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Urteil vom 23. April 1898 in Sachen
Harmann und Konsorten.
Art. 106-107 u. 109 Betr.-Ges. Legitimation des Drittansprechers
zur Beschwerde. Gewahrsam.
I. Für eine Gruppe von Gläubigern, darunter für L. Har
mann, Franz Rost und M. Träubler, pfändete das Betreibungs
amt Burgdorf unterm 27. Oktober, 8. und 16. November 1896
bei dem Schuldner Johann Rüegg, Mechaniker, in Kirchberg,
einen Fruchtreibemotor mit Zubehörden, eine Drehbank und Bohr
maschine, einen Schraubstock und einen Windflügel nebst Schwung
rad. Diese Gegenstände wurden vom Schuldner als Eigentum
seines Sohnes, Werner Rüegg, Ingenieurs, in Thun, bezeichnet
und von diesem als solches beansprucht. Das Betreibungsamt
Burgdorf ging hierauf gemäß Art. 106 und 107 des Betrei
bungsgesetzes vor und setzte unterm 7. Dezember 1897 dem
Drittansprecher Werner Rüegg eine Frist von zehn Tagen, um
gegen die Gläubiger, die seinen Eigentumsanspruch bestritten
hatten, worunter sich auch die drei namentlich Erwähnten befan
den, gerichtliche Klage zu erheben.
II. Gegen das Pfändungsverfahren als solches, und speziell
gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 7. Dezember 1897,
hat sich Werner Rüegg mit Eingaben vom 9./11. und 15./17.
Dezember 1897 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschwert und
die Anträge gestellt: 1. Es seien die vollzogenen Pfändungen
aufzuheben. 2. Eventuell: Es sei die Verfügung des Betrei
bungsamtes von Burgdorf vom 7. Dezember 1897 aufzuheben.
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Eventuell: Es sei der Betreibungsbeamte von Burgdorf anzu
weisen, dem Beschwerdeführer die Namen und Wohnorte der
Gläubiger, eventuell ihrer Prozeßbevollmächtigten, so zu bezeichnen,
daß dieselben vorgeladen werden können. Die beiden ersten Be
schwerdebegehren beruhten auf der Behauptung, daß die gepfän
deten Gegenstände, die seinerzeit von dem in Geltstag gefallenen
Vater Rüegg seiner Ehefrau auf Rechnung ihrer privilegierten
Hälfte des Weiberguts herausgegeben worden und von dieser nach
ihrem Tode auf den Sohn übergegangen seien, sich im Gewahr
sam des letztern befinden, und daß dieselben allerdings dem Vater
teilweise überlassen worden seien, was aber nicht einen Gewahr
sam, sondern nur eine Innehabung begründe. Daraus folgerte
der Beschwerdeführer zunächst, daß die Gegenstände überhaupt
nicht hätten gepfändet werden dürfen, da die Pfändung von
Gegenständen, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden,
überhaupt nur statthaft sei, wenn der Schuldner dieselben als sein
Eigentum bezeichne oder dem Betreibungsamt sonst in glaub
würdiger Weise dargethan sei, daß der Schuldner Gegenstände
besitze, die ein Dritter in Gewahrsam habe, welche Voraussetzun
gen vorliegend nicht zugetroffen seien. Jedenfalls aber hätte nach
der Pfändung gemäß Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorgegan
gen werden sollen, und nicht gemäß Art. 106 und 107. Zur
Begründung des dritten Begehrens wurde ausgeführt, daß dem
zur Klage aufgeforderten Drittansprecher Namen und Wohnort
der bestreitenden Gläubiger hinreichend genau bezeichnet werden
müßten, um ihn in Stand zu setzen, rechtzeitig den Eigentums
streit gegen sie anzuheben, und daß ihm angegeben werden müsse,
ob jene drei Gläubiger einen Prozeßbevollmächtigten hätten. Die
bernische kantonale Aufsichtsbehörde erkannte, nachdem sie vom
Betreibungsbeamten von Burgdorf eine Vernehmlassung eingeholt
und über die für die Gewahrsamsfrage maßgebenden thatsächlichen
Verhältnisse eine amtliche Untersuchung veranstaltet hatte, unterm
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Februar 1898 dahin: Die Beschwerde des Werner Rüegg
gegen das Betreibungsamt Burgdorf wird in dem Sinne als
begründet erklärt, daß die Verfügung des genannten Amtes vom
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Dezember 1897 insoweit aufgehoben wird, als es den Frucht
reibemotor mit Zubehörden betrifft, und daß dasselbe mit Bezug
auf diesen Gegenstand angewiesen wird, gemäß Art. 109 B. G.
