- Urteil vom 28. April 1898 in Sachen
Stadlin Graf.
Kompetenz des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen.
Gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.
A. In einer von Frau Stadlin in Zürich II gegen Emil
Stadlin in Zürich III angehobenen Betreibung ersuchte das Be
treibungsamt des Betreibungsortes Zürich III das Betreibungs
amt Zug um sofortige Einpfändung mehrerer angeblich dem
Schuldner gehöriger und in Zug liegender Gülten auf Liegen
schaften eines Dagobert Keiser in Lothenbach. Am 16. Oktober
1897 wurden in der That bei Dr. H. Stadlin in Zug 4 Gülten
von je 5000 Fr. gepfändet; Dr. Stadlin sprach sie jedoch als
sein Eigentum an. Innert nützlicher Frist erhob hierauf Frau
Stadlin gegen Dr. Stadlin Vindikationsklage, und zwar beim
Bezirksgerichte Zürich. Dr. Stadlin bestritt die Kompeten
zürcherischen Gerichte, wurde aber erst und zweitinstanzlich mit
seiner Inkompetenzeinrede abgewiesen, von der II. Instanz, Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit Ent
scheid vom 17. Februar 1897. Die zürcherischen Gerichte stützen
sich in ihren Entscheiden auf 74 litt. b des zürcherischen Ein
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs und verweisen auf ihre bisherige konstante Auslegung
dieser Gesetzesstelle, speziell auf den in den Schweizer Blättern
für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XVI, S. 153, abge
druckten Fall, wonach unter dem Orte der Pfändung, an welchem
die Klage des treibenden Gläubigers anzubringen ist, der Ort der
Betreibung zu verstehen ist. Die zweite Instanz fügt bei, das
Forum des Betreibungsortes resp. des Ortes der Durchführung
des Pfändungsverfahrens für alle Betreibungsstreitigkeiten ent
spreche unzweifelhaft den Intentionen des Bundesgesetzes, wie
dessen Bestimmungen über den Gerichtsstand in Konkursstreitig
keiten zeigen; die analoge Behandlung der Betreibungsstreitigkeiten
liege um so näher, als das Betreibungsverfahren im Wesen nichts
anderes sei, als ein Konkurs mit Bezug auf einzelne Vermögens
stücke des Schuldners.
B. Gegen diesen Entscheid der Appellationskammer hat Dr.
Stadlin in Zug rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der angefochtene Ent
scheid sei in allen Teilen aufzuheben. Die Begründung des Re
kurses wird in folgende Sätze zusammengefaßt: Der angefochtene
Entscheid widerspreche den Intentionen des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, indem er einen Ausnahme
gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 eod. festsetze, während
der Bundesgesetzgeber die allgemeinen Grundsätze der kantonalen
Prozeßbestimmungen bezüglich Gerichtsstand habe aufrecht erhalten
wollen. Sodann könne die Ausdehnung der Bestimmungen des
zürcherischen Einführungsgesetzes, ihre Gültigkeit für das Gebiet
des Kantons Zürich anerkannt, auf dingliche Klagen, deren Ge
genstand im Kanton Zug liege, und entgegen den zugerischen
Gerichtsstandsnormen nicht gutgeheißen werden, da die Bestim
mungen der zugerischen C. P. O. (wonach bei dinglichen Klagen
das forum rei sitae gilt) sowohl den allgemeinen Rechtsgrund
sätzen entspreche, als auch die bundesrechtliche Praxis für sich
habe, und der angefochtene Entscheid daher bundesrechtliche Grund
sätze verletze. Daraus ergebe sich auch die Kompetenz des Bundes
gerichts, indem es zur Begründung derselben genüge, daß bundes
rechtliche Grundsätze verletzt seien; zudem seien durch das Bundes
gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs die kantonalrecht
lichen Gerichtsstandsbestimmungen aufrechterhalten.
C. Die Rekursbeklagte, Frau Stadlin in Zürich II, trägt
auf Abweisung des Rekurses an. Sie bestreitet in erster Linie
die Kompetenz des Bundesgerichts, da der Rekurrent keine Ver
fassungsbestimmung anzuführen vermöge, die verletzt sein sollte:
Art. 58 B. V. stehe nicht in Frage, da der Rekurrent nicht
behaupte, vor einen Richter ohne gesetzmäßige Gerichtsbarkeit
verwiesen zu werden, ebenso wenig Art. 59 eod., da es sich
nicht um eine persönliche Ansprache handle. Den Grundsatz nun,
den der Rekurrent geltend mache: dingliche Klagen seien beim
Richter der gelegenen Sache anzubringen, enthalte weder die Bun
desverfassung noch die zürcherische oder zugerische Verfassung.
