- Urteil vom 2. März 1898 in Sachen Wildi.
Ehrverletzung durch die Druckerpresse?
A. Am 19. Februar 1897 hatte die Gemeindeversammlung
Reinach an Stelle des demissionierenden Tierarztes Rudolf Heiz
eine Ersatzwahl in den Gemeinderat zu treffen. Zu Beginn der
Versammlung verlas der dieselbe leitende Friedensrichter, in Voll
ziehung einer von dem aargauischen Direktor des Innern, Re
gierungsrat Dr. Fahrländer, dem Bezirksamtmann von Kulm
erteilten Weisung, ein Schreiben des genannten Departements
vorstehers an das Bezirksamt Kulm, das lautete: Aus einer
erneuerten Zuschrift des Herrn Tierarzt Heiz vom 28. Januar
abhin entnehme ich, daß derselbe sich nicht bestimmen läßt, länger
in der Gemeindebehörde von Reinach zu verbleiben, sondern
auf seiner Entlassung beharrt. Ich bedaure diese Entschließung
denn es ist sowohl dem Bezirksamte wie der hierseitigen Direk
tion hinlänglich bekannt, daß H. Heiz bestrebt war, auf Grund
der bestehenden Vorschriften Ordnung in das Gemeindever
waltungswesen von Reinach zu bringen, bei der Mehrzahl
seiner Collegen und einem Teile der Bevölkerung aber nicht die
wünschbare Unterstützung gefunden hat. Da sein Entschluß also
unabänderlich ist, so stehe ich nicht an, ihm anmit die nach
gesuchte Entlassung unter bester Verdankung der geleisteten
Dienste zu erteilen. Sie wollen dieses dem Gesuchsteller und
der Gemeinde eröffnen, an letztere durch das Friedensrichteramt
anläßlich der Ersatzwahl. Es ist Auftrag zu beförderlicher Vor
nahme der Ersatzwahl zu geben. Bei der daraufhin vorgenom
menen Wahl drang im zweiten Wahlgang mit 7 Stimmen über
dem absoluten Mehr Betreibungsbeamter Gautschi in Reinach
durch, den der austretende Gemeinderat Heiz als besonders geeignet
zur Wahl empfohlen hatte.
B. Am 20. Februar erschien in dem in Menziken heraus
kommenden Wynenthaler Blatt eine Notiz über die Wahlver
handlung in Rein ach vom 19. Februar mit folgendem Zusatz:
Daß gewisse Kreise das Stimmenmachen vor der Wahl auch
dies Mal wieder lebhaft praktizierten, ist bei uns selbstverständ
lich, darf aber keineswegs verwundern das Beispiel kommt
ja von oben. Als Beweis sei erwähnt, daß vor der gestrigen
Wahlverhandlung eine Zuschrift des Herrn Regierungsrat Dr.
Fahrländer verlesen werden mußte, welche sich geradezu als Wahl
beeinflussung qualifiziert.
C. Wegen dieses Artikels erhob Regierungsrat Dr. Fahr
länder Injurienklage gegen die Redaktion und den Verleger des
Wynenthaler Blattes. In der ersten Verhandlung vor Bezirks
gericht Kulm bekannte sich als Verfasser des Artikels Postver
walter A. Wildi in Reinach. Der Vertreter des Klägers machte
geltend, in dem fraglichen Artikel werde dem Kläger ein Wahl
vergehen vorgeworfen, welcher Vorwurf, gegen einen Beamten
erhoben, außerordentlich schwer wiege und als injuriös erklärt
werden müsse. Der Anwalt des Beklagten wendete vor allem ein,
daß thatsächlich das durchaus außergewöhnliche und auffallende
Vorgehen des Direktors des Innern die Wahl beeinflußt habe,
wenn dies auch von demselben nicht beabsichtigt gewesen sei,
und daß in dem jenes Vergehen rügenden Artikel lediglich eine
erlaubte Kritik öffentlicher Zustände liege, während die Absicht
zu beleidigen gefehlt habe; jedenfalls müßte Provokation an
genommen werden. Das Bezirksgericht Kulm erklärte den Post
halter Wildi der Ehrverletzung gegenüber Regierungsrat Fahr
länder schuldig, verurteilte den Beklagten in eine Buße von
20 Fr., eventuell zu 5 Tagen Gefangenschaft, und erklärte die
Ehrverletzungen von Amtes wegen, unter Wahrung der Ehre des
Klägers zu Protokoll, als aufgehoben. Mit dem vom Kläger
gestellten Begehren um Publikation des Urteils wurde derselbe
mit Rücksicht darauf, daß sein Schreiben geeignet gewesen sei,
provozierend zu wirken und den Gedanken rege zu machen, er
habe sich in Überschreitung seiner Kompetenz in das Wahl
geschäft eingemischt, abgewiesen. Die Kosten wurden dem Be
klagten auferlegt. Dieser zog dieses Urteil, in dem er eine
Mißachtung des in der Bundesverfassung und in der gar
gauischen Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes der Preß
freiheit erblickte, an das aargauische Obergericht weiter, welches
dasselbe jedoch mit Urteil vom 4. Oktober 1897 bestätigte und
dem Beklagten auch die Kosten der obern Instanz auferlegte.
