- Urteil vom 29. Juni 1898 in Sachen
Oberallmeind Schwyz.
Art. 59 B.-V. kann nur vom Schuldner, nicht vom Gläubiger angerufen
werden. Art. 61 B.-V. und Art. 81 B.-G. betr. Schuldbetreibung
und Konkurs; gehörige Vorladung und Eröffnung als Voraussetzung
der Vollstreckbarkeit eines Civilurteils.
A. Durch Kontumazurteil vom 4. Oktober 1890 wurden acht
Angehörige der Gemeinden Bürglen und Spiringen, Kantons
Uri, darunter Kasp. Schuler in Spiringen und Alois Arnold in
Bürglen, durch das Bezirksgericht Schwyz wegen Holzfrevels zu
Geldbußen, sowie zur Tragung der Gerichtskosten und solidarisch
zur Leistung von bestimmten Entschädigungsbeträgen an die durch
den Frevel lädierte Oberallmeind Schwyz verurteilt. Von den
meisten der Verurteilten wurden die ihnen auferlegten Bußen und
Gerichtskosten bezahlt, so auch von Schuler und Arnold. Dagegen
blieben sie die Entschädigungen an die Oberallmeind Schwy,
schuldig. Im Auftrag der Verwaltung derselben forderte nun
Fürsprech Dr. Franz Schmid in Altorf anfangs Januar 1898
die Entschädigungssummen von den beiden erwähnten Beklagten
ein, in der Weise, daß er den einen, Kaspar Schuler, auch für
die den übrigen Beklagten auferlegten Beträge belangte. Beide
schlugen Recht vor, woraufhin Dr. Schmid bei der Gerichts
kommission Uri die definitive Rechtsöffnung verlangte. Die Impe
traten widersetzten sich dem Begehren unter Berufung auf Art. 59
der Bundesverfassung und Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs. Und mit Entscheid vom 14. Februar
1898 wurde die Rechtsöffnung verweigert, weil es sich um eine
Forderung handle, zu deren Beurteilung nach Art. 59 B. V. die
Gerichte des Kantons Uri allein kompetent gewesen wären, und
da überdies auch der Ausweis darüber, daß das Kontumazurteil
den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei, fehle.
B. Gegen diesen Entscheid hat namens der Oberallmeind
verwaltung Schwyz Fürsprech Dr. Franz Schmid in Altorf den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Derselbe
enthalte, wird angebracht, nicht nur eine unrichtige Anwendung
des Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs, sondern auch eine Verletzung des Art. 59 der Bundesver
fassung, da das Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung des
Entschädigungsanspruchs kompetent gewesen sei. Wäre dasselbe
übrigens auch inkompetent gewesen, so hätten die Beklagten schon
früher, bei der Ausfällung des Urteils, die Kompetenz bestreiten
sollen; durch diese Unterlassung hätten sie dieselbe anerkannt. Die
Gerichtskommission habe sich ferner einer Mißachtung des Art. 61
B. V. schuldig gemacht, da man es mit einem rechtskräftigen
Civilurteil zu thun habe, das im ganzen Gebiete der Eidgenossen
schaft vollziehbar sei. Auf die Frage der Intimation des Kontu
mazurteils brauche unter solchen Umständen nicht näher eingetreten
zu werden. Übrigens sei dieser Einwand vor Gerichtskommission
gar nicht erhoben worden und zudem sei die Zustellung richtig
erfolgt. Demnach wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid
der Gerichtskommission Uri vom 14. Februar 1898 als verfas
sungswidrig aufzuheben.
C. Namens der Gerichtskommission Uri und der Rekursbeklag
ten Schuler und Arnold beantragt Fürsprech Dr. Muheim in
Altorf Abweisung des Rekurses. Er bestreitet, daß sich die Re
urrentschaft auf Art. 59 berufen könnne, und daß die Kompe
tenz des Bezirksgerichts deshalb als anerkannt zu gelten habe,
weil nicht schon bei der Ausfällung des Urteils dieselbe bestritten
worden sei. Auch Art. 61 B. V. sei nicht verletzt, da das Urteil
von 1890 nicht rechtskräftig sei. Einmal sei zur Beurteilung des
Civilpunktes das Bezirksgericht Schwyz nach Art. 59 B. V. nicht
kompetent gewesen, da die strafrechtliche Seite der Sache nicht die
überwiegende gewesen sei und da deshalb der Civilanspruch nicht
adhäsionsweise vor dem forum delicti commissi habe geltend ge
macht werden können, und da ferner Schuler auch für das von
andern angeblich begangene Delikt civilrechtlich verantwortlich
gemacht werde, wozu die Schwyzer Gerichte nicht kompetent seien.
Ferner seien die Beklagten nicht nach den an ihrem Wohnort
geltenden Vorschriften 15 der urnerischen Civilprozeßordnung
bezw. Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement vorgeladen,
ind es sei denselben das Kontumazurteil nicht in gesetzlicher Form
eröffnet worden, wofür die Belege schon dem kantonalen Rechts
öffnungsrichter hätten beigebracht werden sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
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3. Art. 59 B. V. giebt nur dem Schuldner das Recht, zu ver
langen, daß er unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen
an seinem Wohnorte belangt werde, garantiert aber, wie das
Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, nicht auch dem Gläu
biger einen oder gar mehrere bestimmte Gerichtsstände. Die Be
rufung auf diese Verfaffungsbestimmung seitens der Rekurrenten
ist daher verfehlt.