Endlich könne es sich auch nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs
zwischen Kantonen handeln; denn der Entscheid des Bundes
gerichts sei nicht von einer Kantonsregierung angerufen (Art. 177
Abs. 1 O. G.). Sodann erachtet sie den Rekurs materiell als
unbegründet: Da eine allgemeine bundesrechtliche Vorschrift be
treffend den Gerichtsstand für die Verfolgung dinglicher Rechte
an beweglichen Sachen nicht vorhanden sei, und da eine Spezial
vorschrift über den Gerichtsstand für Klagen gemäß Art. 109
B. Ges. betr. Schulbetr. u. Konk. im Bundesgesetz fehle, sei der
kantonale Gesetzgeber in der Normierung dieses Gerichtsstandes
frei gewesen. Die Zulassung von Klagen aus Art. 109 1. c.
auch gegen außerhalb des Kantons wohnende Ansprecher enthalte
keinen unerlaubten Eingriff in die Rechte anderer Kantone oder
deren Bewohner; denn die Entscheidung über derartige Klagen
sei ein bloßer Incidentpunkt im Betreibungsverfahren, bilde ledig
lich einen Bestandteil dieses Verfahreus, dessen wesentlicher Teil
dem Betreibungsbeamten zugewiesen sei. Übrigens werde bemerkt,
daß der Gerichtsstand der belegenen Sache für dingliche Klagen
betreffend Mobilien in der neuern Rechtsentwicklung immer mehr
an Boden verloren habe. Wollte man aber annehmen, das Bun
desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs selber habe den
Gerichtsstand für Klagen aus Art. 109 eod. regeln wollen, so
sei jedenfalls die Behauptung zurückzuweisen, es schreibe den für
die gewöhnlichen dinglichen Klagen im kantonalen Rechte fest
gesetzten Gerichtsstand vor; denn dadurch würde die allergrößte
Ungleichheit entstehen. Vielmehr könne dann als rationeller Ge
richtsstand einzig derjenige des Betreibungsortes in Betracht
kommen, was im Anschluß an die Ausführungen des angefoch
tenen Urteils des nähern ausgeführt wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompelenz des Bundesgerichts wird von der Rekurs
beklagten zu Unrecht bestritten. Freilich ist richtig, daß der Rekur
rent eine spezielle Vorschrift der Bundesverfassung oder der zuge
rischen Verfassung, die verletzt wäre, nicht namhaft macht und
auch nicht namhaft machen kann. Allein die Beschwerde bezieht
sich auf die Schranken der Jurisdiktionsgewalt des einen Kantons
einem andern gegenüber; sie beschlägt also die Ausdehnung
Hoheitsrechte zweier Kantone (Art. 3 B. B.), und nun ist das
Bundesgericht in solchen Fällen kompetent, auch wenn nicht eine
Kantonsregierung, sondern der durch die angebliche Überschreitung
der Hoheitsschranken verletzte Private es anruft, wie die Praxis
der Bundesbehörden in Doppelbesteuerungsfragen längst entschieden
hat. Dazu kommt, daß im Grunde der verfassungsmäßige Ge
richtsstand in Frage steht und das Bundesgericht in Gerichts
standsfragen allgemein kompetent ist.
- Fragt es sich nun, ob der Gerichtsstand der belegenen Sache
auch für dingliche Klagen betreffend Mobilien dann, wenn be
wegliche Sache und Drittansprecher derselben der gleichen Gebiets
hoheit unterworfen sind, als alteidgenössisches Recht anzusehen sei,
so ist dies an Hand der geschichtlichen Entwicklung der Gerichts
standsverhältnisse in der Eidgenossenschaft zu bejahen. Kraft ihrer
Souveränität waren die Stände befugt, über alle auf ihrem Ge
biete befindlichen Sachen und Personen ihre Jurisdiktion auszu
üben; diese Jurisdiktionsgewalt fand ihre Schranke nur am
ebenso starken Rechte der andern Stände. Eine einzige Schranke
aber wurde schon in den ersten Zeiten des Bundes von Bundes
wegen gesetzt: es war das die aus dem Verbote des Gerichts
standes des Arrestes hervorgehende Statuierung des Richters des
Wohnortes des Beklagten für persönliche Ansprachen (vgl. Dubs,
Offentl. Recht, II, S. 146; Blumer Morel, 3. Aufl., I, S. 523 ff.;
Schoch, Art. 59 der B. V., S. 1 ff.). Im übrigen blieb die
Souveränität der Kantone bezüglich Aufstellung von Gerichts
ständen bis auf den heutigen Tag unbeschränkt (Art. 3 B. V.),
und es ist denn als Gerichtsstand für dingliche Klagen betreffend
Immobilien ganz allgemein und betreffend Mobilien wenigstens
zum größten Teile derjenige der belegenen Sache angenommen
worden. Dieser Gerichtsstand hat auch durch die Bundesbehörden,
und zwar auch bezüglich der beweglichen Sachen, seine Anerken
nung gefunden (vgl. Blümer Morel, a. a. O., S. 532, Anm.
