- Urteil vom 2. Juni 1898 in Sachen Eggimann.
Verfassungs- und gesetzmässiges Zustandekommen eines Entscheides?
Art. 58 Abs. 2 Org.-Ges. und staatsrechtlicher Rekurs. Als bun
desrechtliches Rechtsmittel gegen einen Kompetenzentscheid kantona
ler Gerichte ist nur der staatsrechtliche Rekurs zulässig. Stellung
des Bundesgerichts bei Gerichtsstandsentscheidungen kantonaler Ge
richte. Gerichtsstand der Arrestbestätigungsklage.
A. Am 17. April 1897 wirkten Joh. Lüthi in Bern, Christian
Zingg daselbst und Isidore Marcet in Tarragona (Spanien)
gegen Wilhelm Eggimann in San Severo (Italien), mit dem
ste in einem mit Vertrag vom 30. Juni 1896 aufgelösten Kol
lektivgesellschaftsverhältnisse gestanden waren, für eine aus diesem
Verhältnisse hergeleitete Forderung von 13,239 Fr. 60 Cts. vom
Vicegerichtspräsidenten von Bern einen Arrestbefehl auf eine an
gebliche Forderung des W. Eggimann an die Gebrüder Hostettler
in Bern von 13,000 bis 14,000 Fr. aus, der am 19. April
durch das Betreibungsamt Bern Stadt vollzogen wurde. Mit
Zahlungsbefehl vom 30. April hoben Lüthi, Zingg und Marcet
gegen Eggimann in Bern Betreibung an; der Betriebene schlug
jedoch Recht vor. Am 15. Mai reichten hierauf die Gläubiger
beim Gerichtspräsidenten von Bern die Klage auf Anerkennung
ihrer Forderung ein. Gegenüber dieser Klage stellte W. Eggimann
zwischengesuchsweise das Begehren, es sei zu erkennen, die berni
schen Gerichte seien zur Beurteilung der Klage nicht zuständig
und der Impetrant nicht schuldig, sich vor dem gewählten Gerichts
stand auf dieselbe einzulassen. Der Gerichtspräsident von Bern
prach dem Impetranten seine Inkompetenzeinrede zu. Gegen die
sen Entscheid haben die Impetraten die Appellation erklärt.
B. Am 15. Januar 1898 kam die Gerichtsstandsfrage vor
dem bernischen Appellationshofe zur Verhandlung. Nach dem
Protokoll dieser Behörde wurde jedoch, nachdem die allgemeine
Umfrage gehalten und geschlossen erklärt war, die Verhandlung
und Urteilsfällung auf Antrag eines Richters auf einen spätern
Termin verschoben. Die anwefenden Parteianwälte erklärten, au
eine förmliche Vorladung zum neuen Termin zu verzichten und
sich damit zu begnügen, daß ihnen der neue Termin mindestens
24 Stunden vorher brieflich mitgeteilt werde. Im neuen Termin
vom 28. Januar 1898 wurde auf Ansuchen des Anwaltes des
Impetranten Eggimann eine Erklärung desselben zu Protokoll
genommen, daß das Gericht am 15. Januar nach Schluß der
Berathung über die Anträge abgestimmt habe, daß 4 Stimmen
auf den Antrag auf Bestätigung, 4 für Abänderung des erst
instanzlichen Entscheides abgegeben worden seien, worauf der Prä
sident erklärt habe, er werde, wenn kein Antrag auf Verschiebung
gestellt werde, den Stichentscheid im erstern Sinne abgeben. Das
Gericht fügte dieser Erklärung im Protokoll die Bemerkung bei,
daß die Berathung im letzten Termine in dem Sinne abgebrochen
worden sei, daß dieselbe im spätern Termine wieder neu aufge
nommen werden und daraufhin eine neue Abstimmung stattfinden
sollte. Der Appellationshof gab dann seinen Entscheid dahin ab,
daß er den erstinstanzlichen Entscheid aufhob, den Impetranten
Eggimann mit seiner Gerichtsstandseinrede abwies und ihn ver
urteilte, den Impetraten Lüthi, Zingg und Marcet die la Fr.
