- Urteil vom 5. Mai 1898 in Sachen
Gemeinde Feldis und Konsorten.
Art. VI des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 25. November 1850. Beerbung eines
in der Schweiz niedergelassenen und hier verstorbenen Schweizer
bürgers.
A. Am 18. Mai 1896 starb in Chur Georg Barandun, von
Feldis, Kantons Graubünden. Er war nach einer bei den Akten
liegenden Naturalisationsurkunde am 26. Oktober 1868 in New
York, wohin er ausgewandert, in das Bürgerrecht der Vereinigten
Staaten von Amerika aufgenommen worden, und im Jahre 1889
nach Feldis zurückgekehrt; sein schweizerisches Bürgerrecht hat er
nie förmlich aufgegeben. Sein Vermögen bestand in Liegenschaften
und Mobilien im Staate New York, sowie in Immobilien und
Mobilien in Feldis; als gesetzliche Erben hinterließ er Geschwister
und Geschwisterkinder, sämtlich in Graubünden wohnhaft. Am
- April 1896 hatte er vor dem Generalkonsul der Vereinigten
Staaten in St. Gallen ein Testament errichtet, in welchem er
über seinen sämtlichen Nachlaß verfügte, mit der Bemerkung, das
Testament sei nach den Gesetzen des Staates New York zu inter
pretieren, und zwei Testamentsexekutoren einsetzte, den einen für
das in New York befindliche, den andern, Advokat Camenisch in
Chur, für das in Graubünden liegende Vermögen. Das Testa
ment enthielt verschiedene Vermächtnisse, worunter auch eines zu
Gunsten der Gemeinde Feldis. Unterm 26. April 1897 erließ
die Surrogates Court in New York eine Vorladung an die
Intestaterben des G. Barandun, vor ihrer Instanz zur Geltend
machung von Klagen oder Einreden gegen das Testament zu
erscheinen, und als dieser Vorladung keine Folge geleistet, gegen
dieselbe vielmehr Einspruch erhoben wurde, fällte sie am 24. Mai
1897 ein Urteil, das die Rechtsgültigkeit des Testamentes aner
kannte. Inzwischen hatten die Intestaterben Barandun vor Ver
mittleramt Domleschg gegen die Gemeinde Feldis und Rechts
anwalt Camenisch Klage auf Ungültigerklärung des Testamentes
und Herausgabe des gesamten Nachlaßvermögens, eventuell Zu
sprechung des gesetzlichen Pflichtteils nach Bündner Recht, einge
leitet. Der Prozeß kam infolge Prorogation der Parteien mit
Umgehung der ersten Instanz direkt vor das Kantonsgericht
Graubünden; die Beklagten erhoben jedoch gemäß den Vorschrif
ten der C. P. O. für den Kanton Graubünden vor dem Kleinen
Rat die Gerichtsstandseinrede, mit der Begründung, in der Sache
seien einzig die amerikanischen Gerichte zuständig nach Art. VI
des hier zur Anwendung gelangenden Staatsvertrages mit den
Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. November 1850
und die amerikanischen Gerichte haben nun schon entschieden. Die
Rechtsbegehren der Beklagten lauteten:
- Der in New York liegende Nachlaß Georg Barandun,
mobilia et immobilia, steht unter dortiger Kuratel und unter
liegt schon deswegen dem amerikanischen und nicht dem Schwei
zerrecht. Der dortige Kurator ist gar nicht beklagt. Für diesen
Nachlaß resp. Anfechtung des Testamentes, diesen Nachlaß be
treffend, ist kein graubündnerisches Forum zuständig und ist der
hier angerufene Gerichtsstand zu verneinen und abzuweisen.
2. Das Testament ist nach amerikanischem Rechte errichtet
und kann nur aus dem Gesichtspunkte angefochten werden, daß
Georg Barandun nicht amerikanischer Bürger sei. Die Bürger
rechtsklage ist ausschließlich vom amerikanischen Richter zu be
urteilen und ist durch die Surrogate Court in New York dahin
entschieden, daß das Testament als dasjenige eines amerikanischen
Bürgers anerkannt und die Erben G. Barandun gerichtlich auf
gefordert worden sind, die Anfechtungsklage in New York anzu
bringen. Ein graubündnerisches Gericht hat kein Recht und
keine Kompetenz, in die amerikanische Judikatur einzugreifen.
Der hier angerufene Gerichtsstand ist nicht zuständig und ist
abzuweisen.
3. Eventuell: a. R. Camenisch ist als Privatperson belangt.
Der in Domleschg angerufene Gerichtsstand ist nicht zuständig
und ist abzuweisen, weil R. Camenisch seinen Wohnsitz in
Chur hat.
b. Desgleichen muß die durch die Kläger abfolut willkürlich
gebildete passive Streitgenossenschaft verneint und abgewiesen
werden.
