer es sei und was es sei.
Sonst hätte es jeweilen eine Mehrheit innerhalb einer gewähr
leisteten Konfession bezw. die nach der innern Organisation zu
ständige Behörde in der Hand, durch Anderung der Organisation
oder des Bekenntnisses der ursprünglich gewährleisteten Kirche eine
andere zu substituieren, während es doch in letzter Linie den staat
lichen Organen vorbehalten werden muß, zu bestimmen, ob die neue
kirchliche Organisation, das neue Bekenntnis als gewährleistete
Kirche gelten könne, oder ob diese Eigenschaft nicht vielleicht dem
ausgeschlossenen Teile oder beiden Teilen zukomme. Es ist auch die
Behauptung nicht zutreffend, daß durch die großrätlich genehmigte
Organisation des katholischen Konfessionsteils vom Jahre 1893
rechtsgültig bestimmt worden sei, was die katholische Kirche im
Sinne der St. Galler Verfassung sei, in der Meinung, daß danach
für eine andere katholische Kirche öffentlich rechtlichen Charakters
kein Raum mehr bleibe. Möglich ist es, daß der Große Rat
seinem Genehmigungsbeschluß diese Bedeutung beilegte. Allein
ausgesprochen wurde dies in dem Akte selbst nicht, und es kann
deshalb auch gesagt werden, daß in der Genehmigung des Orga
nisationsgesetzes durch den Großen Rat nur die Anerkennung
liege, daß die Kirche, welche sich die vorgelegte Organisation ge
geben hat, den Charakter einer verfassungsmäßig gewährleisteten
katholischen Kirche trage, ohne daß diese damit als die einzige
kirchliche Gemeinschaft katholischer Konfession habe anerkannt wer
den wollen, die Anspruch auf jenen Charakter hätte. Aus allem
dem ergibt sich, daß der Große Rat des Kantons St. Gallen
durch die kantonale Verfassung nicht gehindert gewesen wäre, dem
Gesuche der Christkatholischen Genossenschaft um Anerkennung
als öffentlich rechtliche Korporation gestützt darauf zu entsprechen,
daß die Genossenschaft ein Glied der durch die Verfassung gewähr
leisteten und infolgedessen mit jener Eigenschaft ausgestatteten katho
lischen Kirche sei, und daß auch nach der Genehmigung des
Organisationsgesetzes der römischkatholischen Kirche vom Jahre
1893 eine solche Lösung noch möglich war. Wären übrigens auch
die Art. 23 und 24 der St. Galler Verfassung dahin auszulegen,
daß unter der katholischen Kirche nur die römischkatholische zu
verstehen sei, so würde dies noch nicht in sich schließen, daß die
zuständigen Staatsbehörden nicht unter Umständen auch andern
als den gewährleisteten kirchlichen Korporationen den öffentlich
rechtlichen Charakter verleihen dürfen, wie das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 1. November 1893 mit Bezug auf a der bernischen Kantonsverfassung von 1846, der neben der evan
gelisch reformierten ausdrücklich nur die römischkatholische Kirche
gewährleistet hatte, ausgeführt hat. Anderseits ist aber zuzugeben,
daß die dem großrätlichen Beschluß zu Grunde liegende Auslegung
der kantonalen Verfassung sich ebenfalls vertreten läßt. Es kann
gesagt werden, daß die Verfassung von 1890 nur diejenige katho
lische Kirche habe gewährleisten wollen, die damals thatsächlich
einzig als öffentlich rechtliche Anstalt bestand, d. h. die römisch
katholische Kirche. Noch wahrscheinlicher ist freilich, daß man
durch die Verfassung die Frage, was unter dem katholischen Kon
fessionsteil zu verstehen sei, offen lassen bezw. dem Entscheid der
zuständigen Behörde vorbehalten wollte. Wenn daher der Große
Rat den Standpunkt einnahm, daß nur die römisch katholische
Kirche die durch die Verfassung gewährleistete katholische Kirche
sei, und der Christkatholischen Genossenschaft die gestützt auf
Art. 23 und 24 der Kantonsverfassung nachgesuchte Anerkennung
als öffentlich rechtliche Korporation verweigerte, so ist er damit
doch nicht über die Schranken der ihm nach der kantonalen Ver
fassung zustehenden Befugnisse hinausgegangen, bezw. es liegt
darin eine Auslegung kantonalen Verfassungsrechtes, die sich
nicht als unhaltbar darstellt, und von der abzuweichen für das
Bundesgericht, das jeweilen in solchen Fragen die Auffassung der
obersten kantonalen Instanz berücksichtigt und davon nicht ohne
Not abweicht, nicht hinreichende Gründe vorliegen. Soweit sich
daher die Rekurrentin auf Art. 23 und 24 der kantonaleu Ver
fassung stützt, kann ihr Begehren nicht geschützt werden.
3. Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung, auf den die Rekur
rentin bei der Begründung ihrer Beschwerde das Hauptgewicht
legt, setzt fest: Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte,
welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossen
schaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung
der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt
werden.
a. Den Bundesbehörden wollte durch diese Verfassungsbestim
mung eine besondere Aufgabe zugewiesen werden. Denn wenn die
materielle Entscheidungsbefugnis der Bundesbehörden die gleiche
wäre, wie in den übrigen ihrer Kognition unterworfenen Ange
legenheiten, wenn also das Bundesgericht, dem gegenwärtig alle
auf Art. 50 Abs. 3 sich beziehenden Streitigkeiten zur letztinstanz
lichen Beurteilung übertragen sind, einen kantonalen Erlaß oder
eine kantonale Verfügung betreffend Bildung oder Trennung von
Religionsgenossenschaften nur auf die Übereinstimmung mit dem
übrigen Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons zu prüfen
hätte, so wäre die Bestimmung überflüssig, da diese Befugnis dem
Bundesgericht schon durch die allgemeine Kompetenznorm des
Art. 113 Ziff. 3 der B. V. gegeben ist. Um diesem Einwande zu
begegnen, legt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen selbst
dem Art. 50 Abs. 3 der B. V. insofern eine besondere Bedeutung
bei, als er annimmt, daß in Fällen wie der vorliegende sich das
Überprüfungsrecht des Bundesgerichts auf die Anwendung der
sämtlichen, die Materie betreffenden Normen des kantonalen öffent
lichen Rechts, speziell auch des einschlägigen Gesetzesrechts, er
trecke. Das kann aber nicht die vom Verfassungsgesetzgeber dem
Art. 50 Abs. 3 der B. V. beigelegte Bedeutung, der richtige Sinn
dieser Verfassungsstelle sein. Erstlich würde eine solche Kompetenz
eine ganz und gar außerordentliche, mit der verfassungsmäßigen
Stellung, die sonst das Bundesgericht den kantonalen Behörden
gegenüber einnimmt, nicht zu vereinbarende sein. Sodann hienge
es vollständig von der Gestaltung des kantonalen Rechts ab, ob
und welche praktische Bedeutung dem Art. 50 Abs. 3 zukomme.
Wenn ein Kanton keinerlei diese Verhältnisse ordnende Rechts
normen besäße, so wäre die Kompetenz des Bundesgerichts inhalt
los. Und in letzter Konsequenz würde eine solche Auffassung dazu
führen, daß nur diejenigen Kantone, die die fraglichen Verhältnisse
regeln, einer Kontrolle der Bundesbehörden unterständen, die
andern aber nicht. Dieses Ergebnis ist so unbefriedigend, daß
man es entschieden ablehnen muß, die Bedeutung der Bestimmung
in der gedachten Kompetenzerweiterung der Bundesbehörde zu
erkennen. In der That liegt ihr ein anderer Sinn zu Grunde.
Art. 50 Abs. 3 der B. V. ist nicht eine bloße formale Kompetenz
bestimmung; er hat auch einen maleriell rechtlichen Inhalt. Das
Bundesrecht weist verschiedene Beispiele auf, in denen das ma
terielle Recht aus einer äußerlich als bloße Kompetenznorm sich
darstellenden Bestimmung, aus Sinn und Zweck derselben und
aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen gewonnen
werden muß (vergl. z. B. Art. 113 Ziff. 2, Art. 46 Abs. 2 der
B. V., ferner Art. 33 des Bundesgesetzes über den Bau und
Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872). Ähnlich ver
hält es sich mit Art. 50 Abs. 3 der B. V. Wenn hier von An
ständen aus dem öffentlichen oder Privatrechte die Rede ist,
die über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossen
schaften entstehen, so sind dabei die neugebildeten Genossenschaften
als Träger von Ansprüchen öffentlicher oder privater Natur ge
dacht. Man ging davon aus, daß solchen Genossenschaften Rechte
zustehen, welche die Bundesbehörden in letzter Instanz zu schützen
und nach Voraussetzung, Inhalt und Umfang im einzelnen Falle
gemäß allen in Betracht fallenden Umständen zu bestimmen haben.