betragenden Kosten des Ineidentes zu bezahlen. In der Begrün
dung wurde ausgeführt: Wenn der Impetrant behaupte, er hättn
an seinem Wohnsitz in San Severo belangt werden müssen,
könne er sich dafür weder auf Art. 59 B. V. noch auf
schweizerisch italienischen Niederlassungsvertrag stützen, obschon die
Klage rein persönlicher Natur sei. Denn Art. 59 B. V. habe nur
Geltung für die in der Schweiz wohnhaften Personen, und der
Niederlassungs und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und
Italien lasse die Frage des Gerichtsstandes, abgesehen von erb
rechtlichen Streitigkeiten, unberühri; er beziehe sich überhaupt nur
auf Streitigkeiten zwischen Angehörigen beider Vertragsstaaten.
Anderseits lasse sich die Zuständigkeit der bernischen Gerichte nicht
mit der Eigenart der Klage als einer solchen betreffend die Aus
einandersetzung einer aufgelösten Kollektivgesellschaft, die in Bern
ihren Hauptsitz gehabt habe, begründen. Dagegen ergebe sich diese
Zuständigkeit aus folgenden Gründen: Schon nach dem Bundes
gesetze über Schuldbetreibung und Konkurs sei der Gerichtsstand
des Ortes des Arrestes für die Klage auf Anerkennung der For
derung, für die der Arrest gelegt werde, begründet. Zwar fehle
diesbezüglich eine ausdrückliche Bestimmung über den Gerichtsstand,
wie sie für andere im Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang
stehende Streitigkeiten, so für die Aberkennungsklage (Art. 83)
die Rückforderungsklage (Art. 86), die Arrestaufhebungsklage
(Art. 279) und für die Schadenersatzklage des Arrestierten gegen
den Arrestherausnehmer (Art. 273) aufgestellt seien. Daraus
könne aber nicht ohne weiters gefolgert werden, daß das Bundes
gesetz den Gerichtsstand für die Forderungsklage des Arrestneh
mers absichtlich nicht geregelt habe, um die Regelung den Kan
tonen zu überlassen. Besondere Gründe, hier nicht die nämliche
Norm zu setzen, seien nicht erfindlich. Vielmehr treffe das Motiv
des Zusammenhangs mit dem Vollstreckungsverfahren bei der
Forderungsklage des Arrestnehmers in gleichem oder in höherm
Maße zu, als bei den erwähnten andern Klagen, zumal da, wo
im Interesse der raschen Durchführung des Vollstreckungsverfah
rens so kurze Klagefristen aufgestellt seien. Eine derartige Norm
stehe jedenfalls insoweit auch nicht im Widerspruch mit dem Geiste
des modernen Rechts und der modernen Gesetzgebung, als die
Zuständigkeit des Richters des Arrestortes auf die Fälle beschränkt
werde, in denen sich der Arrestnehmer bezüglich des Gerichtsstan
des in einer Notlage befinde und, wegen der kurzen Klagefrist,
Gefahr laufen würde, der Vorteile des Arrestes verlustig zu
gehen, wenn ihm nicht das Forum des Arrestortes geöffnet würde,
was dann z. B. zutreffe, wenn der Arrestschuldner seinen Wohnsitz
im Auslande habe. Auf dem Wege der Analogie gelange man so
dazu, daß nach Bundesrecht die Forderungsklage des Arrestneh
mers in einem Falle, wie er hier vorliege, bei dem Richter des
Arrestortes angestellt werden könne. Nehme man aber auch an,
es habe der Bundesgesetzgeber die Regelung des fraglichen Gerichts
standes der kantonalen Gesetzgebung überlassen wollen, so gelange
man zu dem nämlichen Resultate. Zwar bestehe auch im kantona
len Recht zur Zeit keine diesen Gerichtsstand anerkennende positive
Vorschrift. Denn die Bestimmung des Vollziehungsverfahrens in
Schuldsachen vom 2. April 1850, die schon in dem Vollziehungs
verfahren vom 31. Juli 1847 enthalten gewesen und aus der
Gerichtssatzung von 1761 herübergenommen worden, sei durch
das Einführungsgesetz zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 18. Oktober 1891 aufgehoben worden. Ander