D. Gegen das obergerichtliche Urteil hat innert der Rekurs
frist Postverwalter A. Wildi beim Bundesgericht Beschwerde er
hoben, weil dasselbe mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der
Preßfreiheit nicht vereinbar sei. Er stellt den Antrag, es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben, der Beschwerdeführer von Schuld,
Strafe und Kosten freizusprechen, und die Gegenpartei zu Be
zahlung seiner Kosten zu verurteilen. In der Beschwerdeschrift
sucht der Rekurrent darzuthun, daß dem Regierungsrat Fahr
länder nicht die Absicht einer Wahlbeeinflussung, die übrigens nur
unter gewissen besondern Umständen ein Vergehen sei, vorge
worfen, sondern nur konstatiert worden sei, daß objektiv sein
Vorgehen auf die Wahl einen Einfluß ausgeübt habe, und daß
es sich, wie namentlich aus den spätern, im Wynenthaler Blatt
über die gleiche Angelegenheit erschienenen Artikeln sich ergebe,
nicht um eine persönliche Antastung der Ehre des Klägers,
sondern darum gehandelt habe, in sachlicher Weise gegen die An
fänge einer obrigkeitlichen Wahlbeeinflussung, die nicht geduldet
werden könne, aufzutreten.
E. Der Rekursbeklagte schließt in seiner Antwort auf Ab
weisung des Rekurses.
F. Das Obergericht des Kantons Aargau sah sich zur Ein
reichung von Gegenbemerkungen nicht veranlaßt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die verfassungsmäßige
Garantie der Preßfreiheit, wie sie
in Art. 55 der B. V. und Art. 18 der aargauischen Kantons
verfassung ausgesprochen ist, gewährt der Presse nicht einen er
höhten Schutz in dem Sinne, daß bestimmte an sich unerlaubte
Handlungen als erlaubt zu gelten hätten, wenn sie mittelst der
Presse begangen worden sind, sondern es will durch jene Garantie
bloß verhindert werden, daß auf die Presse ihrer innern Natur
nach nicht begründete Ausnahmebestimmungen angewendet und
daß durch mißbräuchliche Ausdehnung der allgemeinen Strafge
setze oder in der Handhabung derselben offenbar berechtigte, kein
Rechtsgut verletzende Meinungsäußerungen unter Strafe gestellt
werden (vrgl. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 639). Durch den
Grundsatz der Preßfreiheit wird das Recht der freien Meinungs
äußerung gewährleistet auch für den Fall, daß diese in der Presse
erfolgt. Kraft dieses Rechts darf daher jedermann über öffentliche
Verhältnisse, über die Staatsverwaltung im allgemeinen und ein
zelne Akte derselben im Besondern, eine sachliche Kritik üben, ohne
deshalb einen Rechtsnachteil irgend welcher Art gewärtigen zu
müssen. Demnach besteht die Aufgabe des Bundesgerichts, welches
als Staatsgerichtshof die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger
zu wahren hat, darin, Sorge zu tragen, daß nicht dieses Recht
verkümmert und die Presse in einer dem Rechte der freien
Meinungsäußerung widersprechenden oder gar dieses Recht unter
drückenden Weise behandelt werde.
