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BGE 24 I 4 ΓÇó State appeal inadmissible until cantonal remedies exhausted
BGE 24 I 4Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJul 10, 1897Inadmissible
The Swiss Federal Court held that it could not hear the state-law appeal of the Schweizerische Kreditanstalt at that stage. The case concerned a competence conflict between Zurich administrative and judicial authorities over whether certain bonus payments were taxable income or deductible expense. Because cantonal avenues for resolving the conflict were still pending, and because no actual denial of justice existed while the Obergericht's expert-commission order remained effective, the appeal was premature. The Court therefore refused to enter into the matter.
Art. 31 Ziff. 4 KV Zürich; staatsrechtlicher Rekurs gegen einen kantonalen Kompetenzkonflikt ist unzulässig, solange die zur Entscheidung des Konfliktes berufenen kantonalen Instanzen nicht angerufen und ausgeschöpft sind. Das Bundesgericht greift nicht vor, um die Zuständigkeit zwischen oberster Verwaltungs- und oberster Gerichtsbehörde des Kantons festzustellen. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, solange ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid besteht, der die weitere Behandlung des Streites ermöglicht; rein praktische Zweckmässigkeitsgründe vermögen den Rekurs nicht zu begründen.
tionsgericht seinen Spruch gefällt habe. Der Regierungsrat wider setzt sich diesem Begehren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Für das Bundesgericht frägt es sich heute in erster Linie, ob auf den Rekurs unter den obwaltenden Umständen zur Zeit ein zutreten sei. Diese Frage ist aus zwei Gründen zu verneinen. Zunächst handelt es sich um einen Kompetenzkonflikt zwischen der kantonalen obersten Administrativ und der kantonalen oberster ordentlichen Gerichtsbehörde; und nun ist das Bundesgericht nicht befugt, zu bestimmen, welche kantonale Behörde kompetent sei, so lange nicht die kantonalen Instanzen zur Entscheidung des Kom petenzkonfliktes durchlaufen sind; solche kantonale Instanzen be stehen aber, indem zunächst das Kassationsgericht angerufen ist und ferner nach Art. 31 Ziffer 4 der Verfassung des Kantons Zürich der Kantonsrat Konflikte zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt zu entscheiden hat. Sodann ist zu be merken, daß eine Rechtsverweigerung der Rekurrentin gegenüber zur Zeit in That und Wahrheit gar nicht besteht; denn der die Bestellung einer Expertenkommission anordnende Beschluß des Obergerichtes ist rechtskräftig, so daß die Expertenkommission dem ihr gegebenen Auftrage nachkommen kann. Daran ändert der Umstand nichts, daß es sich für sie aus praktischen Gründen empfehlen mag, den Entscheid des Kassationsgerichtes abzuwarten; eine Rechtsverweigerung ist, wie gesagt, zur Zeit nicht zu finden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten.