- Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Stern.
Pflicht der Konkursämter zur Hebung von Unklarheiten eines Kollo
kationsplanes ; Art. 247 Schuldbetr.-Ges. ; Art. 250 eod. ; Bedeu
tung des Rechtes der Anfechtung des Kollokationsplanes.
I. Im Konkurse des Annibal Festner in Wülflingen meldete
die Ehefrau des Konkursiten eine Weibergutsforderung von
38,500 Fr. an, wobei sie für die Hälfte das gesetzliche Privi
legium beanspruchte. Bei der Kollokation wurde die Forderung in
einem Betrage von 20,000 Fr. zugelassen; darüber, in wel
chem Betrage ein Privileg anerkannt werde, litt der Kollokations
plan an Undeutlichkeit. Nachdem derselbe am 4. März 1898
öffentlich aufgelegt und den Beteiligten, so auch der Frau Festner,
die vorgeschriebenen Anzeigen gemacht worden waren, teilte das
Konkursamt der Frau Festner mittelst einer neuen Anzeige vom
- März 1898 mit, daß ein Vorzugsrecht für die anerkannte
Weibergutsforderung von 20,000 Fr. nicht gewährt werde. Frau
Festner nahm diese Anzeige entgegen und erhob in der Folge
gerichtliche Klage auf Anerkennung der angemeldeten Weiberguts
forderung im vollen Betrage von 38,500 Fr. und des Privi
legiums für die Hälfte.
II. Anderseits hat Johann Stern, Bierdepothalter in Zürich,
als Konkursgläubiger des Annibal Festner, die Anweisung der
Frau Festner gerichtlich angefochten insofern, als derselben ein
Privileg zugestanden worden sei. Als derselbe dann davon Kennt
nis erhalten hatte, daß das Konkursamt das Privileg unterm
- März ebenfalls bestritten habe, erhob er mit Eingabe vom
- April 1898 gegen diese Bestreitung Beschwerde bei der untern
kantonalen Aufsichtsbehörde, weil nach der Publikation des Kollo
kationsplanes solche Bestreitungen nicht mehr zulässig seien
(Art. 247 des Betreibungsgesetzes). Die Beschwerde wurde von
der untern und, nachdem sie vor der obern kantonalen Aufsichts
behörde erneuert worden war, auch von dieser abgewiesen, von
letzterer, laut Entscheid vom 24. Mai 1898, im wesentlichen mit
folgender Begründung: Da es sich um die Frage handle, ob
eine auf Abänderung oder Verdeutlichung eines bereits aufge
legten Kollokationsplanes gerichtete konkursamtliche Verfügung,
noch zulässig sei oder nicht, sei die Kompetenz der Aufsichts
behörden gegeben. Der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde legi
timiert, da seine Rechtsstellung im Konkurse eine bessere sei, wenn
seine Bestreitung einzig bleibe, er somit ein Interesse daran habe,
daß die Bestreitung der Masse als nicht erfolgt betrachtet werde.
Nun sei die Verfügung des Konkursamtes dann jedenfalls unan
fechtbar, wenn man darin lediglich eine Verdeutlichung des un
vollständigen Kollokationsplanes erblicke. Aber auch dann, wenn
angenommen würde, es liege eine materielle Anderung des Kollo
kationsplanes vor, so könnte von einer Gesetzwidrigkeit nicht ge
prochen werden, da solche Abänderungen so lange zulässig seien,
als die Anfechtungsfrist laufe und der betroffene Gläubiger
mittelst gerichtlicher Klage noch dagegen auftreten könne.
III. Gegen diesen Entscheid hat Stern den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn, wie die beiden Vorinstanzen annehmen, der Kollokations
plan, wie er am 4. März 1898 aufgelegt wurde, darüber im
unklaren ließ, ob, bezw. in welchem Betrage der Frauenguis
ansprache der Frau Festner ein Privileg zugestanden werde, so
hatte das Konkursamt nicht bloß das Recht, sondern die Pflicht,
die Unklarheit durch eine sachgemäße Verfügung, die hier in
einem erläuternden Zusatz im Kollokationsplan und in einer
sachgemäßen Mitteilung an die Gläubiger bestand, zu heben.