2. Es kann sich somit für das Bundesgericht im vorliegenden
Falle nicht darum handeln, die Richtigkeit des Urteils des aar
gauischen Obergerichts an Hand der aargauischen Bestimmungen
über Ehrverletzungen nachzuprüfen; sowohl die Feststellung der
Thatsachen, als die Unterstellung derselben unter einen Delikts
thatbestand des kantonalen Rechts ist ausschließlich Sache der
kantonalen Behörden. Wohl aber frägt es sich für das Bundes
gericht, ob die Handlung des Rekurrenten, wegen deren er mit
Strafe belegt worden ist, als eine nach allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen unerlaubte, ein Rechtsgut des Klägers ver
letzende angesehen werden könne, oder ob sie nicht vielmehr als
eine erlaubte Meinungsäußerung sich darstelle, so daß deren Be
strafung als eine ungerechtfertigte Einschränkung des Rechts der
Preßfreiheit bezeichnet werden müßte. In dieser Richtung nun
fällt in Betracht: Soweit der inkriminierte Artikel lediglich die
Thatsache erwähnt, daß der aargauische Direktor des Innern vor
der Gemeindeversammlung eine Zuschrift habe verlesen lassen,
kann von vornherein etwas Rechtswidriges darin nicht erblickt
werden, da inhaltlich diese Angabe der Wahrheit entspricht und
die Form eine lediglich objektiv darstellende ist. Freilich begnügte
sich nun der Verfasser des Artikels damit nicht, sondern er unter
stellte dieses Faktum einer Würdigung nach zwei Richtungen hin.
Einmal qualifizierte er das Vorgehen des Direktors des Innern
als ein Stimmenmachen, eine Wahlbeeinflußung, und sodann
läßt der Artikel keinen Zweifel darüber zu, daß das Vorgehen
als ein unpassendes, inkorrektes, hingestellt werden wollte.
In ersterer Beziehung muß nun als feststehend angenommen
werden, daß unter den Verhältnissen, wie sie anläßlich der Wahl
vorwalteten, der Schritt des Direktors des Innern und haupt
sächlich seine Anordnung, daß das Schreiben unmittelbar vor der
Wahlverhandlung zur Kenntnis der Gemeinde gebracht werden
solle, einen Einfluß auf die nachfolgende Ersatzwahl auszuüben
geeignet war. Das Schreiben des Direktors des Innern enthielt
ein Lob für das ausscheidende Mitglied und einen Tadel gegen
über der Mehrheit der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderates.
Wenn nun im Auge behalten wird, daß der Austritt jenes Mit
glieds gerade wegen Differenzen über solche Angelegenheiten er
folgte, wegen deren der verbleibenden Gemeinderatsmehrheit ein
Tadel ausgesprochen wurde, so ist klar, daß bei unbefangenen
Wählern das Verlesen des Schreibens des Klägers den Eindruck
hervorrufen mußte, daß der Direktor des Innern für den aus
scheidenden Gemeinderat Partei nehme und wünsche, daß die
Ersatzwahl gegen die Mehrheit des Gemeinderates ausfalle. Das
Schreiben scheint dann auch thatsächlich einen Einfluß auf die
Wahl in diesem Sinne ausgeübt zu haben, indem der vom aus
tretenden Mitglied empfohlene Kandidat gewählt wurde. Wenn
aber das Schreiben und dessen Bekanntgabe eine solche Wirkung
ausüben konnte, ja bei den in der Gemeinde Reinach bestehenden
Verhältnissen wohl ausüben mußte, so kann nicht angenommen
werden, es sei dadurch, daß dem in der Presse Ausdruck gegeben
und jene Wirkung mit der Bezeichnung Wahlbeeinflußung als
Thatsache hingestellt wurde, eine Ehrverletzung gegen den Ver
fasser des Schreibens begangen worden. Vollends unstatthaft ist
es, zu sagen, der Verfasser des inkriminierten Artikels habe dem
Direktor des Innern den Vorwurf einer strafbaren Wahlbeein
flußung im Sinne des 73, Al. 1 des kantonalen Wahlgesetzes vom
22. März 1871 gemacht; denn dieser Paragraph lautet: Wer
bei Wahlverhandlungen erwiesener Maßen durch Bestechung, Ver
sprechen, Drohungen oder List sich selbst oder Andern Stimmen
zu verschaffen oder Jemandem zu entziehen sucht, soll dem Be