so daß gesagt werden kann, er beruhe auf dem Bundesrecht. Es
läge also wirklich eine Verletzung des Bundesrechts darin, daß
Zürich seine Jurisdiktionsgewalt auf im Kanton Zug gelegene
bewegliche Sachen erstrecken will, ein Eingriff in die Gerichtsbar
keit des Kantons Zug, und der letztere Kanton wäre nicht ver
pflichtet, ein derartiges Urteil zu vollziehen, immer vorausgesetzt
daß nicht das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz selber einen
andern Gerichtsstand für die Klagen aus seinem Art. 109 statuiert.
Wenn aber durch Verletzung eines kantonalen Hoheitsrechtes
gleichzeitig ein individuelles Recht eines Privaten verletzt ist, ist
nach konstanter bundesrechtlicher Praxis wofür wiederum an
die Fälle der Doppelbesteuerung erinnert sein mag das Be
schwerderecht auch dem verletzten Privaten gegeben.
3. Nach dem Gesagten fragt es sich weiterhin, ob nicht durch
das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs für die
Klagen aus Art. 109 ein besonderer Gerichtsstand aufgestellt
wird. Nun ist aus Art. 109, der ebenso wie Art. 106 und 107
über den Gerichtsstand schweigt, nichts dafür zu entnehmen, daß
das Bundesgesetz selber für diese Klagen einen besondern Gerichts
stand statuieren wollte. Schon dieses Stillschweigen würde ge
nügen, auf das Gegenteil schließen zu lassen, da die Souveräni
tät der Kantone auf dem Gebiete des Prozeßrechts und also auch
für die Bestimmung der Gerichtsstände die Regel bildet und nicht
ohne zwingenden Grund vermutet werden darf, sie habe einge
schränkt werden wollen. Zu demselben Resultate gelangt man
aber auch unter Zuhülfenahme der Entstehungsgeschichte des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes. Aus derselben mag her
vorgehoben werden: Der dem heutigen Art. 106 analoge Art. 110
des Entwurfs des eidgenössischen Justiz und Polizeideparte
mentes vom 11. November 1885 statuierte für die dort vorge
sehenen Klagen den Gerichtsstand der gelegenen Sache, und diese
Regelung blieb unverändert, bis die ständerätliche Kommission bei
Beratung des Entwurfes des Bundesrates vom 27. Januar 1888
beantragte, die Klage sei am Betreibungsorte anzubringen. Dieser
Vorschlag wurde jedoch in den Beratungen der Bundesversamm
lung nicht angenommen, vielmehr findet sich in dem nach der
zweiten Beratung der Bundesversammlung hergestellten Entwurf
vom 29. Juni 1888 der Passus, die Klage sei beim zuständi
gen Gerichte zu erheben. Die bundesrätliche Vorlage vom
7. Dezember 1888 endlich strich jegliche Bestimmung über den
Gerichtsstand. Bei den dem heutigen Art. 109 analogen Bestim
mungen der Entwürfe und Vorlagen sodann fand sich nirgends
eine Bestimmung über den Gerichtsstand; dagegen war immer
gesagt, der Dritte sei im ordentlichen Prozeßwege zu belangen.
Hieraus geht klar hervor: Wenn der Gesetzgeber überhaupt einen
Gerichtsstand für die Klagen aus Art. 106 und 109 hätte
statuieren wollen, hätte er denjenigen der gelegenen Sache ge
wählt; er hat aber keine Gerichtsstandsbestimmung getroffen und
damit die Regelung desselben (wie auch des Verfahrens für diese
Klagen) offenbar den kantonalen Einführungsgesetzen oder über
haupt dem kantonalen Recht überlassen wollen.
4. Das angefochtene Urteil, sowie die Rekursbeklagte glauben
nun freilich, nach dem Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, und speziell in analoger Anwen
dung der Bestimmungen über Feststellung der Konkursmasse, sei die
Annahme richtig, daß als Gerichtsstand für Klagen aus Art. 106
und 109 derjenige des Betreibungsortes angesehen werden müsse.
Allein abgesehen davon, daß eine Spezialbestimmung eines Bun
desgesetzes, die in die Souveränität der Kantone eingreift, nicht
per analogiam angewendet werden darf, ist zu bemerken, daß die
Vorschrift, die analog angewandt werden will, daß nämlich alle
Konkursstreitigkeiten vor dem Richter des Konkursortes zu er
ledigen seien, im genannten Gesetz überhaupt gar nicht existiert;
aus Art. 221 Abs. 2, auf den das angefochtene Urteil abstellt,
könnte eher das Gegenteil herausgelesen werden. Auch die übrigen
Ausführungen der Appellationskammer ermangeln der Begründung
und erscheinen als unrichtig; so steht der Satz, das Pfändungs
verfahren gehe ausschließlich am Orte der Betreibung vor sich,
im Widerspruch mit Art. 89 Schuldbetr. u. Konkursges. Dieser
Artikel zeigt auch, daß die Pfändung überhaupt nicht als ein so
einheitlicher Akt aufgefaßt ist, wie die Appellationskammer an
nimmt; vielmehr können Betreibungsort und Ort der Vornahme
der Pfändung verschieden sein. Endlich ist zu bemerken, daß bei
Zulassung des Gerichtsstandes des Betreibungsortes für die Kla
gen aus Art. 109 Schuldbetr. u. Konk. Ges. die Rechtsstellung
des Dritten eine schlechtere würde dann, wenn der Schuldner, der
Anspruch auf die im Besitze des Dritten befindlichen Sachen er
hebt, betrieben und gepfändet wird, als wenn das nicht der Fall
ist; letztern Falls müßte er den Dritten unzweifelhaft vor dem
jenigen Richter belangen, der nach dem Civilprozeß desjenigen
Kantons, dem der Dritte unterworfen ist, zuständig ist, in casu
also jedenfalls vor dem Zuger Richter; diese schlechtere Rechts
stellung ist aber unzulässig, und es kann der Gläubiger, der als
Vertreter seines Schuldners die Eigentumsklage erhebt, nicht
besseren Rechtes werden als der Schuldner es ist.
5. Aus allen diesen Erwägungen folgt, daß der Gerichtsstand
des Betreibungsortes für die mehrfach genannten Klagen keines
wegs den Intentionen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs entspricht, vielmehr mit denselben geradezu in Wider
pruch steht. Es hat denn auch kein einziges Einführungsgesetz
mit Ausnahme des zürcherischen, spezielle Bestimmungen betreffend
die örtliche Zuständigkeit der nach Art. 107 und 109 zu erledi
genden Streitigkeiten getroffen; vielmehr behalten sie ausdrücklich
oder stillschweigend die Gerichtsstandsnormen ihrer C. P. O. oder
Gerichtsorganisationsgesetze vor. Die das zürcherische Einführungs
gesetz auf interkantonalem Gebiete zurückweisende Auslegung ent
spricht also auch der Idee der Rechtseinheit, die durch das
Schuldbetreibungs und Konkursgesetz auf seinem Gebiete ver
wirklicht werden wollte. Klar ist, daß die Zürcher Gerichte ihre
Interpretation des Art. 74 litt. b (der übrigens auch eine andere
Auslegung zuläßt) für das Zürcher Staatsgebiet beibehalten dür
fen, ohne gegen Bundesrecht zu verstoßen, weil, wie bemerkt, die
Regelung der Gerichtsstandsfragen aus dem Bundesgesetz betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs den Kantonen überlassen ist. Aber
ebenso unzweifelhaft findet die Herrschaft der Zürcher Gesetze ihre
Grenze da, wo sie den Zürcher Richter kompetent erklären will
für Streitigkeiten betreffend Sachen, die seiner Gebietshoheit nicht
unterworfen sind; denn alsobald greifen sie in die Jurisdiktion
der andern Kantone ein, und das verstößt gegen Bundesrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das angefochtene
Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 17. Februar 1898 aufgehoben.