seits kenne der bernische Prozeß vom 3. Juni 1883 nicht einen
allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes, sondern stelle diesen
nur für persönliche Klagen als Regel auf, und zwar nur für die
im Kanton Bern domizilierten Personen. Es frage sich somit, ob
nicht eine der Bestimmungen des bernischen Civilprozesses sich zur
analogen Anwendung auf die vorliegende Klage eigne. In dieser
Beziehung falle einmal in Betracht, daß 16 des bernischen
Prozesses den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kenne, welcher
Gesichtspunkt auch zur Anerkennung des Arrestforums für die
Forderungsklage des Arrestnehmers führe; ferner sei auf 17
zweitletztes Alinea zu verweisen, wonach vorbehältlich der Be
stimmungen der Bundesverfassung und der bestehenden Staats
verträge Personen, die im Staatsgebiete keinen festen Wohnsitz
haben, an dem Orte ihres zeitigen Aufenthaltes belangt werden
können, welchem Falle derjenige gleichgestellt werden könne, in dem
eine Person im Kanton Bern Vermögen besitze. Einer etwas
weitgehenden analogen Anwendung des bernischen Civilprozesses
dürften um so weniger Bedenken entgegenstehen, als die Ordnung
der Gerichtsstände in diesem Gesetz eine sehr lückenhafte sei. End
lich müßte, auch wenn man die analoge Anwendung einzelner
Bestimmungen des bernischen Prozesses ablehnen wollte, doch die
bestehende Lücke im angegebenen Sinne ausgefüllt werden, da diese
Lösung dem Sinn und Geist des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs und der Natur der Sache entspreche.
C. Gegen diesen Entscheid hat Eggimann den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Schon die Art und
Weise, wie derselbe zu Stande gekommen sei, enthalte, wird vor
gebracht, eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Rekur
renten bezw. eine Rechtsverweigerung (Art. 4 B. V. und 72 der
Kantonsverfassung, sowie Art. 2 B. V.). Nachdem am 15. Januar
gemäß 278 des bernischen Prozesses die allgemeine Umfrage
gehalten worden sei und, als sich bei der Abstimmung Stimmen
gleichheit ergeben, der Präsident erklärt habe, er müsse im Sinne
der Zusprechung der Inkompetenzeinrede entscheiden, habe auf ein
derart ausgefälltes Urteil, das nach der erwähnten Gesetzesbestim
mung in jedem Falle als Ergebnis der Abstimmung sogleich
öffentlich auszusprechen gewesen sei, in einer spätern Gerichtssitzung
nicht mehr zurückgekommen werden können, zumal da das Gericht
in der letztern anders besetzt gewesen sei, indem ein Mitglied der
frühern Mehrheit gefehlt habe. Allein auch materiell verstoße der
Entscheid gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen, nämlich
gegen Art. 2, 4 und 58 der Bundesverfassung und die entspre
chenden Bestimmungen der Kantonsverfassung (Art. 72 und 75).
Der Appellationshof gebe selbst zu, daß weder das Bundesrecht
noch die kantonale Gesetzgebung das forum arresti auch für die
Beurteilung der Klage betreffend die Hauptforderung aufstelle.
Die Argumentation, mittels deren der Gerichtshof gleichwohl zu
der Annahme eines solchen Forums gelange, sei eine vollständig
unbegründete und willkürliche. Schon die Voraussetzung, von der
das Gericht ausgehe, sei unrichtig: Der Gesetzgeber habe offenbar
im Interesse des Schuldners durch Aufstellung kurzer Fristen eine
möglichst rasche Abwicklung des Arrestverfahrens bewirken wollen,
Auch sei zu beachten, daß man es bei den bundesrechtlich aufge
stellten Gerichtsstandsnormen überall mit Ausnahmebestimmungen
zu thun habe, die nicht ausdehnend interpretiert werden dürften.