Durch Art. 50 Abf. 3 wollte ferner die Trennung von Religions
genossenschaften ermöglicht bezw. erleichtert werden. Es ergiebt sich
dies deutlich aus dem Zusammenhang, in dem die Bestimmung
steht. Man hat die Bildung oder Trennung einer Religions
genossenschaft als Ausfluß des Rechts der Glaubens und Kultus
freiheit (Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 50 Abs. 1), sowie als
Mittel zur Aufrechterhaltung des religiösen Friedens (Art. 50
Abs. 2) betrachtet und deshalb unter die Garantie des Bundes
gestellt.
Daß der Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 der B. V. eine
materielle Bedeutung in dem erwähnten Sinne zukommt, be
stätigt ihre Entstehungsgeschichte, auf welche deshalb unbedenklich
zurückgegriffen werden kann, weil allerdings der Wortlaut der
Verfassungsstelle Zweifel über ihre Bedeutung und Tragweite auf
kommen läßt. In dem verworfenen Verfassungsentwurf von 1872
war die Bestimmung nicht enthalten. Dagegen findet sie sich in
dem Entwurf des Bundesrates vom 4. Juli 1873 in der Fassung:
Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über
die Trennung oder Neubildung von Religionsgesellschaften gegen
über den Kantonen entstehen, entscheidet der Bund. Das Zu
sammentreffen einer derartigen Bestimmung mit der damals sich
entwickelnden Spaltung in der katholischen Kirche nötigt dazu, deren
Zweck in spezielle Beziehung zu setzen zu diesem Vorgange. Die
bundesrätliche Botschaft vom 4. Juli 1873 erläutert diesen Zweck,
indem sie sagt, es werde dadurch vom Bunde jedem Individuum
und jeder Gruppe von Individuen das Recht zuerkannt, sich von
einer bestehenden Religionsgenossenschaft zu trennen, sowie auch
das Recht, eine neue zu bilden. Die von den Kantonen in der
artigen Fällen getroffenen Maßnahmen können auf dem Rekurs
wege vor die Bundesbehörde gezogen werden, welche sich jedoch
damit nur soweit befaßt, als die Sache Bezug hat auf öffentliche
oder Privatrechte, ohne in Dogmenfragen irgendwie zu interve
nieren (siehe die Botschaft als Beilage II zu dem gedruckten
Protokoll über die Verhandlungen der eidgen. Räte betr. Revision
der Bundesverfassung 1873/74, Seite 10). Die nationalrätliche
Kommission schlug die vom bundesrätlichen Entwurfe abweichende,
heute geltende Fassung vor. Die Anderung bestand jedoch lediglich
darin, daß man die Bundesbehörden nicht als die einzige, sondern
bloß als die oberste Instanz einsetzte und den kantonalen Behör
den die vorinstanzliche Kompetenz zur Entscheidung der fraglichen
Anstände ausdrücklich zuerkannte. Daß die Änderung auch eine
Anderung mit Bezug auf den materiellen Inhalt der Bestimmung
bedeute, kann weder dem Wortlaut der beiden Redaktionen, noch den
vorhandenen Materialien entnommen werden (vergl. die bezügliche
Bemerkung von Bundesrat Welti in der Sitzung des National
rates vom 26. November 1873, Protokoll, S. 146). Inhalt und
Zweck der Bestimmung nach beiden Fassungen wurden in der
Diskussion von Bundesrat Welti, der auf das eidgenössische Land
friedensrecht und die darin aufgestellten Grundsätze der Glaubens
freiheit und der Parität zurückgriff, dahin zusammengefaßt: 1. In
dividuelles Recht des Unterthans, sich für diese oder jene Religion
zu entscheiden. 2. Der Grundsatz, daß es bei diesem theoretischen
Recht nicht verbleibe, sondern daß, wenn ein Teil aus der bis
herigen Religionsgenossenschaft ausscheiden wolle, alsdann die
materiellen Rechte nicht verloren gehen dürfen (vergl. Protokoll,
Seite 145). Man hatte vornehmlich Rechte am Kirchengut im
Auge, wie insbesondere der Antrag v. Gonzenbach zeigt. Dieser
Redner ging von der Bestimmung des Landfriedens von 1712, daß
an paritätischen Orten das allgemeine Kirchengut zwischen beiden
Konfessionen geteilt werden solle, aus, und bemerkte, ähnliche
Fragen könnten sich in nächster Zeit wiederholen, es dürfe dabei
nicht auf den Besitzstand abgestellt werden; die politische Seite der
Frage sei Sache der politischen Behörden, nicht aber auch die Frage,
wie das Kirchengut geteilt werden solle; diese könne zweckmäßig
nur vom Bundesgericht ausgetragen werden. Demgemäß ging sein
Antrag dahin, es solle in einem besondern Absatz der Entscheid über
Ansprüche neu sich bildender Religionsgemeinschaften auf die vor
handenen Kirchengüter der katholischen und evangelischen Konfession
dem Bundesgericht übertragen werden. Es ist ferner beachtenswert,