Der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden,
d. d. 24. Dezember 1897, erklärt die Beschwerde der Beklagten
insoweit als begründet, als die Klage sich auf den in Amerika
liegenden unbeweglichen Teil des Barandunschen Nachlasses beziehe,
indem mit Bezug hierauf die graubündnerischen Gerichte nicht
zuständig seien; im übrigen ist die Beschwerde abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid hat Advokat Camenisch für sich und
Namens der Gemeinde Feldis rechtzeitig den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen. Er nimmt dem Sinne nach
die vor dem Kleinen Rate gestellten Rechtsbegehren, mit Aus
nahme des Rechtsbegehrens Nr. 3, wieder auf und beantragt
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er mit diesen
Rechtsbegehren in Widerspruch stehe. Zur Begründung wird an
gebracht: Vorab dürfe das Testament des G. Barandun nach
seiner Anerkennung durch die Surrogate Court in New York
in der Schweiz nicht mehr angefochten werden, was aus Art. VI
des schweizerisch amerikanischen Staatsvertrages folge. Der Aus
druck dieses Artikels, der Gerichtsstand sei da, wo die Erbschaft
liege, sei so zu verstehen, er befinde sich da, wo der Hauptteil
des Nachlasses liege, und zwar in dem Sinne, daß dieser Gerichts
stand ein einheitlicher sei, somit bewegliches und unbewegliches
Vermögen umfasse. Eventuell, wenn keine Einheit der Erbschaft
bestünde, müßte angenommen werden, daß es sich um zwei Erbs
massen handle, von denen die eine in Amerika, die andere in der
Schweiz zu eröffnen und zu liquidieren sei. Der Erblasser sei
amerikanischer Bürger gewesen und geblieben und habe als solcher
auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet, da er es habe abschwören
müssen; er sei daher nach amerikanischem Rechte zu behandeln.
C. Auch die Intestaterben Barandun haben gegen den klein
rätlichen Entscheid rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs erklärt.
Sie stellen den Antrag: Der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als er die Kompetenz der bündnerischen Gerichte be
züglich des in Amerika liegenden unbeweglichen Nachlasses ver
neine, und es sei auszusprechen, die bündnerischen Gerichte seien
auch mit Bezug hierauf kompetent. Sie führen aus: Der Staats
vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika finde in casu überhaupt keine Anwendung, indem der
selbe auch in Art. VI (analog den Art. I, II, III und IV) sich
nur auf Amerikaner, die in der Schweiz, und Schweizer, die in
Amerika gestorben, beziehe. Das treffe nicht zu, da Barandun als
Schweizer in der Schweiz gestorben sei. Das Urteil der Surro
gate Court in New York sei nicht maßgebend. Übrigens wäre
Barandun, auch falls er das amerikanische Bürgerrecht und also
ein Doppelbürgerrecht gehabt hätte, in der Schweiz einzig als
Schweizer zu behandeln. Maßgebend sei somit Art. 27 der
C. P. O. für den Kanton Graubünden, und danach müssen
erbrechtliche Klagen am letzten Wohnsitze des Erblassers ange
bracht werden; dies beziehe sich auf den gesamten Nachlaß, gleich
gültig, wo er liege. Übrigens stünde auch der Staatsvertrag mit
Amerika diesem Gerichtsstande nicht entgegen.
D. In den beidseitigen Rekursbeantwortungen wird im wesent
lichen nichts neues vorgebracht. Hervorgehoben
sei nur, daß die
I. Rekurrenten in ihrer Rekursantwort speziell darauf abstellen,
durch das Urteil der Surrogate Court in New York liege abge
urteilte Sache vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nach Art. 175,
Ziff. 3 Organis. Ges. gegeben, da es sich um die Anwendung
bezw. Auslegung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. November 1850
handelt.