Namentlich gäben hierzu die Unbequemlichkeiten, die aus der Be
stimmung über die Frist zur Anhebung der Forderungsklage des
Arrestgläubigers erwüchsen, kein genügendes Motiv ab, zumal nicht
im vorliegenden Falle, wo diese Unbequemlichkeiten nicht so bedeu
tend seien. Wenn der Bundesgesetzgeber für die Schadensersatzklage
wegen ungerechtfertigten Arrestes und für die Klage auf Aufhe
bung des Arrestes (Art. 273 und 279 B. G.) das forum arresti
anerkannt habe, so hätte er dies auch für die Forderungsklage des
Arrestgläubigers ausdrücklich thun
sollen, wenn dies in seinem
Willen gelegen wäre. Dazu komme, daß Art. 278 die Klage auf
Anerkennung des Forderungsrechts gleich behandle, ob sie vor
oder nach der Arrestnahme eingeleitet werde. Von einer analogen
Anwendung des forum arresti könne somit im vorliegenden Falle
unter keinen Umständen die Rede sein. Aber auch vom Stand
punkte des kantonalen Rechts aus sei der angefochtene Entscheid
unhaltbar. Den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs herbeizu
ziehen, gehe deshalb nicht an, weil nur eine Rechtssache streitig
sei und von Konnexität nicht gesprochen werden könne. Einen
Gerichtsstand des Vermögens aber kenne der bernische Prozeß
überhaupt nicht. Wenn endlich der Appellationshof sage, es bestehe
eine Lücke im bernischen Prozesse, die nach allgemeinen Grund
sätzen und nach der Natur der Sache auszufüllen sei, so übersehe
er dabei den 11 des bernischen Prozesses, der vorschreibe, daß
der Schuldner für persönliche Klagen beim Richter seines Domi
zils zu suchen sei. Wo das Gesetz nicht Ausnahmen aufstelle,
müsse es bei dieser Regel bleiben. Es sei auch unrichtig, daß das
forum domicilii des 11 nur für im Kanton Bern domizilierte
Personen gelte, was in direktem Gegensatz zu 11 Al. 7 stünde,
Wäre dem aber auch so, so hätte der bernische Richter überhaupt
kein Recht, einen Ausländer bezw. einen im Auslande niederge
lassenen Berner vor sein Forum zu ziehen. Durch die Anerken
nung des forum arresti für die Forderungsklage des Arrestneh
mers schaffe somit der Richter neues Recht, das im Widerspruch
stehe zu dem bestehenden. Dazu sei er aber nicht kompetent. Der
Antrag geht dahin, es sei der Entscheid des bernischen Appella
tionshofes vom 28. Januar 1898 zu kassieren.
D. Die Rekursgegner tragen auf Abweisung des Rekurses an.
In thatsächlicher Beziehung wird betreffend des Verfahrens vor
dem Appellationshof berichtigt: Als in der Verhandlung vom
15. Januar 1898 bei der Abstimmung die Stimmen eingestanden
seien, habe der Präsident erklärt, wenn er jetzt gleich den Stich
entscheid abzugeben genötigt wäre, würde er im Sinne der Zu
sprechung der Gerichtsstandseinrede entscheiden; da aber der Fall
ein schwieriger sei, dürfte es sich anempfehlen, die Verhandlung zu
verschieben und er gewärtige, ob ein solcher Antrag gestellt werde,
was dann geschehen sei. Es habe also die Abstimmung
15. Januar wohl begonnen gehabt, aber sie sei noch nicht been
digt gewesen und ein Urteil sei damals noch nicht zu stande
gekommen, so daß es sich in der Verhandlung vom 28. Januar
auch nicht um die Aufhebung eines Urteils habe handeln können,
sondern bloß um eine Fortsetzung der Diskussion, womit sich die
Parteivertreter übrigens einverstanden erklärt hätten. Einer solchen
Verschiebung sei nichts entgegengestanden, es erscheine ein solches