daß der Antrag Zemp, eine Bundeskompetenz zur Schlichtung der
fraglichen Anstände nicht zu schaffen, weil zur Regelung derselben
in den Kantonen bereits die erforderlichen Behörden vorhanden seien,
nicht angenommen wurde, und daß auch im Ständerat ein Antrag
auf Streichung des Absatzes nicht durchdrang (vergl. Protokoll,
S. 148 u. 149, 159 u. 340). Die Beziehung der Bestimmung zur
alt oder christkatholischen Bewegung trat in den Verhandlungen der
gesetzgebenden eidgenössischen Räte ganz deutlich in den Vordergrund
(vergl. z. B. Protokoll, S. 138). Es ergiebt sich aus dem allem
auf das unzweideutigste, daß man mit Art. 50 Abs. 3 der B. V.
religiösen Dissidenten, speziell den Katholiken, die sich dem
Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes nicht unterziehen
wollten, die Bildung besonderer Religionsgenossenschaften erleich
tern, daß man letztern gewisse materielle Rechte, insbesondere Rechte
am Kirchengut im Sinne einer Ausscheidung, garantieren und
daß man jene Rechte unter den Schutz der Bundesbehörden
stellen wollte (vergl. auch die Botschaft des Bundesrates über
den ersten Rekurs der Luzerner Altkatholiken, B. B. 1873, II,
S. 1128 f.).
Diesen Sinn und Zweck haben denn auch die Bundesbehörden
in der Praxis dem Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung bei
gelegt. In der Entscheidung vom 23. Januar 1885 über den
Rekurs des Vorstandes der Christkatholischen Genossenschaft Luzern
betreffend die Inanspruchnahme der Mariahilfkirche zu christkatho
lischen Kultuszwecken sagte der Bundesrat, von der Entstehungs
geschichte der Bestimmung ausgehend, daß Art. 50 Abs. 3 der
Bundesverfassung in dem Falle anwendbar ist, wo unter den
Anhängern eines Religionsbekentnisses eine Spaltung eingetreten,
wo sich zwei religiöse Richtungen gegenüberstehen, die beide,
gestützt auf ihr Bekenntnis, den Anspruch erheben, die bisherige
Gemeinschaft ausschließlich im wahren Sinne darzustellen. Die
Anhänger der beiden streitenden Teile sind vom Bunde als gleich
berechtigte Mitglieder der bisherigen kirchlichen Gemeinschaft zu
betrachten; und weiter: Es läge in der freien Willensbestim
mung der Mehrheit, des besitzenden Teiles, eines konfessionellen
Verbandes oder im souveränen Ermessen der Kantonsbehörden
zu entscheiden, ob und welche Rechte einer sich loslösenden Min
derheit gegenüber der bisherigen Gemeinschaft zuzuerkennen
seien, wenn nicht Art. 50 in seinem dritten Absatze daherige
Rechtsansprüche der sich trennenden Teile vorgesehen und deren
Schutz vor allfälliger Mißachtung den Bundesbehörden über
tragen hätte (B. B. 1885, I, S. 222 und 226). Der Ent
scheid wurde zwar von der Bundesversammlung nicht bestätigt,
jedoch ohne daß sie sich selbst über die Bedeutung von Art. 50
Abs. 3 in einem anderen Sinne ausgesprochen hätte (vergl. auch die
Erwägungen des Bundesrates in seinem Entscheide i. S. Trim
bach, B. B. 1883, II, S. 875 ff.). Das Bundesgericht hat im
Falle Wegenstetten Hellikon (A. S., Bd. VII, S. 656) aller
dings den Standpunkt eingenommen, daß Art. 50 Abs. 3 ledig
lich eine Kompetenznorm enthalte. Allein es geschah dies zu
einer Zeit, als das Bundesgericht noch nicht in der Lage war,
über den Gesammtinhalt der Bestimmung sich zu äußern, da
ihm damals nur die privatrechtlichen Anstände aus der Bil
dung oder Trennung von Religionsgenossenschaften zum Ent
scheide vorgelegt werden konnten, nicht aber auch die Anstände
aus dem öffentlichen Rechte (vergl. auch den Fall Bondo, A. S.,
Bd. IX, S. 417 ff.). Später hat sich dann das Bundesgericht
grundsätzlich mit aller Entschiedenheit dahin ausgesprochen, daß
lrt. 50 Abs. 3 bezwecke, bei der Spaltung von Religionsgenossen
schaften auf Begehren eines Teiles oder beider Teile eine Ausschei
dung des bisher gemeinsamen Kirchenvermögens eintreten zu lassen
und der Bundesbehörde in dieser Richtung ein materielles Über
prüfungsrecht gegenüber kantonalen Verfügungen insofern einzu
räumen, als sie speziell zu untersuchen habe, ob die Verfügung
mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder mit den Anforderungen
der Billigkeit im Einklange stehe bezw. ob sie dem Grundgedanken
der eidgenössischen Verfassungsbestimmung und den allgemeinen
bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen entspreche oder nicht (so
in den Fällen Grenchen und Laufen, A. S., Bd. XX, S. 762 f.