- Fragt es sich zunächst, ob der Erblasser Barandun als
Bürger der Vereinigten Staaten zu betrachten sei, so kann dies
auf Grund der von den I. Rekurrenten zu den Akten gebrachten
Naturalisationsurkunde nicht bezweifelt werden. Daß er dieses
Bürgerrecht verloren habe, ist von dem in diesem Punkte maß
gebenden Urteile der Surrogate Court in New York verneint
worden, und an diesen Entscheid ist das Bundesgericht gebunden,
so auffällig er auch gegenüber der Praxis der amerikanischen Be
hörden, wonach bei Auswanderung ohne Kundgabe der Absicht
der Rückkehr Verzicht auf das amerikanische Bürgerrecht ange
nommen wird (vgl. Blumer Morel, Handbuch, 3. Aufl. I,
S. 350 und dortige Citate), erscheinen mag. Es kommt hierauf
übrigens nichts an, da nach schweizerischem Recht auch Doppel
bürgerrechte bestehen können; daher kann sich nur fragen, ob
Georg Barandun, der ursprünglich Schweizerbürger war, dieses
Schweizerbürgerrecht verloren, oder nicht vielmehr im Zeitpunkte
seines Todes neben seinem amerikanischen Bürgerrecht noch das
Schweizerbürgerrecht besessen habe. Die Frage ist in letzterem
Sinne zu beantworten; denn Georg Barandun hat nie seine
Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht im Sinne des Art. 44
Abs. 2 B. V. und der Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes betr.
das Schweizerbürgerrecht verlangt und die Entlassung ist nie
ausgesprochen worden; ein Verlust des Schweizerbürgerrechts ist
aber nur möglich unter der Voraussetzung, daß diese Formali
täten erfüllt sind, wie das dem einen Zwecke des genannten Ge
setzes, die Entstehung von Heimatlosigkeiten zu verhindern, ent
pricht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß
Barandun in seinem übrigens angefochtenen Testamente
erklärt hat, er sei amerikanischer Bürger und wolle als solcher
behandelt sein; einerseits ist, wie gesagt, nach schweizerischem
Recht ein Doppelbürgerrecht zulässig, anderseits kann ein Pri
vater nicht rechtsgültig über sein Schweizerbürgerrecht disponieren,
ohne die erwähnten Förmlichkeiten für die Entlassung aus dem
selben zu erfüllen.
- Erwiesen ist ferner, daß Barandun im Jahre 1889 in die
Schweiz zurückgekehrt ist, hier seinen Wohnsitz genommen hat
und an diesem Wohnsitz auch gestorben ist. Es handelt sich also
um die Beerbung eines Schweizerbürgers, der in der Schweiz
seinen Wohnsitz hatte, welcher daher ausschließlich als Schweizer
bürger zu behandeln ist, wie dies das Bundesgericht in seinem
Urteile vom 9. Oktober 1886 in Sachen Loosli, Amtl. Samml.,
Bd. XII, S. 512 Erw. 1, ausgesprochen hat. Dieser Grundsatz,
daß jeder Staat seine eigenen Staatsbürger nur nach seinem
eigenen Rechte und nicht nach dem kollidierenden Rechte eines
fremden Staates behandelt, folgt unmittelbar aus der dem Staats
bürgerrechte immanenten engen Beziehung des Bürgers zum
Staate und er ist auch in Art. 5 des Bundesgesetzes betr. das
Schweizerbürgerrecht ausdrücklich anerkannt. Hiegegen hält auch
nicht etwa die Berufung darauf Stich, Barandun habe sich in
seinem Testamente freiwillig dem amerikanischen Rechte unter
worfen, und das müsse nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 32
des Bundesgesetzes betr. die eivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen 2c. respektiert werden; denn Barandun war eben, wie
ausgeführt, nicht als Ausländer in der Schweiz, sondern als
Schweizerbürger. Übrigens handelt es sich vorläufig nur um den
Gerichtsstand, und es wird alsdann der zuständige Richter zu
entscheiden haben, welches örtliche Recht in casu für die Erb
folge maßgebend ist. Nach dem Gesagten ist das Begehren der
I. Rekurrenten, Barandun sei als amerikanischer Bürger zu be
handeln, abzuweisen.
- Auch der Standpunkt der I. Rekurrenten, die Frage, ob
Barandun den amerikanischen Gerichten zu unterwerfen sei, sei
durch die Surrogate Court in New York rechtskräftig im Sinne
der Bejahung entschieden, ist nicht haltbar. Angenommen auch,
es könnte für ein in Amerika auf Grund des Art. VI des
Staatsvertrages gefälltes Urteil in der Schweiz der Vollzug ver
langt werden, eine Frage, die im Vertrage selbst nicht ent
schieden ist, so könnte das nach allgemein anerkanntem Rechts
grundsatze des internationalen Prozeßrechtes doch nur dann der
Fall sein, wenn das Urteil vom kompetenten Richter gefällt
worden wäre, die Zuständigkeitserklärung des amerikanischen Rich
ters nicht einen Eingriff in die Gerichtsbarkeit der schweizerischen
Gerichte enthalten würde. Ob das der Fall, ist unten zu erörtern;
jedenfalls kann von res judicata nicht die Rede sein, sofern die
Kompetenz in casu den schweizerischen und nicht den amerikanischen
Gerichten zugestanden.