zu progredieren, soweit es dagegen die in der Beschwerde sub
Ziffer 2, 3 und 4 erwähnten Gegenstände betrifft, bleibt es bei
der Fristansetzung an den Beschwerdeführer gemäß Art. 106
und 107 B. G., das Betreibungsamt Burgdorf wird jedoch
angewiesen, an denselben eine neue Fristansetzung zu erlassen,
mit hinlänglich genauer Angabe von Namen und Adressen der
jenigen Gläubiger, gegen welche er gerichtliche Klage zu erheben
hat. Die Pfändung als solche sei, wurde ausgeführt, nicht un
statthaft gewesen, da nach dem Gesetze auch Sachen gepfändet
werden könnten, von denen es nicht sicher sei, daß sie im Eigen
tum des Schuldners stünden, und zwar nicht nur dann, wenn
sich diese Sachen im Gewahrsam des letztern (Art. 106), sondern
auch dann, wenn sie sich im Gewahrsam des Drittansprechers
selbst (Art. 109 des Betreibungsgesetzes) befänden, sofern es nur
nach den Umständen glaubhaft erscheine, daß dieselben dem
Schuldner gehören, was vorliegend speziell auch mit Bezug auf
den Fruchtreibemotor zugetroffen sei, da diesen der Schuldner
selbst früher wiederholt freiwillig als Pfand verzeigt habe. Dem
nach könne von einer Gutheißung des ersten Beschwerdebegehrens
keine Rede sein und sei bloß zu untersuchen, wem der Gewahrsam
an den gepfändeten Gegenständen zustehe. In dieser Beziehung sei
zu bemerken, daß der Schuldner selbst die Angaben des Betrei
bungsbeamten und des Betreibungsgehülfen bestätige, wonach er
die Pfändungsgegenstände außer dem Fruchtreibemotor
beständigen Ausübung seines Mechanikerberufes benutze und dissen
Beruf (sowie den Velohandel und die Reparatur von solchen) auf
eigenen Namen und eigene Rechnung betreibe. Es müsse daher
in der That angenommen werden, diese Gegenstände befinden sich
im Gewahrsam des Schuldners, dem sie sein Sohn zur unge
hinderten Benutzung überlassen habe, und nicht in demjenigen des
letztern. Es handle sich um eine Gebrauchsleihe, und dieses
Verhältnis bringe es mit sich, daß der Verleiher des Gewahrsams
der geliehenen Sache, wenn auch nicht des Besitzes an derselben,
zu Gunsten des Entlehners sich entäußere, so lange dasselbe dauere.