und Bd. XXIII, S. 1382).
Auch die Bundesstaatsrechtslehrer stimmen darin überein, daß
durch Art. 50 Abs. 3 der B. V. die Bildung von besondern,
speziell alt oder christkatholischen Religionsgenossenschaften ge
fördert und denselben bestimmte Rechte, namentlich ein Anteilsrecht
am früher gemeinsamen Kirchengut und der Anspruch auf die
Eigenschaft einer juristischen Persönlichkeit, gewahrt werden wollten
(vergl. Blumer und Morel, Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Bd. 1,
S. 448; Dubs, Das öffentl. Recht der schweiz. Eidgenossenschaft
II, S. 163; ferner Samuely in seinem im Jahre 1875 dem
Eidgen. Justiz und Polizeidepartement erstatteten Gutachten über
Art. 50 der schweizerischen B. B., Seite 30 ff. und S. 40 ff.).
b. Fragt es sich hienach, ob die Christkatholische Genossenschaft
von St. Gallen, gestützt auf Art. 50 Abs. 3 der B. V., vom
Großen Rate des Kantons St. Gallen die Anerkennung als
öffentlich rechtliche Korporation verlangen könne, so ist voraus
zuschicken: Es ist klar, daß jede Genossenschaft, die um Anerken
nung als öffentlich rechtliche Korporation nachsucht, gewisse allge
meine, aus der Natur der Sache sich ergebende Erfordernisse
betreffend Zweck, Bestand und Organisation erfüllen muß. Hier
auf braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht näher eingetreten
zu werden, da nicht bestritten ist, daß die Christkatholische Ge
nossenschaft jenen Erfordernissen entspricht. Es frägt sich heute
nur, ob es beim Vorhandensein aller sonstigen Bedingungen im
freien Belieben der St. Galler Behörden liege, jene Anerkennung
der Rekurrentin zu erteilen oder zu versagen, oder ob sie nicht
durch Art. 50 Abs. 3 der B. V. bundesrechtlich gezwungen seien,
die Anerkennung auszusprechen. In dieser Beziehung ist zuzu
geben, daß in der Regel eine bundesrechtliche Verpflichtung für die
Kantone nicht besteht, einer Religionsgenossenschaft öffentlich
rechtlichen Charakter zu verleihen. Allein unter gewissen Verhält
nissen begründet Art. 50 Abs. 3 der B. V. ein Abgehen von
dieser Regel. Wie ausgeführt worden ist, will die genannte Be
stimmung einer infolge einer Glaubensspaltung neu entstande
nen religiösen Genossenschaft gewisse Rechtsansprüche wahren.