5. Da, wie in Erwägung 2 und 3 ausgeführt, Barandun
als Schweizerbürger zu behandeln ist, der in der Schweiz seinen
letzten Wohnsitz hatte, finden auf ihn die Gesetze der Schweiz
und speziell des Kantons Graubünden Anwendung, jedoch nur
soweit, als diese Anwendung nicht beschränkt wird durch entgegen
stehende Bestimmungen von Staatsverträgen, in welch' letzterem
Falle allerdings das kantonale Recht den Normen des Staats
vertrages weichen muß (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml.,
Bd. VII, S. 782, Bd. VIII, S. 57; Blumer, Handbuch III,
S. 355 ff.). Maßgebend ist also, unter dem erwähnten Vor
behalt, Art. 27 der C. P. O. des Kantons Graubünden, wo
nach für alle Streitigkeiten über Erbschaften vor Vollendung der
Teilung des Nachlasses der Richter des letzten Wohnsitzes des
Erblassers zuständig ist, ohne Rücksicht darauf, wo der Nachlaß
liegt und ohne Unterscheidung von beweglichem und unbeweg
lichem Gut.
6. Fragt es sich sonach, ob der genannte Art. 27 der grau
bünd. C. P. O. durch den Staatsvertrag mit den Vereinigten
Staaten irgendwie beschränkt sei, so ist in erster Linie die Ein
wendung der II. Rekurrenten zu prüfen, der genannte Staats
vertrag komme überhaupt nicht zur Anwendung, da er sich nur
auf Amerikaner in der Schweiz und Schweizer in Amerika be
ziehe, wie aus dessen Art. I IV hervorgehe, Barandun aber als
Schweizer in der Schweiz anzusehen sei. Diese Einwendung
unbegründet. Bei den Art. I IV loco cit. handelt es sich aus
schließlich um Niederlassungsverhältnisse und um die Frage der
Gleichbehandlung der im einen Staate wohnenden Bürger des
andern Staates mit den Bürgern des erstern; diese Bestimmungen
können sich daher ihrer Natur nach nur auf die Angehörigen des
andern Staates, die im einen Staate wohnen, beziehen; Art. VI
dagegen bezieht sich auf eine Frage des internationalen Gerichts
standes, und diese ist zu lösen ohne Rücksicht auf die Staats
angehörigkeit der in Frage kommenden Personen. Sollten aber die
II. Rekurrenten etwa behaupten wollen, ein Schweizerbürger könne
sich überhaupt gegenüber schweizerischen Behörden nicht auf den
Staatsvertrag mit Amerika berufen, so wäre ein solcher Satz
in dieser Allgemeinheit unrichtig. Freilich trifft er zu für die
Frage der Niederlassung und der Gleichbehandlung, nicht aber für
die hier vorliegende Gerichtsstandsfrage. Wie in der Theorie
längst feststeht und vom Bundesrecht selber durch Art. 113 Ziff. 3
B. V. und Art. 175, Ziff. 3 Org. G. anerkannt ist, be
gründen Staatsverträge nicht nur Rechte und Pflichten für die
kontrahierenden Staaten, sondern auch für die denselben unter
worfenen Einzelnen, und steht ein Beschwerderecht jedem zu, der
ein rechtliches Interesse an der Beobachtung der Bestimmungen
der Staatsverträge hat (vgl. bundesger. Entsch., Bd. III, S.
271 ff., und Bd. IX, S. 507 ff. i. S. Wohlwend; sowie Entsch.
vom 13. Dezember 1894 i. S. Michael).
7. Art. VI des genannten Staatsvertrages erklärt nun für
Streitigkeiten über eine Erbschaft zuständig die Gerichte desjenigen
Landes, in welchem das Eigentum liegt. Wie das Bundesgericht
in den beiden schon citierten Entscheidungen in Sachen Wohl
wend und in Sachen Michael einläßlich dargelegt hat, ist unter
diesem Gerichtsstande für das bewegliche Vermögen derjenige des
letzten Wohnsitzes des Erblassers zu verstehen nach dem Grund
satze mobilia ossibus inhaerent, für unbewegliches Vermögen
jedoch derjenige, wo dieses Vermögen in That und Wahrheit ge
legen ist, so daß für dieses Vermögen allerdings mehrere Gerichts
stände denkbar sind und in casu angenommen werden müssen:
der amerikanische für die dort liegenden Immobilien, der schwei
zerische für die in der Schweiz befindlichen. Der angefochtene
kleinrätliche Entscheid erscheint danach auch in dieser Hinsicht als
durchaus unanfechtbar.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die beiden Rekurse werden als unbegründet abgewiesen.