4. Kann es sich somit bloß darum handeln, ob Art. 61 B. B.
bezw. der in gewissem Sinne die Ausführung jener Verfassungs
bestimmung enthaltende Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs durch die Gerichtskommission Uri verletzt
worden sei, so könnte es sich fragen, ob ein adhäsionsweise in
Verbindung mit einer Strafsache von dem zur Beurteilung der
letztern zuständigen Richter gefällter Entscheid über den Civilpunkt
als Civilurteil im Sinne des Art. 61 B. V. bezw. des Art. 81
Betreib. Ges., und ob deshalb ein solcher Entscheid als im ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft vollstreckbar anzusehen sei oder nicht.
Der Bundesrat hat die Frage verneint (B. B. von 1867, I,
S. 618), und das Bundesgericht hat dieselbe bis jetzt nicht ent
schieden. Sie braucht aber auch im vorliegenden Falle nicht gelöst
zu werden. Denn auch wenn man sie bejaht, wenn man also
grundsätzlich einem adhäsionsweise von einem Strafgerichte gefäll
ten Civilurteil die Vollstreckbarkeit nach Art. 61 B. V. und Art. 81
Betreib. Ges. zugestehen will, so muß dann jedenfalls dasselbe die
im allgemeinen für die Vollstreckbarkeit von Civilurteilen im
Sinne jener Bestimmungen bundesrechtlich aufgestellten Erforder
nisse aufweisen, was hier nicht der Fall ist. Zwar die Kompetenz
der Schwyzer Gerichte zur Beurteilung der Entschädigungsforde
rung der Rekurrentin ist kaum zu bestreiten. Denn dem Art. 59
B. V. widerspricht es nach konstanter Praxis nicht, wenn über ein
Entschädigungsbegehren, das in einem Strafverfahren erhoben
worden ist, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt
am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der
Entschädigungsanspruch auf der nämlichen thatsächlichen Grund
lage beruht, wegen der die Strafuntersuchung stattfindet, was hier
zweifellos zutrifft, da der Straf und der Civilanspruch daraus
hergeleitet werden, daß die Beklagten sich rechtswidrigerweise Holz
angeeignet hätten. Eine Kompetenzüberschreitung des Bezirks
gerichts Schwyz kann ferner auch darin nicht erblickt werden, daß
es die Beklagten solidarisch zur Leistung der Entschädigung an die
Rekurrentin verurteilte. Und der Einwand endlich, daß es sich um
die Ausübung eines Rechts gehandelt habe, hätte vor dem sach
zuständigen Richter vorgebracht werden sollen, und ist jetzt nicht
mehr zu hören. Allein für die Vollstreckbarkeit des fraglichen
Entscheides ist weiter erforderlich, daß die Beklagten zu der Ver
handlung gehörig geladen worden seien, und zwar hat nach der
Praxis des Bundesgerichts die Ladung nach den gesetzlichen For
men des Wohnorts des Beklagten zu erfolgen (vergl. Amtl.
Samml., Bd. XXIII, S. 62 und dortige Citate). Daß diese For
men vorliegend beobachtet worden seien, ist nun weder dem Rechts
öffnungsrichter noch dem Bundesgerichte dargethan worden. So
wohl für die Ladungen in Civilsachen, als für diejenigen in
Straffachen ist nach urnerischem Recht 15 der Civilprozeß
ordnung und Art. 5 des Anhangs zum Justizreglement weibel
amtliche Zustellung erforderlich. Dafür, daß eine solche stattgefunden
habe, fehlt jeglicher Ausweis; ob man deshalb annimmt, es gelten
die Formen für die Ladungen in Civilsachen, oder diejenigen für
die Ladungen in Straffachen, so fehlt eine wesentliche Voraussetzung
für die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Art. 61 B. V., bezw.
Art. 81 Betreib Ges., und in der Verweigerung der Rechtsöffnung
kann daher eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht erblickt
werden. Übrigens lag dem Rechtsöffnungsrichter und liegt dem
Bundesgerichte auch darüber kein Ausweis vor, daß das Urteil
in gesetzlicher Weise den Beklagten eröffnet worden sei; es fehlt
also auch in dieser Richtung an einer wesentlichen Voraussetzung
der Vollstreckbarkeit desselben. Dadurch, daß das Purgationsver
fahren nicht durchgeführt wurde, ist auf die Einwände gegen die
Vollstreckbarkeit des Urteils selbstverständlich nicht verzichtet wor
den; und gänzlich unerheblich ist auch der Umstand, daß die
Mehrzahl der Beklagten sich dem Strafurteil unterzogen hat, da
diese damit offenbar nur Unannehmlichkeiten ausweichen wollten,
die ihnen beim Betreten des Kantons Schwyz hätten erwachsen
können, während daraus noch keineswegs geschlossen zu werden
braucht, daß damit auch die Vollziehbarkeit des Urteils mit Bezug
auf den Civilpunkt außerhalb des Kantons Schwyz anerkannt
worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.