Um aber solche Ansprüche geltend machen zu können, muß
der Genossenschaft diejenige formale Rechtsstellung zukommen,
ohne welche sie einen Rechtsanspruch überhaupt nicht erheben,
ihre wirklichen oder vermeintlichen materiellen Rechte nicht ein
klagen kann. Auch der Wortlaut der Verfassungsbestimmung
zwingt zu diesem Schlusse. Denn um einen Anspruch aus dem
öffentlichen oder Privatrecht erheben und bezügliche Begehren zu
Recht setzen zu können, bedarf die neu gebildete Genossenschaft
der Anerkennung als Rechtssubjekt. Es muß deshalb mindestens
diese Eigenschaft als durch Art. 50 Abs. 3 der B. V. gewähr
leistet angesehen werden. Folgerichtig ist auch der Rekurrentin,
ganz abgesehen davon, ob ihr materielle Rechte wirklich zustehen
oder nicht, jedenfalls diejenige Rechtsstellung einzuräumen, die ihr
die Erhebung von Ansprüchen ermöglicht. Nun ist es bundes
rechtlich zulässig, daß die Kantone nur solchen, durch Tren
nung einer öffentlichen kirchlichen Korporation entstandenen Ge
meinschaften einen Anspruch auf die ihnen durch Art. 50 Abs. 3
gewährleisteten Rechte, speziell die Rechte am gemeinsamen öffent
lichen Kirchengut, zugestehen, die selbst den Charakter öffentlicher
Korporationen aufweisen, davon ausgehend, daß das Kirchengut
seinen rechtlichen Charakter nicht verlieren und seinem Zwecke
nicht entfremdet werden darf (vergl. den Antrag der Mehrheit
der nationalrätlichen Kommission i. S. des Mariahilfrekurses,
Erw. 2, bei v. Salis, Bundesrecht, Bd. II, S. 356; ferner den
Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Grenchen, Amtl. Samml.,
Bd. XX, S. 763 Erw. 3). Auch der Kanton St. Gallen steht
auf diesem Boden, wie in der Rekursschrift behauptet und vom
Regierungsrat nicht bestritten worden ist (vergl. Erw. 1 des
bundesgerichtlichen Entscheides i. S. der Christkatholischen Ge
nossenschaft St. Gallen, vom 3. April 1895, Amtl. Samml.,
Bd. XXI, S. 341). Um aus der Trennung sich ergebende mate
rielle Ansprüche geltend machen zu können, hat danach die Christ
katholische Genossenschaft von St. Gallen, als eine infolge Glau
bensspaltung aus einer früher einheitlichen öffentlich rechtlichen
Genossenschaft hervorgegangene, die übrigen Erfordernisse eines
felbständigen, korporativen Verbandes erfüllende Religionsge
nossenschaft dem Staate gegenüber das Recht, zu verlangen
daß ihr die hiezu unentbehrliche Rechtsstellung, die Eigenschaft
einer öffentlich rechtlichen Korporation, verliehen werde. Selbst
verständlich bleibt damit die Frage unpräjudiziert, wie es sich in
dem Falle verhalten würde, wo nach dem einschlägigen kantonalen
Recht auch eine bloß privatrechtliche Genossenschaft als formell
berechtigt angesehen werden könnte, materielle Ansprüche im Sinne
des Art. 50 Abs. 3 der B. V. geltend zu machen.
Das Begehren der Rekurrentin, vom Großen Rate des Kan
tons St. Gallen als öffentlich rechtliche Korporation anerkannt
zu werden, erweist sich somit nach Art. 50 Abs. 3 der B. V.
als begründet. Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen
ergibt, ist damit nicht gesagt, daß der christ katholischen Kirche
auch im übrigen die Stellung und die Rechte einer gewährleiste
ten Kirche im Sinne der St. Galler Verfassung zukommen.
4. Diese Lösung entspricht auch dem Grundsatze des Art. 4
der Bundesverfassung, auf die Umstände des vorliegenden Falles
angewendet. Einmal hatte die katholische Kirche des Kantons
St. Gallen, als sie noch die beiden, jetzt getrennten Richtungen
in sich schloß, nach der Verfassung öffentlich rechtlichen Charakter.
Ferner ist seit der Spaltung dem einen Teile, der römisch
katholischen Kirche, dieser Charakter verliehen worden. Es ent
spricht nun gewiß den Anforderungen der Gleichheit vor dem Ge
setze, daß bei dieser Sachlage auch dem andern Teile, der, gegen
seinen Willen, mit Hülfe des Staates aus der Gemeinschaft aus
geschlossen worden ist, und der die übrigen hiezu erforderlichen
Eigenschaften aufweist, auf sein Ersuchen diese öffentliche Rechts
stellung eingeräumt werde, womit schließlich auch das Interesse
an der Aufrechterhaltung des religiösen Friedens am besten ge
wahrt sein dürfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet und demgemäß der Kanton
St. Gallen, unter Aufhebung des großrätlichen Beschlusses vom
18. November 1897, als pflichtig erklärt, der bestehenden Christ
katholischen Genossenschaft in der Stadt St. Gallen die Eigenschaft
einer öffentlich rechtlichen kirchlichen Korporation zu verleihen.