Übrigens bilde gerade der vom Beschwerdeführer hervorgehobene
Umstand, daß die in Rede stehenden Gegenstände solche seien, die
Vater Rüegg bereits seinerzeit zur Deckung ihrer privilegierten
Frauengutsansprüche seiner nunmehr verstorbenen Ehefrau, der
Mutter des Beschwerdeführers, herausgegeben habe, einen weiteren
Beleg dafür, daß seit dem Tode der Ehefrau dem Vater Rüegg
die Weiterbenutzung der ihm zur Berufsausübung notwendigen
Gegenstände von seinem Sohne einfach in gleicher Weise, wie
bisher, gestattet worden sei und daß letzterer sich niemals im Ge
wahrsam desselben befunden habe. Mit Bezug auf diese Gegen
stände sei daher in der That gemäß Art. 106 und 107 des Be
treibungsgesetzes zu progredieren gewesen. Anders stehe es dagegen
mit dem Fruchtreibemotor nebst Zubehörden. Der Aussage des
durchaus unverdächtigen Zeugen Hermann Lehmann müsse im
Gegensatz zu den bezüglichen Depositionen des Betreibungsgehülfen
entnommen werden, daß nicht der Schuldner, sondern dessen
Stieftochter Marie Friedli den fraglichen Motor, und zwar auf
ihre Rechnung, benutze, indem einerseits sie den die Reibe besor
genden Arbeiter den genannten Zeugen Lehmann belöhne,
anderseits die von den Kunden eingehenden Reibegebühren ihr
abgeliefert werden. Dies werde auch durch die Marie Friedli selbst
als richtig bestätigt, und zwar gebe sie dafür eine ganz befriedi
gende Erklärung, wonach sie ein Recht auf die Reibgebühren des
halb habe, weil sie dem Werner Rüegg Geld zum Studieren vor
geschossen habe. Unter diesen Umständen müsse angenommen wer
den, daß nicht Vater Rüegg, der den Motor nur ganz aus
nahmsweise benutze, sondern die Marie Friedli den Gewahrsam
an demselben habe, und es könne deshalb nach dieser Richtung
von einem Vorgehen nach Art. 106 und 107 nicht die Rede
sein. Freilich treffe der Art. 109 des Betreibungsgesetzes seinem
strikten Wortlaute nach hier insofern nicht zu, als der Motor sich
nicht im Gewahrsam des denselben als Eigentum beanspruchenden
Beschwerdeführers befinde. Allein, abgesehen davon, daß wohl an
zunehmen sei, die Marie Friedli übe den Gewahrsam daran auch
im Interesse des Beschwerdeführers aus, sei Art. 109 offenbar
zu eng gefaßt; denn das Kriterium für die verschiedene Vertei
lung der Parteirollen zwischen Gläubiger und Drittansprecher
liege nicht darin, ob der letztere den Gewahrsam habe oder nicht,
sondern darin, ob solches beim Schuldner der Fall sei. Befinde
sich die gepfändete Sache nicht im Gewahrsam des Schuldners,
so könne nicht der Dritte, sondern es müsse der Gläubiger zur
Klagsanhebung aufgefordert werden. Mit Bezug auf den Frucht
reibemotor habe mithin der Betreibungsbeamte von Burgdorf nach
rt. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen. Über das dritte
Begehren endlich wurde bemerkt: Der Beschwerdeführer habe inso
en, als er klagend gegen Gläubiger auftreten müsse, die seinen
Anspruch bestritten haben, ein Interesse daran, daß ihm Namen
und Wohnort derselben, bezw. ihrer Vertreter genau angegeben
werden, wogegen allerdings dem Betreibungsbeamten nicht zuzu
muten sei, den Dritten darüber zu informieren, ob der betreffende
Vertreter auch Domizilträger des Gläubigers sei. Nun seien die
Personalangaben über die Gläubiger in der Verfügung vom
7. Dezember 1897 in verschiedener Beziehung mangelhaft, wes
halb deren Bezeichnung nachträglich zu ergänzen sei.
III. Gegen diesen Entscheid der bernischen kantonalen Aufsichts
behörde haben die drei Gläubiger L. Harmann, Franz Rost und
M. Träubler einerseits, der Drittansprecher Werner Rüegg ander
seits, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Die drei rekurrierenden Gläubiger beantragen, es sei, in Ab
änderung des vorinstanzlichen Entscheides, die Beschwerde des
Werner Rüegg vollständig und in allen Teilen abzuweisen, bezw.