Vorgehen als unanfechtbar, zumal angesichts des Einverständnisses
der Parteien. Materiell könne in diesem Verfahren die Frage, ob
der Appellationshof das eidg. Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetz richtig ausgelegt habe, nicht überprüft werden, sondern
erst, wenn dieselbe in Verbindung mit der Hauptsache dem Bundes
gerichte unterbreitet werde (Art. 58 Abs. 2 O. G.). Die Auslegung
des kantonalen Prozeßrechts sodann enthalte weder eine Verfas
sungsverletzung noch eine Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent erblickt eine Rechtsverweigerung, bezw. einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und des Rechts
schutzes überhaupt vor allem aus in der Art und Weise, wie der
angefochtene Entscheid zustande gekommen ist. Diese Beschwerde
könnte nur dann gehört werden, wenn dargethan wäre, daß der
Appellationshof des Kantons Bern sich in offenbar willkürlicher
Weise über allgemein anerkannte Prozeßgrundsätze oder über
bestimmte positive Vorschriften des bernischen Prozeßrechts betref
fend die Berathung und Urteilsfällung hinweggesetzt habe. Ein
solcher Nachweis fehlt nun aber gänzlich. Die einzige positive
Bestimmung, auf die sich der Rekurrent beruft, 278 des berni
schen Prozesses, lautet: Bei der allgemeinen Umfrage hat jedes
Mitglied des Gerichts seine Ansicht über die vorliegende Streit
frage bestimmt auszusprechen und zu begründen. Dann findet auf
Begehren freie Diskussion und nach deren Schluß die Abstimmung
statt. Bei gleich geteilten Stimmen entscheidet der Präsident,
welcher auch in jedem Falle das Urteil als Ergebnis der Abstim
mung sogleich öffentlich auszusprechen hat. Aus dieser Bestim
mung folgt nun keineswegs, daß in der Verhandlung vom
15. Januar 1898 bereits ein Urteil zu stande gekommen sei. Der
Präsident machte, wie aus der amtlichen Darstellung der damali
gen Vorgänge zu entnehmen ist, die Abgabe des Stichentscheides
davon abhängig, daß nicht ein Verschiebungsantrag gestellt werde,
und er unterließ es, das Urteil durch seine Stimmabgabe zur
Perfektion zu bringen, weil ein solcher Antrag gestellt wurde. Es
hätte denn auch, wenn schon damals das Urteil zu stande gekom
men gewesen wäre, die Verschiebung der Verhandlung keinen
Zweck gehabt. Fraglich könnte nur sein, ob die Verschiebung in
dem Stadium, in dem sich die Sache am 15. Januar befand,
statthaft und ob nicht bei der neuen Verhandlung die gleiche
Besetzung des Gerichts erforderlich gewesen sei. Allein, was zu
nächst die Verschiebung betrifft, mit der sich übrigens der Vertreter
des Rekurrenten einverstanden erklärt hatte, so erscheint eine solche
weder durch den Wortlaut des erwähnten 278 des bernischen
Prozeßgesetzes, noch durch allgemeine, zwingende Grundsätze des
Prozeßrechts ausgeschlossen; und ebensowenig verlangt jener 278
oder verlangen solche allgemeine Grundsätze, daß bei der neuen
Beratung das Gericht gleich besetzt sein müsse, wie bei der ersten.
2. In materieller Beziehung halten die Rekursgegner dafür,
daß der angefochtene Entscheid, soweit er auf der Anwendung
eidgenössischen Rechts beruhe, überhaupt nicht zum Gegenstand
eines staatsrechtlichen Rekurses habe gemacht werden können, weil
er in dieser Beziehung der Nachprüsung des Bundesgerichts gemäß
Art. 58, Abs. 2 O. G. nur auf dem Wege der Berufung gegen
das Urteil in der Hauptsache hätte unterstellt werden können.
