- Urteil vom 22. September 1898 in Sachen
Schächtlin gegen Aargau.
Verurteilung wegen Uebertretung eines kantonalen Lotteriegesetzes.
Art. 58 B.-V. Haftbarkeit des Vertreters einer Annoncenfirma.
Willkürliche Auslegung des kantonalen Gesetzes durch die kanto
nalen Behörden?
A. In der zu Baden, Kantons Aargau, herausgegebenen
Schweizer Freien Presse vom 11. April 1896 erschien folgendes
Inserat: Es sind noch zu verkaufen eine Anzahl mit wenigstens
hundert Franken rückzahlbare Obligationen der Freiburger
Staatsbank, garantiert durch den Staat. Zins 2 ¼; ferner
a Prämienziehungen. Der Ziehungsplan ist auf den Titeln
verzeichnet. Hauptprämien 5 à 100,000 Fr. 2c. 2c. Emissions
preis 95 Fr. Nächste Ziehung 10. Mai und 10. Oktober 1896....
Es werden alljährlich am 1. März alle Obligationen einer
gewöhnlichen Ziehung al pari, sowie diejenigen einer Prämien
ziehung zurückbezahlt. Sich gef. sofort zu wenden an Bank in
Baden, Schweiz. Vereinsbank in Zürich und Bern. Dieses
Inserat war der genannten Zeitung vom heutigen Rekurrenten
A. Schächtlin, Vertreter des Annoncenbüreaus Haasenstein
Vogler in Freiburg, eingesandt worden. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau erblickte in diesem Inserate einen Verstoß
gegen das aargauische Gesetz vom 8. Mai 1838 betr. Verbot der
Lotterien und Glücksspiele, wonach die Errichtung von Geld ,
Güter und Waren oder andern Lotterien ohne Ausnahme
untersagt ist ( 1), die Widerhandelnden, welche entweder für
sich oder andere Lotterien errichten, oder Pläne oder Lose zu
inländischen oder ausländischen Lotterien herumbieten, in eine
Buße von 20 bis 100 Fr. verfallen ( 2), und endlich jede in
einem öffentlichen inländischen Blatt, oder für sich erscheinende
Auskündung von Lotterien als Herumbietung von Plänen zu
betrachten und demgemäß zu bestrafen ist ( 3), und klagte
den Rekurrenten der Übertretung dieses Gesetzes an. Das Bezirks
gericht Baden erklärte den Rekurrenten mit Urteil vom 2. No
vember 1897 des eingeklagten Vergehens schuldig und verurteilte
ihn zu einer Buße von 20 Fr., eventuell zu 5 Tagen Gefängnis;
dieses Urteil ist vom Obergericht des Kantons Aargau in Ab
weisung eines von Schächtlin dagegen ergriffenen Rekurses unterm
16. Februar 1898 bestätigt worden. Die Motive des angefochte
nen Urteils sind aus den nachfolgenden Thatsachen und Erwä
gungen ersichtlich.
B. Gegen diese Urteile hat Schächtlin den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, sie seien
als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung macht er
geltend: Die angefochtenen Urteile enthalten eine Verletzung sowohl
des Art. 58 als des Art. 4 der B. V. Die nähere Ausführung
ergiebt sich aus den rechtlichen Erwägungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von einer Verletzung des Art. 58 B. B. könnte dem Re
kurrenten gegenüber nach feststehender bundesrechtlicher Praxis
dann die Rede sein, wenn er vor ein Ausnahmegericht, d. h. vor
ein verfassungsmäßig nicht vorgesehenes, eigens zum Zwecke seiner
Beurteilung gebildetes Gericht gestellt worden wäre, oder wenn
dem Gerichte, das ihn beurteilt hat, die Kompetenz zur Beurtei
lung derartiger Fälle verfassungsmäßig abgehen würde. Denn
Art. 58 B. V. hat, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen
hat, nicht den Sinn, daß durch ihn die einzelnen in den kanto
nalen Gesetzen für Civil und Strafsachen vorgeschriebenen
Gerichtsstände verfassungsmäßig gewährleistet werden; vielmehr
ist darin lediglich der Grundsatz ausgesprochen, daß niemand in
Civil oder Strafsachen der Beurteilung durch die nach der kan
tonalen Gerichtsverfassung zur Ausübung der Civil oder Straf
gerichtsbarkeit berufenen ordentlichen Gerichte entzogen und vor
ein Ausnahmegericht gestellt werden, oder in willkürlicher Umgehung
der geltenden gesetzlichen Normen ausnahmsweise vor ein anderes
als das gesetzlich zuständige Gericht zur Aburteilung verwiesen
werden dürfe (s. Entsch. d. B. G., Amtl. Samml., Bd.VI, S. 520).
Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Daß die
Gerichte, die den Rekurrenten beurteilt haben, keine Ausnahme
gerichte sind, ist ohne weiteres klar. Aber auch von einer aus
nahmsweisen Zuweisung an ein gesetzlich nicht zuständiges Gericht
kann nicht gesprochen werden. Sofern der Rekurrent davon aus
gehen wollte, Art. 58 B. V. garantiere dem Angeklagten in Straf
sachen den Richter des Wohnsitzes, wäre diese Annahme durchaus
haltlos, da die genannte Verfassungsbestimmung keine Normen
über den Gerichtsstand enthält, sondern in Strafsachen jedes Ge
richt als verfassungsmäßiger Richter anzuerkennen ist, welches
nach Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Kantons, dessen
Strafgewalt der Angeklagte nach Bundesrecht untersteht, zuständig
ist (vergl. Entsch. des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. VI,
S. 208 f.). Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß in casu
Baden als Begehungsort des Deliktes
sofern ein solches
vorliegt anzusehen ist; denn dort geschah die Auskündigung
in einem öffentlichen Blatte; dort, im Kanton Aargau, entfaltete
sie ihre Wirkungen. Stand somit dem Kanton Aargau die Straf
gerichtsbarkeit zu, so war nach 28 des aargauischen Zucht
polizeigesetzes offenbar das Bezirksgericht Baden zuständig, da
hienach Preßvergehen in demjenigen Bezirke einzuklagen sind, wo
die Schrift gedruckt wurde.
- Eine Verletzung des Art. 4 B. V. erblickt der Rekurrent
zunächst darin, daß er, und nicht die Staatsbank von Freiburg
verantwortlich erklärt worden sei. Dieser Einwand ist vom Ober
gericht mit Recht zurückgewiesen worden, durch die Ausführung:
die freiburgische Staatsbank, die den Auftrag erteilt habe, die
Prämienobligationen in den aargauischen Zeitungen auszukünden,
habe ihn weder selbst ausgeführt, noch durch Organe, für welche
sie verantwortlich wäre, ausführen lassen, sondern sie habe die
Ausführung einem Institute übertragen, in dessen ordentlichen
Geschäftskreis solche Aufträge fallen und welches daher allein die
Verantwortlichkeit für die Ausführung derselben trage. In der
That kann denn auch für den Rekurrenten keiner der Strafbar
keitsausschließungsgründe des (nach 6 des Ergänzungsgesetzes
zum Zuchtpolizeigesetze zur Anwendung kommenden) 45 des
aarg. peinlichen Strafgesetzbuches angeführt werden.
3. Eine Verletzung des Art. 4 B. V. kann weiterhin, entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten, auch darin nicht gefunden
werden, daß er, nicht aber der Herausgeber der Schweizer freien
Presse strafrechtlich verfolgt wurde. Zunächst stand es der aar
gauischen Anklagebehörde nach dem im Kanton Aargau geltenden
Prinzip der Strafverfolgung wohl frei, nur den Einsender, nicht
den Herausgeber strafrechtlich zu belangen, und es kann jedenfalls
der Rekurrent aus der Unterlassung der Verfolgung des letztern
für sich keine Rechte ableiten. Sodann aber entspricht bei Preß
delikten die primäre Haftbarerklärung des Einsenders und die nur
subsidiäre Verantwortlichkeit des Herausgebers bekanntlich einem
gesetzlich weitverbreiteten System (vergl. für die Schweiz: Stooß,
Grundzüge des schweiz. Strafrechts, I, S. 207 ff.); wenn nun
die Aargauer Gerichte ebenfalls nach diesem System vorgegangen
sind, liegt darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht.
4. Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die angefochtenen
rteile insofern eine Verletzung des Art. 4 B. V. enthalten, als
sie das Lotteriegesetz in extensiver Auslegung angewendet hätten auf
einen Tatbestand, der nach dem klaren Wortlaute und Sinn und
Geist des Gesetzes schlechterdings darunter nicht begriffen werden
kann; auf diese letztere Prüfung beschränkt sich die Kompetenz des
Bundesgerichts als Staatsgerichtshof, während er auf eine mate
rielle Beurteilung des Straffalles nicht eintreten kann. In dieser
insicht könnte das Bundesgericht, wie von vornherein klar ist,
nicht etwa gebunden sein durch eine bisherige mißbräuchliche
Praxis der aargauischen Gerichie, so daß auf die vom Obergericht
eingelegten Urteile nichts ankommt. Wenn nun das Obergericht
annimmt, das Unternehmen der Freiburger Staatsbank stelle sich
als Lotterie dar, und zur Begründung ausführt: Das Risiko
bei diesen Prämienobligationen besteht zum mindesten in dem
Zinsausfall. Wenn auch der effektive Verlust im ungünstigsten
Falle für den Spieler kein großer genannt werden kann, so ist
doch die ausgesetzte Prämie geeignet, die Spiellust des Publikums
anzuregen und den Hang zu einem arbeitslosen Gewinn zu ver
breiten so mag die Richtigkeit dieser Ausdehnung des Be
griffes Lotterie zweifelhaft erscheinen, allein willkürlich, mit dem
in der Wissenschaft, Rechtssprechung und Gesetzgebung feststehenden
Begriff der Lotterie durchaus unvereinbar ist sie nicht. Ist diese
Begriffsbestimmung nicht willkürlich, dann ist aber auch klar, daß
der Rekurrent sich des in 2 und 5 des Lotteriegesetzes nor
mierten Vergehens schuldig gemacht hat. Ob die Bestrafung gegen
den in Art. 31 B. V. garantierten Grundsatz der Handels und
Gewerbefreiheit verstoße (was vom Rekurrenten übrigens nicht
geltend gemacht worden), hätte nicht das Bundesgericht, sondern
der Bundesrat zu entscheiden (Art. 189, Abs. 1, Ziff. 3 O. G.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.