es sei auf dieselbe nicht einzutreten. Zur Begründung verweisen
sie auf die vom Betreibungsamt Burgdorf eingereichten Gegen
bemerkungen auf die Beschwerde des W. Rüegg, in denen die
Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs als unzutreffend
bezeichnet worden waren, immerhin unter der Zugabe, daß bei
der Bezeichnung der Gläubiger in der Verfügung vom 7. Dezem
ber 1897 einige kleine Irrtümer und Auslassungen vorgekommen
seien, sowie auf die in Sachen geführte amtliche Untersuchung
und fügen bei: Was den Fruchtreibemotor mit Zubehör betreffe,
so sei Werner Rüegg zur Beschwerde gar nicht legitimiert, indem
sich dieser Pfandgegenstand weder im Eigentum, noch im Besitz
und Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, sondern im Be
sitze einer dritten Person. Dem Beschwerdeführer fehle jedes recht
liche Interesse an dem in Bezug auf diesen Gegenstand schweben
den Betreibungsverfahren, und es habe demnach derselbe auch kein
Recht, gegen letzteres in dieser Beziehung Beschwerde zu erheben.
Er hätte deshalb schon aus diesem Grunde mit seiner Beschwerde
abgewiesen werden sollen. In seiner Vernehmlassung hält Werner
Rüegg daran fest, daß der Fruchtreibemotor, der weder im Eigen
tum, noch im Gewahrsam des Schuldners sich befinde, überhaupt
nicht habe gepfändet werden dürfen, jedenfalls aber sei mit Bezug
auf denselben Art. 109 des Betreibungsgesetzes anzuwenden.
Seinerseits beantragt Werner Rüegg rekursweise: Es sei die
Verfügung des Betreibungsamtes Burgdorf vom 7. Dezember
1897 auch hinsichtlich der übrigen gepfändeten Gegenstände (der
Drehbank mit Bohrmaschine, des Schraubstockes und des Wind
flügels nebst Schwungrad) aufzuheben. Er verweist in thatsäch
licher Beziehung auf die Akten des Falles und wiederholt in
rechtlicher Beziehung, daß ihm allein die Verfügungsbefugnis
über jene Gegenstände und damit der Gewahrsam an denselben
zustehe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das erste, auf Aufhebung der vollzogenen Pfändungen
überhaupt gerichtete Beschwerdebegehren des W. Rüegg ist von
der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen und vom Beschwerde
führer in seinem Rekurse an das Bundesgericht nicht aufgenom
men worden. Dasselbe fällt deshalb heute außer Betracht.
- Was zunächst das Begehren des W. Rüegg betrifft, daß
auch mit Bezug auf die übrigen Gegenstände, außer dem Frucht
reibemotor, das Verfahren nach Art. 109 angeordnet werde, so ist
der Einwand der rekurrierenden Gläubiger, daß dieses Begehren
schon deshalb abgewiesen werden müsse, weil W. Rüegg zur Be
schwerde und zum Rekurse nicht legitimiert sei, unhaltbar: Wenn
nach dem Betreibungsgesetze zum Zwecke der raschen Erledigung
von Anständen über das Eigentum, bezw. die betreibungsrechtliche
Zulässigkeit der Vollstreckung in gepfändete, aber vom Schuldner
als Dritten gehörend bezeichnete oder von solchen für sich bean
spruchte Gegenstände bezw. zum Zwecke der Fixierung der Partei
rollen im Eigentumsstreite dem Drittansprecher durch das Betrei
bungsamt unter Androhung des Verzichts auf seinen Anspruch
eine Frist zur gerichtlichen Einklagung desselben gesetzt wird, so
hat man es dabei mit einer Verfügung zu thun, gegen die gewiß
auch der Dritte, wenn er sie für gesetzwidrig hält, auf dem Be
schwerdewege aufzutreten befugt ist, da ihm ein anderer Weg zur
Anfechtung derselben nicht offen steht. Wohl sind die Haupt
parteien im Exekutionsprozesse der Gläubiger einerseits, der
Schuldner anderseits. Allein wenn bei den in den Art. 106 107
und 109 vorgesehenen Verfahren auch Dritten gegenüber betrei