zirksamt verzeigt und vom Bezirksgericht (in näher angegebener
Weise) bestraft werden. Höchstens könnte gesagt werden, es liege
in dem Artikel der Vorwurf der Parteinahme für die eine und
gegen die andere der in der Gemeinde Reinach und im dortigen
Gemeinderat sich gegenüberstehenden Richtungen. Dieser Vorwurf
kann aber an sich eine strafrechtliche Verfolgung des Verfassers
des Artikels nicht rechtfertigen. Denn Parteinahme in öffentlichen
Angelegenheiten ist, auch wenn sie von einem Beamten ausgeht,
an sich nicht etwas Unehrenhaftes; sie ist dem Beamten aller
dings nicht gestattet, wenn er Verfügungen zu treffen und Ent
scheidungen zu fassen hat, die für die eine Partei Vorteile, für
die andere Nachteile mit sich bringen, und bei denen er vermöge
seiner amtlichen Stellung über den Parteien stehen soll. Dieser
Fall liegt aber hier nicht vor: Der Direktor des Innern hat in
keiner Weise zu Gunsten der einen oder andern Partei der Ge
meinde Reinach eine Verfügung oder Entscheidung getroffen; er
hat sich darauf beschränkt, der Gemeindeversammlung vor einem
Wahlakt kund zu geben, welche Richtung nach seinem Dafür
halten Lob, welche Tadel verdiene. Wenn nun die Anhänger der
nicht belobten Richtung daraus den Schluß zogen, es handle
sich um eine Kundgebung der Direktion des Innern zu Gunsten
der andern Partei im Hinblick auf den vorzunehmenden Wahlakt,
so durfte dieser durch die Umstände hervorgerufenen Meinung
ungestraft Ausdruck gegeben werden, auch wenn sie objektiv nicht
begründet, sondern bloße Vermutung war.
Ebenso verhält es sich mit der in dem Artikel enthaltenen ab
fälligen Beurteilung des Verhaltens des Direktors des Innern.
Wenn auch angenommen werden muß, daß dieser mit seinem
Vorgehen seine Kompetenz nicht überschritten habe und daß das
Vorgehen an sich ein gerechtfertigtes, nur das Wohl der Ge
meinde bezweckendes gewesen sei, so mußte er doch einer un
günstigen Beurteilung seitens derjenigen, gegen die er sich wendete,
gewärtig sein, dies um so mehr, als ja doch ein solches Ein
greifen eines Mitgliedes der Regierungsbehörde in Gemeindean
gelegenheiten, wie es hier vorgekommen ist, durchaus den Cha
rakter des Außerordentlichen an sich trägt. Der inkriminierte
Artikel übt an diesem Vorgehen Kritik; er urteilt, allerdings
nicht unparteiisch, über das Eingreifen der Direktion des Innern,
ab; aber er thut es nach Form und Inhalt nicht in einer
Weise, daß die Kritik als eine Injurie gegen die Person des
Direktors aufzufassen wäre. Die Kritik galt der Sache, d. h. der
Frage, ob das Verhalten des Direktors des Innern korrekt sei
oder nicht. Der Rekurrent wollte dieses Verhalten öffentlich rügen.
Einer solchen Kontrolle aber ist bei unsern staatsrechtlichen Insti
tutionen und politischen Anschauungen jeder Akt eines öffentlichen
Beamten ausgesetzt, und es darf in der öffentlichen Mißbilligung
eines derartigen Vorgehens, das, wie auch das Obergericht fest
stellt, zu Diskussionen über dessen Zulässigkeit und Angemessen
heit Anlaß gab, ein Eingriff in die persönliche Rechtssphäre
des von der Kritik Betroffenen nicht erblickt werden. Liegt somit
in dem inkriminierten Artikel eine erlaubte Bethätigung des
Rechts der freien Meinungsäußerung durch die Presse, so darf
der Verfasser nicht mit Strafe belegt werden. Die Bestrafung ist
mit dem durch Art. 55 B. V. garantierten Grundsatz der Frei
heit der Presse und dem in Art. 18 der Aargauer Kantonsver
fassung garantierten Recht der freien Meinungsäußerung durch
Wort, Schrift und bildliche Darstellung unvereinbar.
3. Demgemäß muß das angefochtene Urteil des aargauischen
Obergerichtes in seinem ganzen Umfange aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das
angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
4. Oktober 1897 aufgehoben.