Diese Auffassung ist unrichtig. Das Bundesgericht als Berufungs
instanz hat die Frage der Zuständigkeit der kantonalen Instanzen
nicht nachzuprüfen, sondern es hat bloß zu untersuchen, ob seine
eigene Zuständigkeit nach Mitgabe der darüber bestehenden beson
dern Vorschriften begründet sei. Wenn daher auch in Art. 58,
Abs. 2 O. G. bestimmt ist, daß der Beurteilung des Bundes
gerichts als Berufungsinstanz auch diejenigen Entscheidungen der
kantonalen Gerichte unterliegen, welche dem Haupturteile voraus
gegangen sind, so kann sich doch diese Vorschrift auf Entscheidun
gen über die rein prozessualische Frage der Zuständigkeit des an
gerufenen kantonalen Gerichts auch dann nicht beziehen, wenn für
dieselbe eidgenössisches Recht maßgebend sein sollte. Diese Frage,
die in der Regel in der Form einer prozessualischen Einrede auf
geworfen werden wird, muß vielmehr stets endgültig entschieden
sein, bevor zur Sache selbst verhandelt und darüber abgesprochen
wird, und als bundesrechtliches Rechtsmittel gegen einen derarti
gen Entscheid der kantonalen Gerichte bietet sich überall einzig der
staatsrechtliche Rekurs dar.
3. Bezüglich der Frage nun, in wie weit ein kantonaler Ent
scheid über eine Gerichtsstandsfrage der Überprüfung durch das
Bundesgericht unterliege, ist zu unterscheiden zwischen den Fällen,
in denen für den Entscheid eidgenössisches, und denen, in welchen
dafür kantonales Recht maßgebend ist. Soweit das kantonale
Recht den Gerichtsstand regelt, beschränkt sich die Kontrolle des
Bundesgerichts auf die Anwendung der verfassungsmäßigen
Grundsätze, namentlich des Art. 59 der Bundesverfassung, sowie
auf den Schutz gegen Willkür und die Erledigung interkantonaler
Jurisdiktionskonflikte. Wo dagegen der Bundesgesetzgeber selbst
Gerichtsstandsbestimmungen aufgestellt hat, ist die Aufgabe des
Bundesgerichts nicht auf jene Gesichtspunkte beschränkt, sondern
es hat darüber zu wachen, ob diese Bestimmungen von den kan
tonalen Gerichten materiell richtig ausgelegt und angewendet
worden seien. Wenn auch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
abgesehen von der Kompetenz zur Entscheidung von Kompetenz
konflikten zwischen Bundes und Kantonsbehörden und von Strei
tigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen, in erster Linie
nur eingesetzt ist zur Beurteilung von Beschwerden wegen Ver
letzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger, sowie von Be
schwerden Privater wegen Verletzung von Konkordaten und
Staatsverträgen (Art. 175, Ziffer 3 O. G.), so ist ihm doch
weiterhin durch Art. la leg. cit. auch die Überwachung der
Anwendung gewisser, bloß in Bundesgesetzen enthaltener Bestim
mungen übertragen und sind ferner seiner Rechtssprechung die
Gerichtsstandsfragen in allen Fällen vorbehalten, in denen durch
Bundesgesetz eine Gerichtsstandsnorm gesetzt ist (Art. 189, Unter
absatz zu Absatz 2 O. G.). Diese Kognition nun kann sich
unmöglich auf die Verfassungsmäßigkeit des kantonalen Entscheides
beschränken, sondern erstreckt sich auch auf die richtige Anwendung
der bundesgesetzlichen Bestimmungen. Für die Beurteilung der in
Art. la erwähnten Streitigkeiten ist dies ohne weiters klar;
denn sonst hätte die besondere Kompetenzzuweisung überhaupt
keinen Sinn. Was aber die bundesgesetzlich normierten Gerichts
standsfragen betrifft, so können der Zuständigkeit des Bundes
gerichts nicht engere Schranken gezogen werden. Es entspricht
einem Bedürfnisse der Rechtssicherheit und der Einheit in der
Rechtssprechung, daß eine Bundesinstanz über die richtige Anwen
dung der Bundesgesetze wache. Die Aufsichtsinstanz ist, wo nicht
der Inhalt der betreffenden Gesetze oder eine ausdrückliche Bestim
mung dem entgegensteht, der Bundesrat, bezw. die Bundesversamm
lung, wie dies durch Art. 189, Abs. 2 O. G. festgesetzt ist (vgl.