bungsamtliche Verfügungen mit bestimmten rechtlichen Wirkungen
für sie ergehen, so muß auch diesen das Recht eingeräumt werden,
sich gegen solche Verfügungen, falls sie gesetzwidrig sind, bei den
Aufsichtsbehörden zu beschweren. Dagegen ist freilich die Be
schwerde des W. Rüegg sachlich unbegründet. Nach den Feststel
lungen der Vorinstanz muß nämlich mit dieser angenommen wer
den, daß sich die gepfändeten Objekte von dem Fruchtreibe
motor vorläufig abgesehen im Gewahrsam des Schuldners
Johann Rüegg befinden. Der Gewahrsam im Sinne der Art. 106
und 109 des Betreibungsgesetzes ist eine äußere Beziehung der
Sache zu der betreffenden Person; es ist darunter die thatsäch
liche Herrschaft, die Innehabung im eigenen Namen und In
teresse zu verstehen. Da nun die fraglichen Gegenstände von Vater
Rüegg beständig zur Ausübung seines Mechanikerberufs, den er
auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt, benutzt werden,
während der dieselben vindizierende Sohn in einer andern Ort
schaft einen selbständigen Beruf ausübt, so muß ersterem der Ge
wahrsam an demselben zugeschrieben werden. Daß der Sohn
Rüegg die Lokalitäten, in denen der Vater die Gegenstände ßbenutzt,
auf seinen Namen gemietet hat, ist bei dieser Sachlage unerheb
lich, ebenso wie die Ausführungen über die Art, wie der Sohn
Eigentümer der fraglichen Objekte geworden sein soll, da die
Frage der rechtlichen Zugehörigkeit und Verfügungsgewalt für das
Verfahren nach Art. 106 und 107 bezw. 109 eben nicht ent
scheidend ist. Mit Recht wurde daher bezüglich dieser Gegenstände
nach Art. 106 und 107 verfahren und mit Recht ist die dagegen
von W. Rüegg erhobene Beschwerde verworfen worden. Anders
sind dagegen die Gewahrsamsverhältnisse beim Fruchtreibemotor.
Dieser wird, wie die Vorinstanz feststellt, nur ausnahmsweise
von Vater Rüegg benutzt, während für gewöhnlich die Verfügung
darüber der Stieftochter Marie Friedli zusteht, die denselben durch
einen von ihr angestellten Knecht bedienen läßt. Dieses Objekt
befindet sich daher nicht im Gewahrsam des Schuldners, und es
kann mit Bezug auf den darauf von W. Rüegg erhobenen Eigen
tumsanspruch nicht nach Art. 106 und 107, sondern es muß
diesbezüglich nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorgegangen
werden, ob man nun annehme, die Marie Friedli übe den Gewahr
sam für den Vindikanten W. Rüegg oder in eigenem Namen aus.
Denn auch in letzterem Falle ist dem Gläubiger die Klägerrolle zu
zuteilen, da, wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig bemerkt, das
Kriterium dafür, ob nach Art. 106 und 107 oder nach Art. 109
vorzugehen sei, nicht darin liegt, ob der Drittansprecher den Ge
wahrsam habe, sondern darin, ob der Schuldner ihn habe oder
nicht, in dem Sinne, daß, wenn er ihn nicht hat, stets dem be
treibenden Gläubiger die Klagefrist anzusetzen ist. Auch in dieser
Richtung ist deshalb der Vorentscheid zu bestätigen.
3. Betreffend das dritte eventuelle Beschwerdebegehren wäre, ab
gesehen davon, daß fraglich ist, ob die Gläubiger sich über die
daherige Verfügung überhaupt beschweren wollten, materiell der
Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, da dem Drittansprecher,
dem eine Klagfrist mit der Androhung der Annahme des Ver
zichts auf seinen Anspruch gesetzt wird, die nötigen Daten be
treffend Namen und Wohnort der betreibenden Gläubiger geliefert
werden müssen, die ihn in den Stand setzen, der Aufforderung
nachzukommen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen und es hat somit
bei dem angefochtenen Entscheide der bernischen Aufsichtsbehörde
sein Bewenden.