Denn der Kollokationsplan soll nicht nur darüber, ob und inwie
weit die angemeldeten Forderungen anerkannt werden, sondern
auch über die ihnen zuerkannte Rangordnung Aufschluß geben
(Art. 247 Betr. Ges.). Und zwar kann und muß eine solche
Erläuterung selbstverständlich auch noch nach Ablauf der für die
Aufstellung des Kollokationsplanes in Art. 247 festgesetzten Frist
von zwanzig Tagen, die überhaupt nur der Ordnung halber
aufgestellt und für das materielle Konkursrecht ohne Bedeutung
ist, erfolgen. Wollte man aber auch annehmen, der am 4. März
1898 aufgelegte Kollokationsplan habe an einer Unklarheit in
Bezug auf die Frage des Privilegs der Ehefrau Festner nicht
gelitten, indem dieses Privileg darin für den Betrag von 20,000 Fr.
anerkannt gewesen sei, und es habe die Anzeige vom 7. März
somit eine materielle Abänderung des Kollokationsplanes bedeutet,
so kann sich darüber doch der Rekurrent jedenfalls nicht beschwe
ren. Dessen Rechtsstellung wurde dadurch, daß vom Konkursamt
das ursprünglich anerkannte Privileg aberkannt wurde, fürs erste
keineswegs verschlimmert, sondern verbessert, da durch die Ab
änderung Frau Festner gezwungen wurde, die Klägerrolle zu
übernehmen, wenn sie ihr Privileg zur Anerkennung bringen
wollte, während ohne die Abänderung die Gläubiger, so auch der
Rekurrent, klagend auftreten mußten, um das Privileg zu beseiti
gen. Die Maßnahme des Konkursamtes wiederstritt somit den
Interessen der Gläubiger nicht, sondern diente ihnen, und nicht
sie konnten sich deshalb über die Abänderung beschweren, sondern
höchstens Frau Festner, die nun aber durch vorbehaltlose An
nahme der bezüglichen Anzeige und durch Ausspielung der Klage
das Vorgehen des Konkursamtes gebilligt hat. Wohl stand es
dem Rekurrenten bei der Sachlage, wie sie sich vor der Abänderung
des Kollokationsplanes vom 7. März darstellte, offen, selbständig
das Privileg der Frau Festner zu bestreiten, und er konnte in
diesem Falle hoffen, daß der Prozeßgewinn ihm einzig zufalle.
Allein, auch die übrigen Gläubiger konnten das Privileg anfech
ten, und wenn sie dies thaten, so fiel ihnen allen der Prozeß
winn der übrigens ja durchaus nicht in sicherer Aussicht
stand zu. Irgend ein Vorteil erwuchs dem Beschwerdeführer
in diesem Falle daraus, daß die ursprüngliche Verfügung des
Konkursamtes betreffend das Privileg der Frau Festner aufrecht
erhalten, das heißt also daraus, daß dasselbe von dem Amte an
erkannt wurde, nicht, und die bloße Möglichkeit, daß ihm viel
leicht der Prozeßgewinn einzig zufallen möchte, vermag ein genü
gendes Interesse an der selbständigen Anfechtung des Vorgehens
des Amtes nicht zu begründen. Das Recht zur Bestreitung der
durch den Kollokationsplan anerkannten Forderungen und Privi
legien ist dem einzelnen Gläubiger nicht zu dem Ende gegeben,
damit er auf Unkosten der Masse einen Gewinn machen könne
sondern zu dem Zwecke, daß er nicht in ungehöriger Weise um
die ihm sonst zukommende Konkursdividende gebracht werde. An
sich hat er keinen andern Anspruch, als den auf die Dividende,
sie ihm bei gehöriger Kollokation der Forderungen zukommen
würde, und die Bestimmung in Art. 250, Al. 3 des Betreibungs
gesetzes hat nur die Bedeutung, daß derjenige, welcher den Prozeß
infolge der Nichtteilnahme anderer Interessenten allein und auf
seine Rechnung und Gefahr führt, als Aquivalent für das Risiko
auch den Prozeßgewinn in erster Linie bekommen soll. Die Mög
lichkeit der Erlangung dieses Gewinns berechtigt aber den einzel
nen Gläubiger nicht, eine Maßregel anzufechten, die darauf
abzielt, jenen Gewinn der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden,
und ein Beschwerderecht desselben ist dann jedenfalls ausge
schlossen, wenn, wie dies im vorliegenden Falle zutrifft, die Ver
fügung getroffen wurde, bevor die Frist verflossen war, innert der
durch selbständiges gerichtliches Auftreten die sämtlichen übrigen
Gläubiger mit dem sich Beschwerenden bezüglich des eventuellen
Prozeßgewinnes in Konkurrenz treten konnten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.