auch Art. 102 B. V.). Wenn nun anschließend an diese Bestim
mung gesagt ist, daß der Rechtssprechung des Bundesgerichts in
allen Fällen die Gerichtsstandsfragen vorbehalten bleiben, so ist
klar, daß sich diese Zuständigkeit des Bundesgerichts hier ebenfalls,
und zwar ganz besonders, auf die richtige Anwendung der bun
desgesetzlichen Vorschriften betreffend den Gerichtsstand und nicht
auf die Verfassungsmäßigkeit eines daherigen Entscheides bezieht.
4. Fragt es sich sonach weiter, ob der bernische Appellationshof
iit Recht auf die Gerichtsstandsnormen des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs abgestellt habe, um die Kompetenz
der bernischen Gerichte für die Beurteilung der Forderungsklage
des Arrestnehmers gegen den Arrestaten zu begründen, so ist zu
bemerken: Das eidg. Betreibungsgesetz enthält über den Gerichts
stand der Klage des Arrestnehmers gegen den Arrestschuldner auf
Anerkennung seiner Forderung, der Arrestbestätigungsklage, keine
spezielle Vorschrift. Der bernische Appellationshof hat nun ange
nommen, es liege eine Lücke im Gesetze vor, die durch Analogie
ausgefüllt werden könne. Hierin ist demselben jedoch nicht beizutre
ten. Grundsätzlich ist gemäß der verfassungsmäßigen Ausscheidung
der gesetzgeberischen Befugnisse des Bundes und der Kantone auf
dem prozessualischen Gebiete der Normierung des Gerichtsstandes,
abgesehen von den durch die Bundesverfassung gesetzten Schran
ken, kantonales Recht maßgebend. Wenn es nun der Bundes
gesetzgeber für geboten oder für zweckmäßig erachtet hat, auf
bestimmten Gebieten, auf dem ihm die Gesetzgebungsbefugnis in
materieller Beziehung zusteht, so namentlich auch mit Bezug auf
gewisse Streitigkeiten aus dem Betreibungs und Konkursrecht,
selbst den Gerichtsstand zu bestimmen, so kann doch daraus nicht
geschlossen werden, daß er eine allgemeine bundesrechtliche Gerichts
standordnung für derartige Streitigkeiten habe schaffen wollen.
Vielmehr ist zu sagen, daß da, wo er nicht selbst legiferiert hat,
es eben bei dem vorhandenen, d. h. in erster Linie bei den kanto
nalrechtlichen Gerichtsstandsnormen verbleiben solle. Es darf des
halb, wo nicht eine ausdrückliche Vorschrift des Bundesgesetzes
besteht, jedenfalls nur aus ganz zwingenden Gründen zur analogen
Anwendung bestehender eidgenössischer Gerichtsstandsbestimmungen
gegriffen werden, während es aller Regel nach, wo der Bundes
gesetzgeber schweigt, unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen
Schranken, bei den bezüglichen kantonalen Bestimmungen verbleibt.
Nun zwingt der Umstand, daß für die Schadenersatzklage des
Schuldners gegen den Arrestnehmer (Art. 273) und für die Ar
restaufhebungsklage (Art. 279 des eidg. Betreibungsgesetzes) das
forum arresti bundesgesetzlich anerkannt ist, nicht zu dem Schlusse,
daß es auf einer bloßen Auslassung beruhe, wenn dieses Forum
nicht auch für die Forderungsklage des Arrestnehmers aufgestellt
wurde, da diese ihrer Natur und ihrem Zwecke nach sich von
jenen wesentlich unterscheidet und auch mit dem Arrest durchaus
nicht in gleich engem Zusammenhang steht, wie letztere. Es bleibt
somit dabei, daß der Bundesgesetzgeber den Gerichtsstand für die
Forderungsklage des Arrestnehmers gegen den Schuldner nicht
normiert hat. Danach ist aber der Entscheid der Vorinstanz, soweit
er das forum arresti aus dem Bundesgesetz über Schuldbetrei
bung und Konkurs herleiten will, nicht haltbar.
5. Nun erklärt aber der bernische Appellationshof, daß das
forum arresti im vorliegenden Fall auch begründet sei nach kan
tonalem Prozeßrecht. Dieser Ausspruch unterliegt der Überprüfung
des Bundesgerichts nur insofern, als dadurch verfassungsmäßige
Rechte des Rekurrenten verletzt sein sollten. Diesbezüglich fragt
es sich bloß, ob mit dem angefochtenen Entscheid der bernische
Appellationshof sich einer Rechtsverweigerung und damit einer
Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit schuldig gemacht
habe (Art. 4 B. V. und Art. 72 der bernischen Kantonsverfas
sung). Einen weitergehenden Schutz gewährt dem Rekurrenten im
vorliegenden Falle weder Art. 2 der Bundesverfassung noch Art. 58
derselben, bezw. Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung, die von
ihm ebenfalls angerufen worden sind. Denn gegen das allgemeine
Gebot des Rechtsschutzes und gegen die Garantie des verfassungs
mäßigen Richters verstößt ein von einer ordentlichen Gerichts
behörde ausgefällter Gerichtsstandsentscheid wenn nicht beson
dere verfassungsrechtliche Gerichtsstandsnormen in Frage stehen
nur dann, wenn die bestehende gesetzliche Ordnung des Gerichts
standes in einem Spezialfalle bei Seite gesetzt und der Entscheid,
statt nach gesetzlicher Norm, nach behördlicher Willkür gefällt wor
den ist, welcher Gesichtspunkt sich mit demjenigen der Rechts
verweigerung vollständig deckt. Obschon nun freilich die Argumen
tation des bernischen Appellationshofes auch vom Standpunkte
des bernischen Prozeßrechts aus nicht durchwegs als einwandfrei
sich darstellt, indem namentlich die Bestimmung des 16 über
den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kaum beigezogen wer
den dürfte und es auch schwer hält, aus der Anerkennung des
Gerichtsstandes des vorübergehenden Aufenthalts bei fehlendem
Wohnsitz im Lande auf die Zulässigkeit eines Gerichtsstandes des
Vermögens zu schließen, so kann doch daran kein Anstand ge
nommen werden, wenn der Gerichtshof erklärt, der in 11,
Abs. 1 für persönliche Klagen als Regel aufgestellte Gerichtsstand
sei nicht ein allgemeiner und gelte nur für Kantonseinwohner,
und wenn er weiter hieraus folgert, daß mit Bezug auf persön
liche Klagen gegen auswärts wohnende Personen eine Lücke im
Gesetze vorhanden sei, die im Falle eines Arrestes im Sinne der
Anerkennung des forum arresti ergänzt werden müsse. Denn die
diesbezüglichen Erwägungen stehen mit keiner gesetzlichen Vorschrift
in unverträglichem Widerspruche; sie sind auch keineswegs rein
willkürliche, sondern sehr wohl vertretbar. Der Vorwurf endlich,
daß der Richter in das Gebiet des Gesetzgebers übergegriffen
habe, ist völlig unbegründet, handelt es sich doch keineswegs um die
Schaffung neuen Rechts, sondern lediglich um die Entscheidung
eines konkreten Falles. Davon, daß der Richter über die Schran
ken seiner Kompetenz hinausgegangen sei, kann um so weniger
gesprochen werden, als in 281 des bernischen Prozesses als
Wegleitung für die Thätigkeit der bernischen Gerichte der Satz
aufgestellt ist, daß die Rechtsfragen nach dem Buchstaben und
nach Sinn und Absicht des Gesetzes, oder wo dies nicht ausreicht,
nach allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung und des Rechts
zu entscheiden seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 37, Urteil vom 8. Juni 1898
in Sachen Fuog
und
Nr. 39, Urteil vom 28. April 1898
in Sachen Stadlin Graf.